Abs. 2 - Kommunale Versorgungskassen Westfalen

Art. 3
Das neue Versorgungsrecht in
NRW
Geltungsbereich
Abs. 4: Einbeziehung der Lebenspartnerschaften
2
Arten der Versorgung
neuer Katalog
Es gibt nur noch 7 Arten von Versorgungsbezügen.
Familienbezogene Bestandteile wurden
zusammengefasst
3
„Aktiver Beamter“
Laufzeit
Rgf. Dienstbezüge
§ 5 LBeamtVG
§ 16 Abs. 2
LBeamtVG
Rgf. Dienstzeit
§§ 6 – 15
§ 81 Abs. 8
§ 88 Abs. 5
LBeamtVG
§ 16 LBeamtVG
Ruhegehalt
4
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
Abs. 1:
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
1. das Grundgehalt
2. der Familienzuschlag der Stufe 1
3. sonstige Dienstbezüge, soweit ruhegehaltfähig nach
Besoldungsrecht (jetzt auch Feuerwehrzulage)
4. Leistungsbezüge,…
5
neu:
Satz 3
Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind mit Faktoren zu
vervielfältigen
A 5 – A 6:
kein Faktor (auch A 2 – A 4)
A 7 – A 8:
0,99518
ab A 9:
0,99349
Das ist bedingt durch den Einbau der Sonderzahlung in
das Grundgehalt.
6
Beispiel Besoldungsgruppe A 7 (Stand 01.06.2015)
Grundgehalt Endstufe
Sonderzahlung aktiv 45 v. H.
Jahresbezüge:
2.638,96 € x 12 Monate =
Sonderzahlung
ergibt
2.638,96 €
1.187,53 €
31.667,52 €
1.187,53 €
32.855,05 €
7
Jahresgehalt Versorgung
Sonderzahlung = 39 v. H. =
dazu
ergibt
1.029,19 €
31.667,52 €
32.696,71 €
Verhältnis 32.696,71 € : 32.855,05 € = 0,99518
8
Beispiel Besoldungsgruppe A 10 (Stand 01.06.2015)
Grundgehalt Endstufe
Sonderzahlung aktiv 30 v. H.
Jahresbezüge
3.449,39 € x 12 Monate =
Sonderzahlung
ergibt
3.449,39 €
1.034,82 €
41.392,68 €
1.034,82 €
42.427,50 €
9
Jahresgehalt Versorgung
Sonderzahlung = 22 v. H. =
dazu
ergibt
758,87 €
41.392,68 €
42.151,55 €
Verhältnis 42.151,55 € : 42.427,50 € = 0,99349
10
Beispiel Ruhegehalt 01.08.2016
Grundgehalt A 11 Stufe 12
Familienzuschlag Stufe 1
Strukturzulage
rgf. Dienstbezüge
x 71,75 v. H. = Ruhegehalt
anteilige Sonderzahlung (22 v. H. : 12)
gesamt
3.889,81 €
128,46 €
86,88 €
4.105,15 €
2.945,45 €
54,00 €
2.999,45 €
11
Beispiel Ruhegehalt 01.01.2017
Grundgehalt A 11 Stufe 12
Familienzuschlag Stufe 1
Strukturzulage
rgf. Dienstbezüge
Einbaufaktor 0,99349
x 71,75 v. H. = Ruhegehalt
3.987,06 €
131,67 €
89,05 €
4.207,78 €
4.180,39 €
2.999,43 €
12
Satz 4
Faktoren auch für Versorgungsbezüge, zu denen keine
Sonderzahlung zusteht, z. B. Versorgung durch
Gnadenerweis
A2–A6=
A7–A8=
ab A 9 =
0,95238
0,96385
0,9756
(auch A 2 – A 4)
13
Neue Nummerierung der Absätze
14
Ruhegehaltfähige Dienstzeiten
Die Begrenzung der Anrechnung von Zeiten
vor dem 17. Lebensjahr
wird aufgehoben!
15
- Neue Systematik
- Neue Nummerierung
16
Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
Abs. 1
Neu
Nicht ruhegehaltfähig ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf
Widerruf nach § 4 Abs. 4 Buchstabe b BeamtStG.
Das sind Zeiten, die nur vorübergehend der Wahrnehmung
von hoheitlichen Aufgaben oder der Sicherung des Staates
dienen.
(frühere Zeiten beim Bundesgrenzschutz)
17
Abs. 2
Die Berücksichtigung einer Beurlaubungszeit als
ruhegehaltsfähige Dienstzeit
ist abhängig von der Zahlung eines
Versorgungszuschlages
Höhe: 30 v. H. der ruhegehaltfähigen Bezüge
Übernahme der VV in das Gesetz
18
Abs. 4
Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen
gleich:
1.
2.
3.
4. die Zeit des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes im
öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis
5.
6. die in einem Dienstordnungsverhältnis bei einem
Sozialversicherungsträger zurückgelegte Dienstzeit
19
Ab dem 01.07.1999 wird bei den Juristen das
Referendariat nicht mehr im Beamtenverhältnis auf
Widerruf, sondern in einem öffentlich-rechtlichen
Ausbildungsverhältnis abgeleistet.
(Art. 5 des Neunten Gesetzes zur Änderung
dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.04.1999 GVNW
S. 148)
Die Zeit war damit nur noch gem. § 12 LBeamtVG
ruhegehaltfähig!
Jetzt wieder nach § 6 LBeamtVG!!
20
Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
keine Änderung
21
Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
Die §§ 8 und 9 LBeamtVG
werden zusammengeführt!
Abs. 1: berufsmäßig
Abs. 2: nicht berufsmäßig
Anzurechnen nach § 8 LBeamtVG auch Zeiten im
Polizeivollzugsdienst.
(Beamter auf Widerruf im BGS, vorher § 6 LBeamtVG)
22
Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen
Dienst
vorher § 10 LBeamtVG
Ruhegehaltfähig ist eine Zeit…
sofern bei Beginn der Tätigkeit die Laufbahnbefähigung
vorgelegen hat.
23
Beispiel:
Angestellter
Angestellter
m. D. BAT VIII – Vc
01.04.1970 – 31.03.1973
g. D. BAT Vb
01.04.1973 – 31.03.1976
Beamter
g. D. A 9
01.04.1976 b. a. w.
