Beamte - Drucken - TK-Lex

Beamte – Prof. Dr. jur. Tobias Huep, Redaktion, Andreas Menthe – TK Lexikon Sozialversicherung – 28. Januar 2016
7 Nebenbeschäftigung und anderweitige Beschäftigung von Beamten
HI6530485
7.1 Kranken- und Pflegeversicherung
HI6530486
In der Kranken- und Pflegeversicherung sind Beamte und die gleichgestellten Personenkreise auch dann versicherungsfrei,
wenn sie eine Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter neben ihrer Beamtenbeschäftigung aufnehmen. Beamte sind
solange kranken- und pflegeversicherungsfrei in ihrer Nebenbeschäftigung, wie im Krankheitsfall Anspruch auf Fortzahlung der
Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge aus dem Beamtenverhältnis besteht.
Hinweis
Renten- und Arbeitslosenversicherung
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung muss dagegen geprüft werden, ob aus anderen Gründen
Versicherungsfreiheit oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht besteht.
7.2 Renten- und Arbeitslosenversicherung
HI6530487
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung sind Beamte und die gleichgestellten Personenkreise nur in dieser Beschäftigung
versicherungsfrei. Wird daneben eine weitere Beschäftigung – auch eine nicht zum Hauptamt gehörende Beschäftigung beim
eigenen Dienstherrn (z. B. nebenamtliche Lehrtätigkeit) – ausgeübt, ist diese renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig,
sofern nicht Versicherungsfreiheit bzw. eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach anderen Vorschriften gegeben
ist. In Betracht kommt hier z. B. die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit wegen einer
geringfügigen Beschäftigung. [ 42 ]
Rentenversicherungsfreiheit durch Gewährleistungserstreckungsentscheidung
Wird jedoch die Gewährleistung des Anspruchs auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf
Hinterbliebenenversorgung aus der Beamtenbeschäftigung von der zuständigen Stelle [ 43 ] ausdrücklich auch auf die
Nebenbeschäftigung oder anderweitige Beschäftigung bei einem öffentlichen oder privaten Arbeitgeber erstreckt, so besteht
ebenfalls Rentenversicherungsfreiheit in der weiteren Beschäftigung. Man spricht in diesem Fall von der sog.
Gewährleistungserstreckungsentscheidung. Eine anderweitige Beschäftigung kann beispielsweise während einer Beurlaubung
ohne Bezüge ausgeübt werden.
Wichtig
Arbeitslosenversicherungsfreiheit erstreckt sich nicht auf Nebenbeschäftigung
In der Arbeitslosenversicherung kann die Versicherungsfreiheit – im Gegensatz zur Rentenversicherung – nicht durch
eine Gewährleistungserstreckungsentscheidung auf eine Nebenbeschäftigung oder anderweitige Beschäftigung
erstreckt werden.
7.3 Beurlaubte Beamte bei einem privaten Arbeitgeber
HI7680751
Beurlaubte Beamte sind auch in einer bei einem privaten Arbeitgeber ausgeübten Beschäftigung kranken-, pflege- und
arbeitslosenversicherungsfrei [ 44 ] , wenn
sich der private Arbeitgeber verpflichtet, dem beurlaubten Beamten im Krankheitsfall für die gesamte Zeit der
Beurlaubung das vereinbarte Arbeitsentgelt und die den Beihilfevorschriften entsprechenden Leistungen zu
gewähren, und
der beurlaubende Dienstherr erklärt, die Rückkehr des beurlaubten Beamten von dem Zeitpunkt an zu
gewährleisten, von dem an der Arbeitgeber diese Leistungen im Krankheitsfall nicht mehr erbringt. [ 45 ]
7.4 Zuweisung von Bundes-, Landes- und Kommunalbeamten
HI7680752
Bei Beamten, die nach § 29 BBG (Bundesbeamte) bzw. § 20 BeamtStG (Landes- und Kommunalbeamte) einer anderen
privaten oder öffentlichen Einrichtung zugewiesen werden, erstreckt sich die Rechtsstellung als Beamter (in der
Rentenversicherung auch ohne ausdrückliche Gewährleistungserstreckungsentscheidung [ 46 ] ) auch auf diese
Beschäftigungen, sodass sie kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungsfrei sind.
7.5 Beitragsberechnung für die Nebenbeschäftigung
HI6530488
Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit etc. sind selbst dann nicht versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung [ 47
]
, wenn sie zusätzlich zu ihrer Beamtenbeschäftigung eine an sich versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen. Deshalb
sind zu diesen Zweigen der Sozialversicherung auch keine Beiträge zu entrichten.
In der Rentenversicherung bestehen dagegen regelmäßig [ 48 ] und in der Arbeitslosenversicherung bestehen keine
besonderen Vorschriften, sodass hier die allgemeingültigen Regelungen anzuwenden sind.
Für Beamte, die eine versicherungspflichtige Nebenbeschäftigung aufnehmen, gelten somit folgende Beitragsgruppen:
KV
Beitragsgruppe 0000
RV
Beitragsgruppe 0100
ALV
Beitragsgruppe 0010
PV
Beitragsgruppe 0000
Praxis-Beispiel
Renten- und Arbeitslosenversicherung eines Beamten
Ein Beamter im mittleren Dienst bessert sich durch eine genehmigte versicherungspflichtige Beschäftigung als
Taxifahrer beim Taxiruf sein Einkommen auf.
In seiner Beschäftigung als Taxifahrer erzielt er ein monatliches Arbeitsentgelt von 460 EUR.
Der Arbeitgeber Taxiruf hat für den Beamten in seiner Beschäftigung als Taxifahrer Beiträge zur Renten- und
Arbeitslosenversicherung zu entrichten. Da das Entgelt innerhalb der Gleitzone liegt, werden hier die besonderen
Regelungen von Beschäftigungen innerhalb der Gleitzone angewendet.
Beitragsgruppenschlüssel: 0110.
[ 42 ] S. Geringfügig entlohnte Beschäftigung,
[ 42 ] S. Geringfügig entlohnte Beschäftigung,
s. Kurzfristige Beschäftigung.
[ 43 ] S. Abschn. 2.
[ 44 ] Zur Rentenversicherung s. Abschn. 7.2.
[ 45 ] BE v. 8./9.11.1989: TOP 2.
[ 46 ] S. Abschn. 7.2.
[ 47 ] S. Abschn. 1.
[ 48 ] Ausnahme in der Rentenversicherung s. Abschn. 6.2