den Erlass

Betreffend Nebenbeschäftigungen von Exekutivbediensteten wird auf das
Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979 sowie die Überprüfungs- und Handlungspflicht
der Dienstbehörde
nach
§
56
Abs.
6
BDG
1979
hingewiesen
und
Folgendes festgehalten:
Gemäß § 56 Absatz 2 BDG 1979 ist eine Nebenbeschäftigung ex lege bei Vorliegen
eines der folgenden drei Gründe unzulässig:
1. Behinderung an der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben
2. Hervorrufen der Vermutung der Befangenheit
3. Gefährdung sonstiger wesentlicher dienstlicher Interessen
Die Verbotsnorm des § 56 Absatz 2 BDG 1979 bezieht sich auf j e d e
Nebenbeschäftigung (erwerbsmäßig oder nicht erwerbsmäßig). Der/die Beamte/in
darf auch eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht ausüben, wenn sie mit der zitierten
Bestimmung im Widerspruch steht.
1. Zur Unzulässigkeit wegen „Behinderung an der Erfüllung dienstlicher Aufgaben“
§ 56 Absatz 2 BDG 1979 erklärt primär jene Nebenbeschäftigungen für unzulässig,
die den/die Beamten/in an der Erfüllung seiner/ihrer dienstlichen Aufgaben
behindern. Die Erfüllung der „dienstlichen Aufgaben“ ist in erster Linie im § 43 Absatz
1 BDG 1979 geregelt; dabei sind jedoch auch jene – in §§ 43 – 60 BDG 1979
normierten – Dienstpflichten relevant, die die Art und Weise der Erfüllung der
dienstlichen Aufgaben regeln (z.B. Amtsverschwiegenheit, Einhaltung der Dienstzeit).
Wird dem/der Beamten/in die Erfüllung auch nur einer der genannten Pflichten
unmöglich
gemacht
oder
erschwert,
so
darf
der/die
Beamte/in
die
Nebenbeschäftigung nicht ausüben.
2. Zur Unzulässigkeit wegen „Vermutung der Befangenheit“:
Für die Feststellung einer Nebenbeschäftigung als unzulässig wegen „Vermutung der
Befangenheit“ ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
18. November 1985, Zl. 85/12/0145; 27. Oktober 1999, Zl. 99/12/0173; 22.
-2-
Dezember
2004,
Zl.
2004/12/0088,
u.a.) insbesondere
wesentlich,
ob die
erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unmittelbar im dienstlichen Aufgabenbereich
des/r
Beamten/in
ausgeübt
werden
soll
bzw.
ob
bei
einer
solchen
Nebenbeschäftigung zwangsläufig ein Kontakt mit Personen gegeben ist, gegenüber
denen auch ein dienstliches Einschreiten des/r Beamten/in häufig notwendig sein
kann, bzw. ob der finanzielle Erfolg der Nebenbeschäftigung von den Personen
abhängig ist, gegenüber denen der/die Beamte/in dienstlich tätig zu werden hat.
Die Vermutung der Befangenheit im Sinne des § 56 Absatz 2 BDG 1979 darf also
nicht nur eine bloß abstrakt denkmögliche sein, es ist aber auch nicht notwendig,
dass durch diese tatsächlich eine Befangenheit hervorgerufen wird; es muss nur die
Gefahr der Befangenheit hinlänglich konkret sein. Es darf die Vermutung der
Befangenheit nicht bloß eine „abstrakt-denkmögliche“ sein, sondern muss vielmehr
stichhaltig und auf den Erfahrungen des täglichen Lebens aufbauend begründet
werden. Demnach muss zwischen den konkreten Dienstpflichten des/r Beamten/in
und seiner/ihrer Nebenbeschäftigung eine besondere Nahebeziehung bestehen.
3. Zur Unzulässigkeit wegen Gefährdung sonstiger wesentlicher dienstlicher
Interessen:
Dieser
Verbotstatbestand
wird
dann
erfüllt,
wenn
die
Ausübung
der
Nebenbeschäftigung ihrer Art nach eine Gefahr für die aus der Rechtsordnung
ableitbaren wesentlichen dienstlichen Interessen (die nicht bereits durch die ersten
beiden Untersagungstatbestände des § 56 Absatz 2 BDG 1979 erfasst sind) darstellt.
So wie beim zweiten Tatbestand des § 56 Absatz 2 BDG 1979 die Vermutung der
Befangenheit