Ab wann ist die Zeit ruhegehaltfähig?
24
Lösung:
Die Zeit vom 01.04.1970 – 31.03.1973 ist nach § 9 Satz 1 Nr. 2
LBeamtVG ruhegehaltfähig, die Zeit vom 01.04.1973 bis zur
Verbeamtung nach § 9 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG.
25
Sonstige Zeiten
vorher: § 11 LBeamtVG
Nicht mehr ruhegehaltfähig ist eine Zeit als Rechtsanwalt.
26
Übergangsrecht
Für alle Beamtinnen und Beamte, die am 30.06.2016 und
am 01.07.2016 schon vorhanden waren, gilt das alte Recht
weiter.
27
Ausbildungszeiten
vorher: § 12 LBeamtVG
Abs. 3: Regelstudienzeiten
ist weggefallen.
28
Zeiten in den neuen Bundesländern
vorher: § 12 b LBeamtVG
keine Änderung
29
Allgemeine Bestimmungen zur Berücksichtigung
ruhegehaltfähiger Dienstzeiten.
Neue Vorschrift
Zusammenfassung von allgemeinen Grundsätzen für die
Berücksichtigung von Dienstzeiten.
30
Abs. 1
- Teilzeitbeschäftigung
Ruhegehaltfähig in dem Umfang, der dem Verhältnis der
ermäßigten zur vollen Arbeitszeit entspricht
TEILZEITKLAUSEL
31
Abs. 1
- begrenzte Dienstfähigkeit mindestens anzurechnen in
Höhe der Zurechnungszeit nach § 15 LBeamtVG
- Altersteilzeit ruhegehaltfähig zu 8/10
32
Abs. 2
Zeiten nach §§ 8 – 12 LBeamtVG werden nur
berücksichtigt, wenn sie vor der Berufung in das
Beamtenverhältnis liegen.
Konsequenz:
Ein Beamter studiert während der Beamtenzeit Jura,
arbeitet in Teilzeit oder lässt sich beurlauben
⇒ keine Anrechnung!
33
Abs. 3
Definition der Hauptberuflichkeit
- Tätigkeit gegen Entgelt
- Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit
- dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten
Berufsbild entspricht
- Beschäftigungsumfang muss im gleichen Zeitraum auch
im Beamtenverhältnis zulässig gewesen sein
34
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom
25.05.2005 (2 C 20.04) entschieden:
Eine Angestelltenzeit kann auch dann hauptberuflich sein,
wenn ihr Umfang weniger als die Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit ausmacht.
Voraussetzung:
Die unterhälftige Teilzeitbeschäftigung muss entscheidend
zum Lebensunterhalt des Beamten beitragen und der
Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeiten sein.
35
Der Arbeitskreis Versorgungsfragen hat dazu in der Sitzung
vom 13.-15.09.2005 entschieden:
„Die Untergrenze für die Berücksichtigungsfähigkeit bilden
allerdings die beamtenrechtlichen Vorschriften zum
Zeitpunkt der Tätigkeit.“
36
Daher gilt in NRW:
Ab 01.03.1998 wurde für Beamte die unterhälftige Teilzeit
während des Erziehungsurlaubs eingeführt (8. Gesetz zur
Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10.02.1998,
GVNW S. 134).
Ab 01.05.1999 wurde für Beamte die unterhälftige Teilzeit
auch während einer Beurlaubung nach § 67 LBG i. V. m.
§ 71 LBG zugelassen (9. Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.04.1999, GVNW
S. 148).
37
Abs. 4
Übernahme der TZ 11.0.5 – 11.0.10 der VV zu § 11
LBeamtVG alt in das Gesetz
„Kann-Zeiten“ dürfen nicht oder nur teilweise angerechnet
werden, wenn
die Summe aus Versorgung plus Rente aus diesen
Tätigkeiten die Höchstgrenze des § 68 Abs. 2 LBeamtVG
übersteigt.
Das gilt nicht für Renten, die nach § 68 LBeamtVG zu
berücksichtigen sind.
38
Ausschlusszeiten
entspricht dem alten § 12 a LBeamtVG
Zeiten, die nach § 30 Abs. 4 LBesG nicht berücksichtigt
werden, sind nicht ruhegehaltfähig.
„Stasi-Zeiten“
39
Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender
Verwendung
vorher: § 13 LBeamtVG
keine Änderung in Abs. 1
40
Berechnung des Ruhegehaltssatzes
41
Höhe des Ruhegehaltes
vorher: § 14 LBeamtVG
§ 16 Abs. 2 LBeamtVG (vorher § 14 Abs. 3 LBeamtVG)
Versorgungsabschläge
neuer Satz 9
Geht ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den
Ruhestand und
- hat das 63. Lebensjahr vollendet
- ist schwerbehindert
gibt es keinen Versorgungsabschlag
42
(vorher § 14 Abs. 4 LBeamtVG)
Mindestversorgung
Neubemessung der
amtsunabhängigen Mindestversorgung
Berechnung: Ruhegehaltfähige Dienstbezüge aus:
Grundgehalt A 5 Stufe 10
davon 61,60 v. H.
Der Erhöhungsbetrag von 30,68 € entfällt.
43
Berechnung Stand 01.08.2016
Grundgehalt A 5 Stufe 10
Familienzuschlag Stufe 1
rgf. Dienstbezüge
x 61,60 v. H.
2.496,05 €
122,34 €
2.618,39 €
1.612,93 €
44
Mindestversorgung und Rente
vorher: § 14 Abs. 5 LBeamtVG
Die Definition des erdienten Ruhegehaltes wurde um den
Versorgungsabschlag erweitert.
„…das nach den Absätzen 1 und 2 erdiente Ruhegehalt.“
45
Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
vorher: § 14 a LBeamtVG
Änderungen:
- Einbeziehung von Pflichtbeitragszeiten vor dem 17.
Lebensjahr
- Hinzuverdienst bis 525,00 € monatlich.
