Betreffend Nebenbeschäftigungen von Exekutivbediensteten wird auf das Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979 sowie die Überprüfungs- und Handlungspflicht der Dienstbehörde nach § 56 Abs. 6 BDG 1979 hingewiesen und Folgendes festgehalten: Gemäß § 56 Absatz 2 BDG 1979 ist eine Nebenbeschäftigung ex lege bei Vorliegen eines der folgenden drei Gründe unzulässig: 1. Behinderung an der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben 2. Hervorrufen der Vermutung der Befangenheit 3. Gefährdung sonstiger wesentlicher dienstlicher Interessen Die Verbotsnorm des § 56 Absatz 2 BDG 1979 bezieht sich auf j e d e Nebenbeschäftigung (erwerbsmäßig oder nicht erwerbsmäßig). Der/die Beamte/in darf auch eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht ausüben, wenn sie mit der zitierten Bestimmung im Widerspruch steht. 1. Zur Unzulässigkeit wegen „Behinderung an der Erfüllung dienstlicher Aufgaben“ § 56 Absatz 2 BDG 1979 erklärt primär jene Nebenbeschäftigungen für unzulässig, die den/die Beamten/in an der Erfüllung seiner/ihrer dienstlichen Aufgaben behindern. Die Erfüllung der „dienstlichen Aufgaben“ ist in erster Linie im § 43 Absatz 1 BDG 1979 geregelt; dabei sind jedoch auch jene – in §§ 43 – 60 BDG 1979 normierten – Dienstpflichten relevant, die die Art und Weise der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben regeln (z.B. Amtsverschwiegenheit, Einhaltung der Dienstzeit). Wird dem/der Beamten/in die Erfüllung auch nur einer der genannten Pflichten unmöglich gemacht oder erschwert, so darf der/die Beamte/in die Nebenbeschäftigung nicht ausüben. 2. Zur Unzulässigkeit wegen „Vermutung der Befangenheit“: Für die Feststellung einer Nebenbeschäftigung als unzulässig wegen „Vermutung der Befangenheit“ ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18. November 1985, Zl. 85/12/0145; 27. Oktober 1999, Zl. 99/12/0173; 22. -2- Dezember 2004, Zl. 2004/12/0088, u.a.) insbesondere wesentlich, ob die erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unmittelbar im dienstlichen Aufgabenbereich des/r Beamten/in ausgeübt werden soll bzw. ob bei einer solchen Nebenbeschäftigung zwangsläufig ein Kontakt mit Personen gegeben ist, gegenüber denen auch ein dienstliches Einschreiten des/r Beamten/in häufig notwendig sein kann, bzw. ob der finanzielle Erfolg der Nebenbeschäftigung von den Personen abhängig ist, gegenüber denen der/die Beamte/in dienstlich tätig zu werden hat. Die Vermutung der Befangenheit im Sinne des § 56 Absatz 2 BDG 1979 darf also nicht nur eine bloß abstrakt denkmögliche sein, es ist aber auch nicht notwendig, dass durch diese tatsächlich eine Befangenheit hervorgerufen wird; es muss nur die Gefahr der Befangenheit hinlänglich konkret sein. Es darf die Vermutung der Befangenheit nicht bloß eine „abstrakt-denkmögliche“ sein, sondern muss vielmehr stichhaltig und auf den Erfahrungen des täglichen Lebens aufbauend begründet werden. Demnach muss zwischen den konkreten Dienstpflichten des/r Beamten/in und seiner/ihrer Nebenbeschäftigung eine besondere Nahebeziehung bestehen. 