Mandanten-Information Juli 2015

Stand: 01.07.2015
Die neuen Regeln zu Elternzeit und Elterngeld 2015
Kurz-Memo für Personalentscheider
Die Neuregelungen zum BEEG sind zwar bereits zum 01.01.2015 in Kraft getreten, die Leistungsverbesserungen für
den Elterngeldbezug und arbeitsrechtliche Änderungen hinsichtlich Flexibilität und Fristen für die Inanspruchnahme
von Elternzeit gelten aber erst für diejenigen Kinder, die ab dem 01.07.2015 geboren wurden. Für Kinder, die bis zum
30.06.2015 geboren wurden, gilt weiter die alte Rechtslage (§ 27 BEEG). Nachfolgend eine kurze Zusammenfassung der
relevanten Eckpunkte der Neuregelung:
Elterngeld, Partnermonate, ElterngeldPlus, Partnerschaftsbonus – komplexe Entscheidungsparameter für Eltern
Neben das bisherige Elterngeld (jetzt Basiselterngeld) treten ab 01.07.2015 die Kombinationsmöglichkeit mit Partnermonaten, ElterngeldPlus und Partner­schaftsbonus (§ 4 BEEG). Die erhöhte Flexibilität bringt für Eltern viel Rechenarbeit
mit und erfordert Koordination, denn es gibt zahllose Kombinationsmöglichkeiten. Auf Arbeitsverhältnisse der Eltern hat
dies arbeitgeberseitig insoweit Auswirkungen, als die verschiedenen Konstellationen und Optionen, insbesondere aufgrund des Partnerschaftsbonus, sich diese in Anzahl und Inhalt der zu erwartenden Elternzeitanmeldungen und Teilzeitanträgen widerspiegeln werden. Der Bezug von Elterngeld (sowohl Basisgeld als auch ElterngeldPlus) setzt jedoch nicht
voraus, dass Elternzeit genommen wird. Ziel der Reform ist neben der „Nachwuchsförderung“ die schnellere Rückkehr
an den Arbeitsplatz sowie der Anreiz zur partnerschaftlichen Versorgung der Kinder durch die erleichterte Verteilung der
Elternzeit auf beide Elternteile sowie auf längere Zeiträume.
Basiselterngeld: In den ersten 14 Monaten nach der Geburt stehen Eltern insgesamt 12 Monatsbeiträge Basiselterngeld zur Verfügung, die sie untereinander aufteilen können. Es muss für mindestens zwei Monate (Mindestbezugszeit)
und höchstens 12 Monate beantragt werden. Die Elterngeldhöhe bleibt in der Summe bei 12 x mind. 300,- EUR bis max.
1800,- EUR (einkommensabhängig: 67% bzw. 65% des Nettoeinkommens aus Erwerbstätigkeit vor Geburt des Kindes). Eine Teilzeittätigkeit während Elternzeit bleibt im Umfang von maximal 30 Wochenstunden möglich, ist aber nicht
Voraussetzung für den Basiselterngeldbezug. Einen Anspruch haben männliche und weibliche Arbeitnehmer, Beamte,
Selbständige, Auszubildende, Studierende, Erwerbslose und Hausmänner/-frauen.
Zusätzliche 2 Monate Basiselterngeld für partnerschaftliche Erziehung bzw. für Alleinerziehende: Wenn beide
Eltern in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes abwechselnd Basiselterngeld beziehen, also während der Bezugszeiten jeweils nicht oder höchstens 30 Wochenstunden arbeiten, erhalten die Eltern insgesamt zwei zusätzliche Monate
(Partnermonate) Elterngeld, also insgesamt 14 Monate. Diese insgesamt 14 Monate können die Eltern beliebig untereinander aufteilen (z.B. 7/7: Mutter Lebensmonate 0 bis 7, Vater Lebensmonate 8 bis 14; oder 12/2: Mutter Lebensmonate
0-12 und Vater Lebensmonate 13 und 14). Allein­erziehende erhalten ebenfalls die beiden zusätzlichen Monate, also
insgesamt für 14 Monate Basiselterngeld.