(450,00 € x 14 : 12 = 525,00 €)
46
Hinterbliebenenversorgung
47
Sterbegeld
vorher: § 18 LBeamtVG
Abs. 1:
neue Reihenfolge der Anspruchsberechtigten
1. Ehegatte
2. Kinder
3. auf Antrag
a. Verwandte der aufsteigenden Linie
b. Geschwister
c. Geschwisterkinder
d. Stiefkinder
48
Personen aus Nr. 3 erhalten Sterbegeld, wenn der
Verstorbene
- mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat
oder
- überwiegend für deren Lebensunterhalt gesorgt hat
49
Abs. 2: Höhe
wie bisher
Abs. 3: Kostensterbegeld
nur noch Kosten der Bestattung
sind erstattungsfähig
nicht mehr der letzten Krankheit
50
Offen
Rangfolgen im Gesetz und
Gesetzesbegründung passen
nicht überein
Abs. 1 Satz 4 Rangfolge
Beispiel: Lebensgefährte, wenn Ehegatte noch lebt
51
Höhe des Witwer- bzw. Witwengeldes
vorher: § 20 LBeamtVG
wie bisher
Übergangsvorschrift des § 69 e Abs. 5 LBeamtVG
einbezogen
52
Das Mindestwitwengeld beträgt
60,65 v. H.
des amtsunabhängigen Mindestruhegehaltes
01.08.2016 = 978,24 €
53
Unterhaltsbeitrag
vorher: § 22 LBeamtVG
Abs. 1 wie bisher
zusätzlich: Bei Verzicht auf Erwerbs- oder
Erwerbsersatzeinkommen:
Trotzdem anrechnen!
54
Abs. 2: aufgezählt sind hier die Versagungsgründe aus den
Verwaltungsvorschriften
volle Versagung:
- Versorgungsehe
- Zumutbarkeit der Bestreitung
des Lebensunterhaltes
teilweise Versagung:
- Heirat nach Vollendung des
80. Lebensjahres
- kurze Ehedauer unter 5
Jahre
55
neu
Abs. 1: Unterhaltsbeitrag für nach dem alten
Versorgungsausgleichsrecht geschiedene
Ehegatten
alt: § 22 Abs. 2 LBeamtVG
Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich
Abs. 2: alt § 22 Abs. 3 LBeamtVG
aufgehobene oder nichtige Ehen
56
Abs. 4: Unterhaltsbeiträge für geschiedene Ehegatten,
die vor dem
01.01.1977
geschieden worden sind
vorher: § 86 LBeamtVG i. V. m. § 134 LBG alt
57
Erlöschen der Hinterbliebenenversorgung
vorher: § 61 LBeamtVG
Im Wesentlichen gleich wie vorher.
Es wird nicht mehr Bezug genommen auf das
Kindergeldrecht.
Die Tatbestände sind in § 33 Abs. 2 und 3 LBeamtVG
geregelt.
58
Übergangsgeld
Ausgleich bei besonderen
Altersgrenzen
59
Übergangsgeld
vorher: §§ 47, 47 a LBeamtVG
rechtsgleich
60
Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
vorher: § 48 LBeamtVG
rechtsgleich
61
Gemeinsame Vorschriften
62
Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft
vorher: § 49 LBeamtVG
neu
Abs. 10: Versorgungsauskunft wird ab 2021 Pflicht
Voraussetzungen
- auf Antrag
- Vollendung des 55. Lebensjahres
- alle drei Jahre
- besonders begründete Einzelfälle auch vorher
63
Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag
vorher: § 50 LBeamtVG
64
Abs. 1
Neu
bei amtsunabhängiger Mindestversorgung wird der
kinderbezogene Familienzuschlag ab dem 2. Kind erhöht
um
6,10 €
Dazu kommen die Erhöhungsbeträge aus Anlage 13 zum
Familienzuschlag bei Bes.Gr. A 5.
65
Beispiel (Stand 01.08.2016)
Ein Ruhestandsbeamter bezieht ein Ruhegehalt und hat
zwei kindergeldberechtigte Kinder
1. Fall: Versorgung aus A 5 ohne Mindestversorgung
1. Kind zusätzlich 6,24 €
2. Kind zusätzlich 18,71 €
66
2. Fall: Versorgung aus A 8 mit Mindestversorgung
1. Kind zusätzlich
6,24 €
2. Kind zusätzlich
18,71 €
2. Kind § 58 LBeamtVG
6,10 €
67
Kindererziehungs- und
Kindererziehungsergänzungszuschlag
vorher: §§ 50 a und 50 b LBeamtVG
völlig neue Regelungen
- Festbetrag je Monat
- Wegfall der rentenrechtlichen Höchstgrenze
- Dynamisierung nach Versorgungsrecht
68
Kindererziehungszuschlag
Abs. 1: Grundsatz und Subsidiaritätsregel wie bisher.
Der KEZ wird zusätzlich zum Ruhegehalt, auch zur
Mindestversorgung, gezahlt.
Abs. 2: Beginn wie bisher.
Abs. 3: Zuordnung wie bisher.
69
Abs. 4: Die Höhe ergibt sich aus der Anlage
Dynamisierung mit jeder versorgungsrechtlichen
Erhöhung
Stand 01.08.2016: 2,87 € pro Monat
Beispiel: 2,87 € x 36 Monate = 103,32 €
70
// Bisherige Berechnung
Beispiel:
Agathe Müller, geb. 13.07.1964
verheiratet
Werdegang:
// Abitur
// Studium Sozialarbeit
// Berufspraktikum (Stadt Hamm)
// Angestellte (Stadt Hamm), BAT Vb
// Beamtin (Stadt Hamm)
// Stadtsozialinspektorin z. A.
