Arbeit.Immer wieder umstritten sind Abzüge bei

Invest Das Thema
Arbeit. Immer wieder umstritten sind
Abzüge bei Weiterbildung. Ebenso die
­Besteuerung von Mitarbeiteroptionen. Oder
die Abzüge für das Büro zu Hause. Viele dieser
Fragen werden nun geklärt.
Arbeitsweg mit öV
Primär können Kosten
für den öffentlichen
Verkehr abgezogen werden.
Abos der ersten Klasse sind zu
belegen. Kosten für Autofahrten sind nur abzugsfähig,
wenn unter anderem die Reisezeit um eine Stunde pro Tag
verkürzt wird. Wer Kosten für
das Auto abziehen will, kann
nicht auch noch das GA gel-
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tend m
­ achen. Der Bundesrat
beabsichtigt, diese Abzüge
massiv zu verringern.
Abziehen: Wiedereinstieg Wiedereinstiegskosten sind Kosten, die eine steuerpflichtige
Person aufwenden muss, um
nach längerer Zeit wieder im
seinerzeit erlernten und ausgeübten Beruf tätig zu wer- •
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03/2012 BILANZ
Invest Steuern
den. Die in der Steuerperiode
des beruflichen Wiedereinstiegs angefallenen Kosten
können abgezogen werden.
Nicht abziehen: Aus43 bildung Auslagen für
eine Ausbildung, die
zum Aufstieg in eine vom bisherigen Beruf eindeutig zu
­u nterscheidende höhere Berufsstellung oder zum Umstieg
in einen anderen Beruf dienen,
können nicht abgezogen werden. Die Abgrenzung zur Weiterbildung ist oft umstritten.
Abzugsfähige Bil44 dungskosten Zu den
abzugsfähigen Kosten
gehören (unter anderen):
– Kurs-, Prüfungsgebühren,
– Kosten für Kursmaterialien
(Unterlagen, Bücher usw.),
– Reisekosten,
– Kosten für Unterkunft und
Verpflegung,
– Fahrkosten am Kursort.
sen für die ­berufliche Tätigkeit
verwendet werden können. Die
Aufwendungen für Anwaltsprüfung und eine Dissertation
nach abgeschlossenem Studium gelten als abziehbare
Weiterbildungskosten. Klarheit bietet ein Merkblatt aus
Zürich, zu finden im Steuerdossier unter www.bilanz.ch.
Weltreise im Winter
47 Eine berufliche Auszeit
für einen längeren
Auslandaufenthalt sollte am
besten über den Jahreswechsel
genommen werden. So kann
in beiden Jahren ein Lohnausfall geltend gemacht werden.
Die tieferen Einkommen führen wegen der verminderten
Progression zu erheblichen
Steuereinsparungen.
Bsp. Lediger, Kanton Zürich, in Franken:
Einkommen
Steuerbelastung
Einkommen
Abziehen: Weiterbil45 dung Nur bei einer
Weiterbildung, die zur
Sicherung der vom Steuerpflichtigen erreichten beruflichen Stellung oder zum Aufstieg in eine gehobenere
Stellung im angestammten
Beruf dienten, dürfen die Kosten abgezogen werden. Die so
erworbenen Kenntnisse müs-
Steuerbelastung
Jahr 1
Jahr 2
80 000
40 000
8 092
2 991
60 000
60 000
4 900
4 900
Differenz
1 283
Quelle: ESTV
Abziehen: Umschulung Wegen Betriebsschliessung oder nach
einem Unfall kann eine Umschulung nötig sein, um eine
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Mehrteilige Kadervorsorge Bei versicherten Einkommen ab 130 000 Franken sind der beruflichen Vorsorge
fast keine Grenzen mehr gesetzt. Mit spezifischen
Vorsorge­plänen können Kaderleute in mehreren Vorsorge­
plänen sparen. Bei der Pensionierung können die einzelnen
­Gefässe gestaffelt bezogen werden. Durch die tiefere Progression ist die Steuerbelastung tiefer.
