Art. 3 Das neue Versorgungsrecht in NRW Geltungsbereich Abs. 4: Einbeziehung der Lebenspartnerschaften 2 Arten der Versorgung neuer Katalog Es gibt nur noch 7 Arten von Versorgungsbezügen. Familienbezogene Bestandteile wurden zusammengefasst 3 „Aktiver Beamter“ Laufzeit Rgf. Dienstbezüge § 5 LBeamtVG § 16 Abs. 2 LBeamtVG Rgf. Dienstzeit §§ 6 – 15 § 81 Abs. 8 § 88 Abs. 5 LBeamtVG § 16 LBeamtVG Ruhegehalt 4 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge Abs. 1: Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind 1. das Grundgehalt 2. der Familienzuschlag der Stufe 1 3. sonstige Dienstbezüge, soweit ruhegehaltfähig nach Besoldungsrecht (jetzt auch Feuerwehrzulage) 4. Leistungsbezüge,… 5 neu: Satz 3 Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind mit Faktoren zu vervielfältigen A 5 – A 6: kein Faktor (auch A 2 – A 4) A 7 – A 8: 0,99518 ab A 9: 0,99349 Das ist bedingt durch den Einbau der Sonderzahlung in das Grundgehalt. 6 Beispiel Besoldungsgruppe A 7 (Stand 01.06.2015) Grundgehalt Endstufe Sonderzahlung aktiv 45 v. H. Jahresbezüge: 2.638,96 € x 12 Monate = Sonderzahlung ergibt 2.638,96 € 1.187,53 € 31.667,52 € 1.187,53 € 32.855,05 € 7 Jahresgehalt Versorgung Sonderzahlung = 39 v. H. = dazu ergibt 1.029,19 € 31.667,52 € 32.696,71 € Verhältnis 32.696,71 € : 32.855,05 € = 0,99518 8 Beispiel Besoldungsgruppe A 10 (Stand 01.06.2015) Grundgehalt Endstufe Sonderzahlung aktiv 30 v. H. Jahresbezüge 3.449,39 € x 12 Monate = Sonderzahlung ergibt 3.449,39 € 1.034,82 € 41.392,68 € 1.034,82 € 42.427,50 € 9 Jahresgehalt Versorgung Sonderzahlung = 22 v. H. = dazu ergibt 758,87 € 41.392,68 € 42.151,55 € Verhältnis 42.151,55 € : 42.427,50 € = 0,99349 10 Beispiel Ruhegehalt 01.08.2016 Grundgehalt A 11 Stufe 12 Familienzuschlag Stufe 1 Strukturzulage rgf. Dienstbezüge x 71,75 v. H. = Ruhegehalt anteilige Sonderzahlung (22 v. H. : 12) gesamt 3.889,81 € 128,46 € 86,88 € 4.105,15 € 2.945,45 € 54,00 € 2.999,45 € 11 Beispiel Ruhegehalt 01.01.2017 Grundgehalt A 11 Stufe 12 Familienzuschlag Stufe 1 Strukturzulage rgf. Dienstbezüge Einbaufaktor 0,99349 x 71,75 v. H. = Ruhegehalt 3.987,06 € 131,67 € 89,05 € 4.207,78 € 4.180,39 € 2.999,43 € 12 Satz 4 Faktoren auch für Versorgungsbezüge, zu denen keine Sonderzahlung zusteht, z. B. Versorgung durch Gnadenerweis A5–A6= A7–A8= ab A 9 = 0,95238 0,96385 0,9756 (auch A 2 – A 4) 13 Neue Nummerierung der Absätze 14 Ruhegehaltfähige Dienstzeiten Die Begrenzung der Anrechnung von Zeiten vor dem 17. Lebensjahr wird aufgehoben! 15 - Neue Systematik - Neue Nummerierung 16 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit Abs. 1 Neu Nicht ruhegehaltfähig ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Widerruf nach § 4 Abs. 4 Buchstabe b BeamtStG. Das sind Zeiten, die nur vorübergehend der Wahrnehmung von hoheitlichen Aufgaben oder der Sicherung des Staates dienen. (frühere Zeiten beim Bundesgrenzschutz) 17 Abs. 2 Die Berücksichtigung einer Beurlaubungszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit ist abhängig von der Zahlung eines Versorgungszuschlages Höhe: 30 v. H. der ruhegehaltfähigen Bezüge Übernahme der VV in das Gesetz 18 Abs. 4 Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich: 1. 2. 3. 4. die Zeit des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis 5. 6. die in einem Dienstordnungsverhältnis bei einem Sozialversicherungsträger zurückgelegte Dienstzeit 19 Ab dem 01.07.1999 wird bei den Juristen das Referendariat nicht mehr im Beamtenverhältnis auf Widerruf, sondern in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis abgeleistet. (Art. 5 des Neunten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.04.1999 GVNW S. 148) Die Zeit war damit nur noch gem. § 12 LBeamtVG ruhegehaltfähig! Jetzt wieder nach § 6 LBeamtVG!! 20 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit keine Änderung 21 Wehrdienst und vergleichbare Zeiten Die §§ 8 und 9 LBeamtVG werden zusammengeführt! Abs. 1: berufsmäßig Abs. 2: nicht berufsmäßig Anzurechnen nach § 8 LBeamtVG auch Zeiten im Polizeivollzugsdienst. (Beamter auf Widerruf im BGS, vorher § 6 LBeamtVG) 22 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst vorher § 10 LBeamtVG Ruhegehaltfähig ist eine Zeit… sofern bei Beginn der Tätigkeit die Laufbahnbefähigung vorgelegen hat. 23 Beispiel: Angestellter Angestellter m. D. BAT VIII – Vc 01.04.1970 – 31.03.1973 g. D. BAT Vb 01.04.1973 – 31.03.1976 Beamter g. D. A 9 01.04.1976 b. a. w. Ab wann ist die Zeit ruhegehaltfähig? 