Quelle ecolex 2015 – Steuerreform 2015/2016; Autor Daniel Varro Verluste bei kapitalistischen Mitunternehmern Im Rahmen des neuen Steuerreformgesetzes 2015/2016 soll die Verlustverwertungsmöglichkeit beikapitalistischenMitunternehmern eingeschränkt werden (§ 23a EStG idF StRefG 2015/2016), um Verlustbeteiligungsmodelle hintanzuhalten. Der gegenständliche Beitrag versucht einerseits einen Überblick über die Neuregelung zu geben und andererseits zwei Themengebiete, nämlich die Definition des "kapitalistischen Mitunternehmers" sowie die "Umgehungsmöglichkeit" der nachträglichen Einlagen näher zu beleuchten. A. Einleitung Im Rahmen des neuen Steuerreformgesetzes 2015/2016 soll in § 23a EStG idF StRefG 2015/2016 die Möglichkeit für Verlustbeteiligungsmodelle (für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. 12. 2015 beginnen) eingeschränkt werden: Danach sollen Verluste von kapitalistischenMitunternehmern (natürlichen Personen) nach dem Vorbild von § 23a EStG 1972 und § 15a dEStG nicht mehr ausgeglichen oder vorgetragen werden können, wenn das Kapitalkonto dadurch negativ wird oder sich ein Negativstand erhöht. Die Verluste sollen auf Wartetaste gelegt und erst mit künftigen Gewinnen aus der Beteiligung oder mit Einlagen verrechnet werden. B. Bisherige Regelung (§ 2 Abs 2a EStG) Gem § 2 Abs 2a Teilstrich 1 EStG sind bereits heute Verluste im betrieblichen und außerbetrieblichen Bereich weder ausgleichsfähig noch vortragsfähig, wenn diese aus einer Beteiligung resultieren und das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht (Verlustzuweisungsmodelle). Seit dem BudBG 2001 gilt diese Regelung auch für Körperschaften. Von einem solchen Verlustzuweisungsmodell ist dann auszugehen, wenn die Beteiligung allgemein angeboten wird und die Nachsteuerrendite - ohne Anwendung des Verlustausgleichs- und Verlustvortragsverbots - mehr als das Doppelte der Rendite vor Steuern beträgt. Daher wurde noch in den Erläuterungen zum ME festgehalten: "Die diesen Gestaltungen bisher entgegenwirkende komplizierte und zu vielfachen Auslegungsproblemen Anlass gebende Bestimmung des § 2 Abs 2a erster Teilstrich erscheint daher [wegen der Einführung des § 23a EStG] entbehrlich und soll entfallen." In der RV ist die Aufhebung des § 2 Abs 2a Teilstrich 1 EStG nicht mehr vorgesehen, sodass diese Bestimmung im Rechtsbestand bleiben wird. Daher ist die gleichzeitige Anwendung von § 2 Abs 2a Teilstrich 1 EStG, § 2 Abs 2a Teilstrich 2 EStG und § 23a EStG grundsätzlich möglich. Da für einen Sachverhalt nicht gleichzeitig mehrere unterschiedliche Wartetastenregelungen zur Anwendung kommen können, muss eine Reihung vorgenommen werden. Aufgrund der Spezialität ergibt sich mE folgende Reihenfolge: 1. § 2 Abs 2a Teilstrich 2 EStG aufgrund der Branchenbezogenheit (engster Anwendungsbereich); 2. 23a EStG aufgrund der beschränkten Anwendbarkeit für kapitalistische Mitunternehmer (betrieblicher Bereich); 3. § 2 Abs 2a Teilstrich 1 EStG, weil diese Regelung sowohl im betrieblichen als auch im außerbetrieblichen Bereich anwendbar ist. Die Subsidiarität hat nicht nur theoretische, sondern auch praktische Bedeutung, weil die unterschiedlichen Wartetastenregelungen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können. C. Neuregelung Nach § 23a EStG sind Verluste einer natürlichen Person als kapitalistischer Mitunternehmer insoweit nicht ausgleichs- oder vortragsfähig, sofern durch diese Verluste ein negatives