Merkblatt des Finanzministeriums für Ruhestandsbeamtinnen und

Anlage 2
Merkblatt des Finanzministeriums
für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt,
die in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung (LAE) tätig werden möchten
Hinweis: Dieses Merkblatt informiert nur über Auswirkungen auf die Höhe der
Versorgungsbezüge. Es nimmt insbesondere nicht zu Fragestellungen des
Sozialversicherungs- und Steuerrechts Stellung.
1. Welches Entgelt wird für die Aufnahme einer Tätigkeit in einer
Landeserstaufnahmeeinrichtung gewährt?
Gewährt wird ein Entgelt nach dem TV-L entsprechend der wahrgenommenen Tätigkeit.
Geplant ist ferner eine außertarifliche Zulage in Höhe von 120,00 Euro monatlich. Das in den
Nummern 4 und 8 angegebene Entgelt in Höhe von 2.100 Euro monatlich ist lediglich ein
Beispiel, um die Anrechnungsregelung im Versorgungsrecht zu erläutern. Je nach
auszuübender Tätigkeit, Stufenzuordnung und Beschäftigungsumfang kann das Entgelt von
diesem Betrag abweichen.
2. Muss die Aufnahme der Tätigkeit für eine Landeserstaufnahmeeinrichtung und das
dort erzielte Arbeitsentgelt bei der Versorgungsstelle angezeigt werden?
Ja. Nach § 62 Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) ist jede Aufnahme und jede
Änderung einer entgeltlichen Tätigkeit einschließlich des dadurch erzielten Entgeltes bei der
Versorgungsstelle des Landes anzuzeigen. Die Entgeltnachweise sind der Versorgungsstelle
als Nachweis für die Höhe des durch die Landeserstaufnahmeeinrichtung gewährten
Entgeltes in Kopie zu übersenden.
3. Erfolgt eine Kürzung der Versorgungsbezüge, wenn eine Tätigkeit in einer
Landeserstaufnahmeeinrichtung aufgenommen wird?
Ja (bei Überschreiten einer Höchstgrenze). Das für die Tätigkeit in einer
Landesaufnahmeeinrichtung bezogene Entgelt ist Erwerbseinkommen und somit auf die
Versorgungsbezüge im Rahmen der geltenden Höchstgrenze des § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
BeamtVG auf die Versorgungsbezüge anzurechnen.
4. Wie erfolgt die Kürzung der Versorgungsbezüge?
Eine Kürzung der Versorgungsbezüge erfolgt dann, wenn durch das aus der Tätigkeit
bezogene Entgelt zusammen mit den Versorgungsbezügen die Höchstgrenze des § 53 Abs.
2 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG überschritten wird. Höchstgrenze ist die Summe der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Besoldungsgruppe, aus der die Versorgungsbezüge
gewährt werden, mindestens das 1,5fache der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der
Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 LBesO.
Beispiel:
Ruhestandsbeamter, verheiratet, Ehegatte nicht im öffentlichen Dienst,
letzte Besoldungsgruppe A 9 LBesO, Ruhestandseintritt: 1. November 2015,
ruhegehaltfähige Dienstzeit vom 3. Oktober 1990 bis zum 31. Oktober 2015,
erdienter Ruhegehaltsatz: 44,98 v. H.
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge insgesamt
Erdienter Ruhegehaltsatz
Ergibt ein erdientes Ruhegehalt i. H. v.
*
(einschließlich Erhöhungsbetrag 30,68 €)
Zu zahlendes Ruhegehalt, da 65 v. H. von
A 4 höher ist als das erdiente Ruhegehalt
A 4 LBesO
(als Vergleich)
2.411,33 €
65,00 %
1.598,04 € *
A 9 LBesO
3.300,49 €
44,98 %
1.484,56 €
1.598,04 €
(amtsunabhängige Mindestversorgung)
Höchstgrenzenermittlung:
Höchstgrenze (mindestens 1,5fache von A 4)
Maßgebliche Höchstgrenze (1,5fache von A 4)
angenommenes Einkommen aus der Tätigkeit
Gesamteinkommen
(Versorgung + Entgelt)
die maßgebliche Höchstgrenze wird überschritten um
(= Kürzungsbetrag für den Versorgungsbezug)
Verbleibende Versorgung
(1.598,04 € – 81,04 €)
3.617,00 €
3.300,49 €
3.617,00 €
2.100,00 €
3.698,04 €
81,04 €
1.517,00 €
Dem Versorgungsempfänger ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 v. H. seiner
Versorgungsbezüge zu belassen (Mindestbelassung). Diese Regelung greift in diesem
Beispiel nicht.
Wird für ein berücksichtigungsfähiges Kind noch der kinderbezogene Anteil im
Familienzuschlag gewährt, erhöht sich die Höchstgrenze um den Betrag des
kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag.
Anmerkung:
In dem vorstehenden Beispiel bliebe ein Entgelt in Höhe von 2.018,96 Euro für die Tätigkeit
in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung ohne Auswirkung auf die Höhe des
Versorgungsbezuges.
5. Bleibt die gewährte vorübergehende Aufstockung des Ruhegehaltes bis zum
Beginn der Rentenzahlung aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten?