24 Lösung: Die Zeit vom 01.04.1970 – 31.03.1973 ist nach § 9 Satz 1 Nr. 2 LBeamtVG ruhegehaltfähig, die Zeit vom 01.04.1973 bis zur Verbeamtung nach § 9 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG. 25 Sonstige Zeiten vorher: § 11 LBeamtVG Nicht mehr ruhegehaltfähig ist eine Zeit als Rechtsanwalt. 26 Übergangsrecht Für alle Beamtinnen und Beamte, die am 30.06.2016 und am 01.07.2016 schon vorhanden waren, gilt das alte Recht weiter. 27 Ausbildungszeiten vorher: § 12 LBeamtVG Abs. 3: Regelstudienzeiten sind weggefallen. 28 Zeiten in den neuen Bundesländern vorher: § 12 b LBeamtVG keine Änderung 29 Allgemeine Bestimmungen zur Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten. Neue Vorschrift Zusammenfassung von allgemeinen Grundsätzen für die Berücksichtigung von Dienstzeiten. 30 Abs. 1 - Teilzeitbeschäftigung Ruhegehaltfähig in dem Umfang, der dem Verhältnis der ermäßigten zur vollen Arbeitszeit entspricht TEILZEITKLAUSEL 31 Abs. 1 - begrenzte Dienstfähigkeit mindestens anzurechnen in Höhe der Zurechnungszeit nach § 15 LBeamtVG - Altersteilzeit ruhegehaltfähig zu 8/10 32 Abs. 2 Zeiten nach §§ 8 – 12 LBeamtVG werden nur berücksichtigt, wenn sie vor der Berufung in das Beamtenverhältnis liegen. Konsequenz: Ein Beamter studiert während der Beamtenzeit Jura, arbeitet in Teilzeit oder lässt sich beurlauben ⇒ keine Anrechnung! 33 Abs. 3 Definition der Hauptberuflichkeit - Tätigkeit gegen Entgelt - Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit - dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht - Beschäftigungsumfang muss im gleichen Zeitraum auch im Beamtenverhältnis zulässig gewesen sein 34 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 25.05.2005 (2 C 20.04) entschieden: Eine Angestelltenzeit kann auch dann hauptberuflich sein, wenn ihr Umfang weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausmacht. Voraussetzung: Die unterhälftige Teilzeitbeschäftigung muss entscheidend zum Lebensunterhalt des Beamten beitragen und der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeiten sein. 35 Der Arbeitskreis Versorgungsfragen hat dazu in der Sitzung vom 13.-15.09.2005 entschieden: „Die Untergrenze für die Berücksichtigungsfähigkeit bilden allerdings die beamtenrechtlichen Vorschriften zum Zeitpunkt der Tätigkeit.“ 36 Daher gilt in NRW: Ab 01.03.1998 wurde für Beamte die unterhälftige Teilzeit während des Erziehungsurlaubs eingeführt (8. Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10.02.1998, GVNW S. 134). Ab 01.05.1999 wurde für Beamte die unterhälftige Teilzeit auch während einer Beurlaubung nach § 67 LBG i. V. m. § 71 LBG zugelassen (9. Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.04.1999, GVNW S. 148). 37 Abs. 4 Übernahme der TZ 11.0.5 – 11.0.10 der VV zu § 11 LBeamtVG alt in das Gesetz „Kann-Zeiten“ dürfen nicht oder nur teilweise angerechnet werden, wenn die Summe aus Versorgung plus Rente aus diesen Tätigkeiten die Höchstgrenze des § 68 Abs. 2 LBeamtVG übersteigt. Das gilt nicht für Renten, die nach § 68 LBeamtVG zu berücksichtigen sind. 38 Ausschlusszeiten entspricht dem alten § 12 a LBeamtVG Zeiten, die nach § 30 Abs. 4 LBesG nicht berücksichtigt werden, sind nicht ruhegehaltfähig. „Stasi-Zeiten“ 39 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung vorher: § 13 LBeamtVG keine Änderung in Abs. 1 40 Berechnung des Ruhegehaltssatzes 41 Höhe des Ruhegehaltes vorher: § 14 LBeamtVG § 16 Abs. 2 LBeamtVG (vorher § 14 Abs. 3 LBeamtVG) Versorgungsabschläge neuer Satz 9 Geht ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand und - hat das 63. Lebensjahr vollendet - ist schwerbehindert gibt es keinen Versorgungsabschlag 42 (vorher § 14 Abs. 4 LBeamtVG) Mindestversorgung Neubemessung der amtsunabhängigen Mindestversorgung Berechnung: Ruhegehaltfähige Dienstbezüge aus: Grundgehalt A 5 Stufe 10 davon 61,60 v. H. Der Erhöhungsbetrag von 30,68 € entfällt. 