Beschluss über den Beginn vorbereitender Untersuchungen zur

Beschluss über den Beginn vorbereitender Untersuchungen zur Festlegung eines städtebaulichen
Entwicklungsbereichs „Interkommunales Industrie- und Gewerbegebiet Andernach-Miesenheim /
Plaidt“ nach §§ 165 Abs. 4 und 141 BauGB
Der Stadtrat von Andernach hat in öffentlicher Sitzung am 08.07.2015 die Durchführung
vorbereitender Untersuchungen nach § 165 Abs. 4 und § 141 BauGB beschlossen.
Die vorbereitenden Untersuchungen dienen der Gewinnung von Beurteilungsgrundlagen für die
förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs „Interkommunales Industrie- und
Gewerbegebiet Andernach-Miesenheim / Plaidt“ sowie von Erkenntnissen über die Notwendigkeit
und Durchführbarkeit dieser Maßnahme im Rahmen des Besonderen Städtebaurechts.
Städtebauliche Zielsetzung ist die Entwicklung eines Gewerbe- / Industriegebietes nördlich der
B 256 zwischen dem Gewerbegebiet „Kräwerweg / B256“ in Andernach-Miesenheim und der
Bebauung „Alte Andernacher Straße“ in Plaidt.
Die Lage des Untersuchungsgebietes ist dem abgebildeten Übersichtsplan zu entnehmen.
Hinweise:
Der Beschluss über die vorbereitenden Untersuchungen ist nicht gleichbedeutend mit der förmlichen
Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereiches. Diese bedarf einer gesonderten, vom
Stadtrat zu beschließenden Entwicklungssatzung.
Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes
oder Gebäudeteiles Berechtigte sowie ihre Beauftragten sind verpflichtet, der Gemeinde oder ihren
Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der
städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme erforderlich ist.
An personenbezogenen Daten können insbesondere Angaben der Betroffenen über ihre
persönlichen Lebensumstände im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, nämlich über die Berufs-,
Erwerbs- und Familienverhältnisse, das Lebensalter, die Wohnbedürfnisse, die sozialen
Verflechtungen sowie über die örtlichen Bedingungen erhoben werden (§ 165 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. §
138 BauGB).
Verweigert ein Auskunftspflichtiger die Auskunft, kann ein Zwangsgeld bis zu 500 Euro wiederholt
angedroht und festgesetzt werden (§ 165 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 138 Abs. 1 und 4 Satz 1 und § 208
Satz 2 BauGB) (Anordnung der Auskunft).
Die erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur zu Zwecken der städtebaulichen
Entwicklungsmaßnahme verwendet werden. Wurden die Daten von einem Beauftragten der
Gemeinde erhoben, dürfen sie nur an die Gemeinde weitergegeben werden; die Gemeinde darf die
Daten an andere Beauftragte im Sinne des § 157 BauGB sowie an die höhere Verwaltungsbehörde
weitergeben, soweit dies zu Zwecken der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme erforderlich ist.
Nach Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets sind die Daten zu löschen. Soweit
die erhobenen Daten für die Besteuerung erforderlich sind, dürfen sie an die Finanzbehörden
weitergegeben werden (§ 138 Abs. 2 BauGB) (Datenschutz)
Ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung ist § 15 BauGB (Zurückstellung von
Baugesuchen) auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB und auf die
Beseitigung einer baulichen Anlage entsprechend anzuwenden.
Andernach, 16.01.2016
Achim Hütten
Oberbürgermeister