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Bezug einmalig
Bezug gestaffelt
Jahr 1
Basisvorsorge
1 600 000
Jahr 2
Zusatzvorsorge
350 000
Freizügigkeits-Einrichtung
Steuern
Einsparung
Quelle: VermögensZentrum
BILANZ 03/2012
Jahr 3
1 000 000
250 000
265 300
135 300
22 400
92 800
14 800
neue ­berufliche Tätigkeit
­auszuüben. Die Kosten dafür
dürfen ­abgezogen werden.
Mitarbeiteroptionen
49 ausüben Ab kommendem Jahr werden Mitarbeiteroptionen, die nicht
börsenkotiert und gesperrt
sind, erst besteuert, wenn sie
ausgeübt werden, und nicht
mehr zum Zeitpunkt des Erwerbs. Damit werden Kapitalgewinne besteuert. Gesperrte
Aktien werden hingegen zum
Zeitpunkt der Zuteilung
­besteuert, wobei der Kurswert
­jeweils pro Sperrjahr reduziert
wird. Gewinne sind steuerfrei,
Verluste aber auch.
Tiefere Raten
­
50 verlangen Mit einer
Veränderung des
­A rbeitspensums oder bei
­A rbeitslosigkeit ändert sich
auch das Einkommen. Damit
die finanzielle Belastung
durch die provisorische Ratenzahlung gemildert wird, kann
eine Reduktion dieser Raten
verlangt werden. In beiden
Basel und im Tessin ist das
nicht nötig, weil die Rate
selbst festgelegt werden kann.
AHV-Beiträge
­
51 abziehen Jüngere Erwerbstätige, die ­einige
Jahre im Ausland verbringen,
sollten nach ihrer Rückkehr
die fehlenden AHV-Beiträge
nachzahlen. Nachzahlungen
sind für bis zu fünf Jahre möglich. Die Beiträge dürfen vom
steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Ebenso AHVBeiträge, die von Frühpensionierten geleistet werden.
Arbeitszimmer zu
Hause Für ein Arbeitszimmer zu Hause ist
ein Abzug nur möglich, wenn
der Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt.
Neben dem Mietanteil dürfen
Kosten für Mobiliar und Arbeitsgeräte abgezogen werden.
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Zuzug Anfang Jahr
Ein Zuzug in die
Schweiz sollte möglichst früh im Jahr erfolgen.
Besteuert wird zwar nur das
hier erzielte Einkommen. Dieses Einkommen wird aber auf
ein Jahreseinkommen hochgerechnet und der entsprechende
Steuersatz angewendet.
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Beispiel für Verheiratete ohne Kinder,
Zuzug nach Solothurn am 1. Dezember
Bruttoeinkommen
für Dezember
12 500 Fr.
Jahreslohn
150 000 Fr.
Steuerbelastung
Jahreslohn
14,9 %
Steuern auf
Bruttoeinkommen
1862.50 Fr.
Steuern bei Jahreslohn
von 12 500 Fr.
80 Fr.
Quelle: ESTV
Kantine, Essensbons
Betreibt der Arbeit­
geber eine Kantine
oder gewährt Beiträge an die
Verpflegung, kann in den
meisten Fällen nur der halbe
Abzug für auswärtige Verpflegung gemacht werden.
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Abzug für Neben­
einkünfte In den
meisten Kantonen
können für Nebeneinkünfte
pauschal 20 Prozent oder
800 bis 2400 Fr. für Unkosten
­abgezogen werden. Höhere
Abzüge sind zu belegen.
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Berufspauschale Für
56 übrige Berufsauslagen
wie etwa Berufskleider
können meist drei Prozent des
Nettolohns, mindestens aber
2000 und höchstens 4000
Franken abgezogen werden.
grosszügig
SZ
NW
20%, max. 6900 Fr.
5%, max. 7000 Fr.
knausrig
BL
500 Fr.
GE
3%, min. 600, max. 1700 Fr.
Quelle: ESTV