Anlage 2 Merkblatt des Finanzministeriums für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt, die in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung (LAE) tätig werden möchten Hinweis: Dieses Merkblatt informiert nur über Auswirkungen auf die Höhe der Versorgungsbezüge. Es nimmt insbesondere nicht zu Fragestellungen des Sozialversicherungs- und Steuerrechts Stellung. 1. Welches Entgelt wird für die Aufnahme einer Tätigkeit in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung gewährt? Gewährt wird ein Entgelt nach dem TV-L entsprechend der wahrgenommenen Tätigkeit. Geplant ist ferner eine außertarifliche Zulage in Höhe von 120,00 Euro monatlich. Das in den Nummern 4 und 8 angegebene Entgelt in Höhe von 2.100 Euro monatlich ist lediglich ein Beispiel, um die Anrechnungsregelung im Versorgungsrecht zu erläutern. Je nach auszuübender Tätigkeit, Stufenzuordnung und Beschäftigungsumfang kann das Entgelt von diesem Betrag abweichen. 2. Muss die Aufnahme der Tätigkeit für eine Landeserstaufnahmeeinrichtung und das dort erzielte Arbeitsentgelt bei der Versorgungsstelle angezeigt werden? Ja. Nach § 62 Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) ist jede Aufnahme und jede Änderung einer entgeltlichen Tätigkeit einschließlich des dadurch erzielten Entgeltes bei der Versorgungsstelle des Landes anzuzeigen. Die Entgeltnachweise sind der Versorgungsstelle als Nachweis für die Höhe des durch die Landeserstaufnahmeeinrichtung gewährten Entgeltes in Kopie zu übersenden. 3. Erfolgt eine Kürzung der Versorgungsbezüge, wenn eine Tätigkeit in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung aufgenommen wird? Ja (bei Überschreiten einer Höchstgrenze). Das für die Tätigkeit in einer Landesaufnahmeeinrichtung bezogene Entgelt ist Erwerbseinkommen und somit auf die Versorgungsbezüge im Rahmen der geltenden Höchstgrenze des § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG auf die Versorgungsbezüge anzurechnen. 4. Wie erfolgt die Kürzung der Versorgungsbezüge? Eine Kürzung der Versorgungsbezüge erfolgt dann, wenn durch das aus der Tätigkeit bezogene Entgelt zusammen mit den Versorgungsbezügen die Höchstgrenze des § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG überschritten wird. Höchstgrenze ist die Summe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Besoldungsgruppe, aus der die Versorgungsbezüge gewährt werden, mindestens das 1,5fache der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 LBesO. Beispiel: Ruhestandsbeamter, verheiratet, Ehegatte nicht im öffentlichen Dienst, letzte Besoldungsgruppe A 9 LBesO, Ruhestandseintritt: 1. November 2015, ruhegehaltfähige Dienstzeit vom 3. Oktober 1990 bis zum 31. Oktober 2015, erdienter Ruhegehaltsatz: 44,98 v. H. Ruhegehaltfähige Dienstbezüge insgesamt Erdienter Ruhegehaltsatz Ergibt ein erdientes Ruhegehalt i. H. v. * (einschließlich Erhöhungsbetrag 30,68 €) Zu zahlendes Ruhegehalt, da 65 v. H. von A 4 höher ist als das erdiente Ruhegehalt A 4 LBesO (als Vergleich) 2.411,33 € 65,00 % 1.598,04 € * A 9 LBesO 3.300,49 € 44,98 % 1.484,56 € 1.598,04 € (amtsunabhängige Mindestversorgung) Höchstgrenzenermittlung: Höchstgrenze (mindestens 1,5fache von A 4) Maßgebliche Höchstgrenze (1,5fache von A 4) angenommenes Einkommen aus der Tätigkeit Gesamteinkommen (Versorgung + Entgelt) die maßgebliche Höchstgrenze wird überschritten um (= Kürzungsbetrag für den Versorgungsbezug) Verbleibende Versorgung (1.598,04 € – 81,04 €) 3.617,00 € 3.300,49 € 3.617,00 € 2.100,00 € 3.698,04 € 81,04 € 1.517,00 € Dem Versorgungsempfänger ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 v. H. seiner Versorgungsbezüge zu belassen (Mindestbelassung). Diese Regelung greift in diesem Beispiel nicht. Wird für ein berücksichtigungsfähiges Kind noch der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag gewährt, erhöht sich die Höchstgrenze um den Betrag des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag. Anmerkung: In dem vorstehenden Beispiel bliebe ein Entgelt in Höhe von 2.018,96 Euro für die Tätigkeit in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung ohne Auswirkung auf die Höhe des Versorgungsbezuges. 