genügt,
also
nicht
der
Nachweis
von
konkreten
Befangenheitssituationen erbracht werden muss, reicht beim dritten Tatbestand die
Gefährdung solcher wesentlicher dienstlichen Interessen aus. Diese Gefährdung darf
aber - ähnlich wie bei der Vermutung der Befangenheit - keine bloß hypothetische
sein, sondern muss vielmehr unter Beachtung der Erfahrungen des täglichen Lebens
und des dienstlichen Aufgabenbereiches des/r Beamten/in möglichst konkret
dargelegt werden. Eine durch die Nebenbeschäftigung bedingte Gefährdung der
-3-
sachlichen und gesetzestreuen Aufgabenerfüllung durch Bedienstete wie auch die
Gefährdung des darauf gerichteten Vertrauens der Allgemeinheit können ein solches
wesentliches dienstliches Interesse im Sinne des § 56 Absatz 2 BDG 1979
darstellen.
Im Zusammenhang mit allfälligen Nebenbeschäftigungen als Einsatztrainer wird als
Maßstab zur Beurteilung einer allfälligen Unzulässigkeit durch die Dienstbehörde auf
die jüngste Rechtsprechung zu typischen Anlassfällen im Bereich der Exekutive
hingewiesen.
Insbesondere wird auf die Überprüfung des engen Zusammenhanges der
beabsichtigten Nebenbeschäftigung durch den Beamten als Exekutivbeamten – mit
der als typischerweise ausschließlich von der Exekutive wahrzunehmende Aufgabe –
und der angestrebten Nebenbeschäftigung abzustellen sein.
In jedem Fall bedarf es daher einer näheren Feststellungen zu weiteren Einzelheiten
des konkreten Tätigkeitsbereiches des Beamten im Dienst und bei Ausübung der
Nebenbeschäftigung, da schon die Gefährdung des Vertrauens der Allgemeinheit in
eine sachliche und gesetzestreue Aufgabenerfüllung unter den Tatbestand eines
wesentlichen dienstlichen Interesses fällt.
Die Sicherheitsakademie ist die zentrale Bildungs- und Forschungseinrichtung des
BM.I. Sie ist nach dem SPG berechtigt, Bildungsleistungen an Dritte gegen
Kostenersatz anzubieten. Es ist daher im dienstlichen Interesse des BM.I gelegen,
dass
polizeispezifische
Bildungsinhalte
an
Dritte
ausschließlich
von
der
Sicherheitsakademie angeboten werden.
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Nebenbeschäftigung, die sich auf Lehr-,
Schulungs- oder Trainertätigkeiten von Bediensteten bezieht, ist dieses dienstliche
Interesse zu berücksichtigen. Im Zweifelsfall wäre die .SIAK zu hören, ob durch die
konkrete Tätigkeit das dienstliche Interesse gefährdet wird.
Diese Beurteilung durch die Sicherheitsakademie erfolgt aus der Sicht ihrer
Zuständigkeit als zentrale Bildungs- und Fortbildungseinrichtung.
-4-
Die darüberhinausgehende, umfassende und abschließende Prüfungsbefugnis liegt
im dienstbehördlichen Zuständigkeitsbereich.
Hier wird auf die Umstände der Ausübung der Nebenbeschäftigung Bedacht zu
nehmen sein. Ein strengerer Maßstab wird anzulegen sein, wenn bei der
Nebenbeschäftigung der Anschein einer starken Verbindung zu Exekutive oder
Polizei erweckt wird, beispielsweise durch die Verwendung der Begriffe von „Polizei“,
„Exekutive“ oder dergleichen.
Ebenso ist die Gefahr der Verwendung von schutzwürdigen dienstlichen Kenntnissen
bzw. deren Weitergabe zu prüfen. Insbesondere ist dabei auch auf die konkrete
dienstliche Verwendung des Beamten abzustellen.
Kriterien für die Beurteilung einer allfälligen Nebenbeschäftigung als Einsatztrainer
betreffen ungeachtet der obigen Ausführungen zum einen Fragen zur Vermutung der
Befangenheit allgemein, zum anderen Fragen zur Unzulässigkeit wegen Gefährdung
sonstiger wesentlicher dienstlicher Interessen, wobei auf die dazu ergangene
Rechtsprechung verwiesen wird:
1. zur Vermutung der Befangenheit

