Beamten & Behörden Wissenswertes für zugewiesene Beamte aus Gesetzen und Verordnungen In dieser Serie werden wir die Grundsätze des Beamtenrechts und anderen Gesetzen darstellen. Lang ist`s her, deshalb beginnen wir mit dieser Reihe bei „Adam und Eva“. Ausgangsbasis des deutschen Beamtenrechts ist das Grundgesetz Artikel 33 (4) „Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.“ Weiter heißt es im Artikel 73 Abs. 1 Nr. 8 Andrea Seyffer Mitglied der Geschäftsführung „Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über: die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen.“ - d.h. für Rechtsverhältnisse der Bundesbeamten ist ausschließlich der Bund zuständig, in unserem Fall das Bundeseisenbahnvermögen. Ab 01.01.94 wurden wir nach Grundgesetz Artikel 143a den verschiedenen Geschäftsbereichen der Deutschen Bahn AG zugewiesen: „Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle Angelegenheiten, die sich aus der Umwandlung der in bundeseigener Verwaltung geführten Bundeseisenbahnen in Wirtschaftsunternehmen ergeben. Artikel 87e Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. Beamte der Bundeseisenbahnen können durch Gesetz unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn einer privatrechtlich organisierten Eisenbahn des Bundes zur Dienstleistung zugewiesen werden.“ Dies geschah in Verbindung mit § 12 (2) und (3) „Beamte“ des Deutschen Bahn Gründungsgesetzes: Wir leben Gemeinschaft „Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die nicht aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden oder nicht beurlaubt werden, sind ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister dieser Gesellschaft zugewiesen, soweit sie nicht auf Grund einer Entscheidung im Einzelfall beim Bundeseisenbahnvermögen oder anderweitig verwendet werden. Ein Beamter des Bundeseisenbahnvermögens kann der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft auf Dauer zugewiesen werden, wenn er es beantragt und ein dienstliches Bedürfnis besteht. Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft Vorstandsbereich Martin Burkert Reinhardtstr. 23 - 10117 Berlin Tel: 030-424390-50 - www.evg-online.org EVG - Fraktion im Besonderen Personalrat Bundeseisenbahnvermögen Dienststelle Süd Südendstr.44 76135 Karlsruhe v.i.S.d.P.: Uwe Müller, Vorsitzender Beamten & Behörden Beamte der bisherigen Bundeseisenbahnen, die im Zeitpunkt der Eintragung der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft beurlaubt sind, sind mit Ablauf der Beurlaubung ebenfalls der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zugewiesen, sofern nicht vor Ablauf der Beurlaubung vom Bundeseisenbahnvermögen eine andere Entscheidung über die weitere Verwendung getroffen wird.“ Im Grundgesetz Artikel 33 Abs. 5 wurde über die gesetzliche Regelung hinaus festgeschrieben, dass das Berufsbeamtentum fortentwickelt werden soll: „Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.“ Durch diese Formulierung musste sich das Beamtenrecht stetig weiter entwickeln und unter anderem regelt auch das Bundesbeamtengesetz inzwischen Zuweisungen: § 29 (1- 3) Zuweisung (Bundesbeamtengesetz) „Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustimmung vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit 1. bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit im dienstlichen oder öffentlichen Interesse oder 2. bei einer anderen Einrichtung, wenn ein öffentliches Interesse es erfordert, zugewiesen werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle. Beamtinnen und Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit oder eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgewandelt wird, kann auch ohne ihre Zustimmung eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn öffentliche Interessen es erfordern. „Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten bleibt unberührt.“ Fragen zum Thema bitte direkt an den Verfasser: [email protected] Wir leben Gemeinschaft Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft Vorstandsbereich Martin Burkert Reinhardtstr. 23 - 10117 Berlin Tel: 030-424390-50 - www.evg-online.org EVG - Fraktion im Besonderen Personalrat Bundeseisenbahnvermögen Dienststelle Süd Südendstr.44 76135 Karlsruhe v.i.S.d.P.: Uwe Müller, Vorsitzender
© Copyright 2024 ExpyDoc