3. Zur Unzulässigkeit wegen Gefährdung sonstiger wesentlicher dienstlicher Interessen: Dieser Verbotstatbestand wird dann erfüllt, wenn die Ausübung der Nebenbeschäftigung ihrer Art nach eine Gefahr für die aus der Rechtsordnung ableitbaren wesentlichen dienstlichen Interessen (die nicht bereits durch die ersten beiden Untersagungstatbestände des § 56 Absatz 2 BDG 1979 erfasst sind) darstellt. So wie beim zweiten Tatbestand des § 56 Absatz 2 BDG 1979 die Vermutung der Befangenheit genügt, also nicht der Nachweis von konkreten Befangenheitssituationen erbracht werden muss, reicht beim dritten Tatbestand die Gefährdung solcher wesentlicher dienstlichen Interessen aus. Diese Gefährdung darf aber - ähnlich wie bei der Vermutung der Befangenheit - keine bloß hypothetische sein, sondern muss vielmehr unter Beachtung der Erfahrungen des täglichen Lebens und des dienstlichen Aufgabenbereiches des/r Beamten/in möglichst konkret dargelegt werden. Eine durch die Nebenbeschäftigung bedingte Gefährdung der -3- sachlichen und gesetzestreuen Aufgabenerfüllung durch Bedienstete wie auch die Gefährdung des darauf gerichteten Vertrauens der Allgemeinheit können ein solches wesentliches dienstliches Interesse im Sinne des § 56 Absatz 2 BDG 1979 darstellen. Im Zusammenhang mit allfälligen Nebenbeschäftigungen als Einsatztrainer wird als Maßstab zur Beurteilung einer allfälligen Unzulässigkeit durch die Dienstbehörde auf die jüngste Rechtsprechung zu typischen Anlassfällen im Bereich der Exekutive hingewiesen. Insbesondere wird auf die Überprüfung des engen Zusammenhanges der beabsichtigten Nebenbeschäftigung durch den Beamten als Exekutivbeamten – mit der als typischerweise ausschließlich von der Exekutive wahrzunehmende Aufgabe – und der angestrebten Nebenbeschäftigung abzustellen sein. In jedem Fall bedarf es daher einer näheren Feststellungen zu weiteren Einzelheiten des konkreten Tätigkeitsbereiches des Beamten im Dienst und bei Ausübung der Nebenbeschäftigung, da schon die Gefährdung des Vertrauens der Allgemeinheit in eine sachliche und gesetzestreue Aufgabenerfüllung unter den Tatbestand eines wesentlichen dienstlichen Interesses fällt. Die Sicherheitsakademie ist die zentrale Bildungs- und Forschungseinrichtung des BM.I. Sie ist nach dem SPG berechtigt, Bildungsleistungen an Dritte gegen Kostenersatz anzubieten. Es ist daher im dienstlichen Interesse des BM.I gelegen, dass polizeispezifische Bildungsinhalte an Dritte ausschließlich von der Sicherheitsakademie angeboten werden. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Nebenbeschäftigung, die sich auf Lehr-, Schulungs- oder Trainertätigkeiten von Bediensteten bezieht, ist dieses dienstliche Interesse zu berücksichtigen. Im Zweifelsfall wäre die .SIAK zu hören, ob durch die konkrete Tätigkeit das dienstliche Interesse gefährdet wird. Diese Beurteilung durch die Sicherheitsakademie erfolgt aus der Sicht ihrer Zuständigkeit als zentrale Bildungs- und Fortbildungseinrichtung. -4- Die darüberhinausgehende, umfassende und abschließende Prüfungsbefugnis liegt im dienstbehördlichen Zuständigkeitsbereich. Hier wird auf die Umstände der Ausübung der Nebenbeschäftigung Bedacht zu nehmen sein. Ein strengerer Maßstab wird anzulegen sein, wenn bei der Nebenbeschäftigung der Anschein einer starken Verbindung zu Exekutive oder Polizei erweckt