Nein. Der vorübergehend gewährte Aufstockungsbetrag entfällt, weil die nach § 9
Abs. 1 Nr. 4 Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetz des Landes SachsenAnhalt (BesVersEG LSA) zulässige Hinzuverdienstgrenze von 450,00 Euro durch das
erzielte Entgelt (im Beispiel: 2.100,00 Euro) überschritten wird.
Die vorübergehende Erhöhung entfällt nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BesVersEG mit Ablauf
des Tages vor der Aufnahme der Tätigkeit in einer LAE.
6. Muss bei der Beendigung der Tätigkeit in der LAE ein neuer Antrag auf eine
vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltes gestellt werden?
Nein. Der einmal nach § 9 Abs. 4 BesVersEG LSA gestellte Antrag auf eine vorübergehende
Erhöhung des Ruhegehaltsatzes wirkt fort, auch wenn die vorübergehende Erhöhung
aufgrund des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze entfallen ist.
7. Erfolgt weiterhin eine Kürzung der Versorgungsbezüge aufgrund eines
Versorgungsausgleichs?
Ja. Unabhängig von der Kürzung der Versorgungsbezüge aufgrund der Anrechnung von
anderweitigem Einkommen wird der verbleibende Versorgungsbezug um den Betrag des
festgesetzten Versorgungsausgleichs gekürzt. Die Kürzung der Versorgungsbezüge
aufgrund eines festgesetzten Versorgungsausgleichs erfolgt nach der Anrechnung des
Einkommens aus der Tätigkeit für die LAE. Dies bedeutet, dass der Versorgungsausgleich
von dem nach erfolgter Anrechnung verbleibenden Betrag abgezogen wird. Im unter Ziffer 4
dargestellten Beispiel würde die verbleibende Versorgung in Höhe von 1.517,00 Euro um
den Betrag des festgesetzten Versorgungsausgleichs gemindert werden.
8. Was ändert sich, wenn bereits eine Rente bezogen und aus diesem Grund eine
Kürzung der Versorgungsbezüge vorgenommen wird?
Die Kürzung der Versorgungsbezüge aufgrund einer bereits erfolgten Anrechnung einer
Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird auch weiterhin vorgenommen.
Beispiel:
Ruhestandsbeamter, verheiratet, Ehegatte nicht im öffentlichen Dienst,
letzte Besoldungsgruppe A 9 LBesO,
Ruhestandseintritt: 1. November 2015, ruhegehaltfähige Dienstzeit vom 3. Oktober 1990 bis
zum 31. Oktober 2015, erdienter Ruhegehaltsatz: 44,98 v. H.,
anzurechnender Rentenbetrag: 650,00 €
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge insgesamt
Erdienter Ruhegehaltsatz
Ergibt ein erdientes Ruhegehalt i. H. v.
*
(einschließlich Erhöhungsbetrag 30,68 €)
Zu zahlendes Ruhegehalt, da 65 v. H. von A 4 höher ist
als das erdiente Ruhegehalt
(amtsunabhängige Mindestversorgung)
Rentenanrechnung nach § 55 BeamtVG:
Höchstgrenze § 55 BeamtVG
(71,75 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge)
Rentenbetrag:
Gesamteinkommen (Versorgung + Rente)
Höchstgrenze überschritten
Zwischenergebnis
Rentenanrechnung nach § 14 Abs. 5 BeamtVG
Amtsunabhängige Mindestversorgung
Mindestversorgung (ohne Erhöhungsbetrag)
Abzüglich erdiente Versorgung
Ergibt einen Höchstruhensbetrag i. H. v.
Ergibt eine Restversorgung nach
Rentenanrechnung (1.598,04 € - 82,80 €) i. H. v.
Einkommensanrechnung nach § 53 BeamtVG:
Maßgebliche Höchstgrenze (1,5fache von A 4)
angenommenes Einkommen aus der Tätigkeit bei der
LAE
Gesamteinkommen
(Restversorgung + Einkommen + Rente)
die maßgebliche Höchstgrenze wird überschritten um
(= Kürzungsbetrag für den Versorgungsbezug)
Verbleibende Versorgung
(1.515,24 € – 648,24 €)
A 4 LBesO
(als Vergleich)
2.411,33 €
65,00 %
1.598,04 € *
A 9 LBesO
3.300,49 €
44,98 %
1.484,56 €
1.598,04 €
2.368,10 €
650,00 €
2.248,04 €
nein
Keine Kürzung
1.598,04 €
1.567,36 €
1.484,56 €
82,80 €
1.515,24 €
3.617,00 €
2.100,00 €
4.265,24 €
648,24 €
867,00 €
9. Hat die Aufnahme der Tätigkeit in einer LAE Auswirkungen auf den
Beihilfeanspruch?
Nein. Der Anspruch auf die Gewährung von Beihilfen nach der für das Land Sachsen-Anhalt
geltenden Bundesbeihilfeverordnung bleibt in vollem Umfang erhalten. Auch der für
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte geltende Beihilfebemessungssatz von 70 v.
H. bleibt unverändert.