Beamten & Behörden

Beamten & Behörden
Wissenswertes für zugewiesene Beamte
aus Gesetzen und Verordnungen
In dieser Serie werden wir die Grundsätze des Beamtenrechts und anderen Gesetzen
darstellen. Lang ist`s her, deshalb beginnen wir mit dieser Reihe bei „Adam und Eva“.
Ausgangsbasis des deutschen Beamtenrechts ist das Grundgesetz Artikel
33 (4)
„Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der
Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem
öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.“
Weiter heißt es im Artikel 73 Abs. 1 Nr. 8
Andrea Seyffer
Mitglied der Geschäftsführung
„Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der
bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes
stehenden Personen.“ - d.h. für Rechtsverhältnisse der Bundesbeamten
ist ausschließlich der Bund zuständig, in unserem Fall das
Bundeseisenbahnvermögen.
Ab 01.01.94 wurden wir nach Grundgesetz Artikel 143a den verschiedenen
Geschäftsbereichen der Deutschen Bahn AG zugewiesen:
„Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle
Angelegenheiten, die sich aus der Umwandlung der in bundeseigener
Verwaltung geführten Bundeseisenbahnen in Wirtschaftsunternehmen
ergeben. Artikel 87e Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. Beamte
der Bundeseisenbahnen können durch Gesetz unter Wahrung ihrer
Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn einer privatrechtlich organisierten Eisenbahn des Bundes zur Dienstleistung
zugewiesen werden.“
Dies geschah in Verbindung mit § 12 (2) und (3) „Beamte“ des Deutschen
Bahn Gründungsgesetzes:
Wir leben
Gemeinschaft
„Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die nicht aus dem
Beamtenverhältnis ausscheiden oder nicht beurlaubt werden, sind ab
dem Zeitpunkt der Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in
das Handelsregister dieser Gesellschaft zugewiesen, soweit sie nicht auf
Grund
einer
Entscheidung
im
Einzelfall
beim
Bundeseisenbahnvermögen oder anderweitig verwendet werden. Ein
Beamter des Bundeseisenbahnvermögens kann der Deutsche Bahn
Aktiengesellschaft auf Dauer zugewiesen werden, wenn er es beantragt
und ein dienstliches Bedürfnis besteht.
Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft
Vorstandsbereich Martin Burkert
Reinhardtstr. 23 - 10117 Berlin
Tel: 030-424390-50 - www.evg-online.org
EVG - Fraktion im Besonderen Personalrat
Bundeseisenbahnvermögen Dienststelle Süd
Südendstr.44 76135 Karlsruhe
v.i.S.d.P.: Uwe Müller, Vorsitzender
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Beamte der bisherigen Bundeseisenbahnen, die im Zeitpunkt der
Eintragung der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft beurlaubt sind, sind
mit Ablauf der Beurlaubung ebenfalls der Deutsche Bahn
Aktiengesellschaft zugewiesen, sofern nicht vor Ablauf der Beurlaubung
vom Bundeseisenbahnvermögen eine andere Entscheidung über die
weitere Verwendung getroffen wird.“
Im Grundgesetz Artikel 33 Abs. 5 wurde über die gesetzliche Regelung
hinaus festgeschrieben, dass das Berufsbeamtentum fortentwickelt
werden soll:
„Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der
hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und
fortzuentwickeln.“
Durch diese Formulierung musste sich das Beamtenrecht stetig weiter
entwickeln und unter anderem regelt auch das Bundesbeamtengesetz
inzwischen Zuweisungen:
§ 29 (1- 3) Zuweisung (Bundesbeamtengesetz)
„Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustimmung vorübergehend ganz
oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit
1. bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit im
dienstlichen oder öffentlichen Interesse oder
2. bei einer anderen Einrichtung, wenn ein öffentliches Interesse es
erfordert, zugewiesen werden. Die Entscheidung trifft die oberste
Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle.
Beamtinnen und Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine
öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit oder eine
privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgewandelt wird,
kann auch ohne ihre Zustimmung eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei
dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn öffentliche Interessen es
erfordern.
„Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten bleibt unberührt.“
Fragen zum Thema bitte direkt an den Verfasser:
[email protected]
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