steuerliches Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. In diesem Fall werden die Verluste auf "Wartetaste" gelegt, sodass diese erst mit laufenden Gewinnanteilen, Einlageüberhängen, Übergangsgewinnen und Veräußerungsgewinnen (§ 24 EStG) verrechnet werden können. Das Verlustzuweisungspotenzial beikapitalistischen Mitunternehmerschaften soll sich nach dem Stand des steuerlichen Kapitalkontos richten, das sich bei Mitunternehmerschaften des Unternehmensrechts aus dem starren Einlagekonto und dem variablen Verrechnungskonto zusammensetzt. Weiters zählen auch die Ergebnisse von Ergänzungsbilanzen bei nachträglichem Gesellschafterbeitritt zum steuerlichen Kapitalkonto. Für das steuerliche Kapitalkonto sind nicht zu berücksichtigen (§ 23a Abs 3 EStG): Wirtschaftsgüter, die einem Mitunternehmer oder mehreren Mitunternehmern anteilig zuzurechnen sind und der Mitunternehmerschaft zur Einkünfteerzielung überlassen werden (Sonderbetriebsvermögen, weil dieses die Haftung nicht erweitert) sowie damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen und Erträge, (einschließlich Entnahme oder Einlage); und sonstige Vergütungen iSd § 23 Z 2 (Sonderbetriebseinnahmen) und Sonderbetriebsausgaben. Da Verluste aus Sonderbetriebsausgaben jedenfalls ausgleichs- und vortragsfähig sein sollen, wirken sich diese nicht auf das steuerliche Kapitalkonto aus. D. Definition "kapitalistischer Mitunternehmer" Obwohl bereits im Bericht der Steuerreformkommission 2014, in § 23a EStG 1972 und in § 15a dEStG ausdrücklich nur Kommanditisten und atypisch stille Gesellschafter angeführt wurden, hat sich der Gesetzgeber beim persönlichen Geltungsbereich für die Einführung eines neuen Begriffs entschieden. Erfasst werden nur Verluste eines "kapitalistischen Mitunternehmers" (§ 23a Abs 1 EStG). Ein Gesellschafter ist gem § 23a Abs 2 EStG dann als kapitalistischer Mitunternehmer anzusehen, "wenn er Dritten gegenüber nicht oder eingeschränkt haftet und keine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative entfaltet". Diese zwei Voraussetzungen müssen somit kumulativ erfüllt werden: 1. Keine oder nur eingeschränkte Haftung gegenüber Dritten sowie 2. keine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative. Die Regelung gilt nur für Mitunternehmerschaften. Mitunternehmerschaft ist kein unternehmensrechtlicher, sondern ein rein steuerlicher Begriff, der nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmen ist. Als Mitunternehmerschaft führt das Gesetz zwar nur die offene Gesellschaft (OG) sowie die Kommanditgesellschaft (KG) an, daneben werden aber insb die atypisch stille Gesellschaft, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) erfasst. 1. Keine oder beschränkte Haftung Bereits das Kriterium der beschränkten Haftung schließt allerdings die meisten Formen einer Mitunternehmerschaft vom Anwendungsbereich des § 23a Abs 2 EStG aus: GesbR (und Erbengemeinschaft):Bei der GesbR haften sowohl das Gesellschaftsvermögen als auch das Privatvermögen jedes einzelnen Gesellschafters, wenn die Gesellschaftsverbindlichkeiten nicht erfüllt werden; da die - im Namen des Gesellschafters begründete - Verbindlichkeiten den Gesellschaftern zuzurechnen sind, kann die Haftung gegenüber Dritten auch kaum eingeschränkt werden; OG: Die OG-Gesellschafter haften in unbeschränkter Höhe; eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber bereits von Gesetzes wegen unwirksam (§ 128 UGB); KG-Komplementär: Der Komplementär haftet wie der OG-Gesellschafter