43 Berechnung Stand 01.08.2016 Grundgehalt A 5 Stufe 10 Familienzuschlag Stufe 1 rgf. Dienstbezüge x 61,60 v. H. 2.496,05 € 122,34 € 2.618,39 € 1.612,93 € 44 Mindestversorgung und Rente vorher: § 14 Abs. 5 LBeamtVG Die Definition des erdienten Ruhegehaltes wurde um den Versorgungsabschlag erweitert. „…das nach den Absätzen 1 und 2 erdiente Ruhegehalt.“ Das gilt nur für neue Versorgungsfälle. 45 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes vorher: § 14 a LBeamtVG Änderungen: - Einbeziehung von Pflichtbeitragszeiten vor dem 17. Lebensjahr - Hinzuverdienst bis 525,00 € monatlich. (450,00 € x 14 : 12 = 525,00 €) 46 Hinterbliebenenversorgung 47 Sterbegeld vorher: § 18 LBeamtVG Abs. 1: neue Reihenfolge der Anspruchsberechtigten 1. Ehegatte 2. Kinder 3. auf Antrag a. Verwandte der aufsteigenden Linie b. Geschwister c. Geschwisterkinder d. Stiefkinder 48 Personen aus Nr. 3 erhalten Sterbegeld, wenn der Verstorbene - mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat oder - überwiegend für deren Lebensunterhalt gesorgt hat 49 Abs. 2: Höhe wie bisher Abs. 3: Kostensterbegeld nur noch Kosten der Bestattung sind erstattungsfähig nicht mehr der letzten Krankheit 50 Offen Rangfolgen im Gesetz und Gesetzesbegründung passen nicht überein Abs. 1 Satz 4 Rangfolge Beispiel: Lebensgefährte, wenn Ehegatte noch lebt 51 Höhe des Witwer- bzw. Witwengeldes vorher: § 20 LBeamtVG wie bisher Übergangsvorschrift des § 69 e Abs. 5 LBeamtVG einbezogen 52 Das Mindestwitwengeld beträgt 60,65 v. H. des amtsunabhängigen Mindestruhegehaltes 01.08.2016 = 978,24 € 53 Unterhaltsbeitrag vorher: § 22 LBeamtVG Abs. 1 wie bisher zusätzlich: Bei Verzicht auf Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen: Trotzdem anrechnen! 54 Abs. 2: aufgezählt sind hier die Versagungsgründe aus den Verwaltungsvorschriften volle Versagung: - Versorgungsehe - Zumutbarkeit der Bestreitung des Lebensunterhaltes teilweise Versagung: - Heirat nach Vollendung des 80. Lebensjahres - kurze Ehedauer unter 5 Jahre 55 neu Abs. 1: Unterhaltsbeitrag für nach dem alten Versorgungsausgleichsrecht geschiedene Ehegatten alt: § 22 Abs. 2 LBeamtVG Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich Abs. 2: alt § 22 Abs. 3 LBeamtVG aufgehobene oder nichtige Ehen 56 Abs. 4: Unterhaltsbeiträge für geschiedene Ehegatten, die vor dem 01.01.1977 geschieden worden sind vorher: § 86 LBeamtVG i. V. m. § 134 LBG alt 57 Erlöschen der Hinterbliebenenversorgung vorher: § 61 LBeamtVG Im Wesentlichen gleich wie vorher. Es wird nicht mehr Bezug genommen auf das Kindergeldrecht. Die Tatbestände sind in § 33 Abs. 2 und 3 LBeamtVG geregelt. 58 Übergangsgeld Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen 59 Übergangsgeld vorher: §§ 47, 47 a LBeamtVG rechtsgleich 60 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen vorher: § 48 LBeamtVG rechtsgleich 61 Gemeinsame Vorschriften 62 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft vorher: § 49 LBeamtVG neu Abs. 10: Versorgungsauskunft wird ab 2021 Pflicht Voraussetzungen - auf Antrag - Vollendung des 55. Lebensjahres - alle drei Jahre - besonders begründete Einzelfälle auch vorher 63 Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag vorher: § 50 LBeamtVG 64 Abs. 1 Neu bei amtsunabhängiger Mindestversorgung wird der kinderbezogene Familienzuschlag ab dem 2. Kind erhöht um 6,10 € ab 01.07.2016 6,23 € ab 01.08.2016 6,54 € ab 01.01.2017 voraussichtlich dynamisch; wird noch geklärt Dazu kommen die Erhöhungsbeträge aus Anlage 13 zum Familienzuschlag bei Bes.Gr. A 5. 65 Beispiel (Stand 01.08.2016) Ein Ruhestandsbeamter bezieht ein Ruhegehalt und hat zwei kindergeldberechtigte Kinder 1. Fall: Versorgung aus A 5 ohne Mindestversorgung 1. Kind zusätzlich 6,24 € 2. Kind zusätzlich 18,71 € 66 2. Fall: Versorgung aus A 8 mit Mindestversorgung 1. Kind zusätzlich 6,24 € 2. Kind zusätzlich 18,71 € 2. Kind § 58 LBeamtVG 6,23 € (fiktiv) Hinweis: Die Höchstgrenzen der §§ 66- 68 etc. sind um die obigen Beträge zu erhöhen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Es reicht nicht, dass sie zur Versorgung gezahlt werden. 67 Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag vorher: §§ 50 a und 50 b LBeamtVG völlig neue Regelungen - Festbetrag je Monat bzw. je angefangenen Monat - Wegfall der rentenrechtlichen Höchstgrenze - Dynamisierung nach Versorgungsrecht 68 Kindererziehungszuschlag Abs. 1: Grundsatz und Subsidiaritätsregel wie bisher. Der KEZ wird zusätzlich zum Ruhegehalt, auch zur Mindestversorgung, gezahlt. Abs. 2: Beginn wie bisher. Abs. 3: Zuordnung wie bisher. 