Beamten & Behörden - EVG-WRB Eisenbahn

Beamten & Behörden
Beamte haben Anspruch auf jährlich
vier Wochen Urlaubsabgeltung
Nach den Maßgaben der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Union (EuGH) haben Beamte Anspruch auf Abgeltung des unionsrechtlich
gewährleisteten Mindesturlaubs, den sie krankheitsbedingt bis zum Eintritt in
den Ruhestand nicht mehr nehmen konnten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig am 31. Januar 2013 entschieden. Zudem wurden
die Voraussetzungen und Rechtsfolgen dieses Anspruchs konkretisiert.
Das BVerwG geht nach der Rechtsprechung des EuGH von einem unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch wegen krankheitsbedingt nicht genommenen
Erholungsurlaubs aus. Zur Klarstellung hebt das BVerwG hervor, dass der Abgeltungsanspruch auf einen Mindesturlaub von 4 Wochen pro Jahr begrenzt ist.
Erfasst werden weder ein über 20 Tage im Jahr hinausreichender Erholungsurlaub noch Arbeitszeitverkürzungstage oder Schwerbehindertenzusatzurlaub
nach § 125 SGB IX. Allerdings wird der Mindesturlaubsanspruch auch erfüllt,
wenn der Beamte im fraglichen Jahr seinen ihm für dieses Jahr zustehenden
Urlaub nicht nehmen konnte, wohl aber „alten“, nämlich aus dem Vorjahr übertragenen Urlaub. Für das Jahr, in dem der Beamte aus dem aktiven Dienst ausscheidet, stehen Mindesturlaubsansprüche und der hieran anknüpfende
Urlaubsabgeltungsanspruch anteilig für die Zeit bis zum Ausscheiden zu.
Hinsichtlich der Berechnung und Höhe des Anspruchs hat das BVerwG präzisiert, dass sich die Höhe der Abgeltung nach dem Durchschnitt der Besoldung
der letzten drei Monate vor Eintritt in den Ruhestand bemisst, umgerechnet auf
die Zahl der nicht genommenen Urlaubstage.
Zur Verjährung hat das BVerwG klargestellt, dass der Anspruch nicht einem
Antragserfordernis unterliegt. Es gilt die allgemeine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.
Bei Eintritt eines Beamten in den Ruhestand prüft nun das BEV von Amts
wegen, ob ein Urlaubsabgeltungsanspruch besteht. Ein Antrag des Beamten
ist nicht erforderlich.
Bei Tod eines Beamten und Bestehen eines entsprechenden Anspruchs, erfolgt
eine Zahlung an die Erben jedoch nicht automatisch - in diesem Fall ist eine
Geltendmachung der Erben unabdingbar.
Fragen zum Thema bitte direkt an den Verfasser:
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