wird, beispielsweise durch die Verwendung der Begriffe von „Polizei“, „Exekutive“ oder dergleichen. Ebenso ist die Gefahr der Verwendung von schutzwürdigen dienstlichen Kenntnissen bzw. deren Weitergabe zu prüfen. Insbesondere ist dabei auch auf die konkrete dienstliche Verwendung des Beamten abzustellen. Kriterien für die Beurteilung einer allfälligen Nebenbeschäftigung als Einsatztrainer betreffen ungeachtet der obigen Ausführungen zum einen Fragen zur Vermutung der Befangenheit allgemein, zum anderen Fragen zur Unzulässigkeit wegen Gefährdung sonstiger wesentlicher dienstlicher Interessen, wobei auf die dazu ergangene Rechtsprechung verwiesen wird: 1. zur Vermutung der Befangenheit VwGH 18.11.1985, Zl. 85/12/0145; Slg. Nr. 11.942/A, 27.10.1999, Zl. 99/12/0173, 22.12.2004, Zl. 2004/12/0088, u.a.: Als Voraussetzung für die Feststellung einer Nebenbeschäftigung als unzulässig wegen Vermutung der Befangenheit ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere wesentlich, 1. ob die erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unmittelbar im dienstlichen Aufgabenbereich des Beamten ausgeübt werden soll bzw. 2. ob bei einer solchen Nebenbeschäftigung zwangsläufig ein Kontakt mit Personen gegeben ist, gegenüber denen auch ein dienstliches Einschreiten des Beamten häufig notwendig sein kann, bzw. 3. ob der finanzielle Erfolg der Nebenbeschäftigung von den Personen abhängig ist,gegenüber denen der Beamte dienstlich tätig zu werden hat. VwGH 18.11.1985, Zl. 85/12/0145; Slg. Nr. 11.942/A, 27.10.1999, Zl. 99/12/0173, u.a.: Die Vermutung der Befangenheit im Sinne des § 56 Absatz 2 BDG 1979 darf nicht nur eine bloß abstrakt denkmögliche sein, um die Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung zu begründen, sondern muss vielmehr stichhaltig und auf den Erfahrungen des täglichen Lebens aufbauend begründet werden. Für die Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung ist nicht notwendig, dass durch diese tatsächlich eine Befangenheit hervorgerufen wird; es muss nur die Gefahr der Befangenheit hinlänglich konkret sein. -5- Als unzulässig wurde bei einem Exekutivbeamten u.a. erachtet: Fahrlehrer am Dienstort - VwGH 12.7.1960, 1692/59; 23.4.1990, 89/12/0174 Taxilenker und Inhaber einer Taxikonzession am Dienstort - VwGH 13.3.1969, 1113/68 Taxiaushilfslenker während Suspendierung (Wahrscheinlichkeit, ob nach Disziplinarverfahren wieder als SWB Dienst versieht, irrelevant) - BerK 17. 2.2000, 27/6-BK/99 bei der Verkehrspolizei eingesetzter Exekutivbeamter als Transportbegleiter (Verkehrslotse) im Dienst eines Privatunternehmens am Dienstort - VwGH 27.2.1989, 88/12/0190; 26.6.1989, 89/12/0066 Tätigkeit eines Organs der Straßenaufsicht in der InseratenDruckaufträgewerbung am Dienstort - VwGH 9.1.1981, 3127/79 Autobuslenker in einem privaten 82/12/0098; 26.6.1989, 89/12/0066 Versicherungsvertreter in 17.2.1993, 92/12/0041 Unternehmen - VwGH seinem örtlichen Wirkungsbereich und 31.1.1983, – VwGH Portier (bzw. Türsteher) in einem Nachtclub - VwGH 1.7.1998, 96/09/0373; 18.7.2002, 99/09/0145 Änderung des Kilometerstandes an Kraftfahrzeugen im Rahmen eines privaten Vereins - VwGH 28.12.2001, 2001/09/0142 Privatdetektiv – VwGH 