69 Abs. 4: Die Höhe ergibt sich aus der Anlage Dynamisierung mit jeder versorgungsrechtlichen Erhöhung Stand 01.08.2016: 2,87 € pro Monat Beispiel: 2,87 € x 36 Monate = 103,32 € 70 // Bisherige Berechnung Beispiel: Agathe Müller, geb. 13.07.1964 verheiratet Werdegang: // Abitur // Studium Sozialarbeit // Berufspraktikum (Stadt Hamm) // Angestellte (Stadt Hamm), BAT Vb // Beamtin (Stadt Hamm) // Stadtsozialinspektorin z. A. 71 Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe 1983 01.09.1983 – 15.06.1987 01.07.1987 – 30.06.1988 01.07.1988 – 30.06.1990 01.07.1990 // // // // // // 72 1. Kind, geb. am 13.11.1990, Elternzeit bis Teilzeit gem. § 64 LBG zur Hälfte ab unbefristet 2. Kind, geb. am 04.02.1994, Elternzeit bis Teilzeit gem. § 64 LBG zur Hälfte ab bis zum 18. Lebensjahr des jüngsten Kindes Eintritt in den Ruhestand zum als Amtfrau Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe 12.11.1993 13.11.1993 03.02.1997 04.02.1997 01.08.2031 // Lösung: Ruhegehaltfähigen Dienstzeit §§ Zeitraum 11 11 9 6 88/5 6 6 6 6 6 6 01.09.1983 – 15.06.1987 01.07.1987 – 30.06.1988 01.07.1988 – 30.06.1990 01.07.1990 – 12.11.1990 13.11.1990 – 12.05.1991 13.05.1991 – 12.11.1993 13.11.1993 – 04.02.1994 05.02.1994 – 01.04.1994 02.04.1994 – 03.02.1997 04.02.1997 – 03.02.2012 04.02.2012 – 31.07.2031 Jahre hö voll voll voll voll ETZ ½ ½ ETZ ½ voll = 73 Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe 2 1 2 ------------7 19 33 33,39 Jahre Tage 125 ----135 181 --42 28 --182,5 178,0 141,5 // Berechnung des Ruhegehaltssatzes 33,39 Jahre x 1,79375 v. H. = 59,89 v. H. Berechnung des Ruhegehaltes Grundgehalt A 11 Stufe 12 Zulage gehobener Dienst Familienzuschlag Stufe 1 Summe Ruhegehalt (59,89 v. H.) 74 Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe 3.889,81 € 86,88 € 128,46 € 4.105,15 € 2.458,57 € // Faktoren: Entgeltpunkte: Aktueller Rentenwert (ab 01.07.2016): 0,0833 30,45 € KEZ: 0,0833 EP x 36 Monate x 30,45 € = 91,31 € 75 Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe // Kind geboren am 04.02.1994 Kindererziehungszeit 01.03.1994 – 28.02.1997 Ruhegehaltfähige Dienstzeit in der KEZ – Zeit Zeitraum 01.03.1994 – 01.04.1994 02.04.1994 – 03.02.1997 04.02.1997 – 28.02.1997 76 Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe Monate 1,03 34,08 0,89 Umfang -- J 16 Tg -- J -- Tg -- J 12,5 Tg Jahre 0,04 -0,03 // Zeitraum Kindererziehungszuschlag Ruhegehalt Summe Rentenrecht Höchstgrenze gekürzter KEZ Monate der Kindererziehung x 0,0833 x aktueller Rentenwert Ruhegehalt x rgf. Dienstzeit in der Kindererziehungszeit : tatsächliche rgf. Dienstzeit KEZ und Ruhegehalt Höchstwert der jährlichen Entgeltpunkte : 12 x Monate der Kindererziehung x aktueller Rentenwert (KEZ + Ruhegehalt) - Höchstgrenze = übersteigender Betrag KEZ - übersteigender Betrag = gekürzter KEZ 0,04 J x 2.458,57 € 33,39 J = 2,95 € 5,56 € 1,03 M x 1,8558 EP 12 M = 0,1593 EP x 30,45 € = 4,85 € 01.03.1994 – 01.04.1994 1,03 M x 0,0833 x 30,45 € = 2,61 € 02.04.1994 – 03.02.1997 04.02.1997 – 28.02.1997 34,08 M x 0,0833 x 30,45 € = 86,44 € 0,89 M x 0,0833 x 30,45 € = 2,26 € 1,90 € 86,44 € 0,03 J x 2.458,57 € 33,39 J = 2,21 € Summe KEZ Gesamtzeitraum 77 5,56 € - 4,85 € = 0,71 € 2,61 € - 0,71 € = Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe 4,47 € 0,89 M x 1,8871 EP 12 M = 0,1400 EP x 30,45 € = 4,26 € 4,47 € - 4,26 € = 0,21 € 2,26 € - 0,21 €= 2,05 € 90,39 € Kindererziehungsergänzungszuschlag Abs. 5: Grundsatz und Subsidiaritätsregel Für Zeiten, für die kein KEZ zusteht Beginn: ab 4. Lebensjahr a. Mehrkindfall b. Einkindfall Abs. 6: Die Höhe ergibt sich aus der Anlage Dynamisierung mit jeder versorgungsrechtlichen Erhöhung 78 Stand 01.08.2016 Mehrkindfall 0,87 € je angefangenen Monat Beispiel: 12 Monate x 0,87 € = 10,44 € Einkindfall 0,64 € je angefangenen Monat Beispiel: 12 Monate x 0,64 € = 7,68 € Abs. 7: versorgungsrechtliche Höchstgrenze wie bisher aber die rentenrechtliche Höchstgrenze entfällt! 