ElterngeldPlus belohnt die partnerschaftliche Teilzeittätigkeit: Eltern können sich die 12 Monatsbeiträge Basiselterngeld alternativ als ElterngeldPlus auszahlen lassen. Das ElterngeldPlus beträgt monatlich höchstens die Hälfte des
Basiselterngeldes und wird dafür aber doppelt so lange ausgezahlt, also maximal 24 Monate, d.h. ein Basiselterngeldmonat wird zu zwei ElterngeldPlusmonaten. Das Besondere ist, dass das ElterngeldPlus auch zusätzlich zum Teilzeit­
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einkommen bezogen werden kann. Es soll in diesem Fall den durch die Teilzeit wegfallenden Teil des Einkommens
kompensieren, ist jedoch gedeckelt auf die Hälfte des Elterngeldbetrages, das dem Elternteil nach der Geburt zustehen
würde, wenn er nicht in Teilzeit arbeiten würde. Das ElterngeldPlus wird auch über den 14. Lebensmonat hinausgezahlt.
Zusätzliche Voraussetzung für den Bezug des ElterngeldPlus für die Zeit nach dem 14. Lebensmonat ist, dass immer ein
Elternteil ohne Unterbrechung ElterngeldPlus bezieht, ansonsten verfällt der restliche Anspruch.
Vier Partnerschaftsbonusmonate belohnen Teilzeittätigkeit beider Eltern in höherem Umfang nochmals extra:
Wenn beide Eltern zeitgleich während 4 aufeinanderfolgenden Monaten in höherem Umfang in Teilzeit arbeiten,
nämlich in einem Stundenkorridor von 25 bis 30 Wochenstunden, erhalten die Eltern, die ihr Kind gemeinsam erziehen und betreuen zusätzlich vier Partnerschaftsbonusmonate. Partnerschaftsbonusmonate sind ElterngeldPlus-Monate
und werden wie diese berechnet. Insgesamt können Eltern daher längstens 28 Monate ElterngeldPlus beziehen. Zeitlich
kann der Partnerschaftsbonus vor, während, nach oder ganz ohne ElterngeldPlus Bezug in Anspruch genommen werden,
z.B. Vater erhält Basiselterngeld während Lebensmonate 0-12, Mutter nimmt Partnermonate 13 und 14, danach nehmen
die Eltern den Partnerschaftsbonus vom Lebensmonat 15-18. Erfüllt auch nur ein Elternteil die Voraussetzungen nicht
(Achtung, auch bei Überschreiten der maximal 30 Wochenstunden!), kann der ausgezahlte Partnerschaftsbonusbetrag
zurückgefordert werden.
Mehrlingsgeburten – nur einmal Elterngeld in voller Höhe: Das Bundessozialgericht hatte in 2013 entschieden,
Eltern von Zwillingen erhielten das Elterngeld doppelt. Es ist nun gesetzlich klargestellt, dass dies nicht der Fall ist.
Elterngeld ist eine Lohnersatzleistung und kein staatliches Entgelt für die Kindererziehung. Bereits seit Anfang des
Jahres gilt für alle Eltern mit Mehrlingen (Geburten unter neuem und altem Recht), dass sie das Elterngeld unabhängig
von der Anzahl der Mehrlinge nur einmal in voller Höhe erhalten können. Erhalten blieb aber der Mehrlingszuschlag von
300,- EUR für jedes weitere Mehrlingsgeschwisterkind (d.h. 150,- EUR bei ElterngeldPlusbezug) nach § 2a Abs. 4 BEEG
als Unterstützung wegen besonderer finanzieller Belastungen. Es bleibt auch beim 10%-igen Geschwisterkindbonus für
ein Kind unter 3 Jahren bzw. zwei weitere Kinder unter 6 Jahren oder ein behindertes Kind unter 14 Jahren im gleichen
Haushalt.
Praxistipp: Für Ihre Personalplanung ist es sinnvoll, erstmals bereits vor Beginn der Mutterschutzfristen über die Planung von Elternzeit und Teilzeit ins Gespräch zu kommen, damit Sie die Aufgaben betrieblich entsprechend
umverteilen und eine entsprechende Vertretung suchen können. Hinsichtlich der Kombinationsmöglichkeiten von Elterngeld, Partnermonaten, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus sollten Sie Ihre Mitarbeiter
nicht beraten, sondern diese auf die Internetseiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend verweisen, das dort eine ausführliche Publikation sowie einen Elterngeldrechner zur Verfügung
stellt, ebenso wie die meisten Krankenkassen.
