Beamten & Behörden Beamte haben Anspruch auf jährlich vier Wochen Urlaubsabgeltung Nach den Maßgaben der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) haben Beamte Anspruch auf Abgeltung des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs, den sie krankheitsbedingt bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht mehr nehmen konnten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig am 31. Januar 2013 entschieden. Zudem wurden die Voraussetzungen und Rechtsfolgen dieses Anspruchs konkretisiert. Das BVerwG geht nach der Rechtsprechung des EuGH von einem unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch wegen krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaubs aus. Zur Klarstellung hebt das BVerwG hervor, dass der Abgeltungsanspruch auf einen Mindesturlaub von 4 Wochen pro Jahr begrenzt ist. Erfasst werden weder ein über 20 Tage im Jahr hinausreichender Erholungsurlaub noch Arbeitszeitverkürzungstage oder Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 125 SGB IX. Allerdings wird der Mindesturlaubsanspruch auch erfüllt, wenn der Beamte im fraglichen Jahr seinen ihm für dieses Jahr zustehenden Urlaub nicht nehmen konnte, wohl aber „alten“, nämlich aus dem Vorjahr übertragenen Urlaub. Für das Jahr, in dem der Beamte aus dem aktiven Dienst ausscheidet, stehen Mindesturlaubsansprüche und der hieran anknüpfende Urlaubsabgeltungsanspruch anteilig für die Zeit bis zum Ausscheiden zu. Hinsichtlich der Berechnung und Höhe des Anspruchs hat das BVerwG präzisiert, dass sich die Höhe der Abgeltung nach dem Durchschnitt der Besoldung der letzten drei Monate vor Eintritt in den Ruhestand bemisst, umgerechnet auf die Zahl der nicht genommenen Urlaubstage. Zur Verjährung hat das BVerwG klargestellt, dass der Anspruch nicht einem Antragserfordernis unterliegt. Es gilt die allgemeine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Bei Eintritt eines Beamten in den Ruhestand prüft nun das BEV von Amts wegen, ob ein Urlaubsabgeltungsanspruch besteht. Ein Antrag des Beamten ist nicht erforderlich. Bei Tod eines Beamten und Bestehen eines entsprechenden Anspruchs, erfolgt eine Zahlung an die Erben jedoch nicht automatisch - in diesem Fall ist eine Geltendmachung der Erben unabdingbar. Fragen zum Thema bitte direkt an den Verfasser: [email protected] Wir leben Gemeinschaft Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft Vorstandsbereich Martin Burkert Reinhardtstr. 23 - 10117 Berlin Tel: 030-424390-50 - www.evg-online.org EVG - Fraktion im Besonderen Personalrat Bundeseisenbahnvermögen Dienststelle Süd Südendstr.44 76135 Karlsruhe v.i.S.d.P.: Uwe Müller, Vorsitzender
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