79 // Bisherige Berechnung 1. Kind geboren: 13.11.1990 KEEZ-Zeit: 01.01.1992 – 30.11.2000 2. Kind geboren: 04.02.1994 KEEZ-Zeit: 01.02.1994 – 29.02.2004 80 Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe // Ruhegehaltfähige Dienstzeit in der KEEZ-Zeit 81 Zeitraum Fallgestaltung Monate Umfang Jahre Tage rgf. Dienstzeit 01.01.1992 – 12.11.1993 Einkindfall - 0 - - - 13.11.1993 – 31.01.1994 Einkindfall 2,60 0,5 0 40 0,11 01.02.1994 – 28.02.1994 Mehrkindfall 1,00 0,5 0 14 0,04 01.03.1994 – 28.02.1997 KEZ-Zeit 0 - - - 01.03.1997 – 30.11.2000 Mehrkindfall 45 0,5 1 320 1,88 01.12.2000 – 29.02.2004 Einkindfall 39 0,5 1 228 1,62 Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe // Zeitraum KEEZ Ruhegehalt Summe Höchstgrenze Übersteigender Betrag Gekürzter KEEZ Monate der Kinder-erziehung x 0,0208/ 0,0278 EP x akt. Rentenwert Rgf. Dienstzeit i.d. Kindererziehungszeit : tats. rgf. Dienstzeit KEEZ + Ruhegehalt Monate der Kinder-erziehung x 0,0833 x akt. Rentenwert Summe (KEEZ + Ruhegehalt) - Höchstgrenze KEEZ – übersteigender Betrag Kind geboren am 04.02.1994 01.01.1992 Kindererziehungszeit 12.11.1993 kein Anspruch, da keine rgf. Dienstzeit 01.03.1994 – 28.02.1997 Einkindfall 13.11.1993 – 31.01.1994 Einkindfall 2,60 M x 0,0208 x 30,45 € = 1,65 € 01.02.1994 – 28.02.1994 Mehrkindfall 1 M x 0,0278 x 30,45 € = 0,85 € 01.12.2000 – 29.02.2004 Einkindfall 39 M x 0,0208 x 30,45 € = 24,70 € 0,11 x 2.458,57 € 33,39 J 9,75 € 2,60 M x 0,0833 x 30,45 € = 6,59 € 9,75 € - 6,59 € 1,65 € - 3,16 € = 3,16 € = 0,00 € 1 M x 0,0833 x 30,45 € = 2,54 € 3,80 € - 2,54 € 0,85 € - 1,26 € 39 M x 0,0833 x 30,45 € = 98,92 € 143,98 € - 98,92 € 24,70 € - 45,06 € = 45,06 € = 0,00 € = 8,10 € Ruhegehaltfähige Dienstzeit in der KEZ – Zeit 0,04 J x 2.458,57 € 33,39 J 3,80 € = 2,95 € Zeitraum 01.03.1994 – 28.02.1997 KEZkein Anspruch 01.03.1994 – 01.04.1994 Zeit 1,88 J x 2,458,57 € 33,39 J 02.04.1994 – 03.02.1997 01.03.1997 – 45 M x 0,0278 x 30,45 € 30.11.2000 = 38,09 € Mehrkindfall 04.02.1997 – 28.02.1997138,43 € Monate 1,03 34,08 176,52 € 0,89 1,62 J x 2.458,57 € 33,39 J 143,98 € = 119,28 € KEEZ insgesamt 82 Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe Umfang= 1,26 € -- J 16 Tg -- J 176,52 -- Tg € - 114,14 € 45,00 M x 0,0833 x 30,45 € = 114,14 € = 62,38 € -- J 12,5 Tg = 0,00 € Jahre 0,04 -- € - 62,38 € 38,09 = 0,00 € 0,03 0,00 € Zeitraum Fallgestaltung Monate Anspruch 01.01.1992 – 12.11.1993 Einkindfall 13.11.1993 – 31.01.1994 Einkindfall 2,6 = 01.02.1994 – 28.02.1994 Einkindfall 1 01.03.1994 – 28.02.1997 KEZ-Zeit 01.03.1997 – 30.11.2000 Mehrkindfall 45 45 M x 0,87 € = 39,15 € 01.12.2000 – 29.02.2004 Einkindfall 39 39 M x 0,64 € = 24,96 € Gesamt kein Anspruch, da keine ruhgehaltfähige Dienstzeit 3 angefangene M x 0,64 € = 1,92 € 1 M x 0,64 € = 0,64 € kein Anspruch 66,67 € 83 Berechnung der versorgungsrechtlichen Höchstgrenze Die versorgungsrechtliche Höchstgrenze ist immer pauschal der Höchstruhegehaltssatz aus der Endstufe der dem Ruhegehalt zugrunde liegenden Besoldungsgruppe. Bes.Gr. A 11 Stufe 12 Zulage Familienzuschlag Stufe 1 gesamt 3.889,81 € 86,88 € 128,46 € 4.105,15 € davon 71,75 v. H. 2.945,45 € 84 Berechnung der versorgungsrechtlichen Höchstgrenze Ruhegehalt KEZ KEEZ gesamt Höchstgrenze 2.458,57 € 103,32 € 66,67 € 2.628,56 € 2.945,45 € Die Höchstgrenze wird nicht überschritten. Der KEZ und der KEEZ werden also nicht gekürzt. 85 Abs. 8: Der KEZ und der KEEZ werden neben dem Ruhegehalt gezahlt. Deshalb finden - § 16 Abs. 2 LBeamtVG (Versorgungsabschlag) - Ruhens- und Kürzungsregelungen keine Anwendung Abs. 9: KEZ für Altkinder wie bisher 86 Hinweis Die Zuschläge sind steuerfrei aber nur für Kinder, die vor dem 01.01.2015 geboren sind. § 3 Nr. 67 d EStG 87 Kinderzuschlag zum Witwen- und Witwergeld vorher: § 50 c LBeamtVG Abs. 1: Voraussetzung Witwengeld mit 55 v. H. wie bisher Höhe: 1,73 € je Monat (Stand 01.08.2016) Beispiel: 1,73 € x 36 Monate = 62,28 € Abs. 2: wie bisher 88 Abs. 3: § 59 Abs. 8 gilt entsprechend. Also spielen Versorgungsabschlag und Ruhensund Anrechnungsregelungen keine Rolle. 89 Mindestversorgungsfälle Ruhegehalt Zuschläge gesamt Mindestversorgung 1.700,00 € 150,00 € 1.850,00 € 1.600,00 € Ergebnis: Der Zuschlag ist voll zu zahlen zusätzlich zum Ruhehalt. Kein Unterschied zum bisherigen Recht. 