Wichtig für die Personalplanung:
Neues bei der Bearbeitung von Elternzeit- und Elternteilzeitanträgen
Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr: Anspruch auf Elternzeit besteht nur bis zum vollendeten dritten
Lebensjahr des Kindes. Weiterhin kann die Elternzeit, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Jedes Elternteil muss seine Elternzeit nun mit einer Frist von sieben Wochen gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend machen (§ 16 Abs. 1 Ziff. 1 BEEG). Im Antrag muss erklärt werden, für welche Zeiten innerhalb von den ersten zwei Lebensjahren des Kindes (Zweijahreszeitraum) Elternzeit genommen werden
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soll. Meldet der Arbeitnehmer nur für ein Jahr Elternzeit an, bedeutet dies, dass auf das zweite Jahr Elternzeit für den
Zweijahreszeitraum verzichtet wird. Eine Abänderung dieses Antrags oder Verlängerung ist dann nur mit Zustimmung
des Arbeitgebers möglich. Durch Mutterschutz oder Urlaubszeiten verlängert sich der Zweijahreszeitraum überdies
nicht, diese Zeiten werden vielmehr auf die Berechnung des Zweijahreszeitraums auf die Elternzeit angerechnet. Dieser
endet am Tag vor dem 2. Geburtstag des Kindes.
E lternzeit in drei Zeitabschnitten: Neu ist auch, dass jedes Elternteil seine drei Jahre Elternzeit nun ohne Zustimmung
des Arbeitgebers auf drei Zeitabschnitte verteilen kann (§ 16 Abs. 1 S. 6 BEEG) (bisher 2 Zeitabschnitte). Max. 24 Monate Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag – Anmeldefrist 13 Wochen: Neu ist das Recht der
Eltern, einen Anteil der Elternzeit von bis zu 24 Monaten (bisher 12 Monate) erst zwischen dem 3. und 8. Geburtstag
des Kindes zu nehmen. Die Zustimmung des Arbeitgebers für das „Hinausschieben“ der Elternzeit auf diesen späteren Zeitpunkt ist nicht erforderlich (bisher nur 12 Monate und nur mit Zustimmung). Die Frist für die Anmeldung der
Elternzeit wurde jedoch von früher 8 auf 13 Wochen verlängert, um den Arbeitgebern mehr Zeit für die Personalplanung
zu ermöglichen. Der Arbeitgeber kann die Inanspruchnahme eines dritten Abschnittes nur innerhalb von 8 Wochen
nach Zugang des Antrags aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Dies ist eine sehr hohe Hürde, die nur bei
unabweisbaren Gründen, also nur in Sonderfällen, gegeben sein wird. Neu ist auch die Übertragbarkeit dieses Elternzeitanspruchs von max. 24 Monaten auf den neuen Arbeitgeber im Falle eines Arbeitsplatzwechsels, wenn diese
beim vorherigen Arbeitgeber noch nicht verbraucht wurden. Jeder neu eingestellte Arbeitnehmer mit Kindern unter 8
Jahren könnte daher noch über einen Restanspruch von 2 Jahren Elternzeit verfügen. In Bewerbungsgesprächen dürfen
Sie – auch wenn es für Ihre Personalplanung sinnvoll wäre – aber nicht danach fragen, ob der Bewerber seine Elternzeit
bereits verbraucht hat oder ob oder wie lange der Bewerber noch aufgeschobene Elternzeit in Anspruch nehmen könnte,
da diese Fragen keinen Bezug zum Arbeitsplatz haben und zu Schadenersatzansprüchen nach AGG führen könnten.