18.12.2001, 99/09/0056 2. zur Unzulässigkeit wegen Gefährdung sonstiger wesentlicher dienstlicher Interessen: VwGH vom 3.4.2002, Zl. 97/12/0064: Auch bei Heranziehung des Tatbestandes der Gefährdung sonstiger wesentlicher dienstlicher Interessen bedarf es einer näheren Klärung des maßgebenden Sachverhaltes, insbesondere der tatsächlich ausgeübten Nebenbeschäftigung. Dieser Untersagungstatbestand wird dann erfüllt sein, wenn die Ausübung der Nebenbeschäftigung ihrer Art nach eine Gefahr für die aus der Rechtsordnung ableitbaren wesentlichen dienstlichen Interessen (die nicht bereits durch die ersten beiden Untersagungstatbestände des § 56 Absatz 2 des BeamtenDienstrechtsgesetzes 1979 erfasst sind) darstellt. So wie beim zweiten Tatbestand des § 56 Absatz 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 die Vermutung der Befangenheit genügt, also nicht der Nachweis von konkreten -6- Befangenheitssituationen geführt werden muss, reicht beim dritten Tatbestand die Gefährdung solcher wesentlicher dienstlichen Interessen aus. Diese Gefährdung darf aber - ähnlich wie bei der Vermutung der Befangenheit - keine bloß hypothetische sein, sondern muss vielmehr unter Beachtung der Erfahrungen des täglichen Lebens und des dienstlichen Aufgabenbereiches des Beamten möglichst konkret dargelegt werden. (hier: Es bedarf tauglicher Feststellungen, um beurteilen zu können, ob die Nebenbeschäftigung eines Sicherheitswachebeamten in einem privaten Überwachungsdienst wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.) VwGH vom 13.11.2001, Zl. 96/12/0035: Scheint es eine unzulässige Verbindung zwischen den dienstlichen Aufgaben eines Gendarmeriebeamten und seiner Vereinstätigkeit zu geben (Ausnützung der dienstlichen Kontakte für die Gewinnung von Vereinsmitgliedern), könnte dies unter Umständen eine Untersagung der Vereinstätigkeit als Nebenbeschäftigung gemäß § 56 Absatz 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 wegen Gefährdung sonstiger wesentlicher dienstlicher Interessen rechtfertigen. VwGH vom 20.11.2000, Zl. 98/12/0095: Sowohl die Gefährdung der sachlichen und gesetzestreuen Aufgabenerfüllung durch Bedienstete als auch die Gefährdung des darauf gerichteten Vertrauens der Allgemeinheit stellen ein wesentliches dienstliches Interesse im Sinne des § 56 Absatz 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 dar. VwGH vom 18.12.2001, Zl. 99/09/0056: Es ist offensichtlich, dass ein Sicherheitswachebeamter, der sich in den Dienst eines Privatdetektivs gestellt hat, nicht nur die Vermutung seiner Befangenheit hervorgerufen, sondern auch wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet und das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben schwerwiegend gestört hat. Die jahrelange Ausübung einer derartigen Nebenbeschäftigung bei einem Privatdetektiv, die somit in der unmittelbaren Nähe bei seinem dienstlichen Aufgabenbereich erfolgte, bei der Beamte durchaus und geradezu typischer Weise in Kontakt mit Personen kommen konnte, gegenüber denen auch ein dienstliches Einschreiten notwendig sein kann, stellt schon für sich eine Dienstpflichtverletzung von nicht unerheblicher Schwere dar. VwGH vom 31.1.2006, Zl. 2005/12/0147: Mit