Beschluss über den Beginn vorbereitender Untersuchungen zur Festlegung eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs „Interkommunales Industrie- und Gewerbegebiet Andernach-Miesenheim / Plaidt“ nach §§ 165 Abs. 4 und 141 BauGB Der Stadtrat von Andernach hat in öffentlicher Sitzung am 08.07.2015 die Durchführung vorbereitender Untersuchungen nach § 165 Abs. 4 und § 141 BauGB beschlossen. Die vorbereitenden Untersuchungen dienen der Gewinnung von Beurteilungsgrundlagen für die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs „Interkommunales Industrie- und Gewerbegebiet Andernach-Miesenheim / Plaidt“ sowie von Erkenntnissen über die Notwendigkeit und Durchführbarkeit dieser Maßnahme im Rahmen des Besonderen Städtebaurechts. Städtebauliche Zielsetzung ist die Entwicklung eines Gewerbe- / Industriegebietes nördlich der B 256 zwischen dem Gewerbegebiet „Kräwerweg / B256“ in Andernach-Miesenheim und der Bebauung „Alte Andernacher Straße“ in Plaidt. Die Lage des Untersuchungsgebietes ist dem abgebildeten Übersichtsplan zu entnehmen. Hinweise: Der Beschluss über die vorbereitenden Untersuchungen ist nicht gleichbedeutend mit der förmlichen Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereiches. Diese bedarf einer gesonderten, vom Stadtrat zu beschließenden Entwicklungssatzung. Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteiles Berechtigte sowie ihre Beauftragten sind verpflichtet, der Gemeinde oder ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme erforderlich ist. An personenbezogenen Daten können insbesondere Angaben der Betroffenen über ihre persönlichen Lebensumstände im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, nämlich über die Berufs-, Erwerbs- und Familienverhältnisse, das Lebensalter, die Wohnbedürfnisse, die sozialen Verflechtungen sowie über die örtlichen Bedingungen erhoben werden (§ 165 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 138 BauGB). Verweigert ein Auskunftspflichtiger die Auskunft, kann ein Zwangsgeld bis zu 500 Euro wiederholt angedroht und festgesetzt werden (§ 165 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 138 Abs. 1 und 4 Satz 1 und § 208 Satz 2 BauGB) (Anordnung der Auskunft). Die erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur zu Zwecken der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme verwendet werden. Wurden die Daten von einem Beauftragten der Gemeinde erhoben, dürfen sie nur an die Gemeinde weitergegeben werden; die Gemeinde darf die Daten an andere Beauftragte im Sinne des § 157 BauGB sowie an die höhere Verwaltungsbehörde weitergeben, soweit dies zu Zwecken der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme erforderlich ist. Nach Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets sind die Daten zu löschen. Soweit die erhobenen Daten für die Besteuerung erforderlich sind, dürfen sie an die Finanzbehörden weitergegeben werden (§ 138 Abs. 2 BauGB) (Datenschutz) Ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung ist § 15 BauGB (Zurückstellung von Baugesuchen) auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB und auf die Beseitigung einer baulichen Anlage entsprechend anzuwenden. Andernach, 16.01.2016 Achim Hütten Oberbürgermeister
© Copyright 2024 ExpyDoc