5. Bleibt die gewährte vorübergehende Aufstockung des Ruhegehaltes bis zum Beginn der Rentenzahlung aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten? Nein. Der vorübergehend gewährte Aufstockungsbetrag entfällt, weil die nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetz des Landes SachsenAnhalt (BesVersEG LSA) zulässige Hinzuverdienstgrenze von 450,00 Euro durch das erzielte Entgelt (im Beispiel: 2.100,00 Euro) überschritten wird. Die vorübergehende Erhöhung entfällt nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BesVersEG mit Ablauf des Tages vor der Aufnahme der Tätigkeit in einer LAE. 6. Muss bei der Beendigung der Tätigkeit in der LAE ein neuer Antrag auf eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltes gestellt werden? Nein. Der einmal nach § 9 Abs. 4 BesVersEG LSA gestellte Antrag auf eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltsatzes wirkt fort, auch wenn die vorübergehende Erhöhung aufgrund des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze entfallen ist. 7. Erfolgt weiterhin eine Kürzung der Versorgungsbezüge aufgrund eines Versorgungsausgleichs? Ja. Unabhängig von der Kürzung der Versorgungsbezüge aufgrund der Anrechnung von anderweitigem Einkommen wird der verbleibende Versorgungsbezug um den Betrag des festgesetzten Versorgungsausgleichs gekürzt. Die Kürzung der Versorgungsbezüge aufgrund eines festgesetzten Versorgungsausgleichs erfolgt nach der Anrechnung des Einkommens aus der Tätigkeit für die LAE. Dies bedeutet, dass der Versorgungsausgleich von dem nach erfolgter Anrechnung verbleibenden Betrag abgezogen wird. Im unter Ziffer 4 dargestellten Beispiel würde die verbleibende Versorgung in Höhe von 1.517,00 Euro um den Betrag des festgesetzten Versorgungsausgleichs gemindert werden. 8. Was ändert sich, wenn bereits eine Rente bezogen und aus diesem Grund eine Kürzung der Versorgungsbezüge vorgenommen wird? Die Kürzung der Versorgungsbezüge aufgrund einer bereits erfolgten Anrechnung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird auch weiterhin vorgenommen. Beispiel: Ruhestandsbeamter, verheiratet, Ehegatte nicht im öffentlichen Dienst, letzte Besoldungsgruppe A 9 LBesO, Ruhestandseintritt: 1. November 2015, ruhegehaltfähige Dienstzeit vom 3. Oktober 1990 bis zum 31. Oktober 2015, erdienter Ruhegehaltsatz: 44,98 v. H., anzurechnender Rentenbetrag: 650,00 € Ruhegehaltfähige Dienstbezüge insgesamt Erdienter Ruhegehaltsatz Ergibt ein erdientes Ruhegehalt i. H. v. * (einschließlich Erhöhungsbetrag 30,68 €) Zu zahlendes Ruhegehalt, da 65 v. H. von A 4 höher ist als das erdiente Ruhegehalt (amtsunabhängige Mindestversorgung) Rentenanrechnung nach § 55 BeamtVG: Höchstgrenze § 55 BeamtVG (71,75 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge) Rentenbetrag: Gesamteinkommen (Versorgung + Rente) Höchstgrenze überschritten Zwischenergebnis Rentenanrechnung nach § 14 Abs. 5 BeamtVG Amtsunabhängige Mindestversorgung Mindestversorgung (ohne Erhöhungsbetrag) Abzüglich erdiente Versorgung Ergibt einen Höchstruhensbetrag i. H. v. Ergibt eine Restversorgung nach Rentenanrechnung (1.598,04 € - 82,80 €) i. H. v. Einkommensanrechnung nach § 53 BeamtVG: Maßgebliche Höchstgrenze (1,5fache von A 4) angenommenes Einkommen aus der Tätigkeit bei der LAE Gesamteinkommen (Restversorgung + Einkommen + Rente) die maßgebliche Höchstgrenze wird überschritten um (= Kürzungsbetrag für den Versorgungsbezug) Verbleibende Versorgung (1.515,24 € – 648,24 €) A 4 LBesO (als Vergleich) 2.411,33 € 65,00 % 1.598,04 € * A 9 LBesO 3.300,49 € 44,98 % 1.484,56 € 1.598,04 € 2.368,10 € 650,00 € 2.248,04 € nein Keine Kürzung 1.598,04 € 1.567,36 € 1.484,56 € 82,80 € 1.515,24 € 3.617,00 € 2.100,00 € 4.265,24 € 648,24 € 867,00 € 9. Hat die Aufnahme der Tätigkeit in einer LAE Auswirkungen auf den Beihilfeanspruch? Nein. Der Anspruch auf die Gewährung von Beihilfen nach der für das Land Sachsen-Anhalt geltenden Bundesbeihilfeverordnung bleibt in vollem Umfang erhalten. Auch der für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte geltende Beihilfebemessungssatz von 70 v. H. bleibt unverändert.
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