Teilzeit während Elternzeit: Arbeitnehmer in Elternzeit haben einen Anspruch auf Teilzeitarbeit, wenn das Arbeitsverhältnis seit 6 Monaten besteht und im Unternehmen mehr als 15 Arbeitnehmer (es zählen Köpfe!) regelmäßig beschäftigt
sind (§ 15 Abs. 5 S. 1 BEEG). Die Arbeitszeit muss mindestens für 2 Monate auf mindestens 15,0 Wochenstunden und
maximal auf 30,0 Wochenstunden reduziert werden. Das Gesetz geht wie beim Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
von einer Zustimmungsfiktion aus: Will der Arbeitgeber eine beantragte Verringerung der Arbeitszeit insgesamt oder
auch nur die vom Arbeitnehmer vorgeschlagene Lage und Verteilung der Arbeitszeiten ablehnen, muss er dies schriftlich
innerhalb der jeweiligen Fristen ablehnen. Nach Zugang des schriftlichen Teilzeitantrages ist bei einer Elternzeit bis zum
3. Lebensjahr des Kindes die Teilzeit oder die Verteilung der Wochenarbeitszeit innerhalb von 4 Wochen abzulehnen,
bei einer Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr des Kindes ist der Teilzeitantrag bzw. die genannte Verteilung
der Wochenarbeitszeit innerhalb von 8 Wochen abzulehnen. Wenn Sie diese Frist versäumen oder nur mündlich
statt schriftlich ablehnen, gilt die Zustimmung des Arbeitgebers kraft Gesetz als erteilt und kann einseitig vom
Arbeitgeber nicht mehr abgeändert werden. Der Arbeitgeber darf die begehrte Teilzeit aber nur ablehnen, wenn
dringende betriebliche Gründe entgegenstehen, denkbar wäre dies z.B., wenn der Antrag auf Teilzeit zu einem Zeitpunkt
eingeht, in dem der Arbeitgeber die Stelle für die Dauer der Elternzeit bereits befristet in Vollzeit besetzt hat. Gegen die
Ablehnung kann der Arbeitnehmer gerichtlich vorgehen. Der Arbeitnehmer darf den Elternzeitantrag mit der Bedingung
verknüpfen, dass Teilzeit gewährt wird. Es ist auch zulässig, wenn bereits zuvor in Teilzeit gearbeitet wurde, den gleichen Umfang (jedoch mindestens 15 und maximal 30 Wochenstunden) in Elternzeit fortzuführen (§ 15 Abs. 5 S. 4 BEEG).
Kündigungsschutz: Die Fristen für den besonderen Kündigungsschutz sind abhängig vom Zeitpunkt der Elternzeit. Bis
zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes beginnt der Kündigungsschutz mit Antrag, jedoch frühestens acht Wochen
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vor Beginn einer Elternzeit und bei beantragter Elternzeit zwischen dem 3. und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit. Der Kündigungsschutz endet mit Ablauf der Elternzeit. Die neuen
Möglichkeiten werden erhebliche Auswirkungen bei Kündigungen haben, da Mütter wie Väter sich durch den Wechsel in
Elternteilzeit für kritische Zeiten einen besonderen Kündigungsschutz sichern können.
Praxistipp: Sie sollten nach jedem Elternzeitantrag notieren, wieviel Elternzeit und wieviel Elternzeitabschnitte noch
verbleiben sowie jeweils die Dauer des besonderen Kündigungsschutzes. Direkt bei Eingang eines Teilzeitantrages sollten Sie sich unbedingt die jeweilige Frist zur Ablehnung der begehrten Verteilung bzw. der
Ablehnung insgesamt notieren. Durch die neue Flexibilität ist davon auszugehen, dass es zu einer höheren
Nachfrage von Teilzeitarbeit durch Mütter und Väter kommen wird. Meldet ein Arbeitnehmer Elternzeit an,
der zuvor bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt war, dürfen Sie zur Vermeidung von Doppelansprüchen
eine Bescheinigung des früheren Arbeitgebers über bereits genommene Elternzeit verlangen (§ 16 Abs. 1
Satz 9 BEEG). Umgekehrt ist dem Arbeitnehmer bei Ausscheiden die bereits genommene Elternzeit zu bescheinigen (§ 16 Abs. 1 Satz 8 BEEG).
Sie sollten in Ihrem Bestätigungsschreiben über die Elternzeit auch die Kürzung des Erholungsurlaubes um
1/12 pro vollen Kalendermonat Elternzeit erklären, sofern nicht in Teilzeit gearbeitet wird, da ansonsten ein
Anspruch auf den vollen Urlaub besteht.
eachten Sie, dass das BEEG alter Fassung für alle Geburten bis einschließlich 30.06.2015 bis zum 29.06.2023
B
Anwendung findet (§ 27 Abs. 1 S. 2 BEEG). Sie sollten sich in der Personalakte jeweils notieren, für welches Kind
welches Recht gilt (ggf. farbig markieren), damit Sie die jeweiligen Fristen korrekt berücksichtigen können. Sie
sollten daher auch darauf achten, den „alten“ Gesetzestext nicht vor dem 29.06.2023 zu entsorgen.
Bei Rückfragen oder sonstigen arbeitsrechtlichen Problemen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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