VwGH 18.11.1985, Zl. 85/12/0145; Slg. Nr. 11.942/A, 27.10.1999, Zl.
99/12/0173, 22.12.2004, Zl. 2004/12/0088, u.a.:
Als Voraussetzung für die Feststellung einer Nebenbeschäftigung als unzulässig
wegen Vermutung der Befangenheit ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes insbesondere wesentlich,
1.
ob die erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unmittelbar im dienstlichen
Aufgabenbereich des Beamten ausgeübt werden soll bzw.
2.
ob bei einer solchen Nebenbeschäftigung zwangsläufig ein Kontakt mit
Personen gegeben ist, gegenüber denen auch ein dienstliches Einschreiten
des Beamten häufig notwendig sein kann, bzw.
3.
ob der finanzielle Erfolg der Nebenbeschäftigung von den Personen abhängig
ist,gegenüber denen der Beamte dienstlich tätig zu werden hat.


VwGH 18.11.1985, Zl. 85/12/0145; Slg. Nr. 11.942/A, 27.10.1999, Zl.
99/12/0173, u.a.:
Die Vermutung der Befangenheit im Sinne des § 56 Absatz 2 BDG 1979 darf nicht
nur eine bloß abstrakt denkmögliche sein, um die Unzulässigkeit einer
Nebenbeschäftigung zu begründen, sondern muss vielmehr stichhaltig und auf den
Erfahrungen des täglichen Lebens aufbauend begründet werden. Für die
Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung ist nicht notwendig, dass durch diese
tatsächlich eine Befangenheit hervorgerufen wird; es muss nur die Gefahr der
Befangenheit hinlänglich konkret sein.
-5-
Als unzulässig wurde bei einem Exekutivbeamten u.a. erachtet:

Fahrlehrer am Dienstort - VwGH 12.7.1960, 1692/59; 23.4.1990,
89/12/0174

Taxilenker und Inhaber einer Taxikonzession am Dienstort - VwGH
13.3.1969, 1113/68

Taxiaushilfslenker während Suspendierung (Wahrscheinlichkeit, ob nach
Disziplinarverfahren wieder als SWB Dienst versieht, irrelevant) - BerK 17.
2.2000, 27/6-BK/99
bei der Verkehrspolizei eingesetzter Exekutivbeamter als Transportbegleiter
(Verkehrslotse) im Dienst eines Privatunternehmens am Dienstort - VwGH
27.2.1989, 88/12/0190; 26.6.1989, 89/12/0066













Tätigkeit eines Organs der Straßenaufsicht in der InseratenDruckaufträgewerbung am Dienstort - VwGH 9.1.1981, 3127/79
Autobuslenker in einem privaten
82/12/0098; 26.6.1989, 89/12/0066
Versicherungsvertreter in
17.2.1993, 92/12/0041
Unternehmen
- VwGH
seinem örtlichen Wirkungsbereich
und
31.1.1983,
–
VwGH
Portier (bzw. Türsteher) in einem Nachtclub - VwGH 1.7.1998, 96/09/0373;
18.7.2002, 99/09/0145
Änderung des Kilometerstandes an Kraftfahrzeugen im Rahmen eines
privaten Vereins - VwGH 28.12.2001, 2001/09/0142
Privatdetektiv – VwGH 18.12.2001, 99/09/0056
2. zur Unzulässigkeit wegen Gefährdung sonstiger wesentlicher dienstlicher
Interessen:

VwGH vom 3.4.2002, Zl. 97/12/0064:
Auch bei Heranziehung des Tatbestandes der Gefährdung sonstiger wesentlicher
dienstlicher Interessen bedarf es einer näheren Klärung des maßgebenden
Sachverhaltes, insbesondere der tatsächlich ausgeübten Nebenbeschäftigung.
Dieser Untersagungstatbestand wird dann erfüllt sein, wenn die Ausübung der
Nebenbeschäftigung ihrer Art nach eine Gefahr für die aus der Rechtsordnung
ableitbaren wesentlichen dienstlichen Interessen (die nicht bereits durch die ersten
beiden Untersagungstatbestände des § 56 Absatz 2 des BeamtenDienstrechtsgesetzes 1979 erfasst sind) darstellt. So wie beim zweiten Tatbestand
des § 56 Absatz 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 die Vermutung der
Befangenheit
genügt,
also
nicht
der
Nachweis
von
konkreten
-6-
Befangenheitssituationen geführt werden muss, reicht beim dritten Tatbestand die
Gefährdung solcher wesentlicher dienstlichen Interessen aus. Diese Gefährdung darf
aber - ähnlich wie bei der Vermutung der Befangenheit - keine bloß hypothetische
sein, sondern muss vielmehr unter Beachtung der Erfahrungen des täglichen Lebens
und des dienstlichen Aufgabenbereiches des Beamten möglichst konkret dargelegt
werden. (hier: Es bedarf tauglicher Feststellungen, um beurteilen zu können, ob
die Nebenbeschäftigung eines Sicherheitswachebeamten in einem privaten
Überwachungsdienst wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.)

VwGH vom 13.11.2001, Zl. 96/12/0035:
Scheint es eine unzulässige Verbindung zwischen den dienstlichen Aufgaben eines
Gendarmeriebeamten und seiner Vereinstätigkeit zu geben (Ausnützung der
dienstlichen Kontakte für die Gewinnung von Vereinsmitgliedern), könnte dies
unter Umständen eine Untersagung der Vereinstätigkeit als Nebenbeschäftigung
gemäß § 56 Absatz 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 wegen Gefährdung
sonstiger wesentlicher dienstlicher Interessen rechtfertigen.


VwGH vom 20.11.2000, Zl. 98/12/0095:
Sowohl die Gefährdung der sachlichen und gesetzestreuen Aufgabenerfüllung
durch Bedienstete als auch die Gefährdung des darauf gerichteten Vertrauens der
Allgemeinheit stellen ein wesentliches dienstliches Interesse im Sinne des § 56
Absatz 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 dar.


VwGH vom 18.12.2001, Zl. 99/09/0056:
Es ist offensichtlich, dass ein Sicherheitswachebeamter, der sich in den Dienst eines
Privatdetektivs gestellt hat, nicht nur die Vermutung seiner Befangenheit
hervorgerufen, sondern auch wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet und das
Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben
schwerwiegend gestört hat. Die jahrelange Ausübung einer derartigen
Nebenbeschäftigung bei einem Privatdetektiv, die somit in der unmittelbaren Nähe
bei seinem dienstlichen Aufgabenbereich erfolgte, bei der Beamte durchaus und
geradezu typischer Weise in Kontakt mit Personen kommen konnte, gegenüber
denen auch ein dienstliches Einschreiten notwendig sein kann, stellt schon für sich
eine Dienstpflichtverletzung von nicht unerheblicher Schwere dar.