diesem Erk. wurde die Nebenbeschäftigung der Aufstellung von Geschwindigkeitsmessgeräten durch einen Exekutivbeamten, der auch für Angelegenheiten der Verkehrspolizei und Geschwindigkeitsmessungen zuständig ist, als unzulässig erachtet. Es wurde ein enger Zusammenhang der beabsichtigten Nebenbeschäftigung mit der Verkehrsüberwachung durch den Beamten als Exekutivbeamten bejaht, die als typischerweise ausschließlich von der Exekutive wahrzunehmende Aufgabe angesehen wird. Dabei würde er im Fall einer Ausübung der Nebenbeschäftigung als Angehöriger eines Wachkörpers den Eindruck mangelnder Leistungsfähigkeit desselben - jedenfalls aus dem Blickwinkel -7- gii/ca2DAyOEv Qy8e2ZORT6n98dsG/IlbdnühQEHMsTQoD,rNLs75puvimcHafC07qiTpLnAYLQhPMDcoib der beteiligten Verkehrskreise - erwecken und damit deren Vertrauen in die ordnungsgemäße pXNqGmh47+p9I5+flFOTj5nQVlwO/YMrX4ffWSp3Ij9cOnPxFAXfQiTUQ8Pyyz7fxV8nsw3XmUiswJSgc8jz Vollziehung der+563EuiD2Zb+teZ+u Gesetze untergraben. In diesem Fall bedurfte es daher keiner näheren wBwYsBLBwn4ZTgc0txkXd+n0dEBocBmJpa98Fp8AlNTaEr033GnQgV 5C/8X85tw5 Signaturwert li06qaSX8bgeMDvBClJ;!wDXoFuPGdyq260iy4tClzOqi0+ryCsl04kXy4 1Ft4T3IzfSillgBzoD8do1Hwbdyy7v Feststellungen zu weiteren Einzelheiten des konkreten Tätigkeitsbereiches des Beamten im XRAlag== Dienst und bei Ausübung der Nebenbeschäftigung, da schon die Gefährdung des Vertrauens 2015-07-08T07,20,40+02,QO Datumil:eit CN=a-sign-oorporate-light-02,0U=a-sign-corporate-light-02,0=Ader Allgemeinheit in 1: Trust Ges. f. SicherheitssysteT!IQ im elektr. DatenverkQhr GmbH,C=AT 531172Aufgabenerfüllung unter den Tatbestand eines eine sachliche Serien-Nr. und gesetzestreue wesentlichen dienstlichen Interesses fällt. etsi-bka-moa-1.0 Parameter SSIG .._ Informationen der elektronischen finden Sie unter: VwGH vom 30.5.2006,zur Zl.Prüfung 2005/12/0087, und vomSignatur 5.7.2006, Zl.2005/12/0086: https,f/www.signaturpruefung.gv.at. Prüfinformation Eine Verifizierung des Ausdruckes kann bei der ausstellenden BQhörde/Dienststelle erfolgen. Dieses Dokument wurde Erkenntnissen wurde die amtssigniert. Nebenbeschäftigung als Personenschützer durch Hinweis Mit diesen einen Exekutivbeamten als unzulässig erachtet. Im Fall eines dem Einsatzkommando COBRA dienstzugeteilten Exekutivbeamten ist eine derartige Nebenbeschäftigung unzulässig, da es beim Schutz von Personen gegen Angriffe zu nicht bloß hypothetisch einzustufenden Situationen käme. In einer solchen Situation wäre der Beamte nach § 1 Abs. 3 Richtlinienverordnung 1993 verpflichtet, sich in den Dienst zu stellen, und damit im Dilemma, entweder weiterhin seiner vertraglichen Verpflichtung zum Schutz (nur) seines Auftraggebers oder aber jener zum In-Dienst- Stellen nach § 1 Abs. 3 (der nach § 31 Sicherheitspolizeigesetz 1991 erlassenen) Richtlinienverordnung 1993 nachzukommen. Selbst im Falle einer sofortigen – sofern eine solche überhaupt möglich und zulässig wäre - Auflösung des vertraglichen Verhältnisses wäre damit noch nicht der Anschein beseitigt, dass der Beamte im Rahmen der gesetzlich gebotenen Gefahrenabwehr seinen (nunmehr ehemaligen) Auftraggeber bevorzugt behandeln könnte.
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