90 Ruhegehalt Zuschläge gesamt Mindestversorgung 1.300,00 € 150,00 € 1.450,00 € 1.600,00 € Ergebnis: Es ist die Mindestversorgung zu zahlen 1.600,00 € zuzüglich Zuschläge 150,00 € gesamt 1.750,00 € bisher 1.600,00 € 91 Ruhegehalt Zuschläge gesamt Mindestversorgung 1.500,00 € 150,00 € 1.650,00 € 1.600,00 € Ergebnis: Es ist die Mindestversorgung zu zahlen 1.600,00 € zuzüglich Zuschläge 150,00 € gesamt 1.750,00 € bisher 1.600,00 € + 50,00 € = 1.650,00 € 92 Versorgungsabschläge bisher: Ruhegehalt 2.000,00 € Zuschläge 150,00 € gesamt 2.150,00 € davon Abschlag 10,8 v. H. 232,20 € bleiben 1.917,80 € 93 Versorgungsabschläge neu: Ruhegehalt 2.000,00 € davon Abschlag 10,8 v. H. 216,00 € bleiben 1.784,00 € dazu Zuschläge 150,00 € gesamt 1.934,00 € jetzt mehr 16,20 € 94 Ruhegehalt 1.700,00 € davon Abschlag 10,8 v. H. 183,60 € bleiben 1.516,40 € aber Mindestruhegehalt zzgl. Zuschläge gesamt 1.600,00 € 150,00 € 1.750,00 € 95 Ruhensberechnung § 68 (§ 55 alt) LBeamtVG bisher: Ruhegehalt 2.000,00 € Zuschläge 150,00 € Rente 300,00 € gesamt 2.450,00 € Höchstgrenze 71,75 v. H. 2.200,00 € zuviel 250,00 € Ruhegehalt + Zuschläge 2.150,00 € abzgl. 250,00 € bleiben 1.900,00 € 96 Ruhensberechnung § 68 (§ 55 alt) LBeamtVG neu: Ruhegehalt 2.000,00 € Rente 300,00 € gesamt 2.300,00 € Höchstgrenze 71,75 v. H. zuviel Ruhegehalt abzgl. bleiben zzgl. Zuschläge gesamt 2.200,00 € 100,00 € 2.000,00 € 100,00 € 1.900,00 € 150,00 € 2.050,00 € 150,00 € mehr 97 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung keine Änderung 98 Rückforderung von Versorgungsbezügen wie bisher, aber neu Abgabe einer Abtretungserklärung, wenn Renten auf die Versorgungsbezüge anzurechnen sind. Ausführungen folgen. 99 Verjährung neue Vorschrift Verjährungsfrist: 3 Jahre entsprechend § 7 LBesG 100 Übergangsvorschrift zur Verjährung 101 Ruhensregelungen 102 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbsund Erwerbsersatzeinkommen vorher: § 53 LBeamtVG Abs. 1: keine Änderung Abs. 2: - Anhebung der Sonderhöchstgrenze um 525,00 € - keine Anwendung der Einbaufaktoren aus § 5 bei den Höchstgrenzen (ab 01.01.2017) 103 Ruhegehalt 01.01.2017 Grundgehalt A 11 Stufe 12 Familienzuschlag Stufe 1 Zulage rgf. Dienstbezüge Einbaufaktor 0,99349 x 71,75 v. H. Ruhegehalt 3.987,06 € 131,67 € 89,05 € 4.207,78 € 4.180,39 € 2.999,43 € 104 Ruhensregelung Höchstgrenze nach § 66 Abs. 2 LBeamtVG Nr. 1: 4.207,78 € Nr. 2: 4.207,78 € x 40 v. H. = 1.683,11 € Nr. 3: 4.207,78 € x 71,75 v. H. = 3.019,08 € zzgl. 525,00 € 3.544,08 € 105 Neue Mindesthöchstgrenze 1,39fach der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus A 5 Endstufe Berechnung 01.08.2016 Grundgehalt A 05 Stufe 10 Familienzuschlag Stufe 1 rgf. Dienstbezüge davon das 1,39fache 2.496,05 € 122,34 € 2.618,39 € 3.639,56 € 106 Abs. 3: Mindestbelassung (keine Änderung) Abs. 4: frühere Beamte (keine Änderung) Abs. 5: Einkommensbegriff - Konkretisierung des Begriffs Einkommen - Ausschluss eines Verlustausgleichs zwischen Einkommensarten - Konkretisierung des Zeitraumes der Anrechnung, wenn die Erwerbstätigkeit nicht das ganze Jahr ausgeübt wurde 107 Neu: Erwerbseinkommen sind auch Gewinne aus Kapitalgesellschaften, wenn der VE dort ohne angemessene Vergütung tätig ist, soweit die Gewinne auf diese Tätigkeit entfallen. 108 Abs. 6: Definition des Verwendungseinkommens Einbeziehung einer Tätigkeit im inländischen nichtöffentlichen Schuldienst Abs. 7: Anrechnung von Einkommen auf die Dienstbezüge nach § 4 LBesG Abs. 8: Kommunale Wahlbeamte, vorher Abs. 10 109 Abs. 9: Sonderregelung für Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand bei Verwendungseinkommen - Mindestbelassung nach Abs. 3 gilt nicht - Anwendung der Normalhöchstgrenze nach Abs. 1 Nr.1 bei Dienstunfähigkeit und Schwerbehinderung 110 Abs. 10: Nichtanrechnung von Verwendungseinkommen im Rahmen der Flüchtlingshilfe bis 31.12.2018 111 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge und von Versorgungsbezügen mit Alters- und Hinterbliebenengeld vorher: § 54 LBeamtVG neu: - Zusammentreffen von NRW-Versorgung mit Bundes- oder anderem Landesrecht - Einbeziehung von Altersgeld Nähere Ausführungen folgen. 112 Zusammentreffen von Versorgung mit Renten vorher: § 55 LBeamtVG neu: - Einbeziehung der Renten nach der Alterssicherung der Landwirte Bei der Höchstgrenze werden auch Zeiten vor dem 17. Lebensjahr einbezogen. 