71
Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe
1983
01.09.1983 – 15.06.1987
01.07.1987 – 30.06.1988
01.07.1988 – 30.06.1990
01.07.1990
//
//
//
//
//
//
72
1. Kind, geb. am 13.11.1990, Elternzeit bis
Teilzeit gem. § 64 LBG zur Hälfte ab
unbefristet
2. Kind, geb. am 04.02.1994, Elternzeit bis
Teilzeit gem. § 64 LBG zur Hälfte ab
bis zum 18. Lebensjahr des jüngsten Kindes
Eintritt in den Ruhestand zum
als Amtfrau
Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe
12.11.1993
13.11.1993
03.02.1997
04.02.1997
01.08.2031
//
Lösung:
Ruhegehaltfähigen Dienstzeit
§§
Zeitraum
11
11
9
6
88/5
6
6
6
6
6
6
01.09.1983 – 15.06.1987
01.07.1987 – 30.06.1988
01.07.1988 – 30.06.1990
01.07.1990 – 12.11.1990
13.11.1990 – 12.05.1991
13.05.1991 – 12.11.1993
13.11.1993 – 04.02.1994
05.02.1994 – 01.04.1994
02.04.1994 – 03.02.1997
04.02.1997 – 03.02.2012
04.02.2012 – 31.07.2031
Jahre
hö
voll
voll
voll
voll
ETZ
½
½
ETZ
½
voll
=
73
Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe
2
1
2
------------7
19
33
33,39 Jahre
Tage
125
----135
181
--42
28
--182,5
178,0
141,5
//
Berechnung des Ruhegehaltssatzes
33,39 Jahre x 1,79375 v. H.
= 59,89 v. H.
Berechnung des Ruhegehaltes
Grundgehalt A 11 Stufe 12
Zulage gehobener Dienst
Familienzuschlag Stufe 1
Summe
Ruhegehalt (59,89 v. H.)
74
Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe
3.889,81 €
86,88 €
128,46 €
4.105,15 €
2.458,57 €
//
Faktoren:
Entgeltpunkte:
Aktueller Rentenwert (ab 01.07.2016):
0,0833
30,45 €
KEZ: 0,0833 EP x 36 Monate x 30,45 € = 91,31 €
75
Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe
//
Kind geboren am 04.02.1994
Kindererziehungszeit
01.03.1994 – 28.02.1997
Ruhegehaltfähige Dienstzeit in der KEZ – Zeit
Zeitraum
01.03.1994 – 01.04.1994
02.04.1994 – 03.02.1997
04.02.1997 – 28.02.1997
76
Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe
Monate
1,03
34,08
0,89
Umfang
-- J 16 Tg
-- J -- Tg
-- J 12,5 Tg
Jahre
0,04
-0,03
//
Zeitraum
Kindererziehungszuschlag
Ruhegehalt
Summe
Rentenrecht Höchstgrenze
gekürzter KEZ
Monate der Kindererziehung
x 0,0833 x aktueller
Rentenwert
Ruhegehalt x rgf. Dienstzeit in
der Kindererziehungszeit :
tatsächliche rgf. Dienstzeit
KEZ und
Ruhegehalt
Höchstwert der jährlichen
Entgeltpunkte : 12 x Monate der
Kindererziehung x aktueller
Rentenwert
(KEZ + Ruhegehalt) - Höchstgrenze =
übersteigender Betrag
KEZ - übersteigender Betrag = gekürzter KEZ
0,04 J x 2.458,57 €
33,39 J
= 2,95 €
5,56 €
1,03 M x 1,8558 EP
12 M
= 0,1593 EP x 30,45 €
= 4,85 €
01.03.1994 –
01.04.1994
1,03 M x 0,0833 x 30,45 €
= 2,61 €
02.04.1994 –
03.02.1997
04.02.1997 –
28.02.1997
34,08 M x 0,0833 x 30,45 €
= 86,44 €
0,89 M x 0,0833 x 30,45 €
= 2,26 €
1,90 €
86,44 €
0,03 J x 2.458,57 €
33,39 J
= 2,21 €
Summe KEZ Gesamtzeitraum
77
5,56 € - 4,85 € = 0,71 €
2,61 € - 0,71 € =
Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe
4,47 €
0,89 M x 1,8871 EP
12 M
= 0,1400 EP x 30,45 €
= 4,26 €
4,47 € - 4,26 € = 0,21 €
2,26 € - 0,21 €=
2,05 €
90,39 €
Kindererziehungsergänzungszuschlag
Abs. 5: Grundsatz und Subsidiaritätsregel
Für Zeiten, für die kein KEZ zusteht
Beginn: ab 4. Lebensjahr
a. Mehrkindfall
b. Einkindfall
Abs. 6: Die Höhe ergibt sich aus der Anlage
Dynamisierung mit jeder versorgungsrechtlichen
Erhöhung
78
Stand 01.08.2016
Mehrkindfall 0,87 € pro Monat
Beispiel: 12 Monate x 0,87 € = 10,44 €
Einkindfall 0,64 € pro Monat
Beispiel: 12 Monate x 0,64 € = 7,68 €
Abs. 7: versorgungsrechtliche Höchstgrenze
wie bisher
aber die rentenrechtliche Höchstgrenze entfällt!
79
// Bisherige Berechnung
1. Kind geboren: 13.11.1990
KEEZ-Zeit:
01.01.1992 – 30.11.2000
2. Kind geboren: 04.02.1994
KEEZ-Zeit:
01.02.1994 – 28.02.2014
80
Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe
//
Ruhegehaltfähige Dienstzeit in der KEEZ-Zeit
81
Zeitraum
Fallgestaltung
Monate
Umfang
Jahre
Tage
rgf. Dienstzeit
01.01.1992 – 12.11.1993
Einkindfall
-
0
-
-
-
13.11.1993 – 31.01.1994
Einkindfall
2,60
0,5
0
40
0,11
01.02.1994 – 28.02.1994
Mehrkindfall
1,00
0,5
0
14
0,04
01.03.1994 – 28.02.1997
KEZ-Zeit
0
-
-
-
01.03.1997 – 30.11.2000
Mehrkindfall
45
0,5
1
320
1,88
01.12.2000 – 03.02.2012
Einkindfall
134,11
0,5
5
215
5,59
04.02.2012 – 28.02.2014
Einkindfall
24,90
1
2
26
2,07
Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe
//
Zeitraum
KEEZ
Ruhegehalt
Summe
Höchstgrenze
Übersteigender Betrag
Gekürzter KEEZ
Monate der Kinder-erziehung
x 0,0208/ 0,0278 EP
x akt. Rentenwert
Rgf. Dienstzeit i.d.