in unbeschränkter Höhe; EWIV: Die Mitglieder einer EWIV haften ebenfalls mit ihrem Privatvermögen unbeschränkt und gesamtschuldnerisch, auch wenn sie nicht primär, sondern erst im Zuge der Abwicklung herangezogen werden dürfen. Nach dem Gesetzeswortlaut sind nur Haftungsbeschränkungen gegenüber Dritten (und nicht jene intern gegenüber anderen Gesellschaftern) maßgeblich. Praktisch bleiben daher von den wesentlichen Formen einer Mitunternehmerschaft aufgrund der unbeschränkten bzw nicht beschränkbaren Haftung bei Personengesellschaften nur der Kommanditist und der atypisch stiller Gesellschafter über. Bei der stillen Gesellschaft haftet für die Verbindlichkeiten des Unternehmens nur der Unternehmensinhaber (keine Haftung für den stillen Gesellschafter), außer bei Missbrauch der Gestaltungsform, aus Rechtsscheingründen oder aufgrund besonderer Haftungsvereinbarungen, wie etwa einer Bürgschaft, einer Garantie oder eines Schuldbeitritts. Kommanditisten haften gem § 171 UGB nur beschränkt bis zur Höhe der im FB eingetragenen Haftsumme unmittelbar. Der Kommanditist haftet nur dann (ausnahmsweise) unbeschränkt, wenn der Gläubiger der Gesellschaft ihm gegenüber einen selbständigen Schuldgrund, etwa Bürgschaft oder Schuldbeitritt geltend machen kann. Auch die ErläutRV führen, abgesehen vom Kommanditisten und vom atypisch stillen Gesellschafter, keine weiteren Personen an. Daneben ist es in Sonderfällen (zB mitunternehmerisch tätige Genussrechtsinhaber) möglich, dass bestimmte Mitunternehmerschaftsformen zusätzlich erfasst werden. Da sowohl eine Haftungsbeschränkung (bei unbeschränkt Haftenden) als auch eine unbeschränkte Haftung (bei beschränkt Haftenden) im Einzelfall vorstellbar ist, stellt sich die Frage, ob bereits die Änderung der Haftung gegenüber einzelnen Dritten zur Neuqualifikation iSd § 23a EStG führt. 2. Vertragliche Änderung der Haftung Bei Kommanditisten wird die beschränkte Haftung bereits heute nicht durchgängig verwirklicht: Kommanditisten haften bspw gem § 6 KommStG für die Kommunalsteuer unbeschränkt. Teleologisch kann daher der Gesetzeszweck - unter Berücksichtigung der bereits existierenden Durchbrechung - nur darauf gerichtet sein, die Voraussetzung der unbeschränkten Haftung (bspw bei einem Kommanditisten) nur dann als erfüllt anzusehen, wenn diese gegenüber allen Dritten gegeben ist (zB Patronatserklärung) und nicht nur gegenüber bestimmten Dritten (zB Gemeinde bei der Kommunalsteuer). Der Gesetzgeber scheint daher weder auf Einzelfälle noch auf ein Überwiegen, sondern auf archetypische Fälle abzustellen. Spiegelbildlich darf bei einem an sich unbeschränkt haftenden Mitunternehmer bei der Beschränkung der Haftung gegenüber bestimmten Dritten nicht davon ausgegangen werden, dass dadurch bereits die erste Voraussetzung des "kapitalistischen Mitunternehmers" erfüllt ist. Vielmehr muss auch in diesem Fall die Unbeschränktheit der Haftung und somit die Abweichung vom Regelfall gänzlich gegenüber allen Dritten erfüllt werden. Dies wird allerdings praktisch kaum vorkommen. 