113 Beispiel 1 Beamter geb. 13.07.1951 Ruhestand und Rente Ernennung zum Beamten 01.01.2017 01.08.1967 Anrechenbare Dienstzeit für die Höchstgrenze ab 01.08.1967 114 Beispiel 2 Feuerwehrbeamter geb. 13.07.1956 § 11 Abs. 2 LBeamtVG 01.08.1972 – 31.07.1982 (10 Jahre) hö 5 Jahre § 6 LBeamtVG 01.08.1982 b.a.w. Anrechenbare Dienstzeit für die Höchstgrenze ab 01.08.1972 115 Beispiel 3 Beamter geb. 13.07.1951 Praktikum (rgf.) 01.08.1967 – 31.01.1968 Beamter ab 01.08.1968 Anrechenbare Dienstzeit für die Höchstgrenze ab 13.07.1968 dazu 01.08.1967 – 31.01.1968 116 Übergangsrecht Die Einbeziehung von Renten nach der Alterssicherung für Landwirte gilt nicht für Anwartschaften, die vor dem 01.07.2016 bereits erworben wurden. § 85 Abs. 5 LBeamtVG keine Anrechnung für am 01.07.2016 vorhandene VE 117 Die Rente ist ggfs. in zwei Teile zu splitten - erworben bis zum 30.06.2016 (anrechnungsfrei) - erworben ab dem 01.07.2016 (anrechnen) 118 Allgemeine Bestimmungen zur Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften Die Vorschrift ist neu: Abs. 1: Reihenfolge der Anwendung der Ruhensvorschriften gegenüber sonstigen Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften. 119 Abs. 2: Zusammentreffen von zwei Versorgungen mit Einkommen (TZ 53.2.12 VV zu § 53 LBeamtVG alt) Abs. 3: Zusammentreffen von Versorgung, Einkommen und Rente (§ 55 Abs. 5 LBeamtVG alt) Abs. 4: Zusammentreffen von zwei Versorgungen mit Rente (§ 55 Abs. 6 LBeamtVG alt) 120 Abs. 5: Zusammentreffen von Versorgung mit zwischenoder überstaatlicher Versorgung Abs. 6: Berücksichtigung von Sonderzahlungen Zuflussprinzip Abs. 7: Regelung zur Anwendung des § 50 Abs. 4 LBeamtVG alt bis einschließlich 2016 (Sonderzahlung im Dezember) 121 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung vorher: § 57 LBeamtVG keine Änderungen 122 Anzeigepflicht vorher: § 62 LBeamtVG Neu: Legt der VE schuldhaft Nachweise nicht vor, kann die Leistung eingestellt werden. 123 Beamtinnen und Beamte auf Zeit vorher: § 66 LBeamtVG Abs. 2: Absenkung des Sockels von 35 v. H. auf 33,48345 v. H. Abs. 8: vorher § 66 Abs. 9 LBeamtVG Förderliche Zeiten sollen angerechnet werden. 124 Allgemeine Anpassung vorher: § 70 LBeamtVG Der Einbau der Sonderzahlung in das Grundgehalt ist keine allgemeine Erhöhung. Der Kürzungsbetrag des § 72 LBeamtVG (Versorgungsausgleich) darf sich nicht ändern. 125 Übergangsvorschriften 126 Besondere Bestandskraft für vorhandene Versorgungsberechtigte neue Vorschrift 127 Abs. 1: Grundsatz Für am 01.07.2016 vorhandene Versorgungsempfänger gilt das alte Recht fort. Neue Entscheidung nur dann, wenn neue Beweismittel eingebracht werden. §§ 48, 49, 51 VwVfG Änderungen beim Familienzuschlag und bei der Mindestversorgung sind aber anzuwenden. 128 Abs. 2: - Übernahme des Art. 2 § 2 des 2. HStruktG - Besitzstandregelung für am 01.10.1994 vorhandene Versorgungsempfänger - § 16 Abs. 4 LBeamtVG ist nicht anzuwenden Mindestversorgung und Rente - § 12 LBeamtVG (Dienstzeiten in den neuen Bundesländern) ist nicht anzuwenden. - § 68 Abs. 4 LBeamtVG: (nicht beantragte Renten) gilt nicht 129 Satz 3 - Besitzstandregelung für am 01.01.2002 vorhandene Versorgungsempfänger - Die Rente aus der gesetzlichen Unfallrente ist nicht anzurechnen Abs. 3: Spezielle Übergangsregelungen für Hinterbliebene 130 Abs. 4: Übergangsregelung für den Unfallbereich. Abs. 5: Die Rente aus der landwirtschaftlichen Alterskasse wird bei am 01.07.2016 vorhandenen Versorgungsempfängern nicht angerechnet. 131 Zeitpunkt vorhandene VE Tatbestand 01.07.2016 Die bisherigen Festsetzungen zur Bestimmung des Ruhegehaltes bleiben bestehen. 01.07.2016 Die neue Mindestversorgung, Berechnung KEZ, KEEZ gilt 01.07.2016 Alterskassenrente wird nicht angerechnet 01.01.2002 Unfallrenten werden nicht angerechnet 01.10.1994 - Vordienstzeiten in der alten DDR - Mindestversorgung mit Rente - nicht beantragte Rente 01.01.1966 Übernahme des Art. 2 § 2 des 2. HStruktG nicht anwendbar 132 Abs. 6: Erhöhung von allen „alten“ Bestandteilen der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge z. B. Stapaz, Apaz, Strukturausgleich. nach: § 91 Abs. 9 LBesG A 2 – A 6 um 5 v. H. A 7 – A 8 um 3,75 v. H. ab A 9 um 2,5 v. H. Diese erhöhten Bezügebestandteile sind mit den Faktoren aus § 5 Abs. 1 Sätze 3 und 4 LBeamtVG abzusenken. 