Kindererziehungszeit :
tats. rgf. Dienstzeit
KEEZ + Ruhegehalt
Monate der Kinder-erziehung
x 0,0833
x akt. Rentenwert
Summe
(KEEZ + Ruhegehalt)
- Höchstgrenze
KEEZ – übersteigender
Betrag
Kind
geboren am 04.02.1994
01.01.1992 12.11.1993
kein Anspruch, da keine rgf. Dienstzeit
Einkindfall
Kindererziehungszeit
0,11 x 2.458,57 €
13.11.1993 –
31.01.1994
Einkindfall
2,60 M x 0,0208 x 30,45 €
= 1,65 €
01.02.1994 –
28.02.1994
Mehrkindfall
1 M x 0,0278 x 30,45 €
= 0,85 €
01.03.1994 – 28.02.1997
33,39 J
9,75 €
= 8,10 €
2,60 M x 0,0833 x 30,45 €
= 6,59 €
9,75 € - 6,59 €
1,65 € - 3,16 €
= 3,16 €
= 0,00 €
3,80 € - 2,54 €
0,85 € - 1,26 €
= 1,26 €
= 0,00 €
Ruhegehaltfähige Dienstzeit
in der KEZ – Zeit
0,04 J x 2.458,57 €
33,39 J
3,80 €
= 2,95 €
01.03.1994 –
Zeitraum
28.02.1997 KEZkein Anspruch
Zeit
01.03.1994 – 01.04.1994
1,88 J x 2,458,57 €
33,39 J
01.03.1997 –
45 M x 0,0278 x 30,45 €
30.11.2000
02.04.1994
–
03.02.1997
= 38,09
€
138,43 €
Mehrkindfall
5,59 J x 2.458,57 €
04.02.1997
– 28.02.1997
01.12.2000 –
33,39 J
03.02.2012
Einkindfall
04.02.2012 –
28.02.2014
Einkindfall
134,11 M x 0,0208 x 30,45 €
= 84,94 €
24,90 M x 0,0208 x 30,45 €
= 15,77 €
Monate
1,03
176,52 €
34,08
0,89
496,54 €
= 411,60 €
2,07 J x 2.458,57 €
33,39 J
168,19 €
= 152,42 €
KEEZ insgesamt
82
Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe
1 M x 0,0833 x 30,45 €
= 2,54 €
Umfang
-- J 16 Tg
176,52 € - 114,14 €
45,00 M x 0,0833 x 30,45 €
--= 62,38
Tg€
= 114,14 € -- J
-- J 12,5
Tg
496,54 € - 340,17 €
134,11 M x 0,0833 x 30,45 €
= 340,17 €
24,90 M x 0,0833 x 30,45 €
63,16 €
Jahre
0,04
38,09 € - 62,38 €
--= 0,00 €
0,03
84,94 € - 156,37 €
= 156,37 €
= 0,00 €
168,19 € - 63,16 €
15,77 € - 105,03 €
= 105,03 €
= 0,00 €
0,00 €
Zeitraum
Fallgestaltung
Monate
01.01.1992 – 12.11.1993 Einkindfall
13.11.1993 – 31.01.1994 Einkindfall
01.02.1994 – 28.02.1994 Mehrkindfall
kein Anspruch, da keine
ruhgehaltfähige Dienstzeit
2,6
1
01.03.1994 – 28.02.1997 KEZ-Zeit
01.03.1997 – 30.11.2000 Mehrkindfall
01.12.2000 – 28.02.2014 Einkindfall
Gesamt
Anspruch
2,6 M x 0,64 € = 1,66 €
1 M x 0,87 € = 0,87 €
kein Anspruch
45
159,01
45 M x 0,87 € = 39,15 €
159,01 M x 0,64 € = 101,77 €
143,45 €
83
Berechnung der versorgungsrechtlichen Höchstgrenze
Die versorgungsrechtliche Höchstgrenze ist immer pauschal der Höchstruhegehaltssatz aus der Endstufe der dem Ruhegehalt zugrunde
liegenden Besoldungsgruppe.
Bes.Gr. A 11 Stufe 12
Zulage
Familienzuschlag Stufe 1
gesamt
3.889,81 €
86,88 €
128,46 €
4.105,15 €
davon 71,75 v. H.
2.945,45 €
84
Berechnung der versorgungsrechtlichen Höchstgrenze
Ruhegehalt
KEZ
KEEZ
gesamt
Höchstgrenze
2.458,57 €
103,32 €
143,45 €
2.705,34 €
2.945,45 €
Die Höchstgrenze wird nicht überschritten.
Der KEZ und der KEEZ werden also nicht gekürzt.
85
Abs. 8: Der KEZ und der KEEZ werden neben
dem Ruhegehalt gezahlt.
Deshalb finden
- § 16 Abs. 2 LBeamtVG (Versorgungsabschlag)
- Ruhens- und Kürzungsregelungen
keine Anwendung
Abs. 9: KEZ für Altkinder wie bisher
86
Hinweis
Die Zuschläge sind steuerfrei
aber nur für Kinder,
die vor dem
01.01.2015
geboren sind.
§ 3 Nr. 67 d EStG
87
Kinderzuschlag zum Witwen- und Witwergeld
vorher: § 50 c LBeamtVG
Abs. 1: Voraussetzung Witwengeld mit 55 v. H.
wie bisher
Höhe: 1,73 € je Monat (Stand 01.08.2016)
Beispiel: 1,73 € x 36 Monate = 62,28 €
Abs. 2: wie bisher
88
Abs. 3: § 59 Abs. 8 gilt entsprechend.
Also spielen Versorgungsabschlag und Ruhensund Anrechnungsregelungen keine Rolle.
89
Mindestversorgungsfälle
Ruhegehalt
Zuschläge
gesamt
Mindestversorgung
1.700,00 €
150,00 €
1.850,00 €
1.600,00 €
Ergebnis: Der Zuschlag ist voll zu zahlen zusätzlich zum
Ruhehalt.
Kein Unterschied zum bisherigen Recht.