VwGH vom 31.1.2006, Zl. 2005/12/0147:
Mit diesem Erk. wurde die Nebenbeschäftigung der Aufstellung von
Geschwindigkeitsmessgeräten durch einen Exekutivbeamten, der auch für
Angelegenheiten der Verkehrspolizei und Geschwindigkeitsmessungen zuständig ist,
als unzulässig erachtet. Es wurde ein enger Zusammenhang der beabsichtigten
Nebenbeschäftigung mit der Verkehrsüberwachung durch den Beamten als
Exekutivbeamten bejaht, die als typischerweise ausschließlich von der
Exekutive wahrzunehmende Aufgabe angesehen wird. Dabei würde er im Fall
einer Ausübung der Nebenbeschäftigung als Angehöriger eines Wachkörpers den
Eindruck mangelnder Leistungsfähigkeit desselben - jedenfalls aus dem Blickwinkel
-7-
gii/ca2DAyOEv Qy8e2ZORT6n98dsG/IlbdnühQEHMsTQoD,rNLs75puvimcHafC07qiTpLnAYLQhPMDcoib
der beteiligten Verkehrskreise
- erwecken und damit deren Vertrauen in die ordnungsgemäße
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Vollziehung
der+563EuiD2Zb+teZ+u
Gesetze untergraben.
In diesem Fall bedurfte es daher keiner
näheren
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5C/8X85tw5
Signaturwert
li06qaSX8bgeMDvBClJ;!wDXoFuPGdyq260iy4tClzOqi0+ryCsl04kXy4 1Ft4T3IzfSillgBzoD8do1Hwbdyy7v
Feststellungen zu
weiteren
Einzelheiten
des
konkreten
Tätigkeitsbereiches
des
Beamten
im
XRAlag==
Dienst und bei Ausübung
der Nebenbeschäftigung,
da schon die Gefährdung des Vertrauens
2015-07-08T07,20,40+02,QO
Datumil:eit
CN=a-sign-oorporate-light-02,0U=a-sign-corporate-light-02,0=Ader Allgemeinheit in
1:
Trust Ges. f. SicherheitssysteT!IQ im elektr. DatenverkQhr GmbH,C=AT
531172Aufgabenerfüllung unter den Tatbestand eines
eine sachliche Serien-Nr.
und gesetzestreue
wesentlichen dienstlichen Interesses
fällt.
etsi-bka-moa-1.0
Parameter
 SSIG .._
Informationen
der elektronischen
finden
Sie unter:

VwGH vom
30.5.2006,zur
Zl.Prüfung
2005/12/0087,
und vomSignatur
5.7.2006,
Zl.2005/12/0086:
https,f/www.signaturpruefung.gv.at.
Prüfinformation
Eine Verifizierung des Ausdruckes kann bei der
ausstellenden BQhörde/Dienststelle erfolgen.
Dieses Dokument
wurde
Erkenntnissen
wurde
die amtssigniert.
Nebenbeschäftigung als Personenschützer durch
Hinweis
Mit
diesen
einen Exekutivbeamten als unzulässig erachtet. Im Fall eines dem
Einsatzkommando COBRA dienstzugeteilten Exekutivbeamten ist eine derartige
Nebenbeschäftigung unzulässig, da es beim Schutz von Personen gegen Angriffe zu nicht
bloß hypothetisch einzustufenden Situationen käme. In einer solchen Situation wäre der
Beamte nach § 1 Abs. 3 Richtlinienverordnung 1993 verpflichtet, sich in den Dienst zu
stellen, und damit im Dilemma, entweder weiterhin seiner vertraglichen Verpflichtung zum
Schutz (nur) seines Auftraggebers oder aber jener zum In-Dienst- Stellen nach § 1 Abs. 3
(der nach § 31 Sicherheitspolizeigesetz 1991 erlassenen) Richtlinienverordnung 1993
nachzukommen. Selbst im Falle einer sofortigen – sofern eine solche überhaupt möglich
und zulässig wäre - Auflösung des vertraglichen Verhältnisses wäre damit noch nicht
der Anschein beseitigt, dass der Beamte im Rahmen der gesetzlich gebotenen
Gefahrenabwehr seinen (nunmehr ehemaligen) Auftraggeber bevorzugt behandeln könnte.