Nebentätigkeit bei Versorgungsempfängern

Die GEW informiert
Nebentätigkeit bei Versorgungsempfängern
Versorgungsempfänger dürfen vor Vollendung der gesetzlichen Altersgrenze Nebentätigkeiten
nur begrenzt ausüben.
I. Grundsätze
1. Gem. § 66 LBG ist eine Tätigkeit nur dann dem letzten Dienstvorgesetzten anzuzeigen, wenn
sie innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
aufgenommen wird und mit der dienstlichen Tätigkeit der Beamtin oder des Beamten in den
letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses in Zusammenhang steht.
2. Die Nebentätigkeit darf bei Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit nicht mit dem Grund
der Zurruhesetzung kollidieren – sonst stellt sich die Frage, ob der Beamte nicht vielleicht
wieder dienstfähig ist (d.h. hinsichtlich Art und Umfang der Tätigkeit).
II. Höchstgrenzen (§ 68 LBeamtVGBW)
1. Im Falle einer Pensionierung wegen Erreichen der Altersgrenze 63 gilt bis zum Erreichen der
gesetzlichen Altersgrenze als Höchstgrenze für die Anrechnung 100 % aus der letzten
Besoldungsgruppe. Was darüber hinausgeht wird an der Beamtenversorgung abgezogen.
2. Im Falle einer Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit (oder bei Schwerbehinderten
Antragsruhestand ab dem vollendeten 60. Lebensjahr, bzw. 60. Lebensjahr + X Monate) darf bis
zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Summe aus Ruhegehalt und Einkommen 71,75% der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zuzüglich 325,- Euro nicht übersteigen. Ist die Summe der
Einkünfte aus Pension und Einkommen höher als die oben genannte „Höchstgrenze“ greift die
so genannte Anrechnung, d.h. von der Beamtenversorgung wird abgezogen.
Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit werden Werbungskosten vom Bruttobetrag
abgezogen und vermindern insoweit das anzurechnende Einkommen. Als Werbungskosten wird
mindestens der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von monatlich 83,33 Euro berücksichtigt.
Höhere Werbungskosten müssen durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheids für das
betreffende Kalenderjahr nachgewiesen werden.
3. Nach Vollendung der gesetzlichen Altersgrenze (= 65+X) entfällt die Anrechnung nur für
Einkünfte, die außerhalb des Öffentlichen Dienstes erzielt werden.
Einkommen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst (sogenanntes
Verwendungseinkommen) wird weiterhin angerechnet, d.h. von der Pension abgezogen, wenn
die Summe aus Versorgung und Verwendungseinkommen 100 % der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge übersteigt.
Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Einer Beschäftigung im öffentlichen
Dienst steht eine Beschäftigung bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, an der
eine Körperschaft oder ein Verband des öffentlichen Rechts durch Zahlung von Beiträgen oder
Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist, gleich.
Die Ablieferungspflichtbesteht (in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 wenn die Einkünfte 4
300 Euro und in A 13 bis A 16 wenn sie 4 900 Euro im Kalenderjahr übersteigen) besteht nur bei
aktiven Beamt/innen, die eine Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in einem engen
Zusammenhang mit diesem ausüben, z.B. weil sie auf Vorschlag des Dienstvorgesetzten oder
mit Rücksicht auf die dienstliche Stellung übernommen wurden
4. Höchstgrenze bei Mindestversorgung
Erhält ein Beamter/eine Beamtin die Mindestversorgung i.H.v. 35%, so gilt für die Höchstgrenze
nur das erdiente Ruhegehalt (zuzüglich Anrechnungsfreibetrag i.H. v. 325,-- Euro)und nicht
71,75%!!!
Die Begründung liegt darin, dass im Falle der Mindestversorgung sowieso bereits mehr
Ruhegehalt ausbezahlt wird als der/die Beamte erdient hat.
III. Steuer- und Sozialversicherungspflicht von „Neben“- Einkünften
1. 450-Euro-Jobs
Der Arbeitgeber einer geringfügig entlohnten Beschäftigung muss unter bestimmten
Voraussetzungen Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung bzw. gemeinsam
mit dem Arbeitnehmer Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlen. Die
Pauschalbeitragssätze betragen in der Krankenversicherung 13 Prozent – allerdings nicht für
Beamte, da diese in der Regel nicht dem System der Gesetzlichen Krankenversicherung
angehören - und in der Rentenversicherung 15 Prozent des Arbeitsentgelts. Bei Zahlung von
Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung beläuft sich der Beitragsanteil des Arbeitgebers
ebenfalls auf 15 Prozent des Arbeitsentgelts.
Bezieher einer Vollrente wegen Alters bzw. einer Versorgung wegen Erreichens einer
Altersgrenze nach beamtenrechtlichen Vorschriften sind nach § 5 Abs. 4 SGB VI
rentenversicherungsfrei, so dass sie bei Ausübung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung
nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegen und infolgedessen auch keine Befreiung
von der Rentenversicherungspflicht erfolgen kann.
Im Übrigen gibt es auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
ausführliche Informationen zum Thema 450-Euro-Jobs. Schauen Sie einfach mal unter
www.bmas.de nach.
2. Einkommen aus einer versicherungspflichtigen Tätigkeit
Einkommen mit mehr als 450,- Euro sind im Prinzip versicherungspflichtig in der Renten-,
Kranken- und Arbeitslosenversicherung und sie sind natürlich steuerpflichtig. Für die Abgaben
ist der Arbeitgeber zuständig. Aktive und pensionierte Beamte – nicht aber beurlaubte Beamte
– sind sozialversicherungsfrei.
3. Selbständige Einkünfte
Selbständige Einkommen sind steuerpflichtig und wenn sie z.B. als Honorarlehrkraft 450,- Euro
übersteigen unter Umständen auch rentenversicherungspflichtig.
Inge Goerlich
Stand: Oktober 2015