90
Ruhegehalt
Zuschläge
gesamt
Mindestversorgung
1.300,00 €
150,00 €
1.450,00 €
1.600,00 €
Ergebnis: Es ist die Mindestversorgung zu zahlen 1.600,00 €
zuzüglich Zuschläge
150,00 €
gesamt
1.750,00 €
bisher
1.600,00 €
91
Ruhegehalt
Zuschläge
gesamt
Mindestversorgung
1.500,00 €
150,00 €
1.650,00 €
1.600,00 €
Ergebnis: Es ist die Mindestversorgung zu zahlen 1.600,00 €
zuzüglich Zuschläge
150,00 €
gesamt
1.750,00 €
bisher 1.600,00 € + 50,00 € =
1.650,00 €
92
Versorgungsabschläge bisher:
Ruhegehalt
2.000,00 €
Zuschläge
150,00 €
gesamt
2.150,00 €
davon Abschlag 10,8 v. H. 232,20 €
bleiben
1.917,80 €
93
Versorgungsabschläge neu:
Ruhegehalt
2.000,00 €
davon Abschlag 10,8 v. H. 216,00 €
bleiben
1.784,00 €
dazu Zuschläge
150,00 €
gesamt
1.934,00 €
jetzt mehr
16,20 €
94
Ruhegehalt
1.700,00 €
davon Abschlag 10,8 v. H. 183,60 €
bleiben
1.516,40 €
aber
Mindestruhegehalt
zzgl. Zuschläge
gesamt
1.600,00 €
150,00 €
1.750,00 €
95
Ruhensberechnung § 68 (§ 55 alt) LBeamtVG bisher:
Ruhegehalt
2.000,00 €
Zuschläge
150,00 €
Rente
300,00 €
gesamt
2.450,00 €
Höchstgrenze 71,75 v. H. 2.200,00 €
zuviel
250,00 €
Ruhegehalt + Zuschläge 2.150,00 €
abzgl.
250,00 €
bleiben
1.900,00 €
96
Ruhensberechnung § 68 (§ 55 alt) LBeamtVG neu:
Ruhegehalt
2.000,00 €
Rente
300,00 €
gesamt
2.300,00 €
Höchstgrenze 71,75 v. H.
zuviel
Ruhegehalt
abzgl.
bleiben
zzgl. Zuschläge
gesamt
2.200,00 €
100,00 €
2.000,00 €
100,00 €
1.900,00 €
150,00 €
2.050,00 €
150,00 € mehr
97
Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung
keine Änderung
98
Rückforderung von Versorgungsbezügen
wie bisher, aber
neu
Abgabe einer Abtretungserklärung, wenn Renten auf die
Versorgungsbezüge anzurechnen sind.
Ausführungen folgen.
99
Verjährung
neue Vorschrift
Verjährungsfrist: 3 Jahre
entsprechend § 7 LBesG
100
Übergangsvorschrift zur Verjährung
101
Ruhensregelungen
102
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbsund Erwerbsersatzeinkommen
vorher: § 53 LBeamtVG
Abs. 1: keine Änderung
Abs. 2: - Anhebung der Sonderhöchstgrenze um 525,00 €
- keine Anwendung der Einbaufaktoren aus
§ 5 bei den Höchstgrenzen (ab 01.01.2017)
103
Ruhegehalt 01.01.2017
Grundgehalt A 11 Stufe 12
Familienzuschlag Stufe 1
Zulage
rgf. Dienstbezüge
Einbaufaktor 0,99349
x 71,75 v. H. Ruhegehalt
3.987,06 €
131,67 €
89,05 €
4.207,78 €
4.180,39 €
2.999,43 €
104
Ruhensregelung
Höchstgrenze nach § 66 Abs. 2 LBeamtVG
Nr. 1:
4.207,78 €
Nr. 2:
4.207,78 € x 40 v. H. = 1.683,11 €
Nr. 3:
4.207,78 € x 71,75 v. H. = 3.019,08 €
zzgl.
525,00 €
3.544,08 €
105
Neue Mindesthöchstgrenze
1,39fach der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
aus A 5 Endstufe
Berechnung 01.08.2016
Grundgehalt A 05 Stufe 10
Familienzuschlag Stufe 1
rgf. Dienstbezüge
davon das 1,39fache
2.496,05 €
122,34 € €
2.618,39 €
3.639,56 €
106
Abs. 3: Mindestbelassung (keine Änderung)
Abs. 4: frühere Beamte (keine Änderung)
Abs. 5: Einkommensbegriff
- Konkretisierung des Begriffs Einkommen
- Ausschluss eines Verlustausgleichs zwischen
Einkommensarten
- Konkretisierung des Zeitraumes der
Anrechnung, wenn die Erwerbstätigkeit nicht das
ganze Jahr ausgeübt wurde
107
Neu:
Erwerbseinkommen sind auch Gewinne aus
Kapitalgesellschaften, wenn der VE dort ohne
angemessene Vergütung tätig ist, soweit die Gewinne auf
diese Tätigkeit entfallen.
108
Abs. 6: Definition des Verwendungseinkommens
Einbeziehung einer Tätigkeit im inländischen
nichtöffentlichen Schuldienst
Abs. 7: Anrechnung von Einkommen auf die Dienstbezüge
nach § 4 LBesG
Abs. 8: Kommunale Wahlbeamte, vorher Abs. 10
109
Abs. 9:
Sonderregelung für Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand
bei Verwendungseinkommen
- Mindestbelassung nach Abs. 3 gilt nicht
- Anwendung der Normalhöchstgrenze nach Abs. 1 Nr.1
bei Dienstunfähigkeit und Schwerbehinderung
110
Abs. 10:
Nichtanrechnung von Verwendungseinkommen im Rahmen
der Flüchtlingshilfe bis 31.12.2018
111
Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge und von
Versorgungsbezügen mit Alters- und Hinterbliebenengeld
vorher: § 54 LBeamtVG
neu: - Zusammentreffen von NRW-Versorgung mit
Bundes- oder anderem Landesrecht
- Einbeziehung von Altersgeld
Nähere Ausführungen folgen.