133 Beispiel Ruhegehaltsberechnung Stand 01.08.2016 Grundgehalt A 13 Stufe 12 Familienzuschlag Stufe 1 Strukturzulage Strukturausgleich Anpassungszuschlag ruhegehaltfähige Dienstbezüge Ruhegehalt 71,75 v. H. (Sonderzahlung 22 v. H. : 12) gesamt 4.757,87 € 128,46 € 86,88 € 53,06 € 10,02 € 5.036,29 € 3.613,54 € 66,25 € 3.679,79 € 134 Beispiel Ruhegehaltsberechnung Stand 01.01.2017 Grundgehalt A 13 Stufe 12 Familienzuschlag Stufe 1 Strukturzulage Strukturausgleich (53,06 € x 2,5 v. H.) Anpassungszuschlag (10,02 € x 2,5 v. H.) ruhegehaltfähige Dienstbezüge Einbaufaktor 0,99349 Ruhegehalt 71,75 v. H. 4.876,82 € 131,67 € 89,05 € 54,39 € 10,27 € 5.162,20 € 5.128,59 € 3.679,76 € 135 Versorgung künftig Hinterbliebener vorhandener Versorgungsberechtigter neue Vorschrift Abs. 1: Die einmal festgesetzten Versorgungsbezüge bleiben Grundlage für künftige Hinterbliebene. Abs. 2: wiederaufgelebtes Witwengeld. Das alte Ruhegehalt bleibt die Basis für eine Berechnung. 136 Übergangsregelung für vorhandene Beamtinnen und Beamte (Aktivbereich). Abs. 1 Nr. 1: Übernahme des § 69 c Abs. 5 LBeamtVG alt Betrifft politische Beamte Abs. 1 Nr. 2: Zusammentreffen von Versorgung mit überstaatlicher Versorgung 137 Abs. 1 Nr. 3: Besitzstand bei vor Inkrafttreten des Gesetzes angetretenen Urlaubs: kein Versorgungszuschlag Abs. 1 Nr. 4: Besitzstand für vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vorhandene Beamtinnen und Beamte. Rechtsanwaltszeiten können weiterhin angerechnet werden. 138 Abs. 1 Nr. 5: Aufbauhilfe Ost zählt doppelt, wenn - bis zum 31.12.1995 abgeleistet - mindestens ein Jahr ohne Unterbrechung gedauert hat. Abs. 1 Nr. 6: Besitzstand bei Altersteilzeit: 90 v. H. ruhegehaltfähig, wenn vor dem 31.12.2012 angetreten wurde § 69 h LBeamtVG alt Abs. 1 Nr. 7: Besitzstand bei Renten aus der landwirtschaftlichen Alterskasse 139 Abs. 2: Übernahme des § 84 LBeamtVG alt Anrechnung von Zeiten für am 01.01.1977 vorhandene Beamte. 140 Ruhegehaltssatz für am 31.12.1991 vorhandene Beamtinnen und Beamte vorher: § 85 LBeamtVG Abs. 1: Zusammenfassung Abs. 1 und Abs. 11 von § 85 LBeamtVG. Auch im Mischrecht und im Altrecht werden Dienstzeiten vor dem 17. Lebensjahr angerechnet. Abs. 2: wie bisher § 85 Abs. 2 LBeamtVG Beamte auf Zeit. 141 Abs. 3: wie bisher § 85 Abs. 4 LBeamtVG Abs. 4: wie bisher § 85 Abs. 6 LBeamtVG Abs. 5: wie bisher § 85 Abs. 7 LBeamtVG Abs. 6: Zusammenfassung der Abs. 9 und 10 von § 85 LBeamtVG 142 Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters vorher: § 69 f LBeamtVG keine Änderung 143 Abs. 1: - Besitzstand bei Altersteilzeit Bei Versetzung in den Ruhestand wegen Antragsaltersgrenze ist der Zeitraum für den Versorgungsabschlag bis zum 65. Lebensjahr zu berechnen, wenn die Freistellungsphase der Altersteilzeit vor dem 01.08.2013 begonnen hat. 144 - Besitzstand bei Altersgrenze nach dem 67. Lebensjahr (§ 16 Abs. 2 Satz 6 LBeamtVG) Ein Versorgungsabschlag wird nur bis zum Ablauf des Monats berechnet in dem das 67. Lebensjahr vollendet wird. Bei Beamten, die vor dem 01.01.1964 geboren sind wird bis zu individuellen Altersgrenze gerechnet. 145 Abs. 2 Übergangsregelung bei Versorgungsabschlag wegen Dienstunfähigkeit Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem Lebensalter Jahr Lebensalter Monat 1. Januar 2017 63 9 1. Januar 2018 63 10 1. Januar 2019 63 11 1. Januar 2020 64 -- 1. Januar 2021 64 2 1. Januar 2022 64 4 1. Januar 2023 64 6 1. Januar 2024 64 8 1. Januar 2025 64 10 2. Januar 2025 65 -146 Übergangsregelungen für die Verminderung der Berücksichtigung der Hochschulzeiten vorher: § 69 g LBeamtVG keine Änderung Ruhestand vor dem Anrechenbare Dauer 01.01.2017 915 01.07.2017 885 147 Übergangsvorschrift zur Verjährung neu betrifft vorhandene Fälle 148 Versorgungslastenverteilung 149 neu 150 Änderung des Juristenausbildungsgesetzes § 30: Wer die erste Prüfung bestanden hat, wird im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses in den Vorbereitungsdienst übernommen. 151 Aufhebung des Sonderzahlungsgesetzes NRW Damit ist der Sonderbetrag für Kinder entfallen. 152 Aufhebung des Versorgungslastenverteilungsgesetzes 153 Inkrafttreten Das Gesetz tritt am 01.07.2016 in Kraft. Ausnahmen: alles, was mit der Sonderzahlung zu tun hat 01.01.2017 154
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