Die GEW informiert Nebentätigkeit bei Versorgungsempfängern Versorgungsempfänger dürfen vor Vollendung der gesetzlichen Altersgrenze Nebentätigkeiten nur begrenzt ausüben. I. Grundsätze 1. Gem. § 66 LBG ist eine Tätigkeit nur dann dem letzten Dienstvorgesetzten anzuzeigen, wenn sie innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses aufgenommen wird und mit der dienstlichen Tätigkeit der Beamtin oder des Beamten in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses in Zusammenhang steht. 2. Die Nebentätigkeit darf bei Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit nicht mit dem Grund der Zurruhesetzung kollidieren – sonst stellt sich die Frage, ob der Beamte nicht vielleicht wieder dienstfähig ist (d.h. hinsichtlich Art und Umfang der Tätigkeit). II. Höchstgrenzen (§ 68 LBeamtVGBW) 1. Im Falle einer Pensionierung wegen Erreichen der Altersgrenze 63 gilt bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze als Höchstgrenze für die Anrechnung 100 % aus der letzten Besoldungsgruppe. Was darüber hinausgeht wird an der Beamtenversorgung abgezogen. 2. Im Falle einer Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit (oder bei Schwerbehinderten Antragsruhestand ab dem vollendeten 60. Lebensjahr, bzw. 60. Lebensjahr + X Monate) darf bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Summe aus Ruhegehalt und Einkommen 71,75% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zuzüglich 325,- Euro nicht übersteigen. Ist die Summe der Einkünfte aus Pension und Einkommen höher als die oben genannte „Höchstgrenze“ greift die so genannte Anrechnung, d.h. von der Beamtenversorgung wird abgezogen. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit werden Werbungskosten vom Bruttobetrag abgezogen und vermindern insoweit das anzurechnende Einkommen. Als Werbungskosten wird mindestens der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von monatlich 83,33 Euro berücksichtigt. Höhere Werbungskosten müssen durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheids für das betreffende Kalenderjahr nachgewiesen werden. 3. Nach Vollendung der gesetzlichen Altersgrenze (= 65+X) entfällt die Anrechnung nur für Einkünfte, die außerhalb des Öffentlichen Dienstes erzielt werden. Einkommen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst (sogenanntes Verwendungseinkommen) wird weiterhin angerechnet, d.h. von der Pension abgezogen, wenn die Summe aus Versorgung und Verwendungseinkommen 100 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge übersteigt. Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst steht eine Beschäftigung bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband des öffentlichen Rechts durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist, gleich. Die Ablieferungspflichtbesteht (in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 wenn die Einkünfte 4 300 Euro und in A 13 bis A 16 wenn sie 4 900 Euro im Kalenderjahr übersteigen) besteht nur bei aktiven Beamt/innen, die eine Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in einem engen Zusammenhang mit diesem ausüben, z.B. weil sie auf Vorschlag des Dienstvorgesetzten oder mit Rücksicht auf die dienstliche Stellung übernommen wurden 4. Höchstgrenze bei Mindestversorgung Erhält ein Beamter/eine Beamtin die Mindestversorgung i.H.v. 35%, so gilt für die Höchstgrenze nur das erdiente Ruhegehalt (zuzüglich Anrechnungsfreibetrag i.H. v. 325,-- Euro)und nicht 71,75%!!! Die Begründung liegt darin, dass im Falle der Mindestversorgung sowieso bereits mehr Ruhegehalt ausbezahlt wird als der/die Beamte erdient hat. III. Steuer- und Sozialversicherungspflicht von „Neben“- Einkünften 1. 450-Euro-Jobs Der Arbeitgeber einer geringfügig entlohnten Beschäftigung muss unter bestimmten Voraussetzungen Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung bzw. gemeinsam mit dem Arbeitnehmer Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlen. Die Pauschalbeitragssätze betragen in der Krankenversicherung 13 Prozent – allerdings nicht für Beamte, da diese in der Regel nicht dem System der Gesetzlichen Krankenversicherung angehören - und in der Rentenversicherung 15 Prozent des Arbeitsentgelts. Bei Zahlung von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung beläuft sich der Beitragsanteil des Arbeitgebers ebenfalls auf 15 Prozent des Arbeitsentgelts. Bezieher einer Vollrente wegen Alters bzw. einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze nach beamtenrechtlichen Vorschriften sind nach § 5 Abs. 4 SGB VI rentenversicherungsfrei, so dass sie bei Ausübung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegen und infolgedessen auch keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erfolgen kann. Im Übrigen gibt es auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ausführliche Informationen zum Thema 450-Euro-Jobs. Schauen Sie einfach mal unter www.bmas.de nach. 2. Einkommen aus einer versicherungspflichtigen Tätigkeit Einkommen mit mehr als 450,- Euro sind im Prinzip versicherungspflichtig in der Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung und sie sind natürlich steuerpflichtig. Für die Abgaben ist der Arbeitgeber zuständig. Aktive und pensionierte Beamte – nicht aber beurlaubte Beamte – sind sozialversicherungsfrei. 3. Selbständige Einkünfte Selbständige Einkommen sind steuerpflichtig und wenn sie z.B. als Honorarlehrkraft 450,- Euro übersteigen unter Umständen auch rentenversicherungspflichtig. Inge Goerlich Stand: Oktober 2015
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