112
Zusammentreffen von Versorgung mit Renten
vorher: § 55 LBeamtVG
neu:
- Einbeziehung der Renten nach der
Alterssicherung der Landwirte
Bei der Höchstgrenze werden auch Zeiten vor dem
17. Lebensjahr einbezogen.
113
Beispiel 1
Beamter geb. 13.07.1951
Ruhestand und Rente
Ernennung zum Beamten
01.01.2017
01.08.1967
Anrechenbare Dienstzeit für die Höchstgrenze ab 01.08.1967
114
Beispiel 2
Feuerwehrbeamter geb. 13.07.1956
§ 11 Abs. 2 LBeamtVG 01.08.1972 – 31.07.1982 (10 Jahre) hö 5 Jahre
§ 6 LBeamtVG
01.08.1982 b.a.w.
Anrechenbare Dienstzeit für die Höchstgrenze ab 01.08.1972
115
Beispiel 3
Beamter geb. 13.07.1951
Praktikum (rgf.)
01.08.1967 – 31.01.1968
Beamter ab
01.08.1968
Anrechenbare Dienstzeit für die Höchstgrenze
ab 13.07.1968
dazu 01.08.1967 – 31.01.1968
116
Übergangsrecht
Die Einbeziehung von Renten nach der Alterssicherung für
Landwirte gilt nicht für Anwartschaften, die
vor dem 01.07.2016
bereits erworben wurden.
§ 85 Abs. 5 LBeamtVG
keine Anrechnung für am 01.07.2016 vorhandene VE
117
Die Rente ist ggfs. in zwei Teile zu splitten
-
erworben bis zum 30.06.2016 (anrechnungsfrei)
-
erworben ab dem 01.07.2016 (anrechnen)
118
Allgemeine Bestimmungen zur Anwendung der
Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften
Die Vorschrift ist neu:
Abs. 1: Reihenfolge der Anwendung der
Ruhensvorschriften gegenüber sonstigen
Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften.
119
Abs. 2: Zusammentreffen von zwei Versorgungen mit
Einkommen
(TZ 53.2.12 VV zu § 53 LBeamtVG alt)
Abs. 3: Zusammentreffen von Versorgung, Einkommen
und Rente
(§ 55 Abs. 5 LBeamtVG alt)
Abs. 4: Zusammentreffen von zwei Versorgungen mit
Rente
(§ 55 Abs. 6 LBeamtVG alt)
120
Abs. 5: Zusammentreffen von Versorgung mit zwischenoder überstaatlicher Versorgung
Abs. 6: Berücksichtigung von Sonderzahlungen
Zuflussprinzip
Abs. 7: Regelung zur Anwendung des § 50 Abs. 4
LBeamtVG alt bis einschließlich 2016
(Sonderzahlung im Dezember)
121
Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung
vorher: § 57 LBeamtVG
keine Änderungen
122
Anzeigepflicht
vorher: § 62 LBeamtVG
Neu: Legt der VE schuldhaft Nachweise nicht vor, kann
die Leistung eingestellt werden.
123
Beamtinnen und Beamte auf Zeit
vorher: § 66 LBeamtVG
Abs. 2: Absenkung des Sockels von 35 v. H.
auf 33,48345 v. H.
Abs. 8: vorher § 66 Abs. 9 LBeamtVG
Förderliche Zeiten sollen angerechnet werden.
124
Allgemeine Anpassung
vorher: § 70 LBeamtVG
Der Einbau der Sonderzahlung in das Grundgehalt ist
keine allgemeine Erhöhung.
Der Kürzungsbetrag des § 72 LBeamtVG
(Versorgungsausgleich) darf sich nicht ändern.
125
Übergangsvorschriften
126
Besondere Bestandskraft für vorhandene
Versorgungsberechtigte
neue Vorschrift
127
Abs. 1: Grundsatz
Für am 01.07.2016 vorhandene
Versorgungsempfänger gilt das alte Recht fort.
Neue Entscheidung nur dann, wenn neue
Beweismittel eingebracht werden.
§§ 48, 49, 51 VwVfG
Änderungen beim Familienzuschlag und bei der
Mindestversorgung sind aber anzuwenden.
128
Abs. 2:
-
Übernahme des Art. 2 § 2 des 2. HStruktG
-
Besitzstandregelung für am 01.10.1994 vorhandene
Versorgungsempfänger
-
§ 16 Abs. 4 LBeamtVG ist nicht anzuwenden
Mindestversorgung und Rente
-
§ 12 LBeamtVG (Dienstzeiten in den neuen
Bundesländern) ist nicht anzuwenden.
-
§ 68 Abs. 4 LBeamtVG: (nicht beantragte Renten)
gilt nicht
129
Satz 3
- Besitzstandregelung für am 01.01.2002 vorhandene
Versorgungsempfänger
- Die Rente aus der gesetzlichen Unfallrente ist
nicht anzurechnen
Abs. 3: Spezielle Übergangsregelungen für Hinterbliebene
130
Abs. 4: Übergangsregelung für den Unfallbereich.
Abs. 5: Die Rente aus der landwirtschaftlichen Alterskasse
wird bei am 01.07.2016 vorhandenen
Versorgungsempfängern nicht angerechnet.
131
Zeitpunkt vorhandene VE
Tatbestand
01.07.2016
Die bisherigen Festsetzungen zur Bestimmung des
Ruhegehaltes bleiben bestehen.
01.07.2016
Die neue Mindestversorgung, Berechnung KEZ,
KEEZ gilt
01.07.2016
Alterskassenrente wird nicht angerechnet
01.01.2002
Unfallrenten werden nicht angerechnet
01.10.1994
- Vordienstzeiten in der alten DDR
- Mindestversorgung mit Rente
- nicht beantragte Rente
01.01.1966
Übernahme des Art. 2 § 2 des 2. HStruktG
nicht
anwendbar
132
Abs. 6: Erhöhung von allen „alten“ Bestandteilen der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge z. B. Stapaz, Apaz,
Strukturausgleich.
nach: § 91 Abs. 9 LBesG
A 2 – A 6 um 5 v. H.
A 7 – A 8 um 3,75 v. H.
ab A 9 um 2,5 v. H.
Diese erhöhten Bezügebestandteile sind mit den
Faktoren aus § 5 Abs. 1 Sätze 3 und 4 LBeamtVG
abzusenken.
