Rückforderung überzahlter Dienstbezüge bei Insolvenzverfahren

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Rückforderung überzahlter Dienstbezüge bei Insolvenzverfahren des
Beamten
Ausgangssituation:
Grundsätzlich kann der Dienstherr überzahlte Dienstbezüge bei dem Beamten gem. § 12 Abs.
2 ÜBesG NRW bzw. § 12 Abs. 2 BBesG in Verbindung mit § 812 BGB zurückfordern, wenn
der Beamte die Überzahlung kannte oder hätte erkennen müssen. In dem vom Verfasser
betriebenen Verfahren ergab sich jedoch eine Besonderheit:
Der Beamte befand sich im Insolvenzverfahren. Dementsprechend hat er die zu Unrecht
berechneten Bezügebestandteile gar nicht ausgezahlt bekommen.
Bei Beamten im Insolvenzverfahren werden die Bezüge, die die Pfändungsfreigrenze
übersteigen, gemäß § 36 Abs. 1 InsO vom Dienstherrn direkt an den Insolvenzverwalter
abgeführt.
Für den Beamten bedeutete dies:
Hätte der Dienstherr nicht gewisse Bezügebestandteile, die dem Beamten nicht zustanden, in
der Besoldungsabrechnung aufgeführt, hätte der Beamte keinen einzigen Euro mehr
ausgezahlt bekommen. Er bekam nämlich ohnehin nur den Pfändungsfreibetrag. Es wäre
dann lediglich die Zahlung des Dienstherrn an den Insolvenzverwalter geringer ausgefallen.
VG Düsseldorf: Keine Rückforderung möglich
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in dem Gerichtsverfahren ebenfalls die vom Verfasser
vorgetragene Rechtsauffassung vertreten, wonach es in Fällen wie dem vorliegenden an einer
„Bereicherung“ des Beamten fehlt. Einerseits diene die Zahlung durch den Dienstherrn direkt
an den Insolvenzverwalter dazu, ein bestehendes Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters
zum Erlöschen zu bringen. Darüber hinaus habe der Beamte nicht mehr erhalten, als ihm nach
dem Besoldungsrecht zustehe. Im vorliegenden Fall war dies der Pfändungsfreibetrag.
Schlussfolgerungen
Befindet sich ein Beamter im Insolvenzverfahren und werden sodann überzahlte Bezüge von
ihm zurückgefordert, die er zuvor aufgrund der Abführung an den Insolvenzverwalter gar nicht
tatsächlich erhalten hatte, so kann der Dienstherr diese Überzahlung nicht bei dem Beamten
zurückfordern.
Diese Rechtsprechung dürfte vielfach auch bei den Besoldungsstellen nicht angewendet
werden. Es empfiehlt sich dementsprechend, im Falle einer solchen Rückforderung
Rechtsmittel einzulegen.
Im Bedarfsfall unterstützen wir Sie dabei gerne.
Mit freundlichen Grüßen
Hupperts
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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