133
Beispiel
Ruhegehaltsberechnung Stand 01.08.2016
Grundgehalt A 13 Stufe 12
Familienzuschlag Stufe 1
Strukturzulage
Strukturausgleich
Anpassungszuschlag
ruhegehaltfähige Dienstbezüge
Ruhegehalt 71,75 v. H.
(Sonderzahlung 22 v. H. : 12)
gesamt
4.757,87 €
128,46 €
86,88 €
53,06 €
10,02 €
5.036,29 €
3.613,54 €
66,25 €
3.679,79 €
134
Beispiel
Ruhegehaltsberechnung Stand 01.01.2017
Grundgehalt A 13 Stufe 12
Familienzuschlag Stufe 1
Strukturzulage
Strukturausgleich
(53,06 € x 2,5 v. H.)
Anpassungszuschlag
(10,02 € x 2,5 v. H.)
ruhegehaltfähige Dienstbezüge
Einbaufaktor 0,99349
Ruhegehalt 71,75 v. H.
4.876,82 €
131,67 €
89,05 €
54,39 €
10,27 €
5.162,20 €
5.128,59 €
3.679,76 €
135
Versorgung künftig Hinterbliebener vorhandener
Versorgungsberechtigter
neue Vorschrift
Abs. 1: Die einmal festgesetzten Versorgungsbezüge
bleiben Grundlage für künftige Hinterbliebene.
Abs. 2: wiederaufgelebtes Witwengeld. Das alte
Ruhegehalt bleibt die Basis für eine Berechnung.
136
Übergangsregelung für vorhandene Beamtinnen und
Beamte (Aktivbereich).
Abs. 1 Nr. 1: Übernahme des § 69 c Abs. 5 LBeamtVG alt
Betrifft politische Beamte
Abs. 1 Nr. 2: Zusammentreffen von Versorgung mit
überstaatlicher Versorgung
137
Abs. 1 Nr. 3: Besitzstand bei vor Inkrafttreten des Gesetzes
angetretenen Urlaubs:
kein Versorgungszuschlag
Abs. 1 Nr. 4: Besitzstand für vor dem Inkrafttreten des
Gesetzes vorhandene Beamtinnen und
Beamte.
Rechtsanwaltszeiten können weiterhin
angerechnet werden.
138
Abs. 1 Nr. 5: Aufbauhilfe Ost zählt doppelt, wenn
- bis zum 31.12.1995 abgeleistet
- mindestens ein Jahr ohne Unterbrechung
gedauert hat.
Abs. 1 Nr. 6: Besitzstand bei Altersteilzeit:
90 v. H. ruhegehaltfähig, wenn vor dem
31.12.2012 angetreten wurde
§ 69 h LBeamtVG alt
Abs. 1 Nr. 7: Besitzstand bei Renten aus der
landwirtschaftlichen Alterskasse
139
Abs. 2: Übernahme des § 84 LBeamtVG alt
Anrechnung von Zeiten für am 01.01.1977
vorhandene Beamte.
140
Ruhegehaltssatz für am 31.12.1991 vorhandene
Beamtinnen und Beamte
vorher: § 85 LBeamtVG
Abs. 1: Zusammenfassung Abs. 1 und Abs. 11 von § 85
LBeamtVG.
Auch im Mischrecht werden Dienstzeiten vor dem
17. Lebensjahr angerechnet.
Abs. 2: wie bisher § 85 Abs. 2 LBeamtVG
Beamte auf Zeit.
141
Abs. 3: wie bisher § 85 Abs. 4 LBeamtVG
Abs. 4: wie bisher § 85 Abs. 6 LBeamtVG
Abs. 5: wie bisher § 85 Abs. 7 LBeamtVG
Abs. 6: Zusammenfassung der Abs. 9 und 10 von
§ 85 LBeamtVG
142
Übergangsregelungen zur Anhebung des
Ruhestandseintrittsalters
vorher: § 69 f LBeamtVG
keine Änderung
143
Abs. 1:
- Besitzstand bei Altersteilzeit
Bei Versetzung in den Ruhestand wegen Antragsaltersgrenze ist der
Zeitraum für den Versorgungsabschlag bis zum 65. Lebensjahr zu
berechnen, wenn
die Freistellungsphase der Altersteilzeit vor dem 01.08.2013 begonnen
hat.
144
- Besitzstand bei Altersgrenze nach dem 67. Lebensjahr
(§ 16 Abs. 2 Satz 6 LBeamtVG)
Ein Versorgungsabschlag wird nur bis zum Ablauf des Monats
berechnet in dem das 67. Lebensjahr vollendet wird.
Bei Beamten, die vor dem 01.01.1964 geboren sind wird bis zu
individuellen Altersgrenze gerechnet.
145
Abs. 2 Übergangsregelung bei Versorgungsabschlag wegen Dienstunfähigkeit
Zeitpunkt der Versetzung in
den Ruhestand vor dem
Lebensalter
Jahr
Lebensalter
Monat
1. Januar 2017
63
9
1. Januar 2018
63
10
1. Januar 2019
63
11
1. Januar 2020
64
--
1. Januar 2021
64
2
1. Januar 2022
64
4
1. Januar 2023
64
6
1. Januar 2024
64
8
1. Januar 2025
64
10
2. Januar 2025
65
-146
Übergangsregelungen für die Verminderung der
Berücksichtigung der Hochschulzeiten
vorher: § 69 g LBeamtVG
keine Änderung
Ruhestand vor dem
Anrechenbare Dauer
01.01.2017
915
01.07.2017
885
147
Übergangsvorschrift zur Verjährung
neu
betrifft vorhandene Fälle
148
Versorgungslastenverteilung
149
neu
150
Änderung des Juristenausbildungsgesetzes
§ 30:
Wer die erste Prüfung bestanden hat, wird im
Rahmen eines öffentlich-rechtlichen
Ausbildungsverhältnisses in den
Vorbereitungsdienst übernommen.
151
Aufhebung des Sonderzahlungsgesetzes NRW
Damit ist der Sonderbetrag für Kinder entfallen.
152
Aufhebung des
Versorgungslastenverteilungsgesetzes
153
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am 01.07.2016 in Kraft.
Ausnahmen:
alles, was mit der Sonderzahlung zu tun hat
01.01.2017
154