3. Keine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative Zweites Kriterium für den persönlichen Anwendungsbereich ist, dass der Mitunternehmer "keine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative entfaltet" (§ 23a Abs 2 EStG). Dies muss allerdings nur bei jenen Mitunternehmern untersucht werden, die keine oder nur eine eingeschränkte Haftung gegenüber Dritten aufweisen. Nach den ErläutRV kommt es dabei auf die Mitarbeit an: "Dies wird jedenfalls dann erfüllt sein, wenn der nicht oder beschränkt haftende Mitunternehmer die laufende Geschäftsführung der Mitunternehmerschaft besorgt (unabhängig von der sozialversicherungsrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Einstufung der Tätigkeit). Eine nur schwach in Erscheinung tretende Mitunternehmerinitiative - zB eine bloße sporadische Teilnahme an strategischen Besprechungen und unternehmensinternen Sitzungen oder eine Mitwirkung an der Geschäftsführung in bloßen Ausnahmefällen oder bei außerordentlichen Geschäften - soll hingegen noch nicht bewirken, dass der beschränkt haftende Mitunternehmer von der Wartetastenregelung ausgenommen bleibt. Das Vorliegen einer Pflichtversicherung nach ASVG oder GSVG aus dieser Beteiligung ist ein Indiz für das Vorliegen einer ausgeprägten Mitunternehmerinitiative. Keine Mitunternehmerinitiative begründet eine Tätigkeit, die dem eigenständigen Betrieb des Mitunternehmers zuzurechnen ist und daher nicht unter die Zurechnungsregel des § 23 Z 2 fällt, zB - auch umfangreiche - Beratungstätigkeit eines Kommanditisten aus seiner einzelunternehmerischen Tätigkeit als Unternehmensberater. Eine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative verlangt somit eine auf Dauer angelegte kontinuierliche Partizipation in einer nicht bloß Kontrollbefugnisse wahrnehmenden Funktion. Eine durchschnittliche Mitarbeit im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden wird in der Regel eine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative begründen". Voraussetzung für die Annahme einer Mitunternehmerschaft ist nach dem VwGH, dass für die beteiligten Personen mit ihrer Position Unternehmerwagnis verbunden ist, was sich in der Unternehmerinitiative und dem Unternehmerrisiko ausdrückt; Unternehmerinitiative entfaltet, wer auf das betriebliche Geschehen Einfluss nehmen kann. Die Unternehmerinitiative wird auch in Deutschland iZm Mitunternehmerqualifikation des stillen Gesellschafters diskutiert: Diese setzt voraus, dass die "Initiativbefugnisse besonders ausgeprägt sind. Hierfür genügt es allerdings nicht, dass die Kontrollbefugnisse des Stillen (§ 233 HGB) im Sinne der Rechte nach § 716 BGB ausgedehnt werden. Erforderlich ist vielmehr, dass, was im Streitfall zu verneinen ist, dem stillen Gesellschafter - sei es als Geschäftsführer, sei es als Prokurist oder leitender Angestellter - Aufgaben der Geschäftsführung, mit denen ein nicht unerheblicher Entscheidungsspielraum und damit auch ein Einfluss auf grundsätzliche Fragen der Geschäftsleitung verbunden ist, zur selbstständigen Ausübung übertragen werden (Senatsurteil in BFH/NV 2003, 601, 604, m.w.N.)". Auch wenn die Begriffe "ausgeprägte Mitunternehmerinitiative" und die Grundvoraussetzung für das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft "Unternehmerinitiative" (in Österreich) bzw "Mitunternehmerinitiative" (in Deutschland) inhaltlich ähnlich erscheinen, sind sie nicht deckungsgleich. Sowohl in Österreich als auch in Deutschland wird bspw die Mitunternehmerinitiative auch dann bejaht, wenn ein Mitunternehmer die Möglichkeit zur Ausübung von Mitwirkungs- und Kontrollrechten hat. Dies wäre aber nach den ErläutRV eindeutig zu wenig, weil der Mitunternehmer in diesem Fall nicht aktiv unternehmerisch tätig wird. Die "ausgeprägte Mitunternehmerinitiative" ist daher enger auszulegen als die Mitunternehmerinitiative, die für die Begründung einer Mitunternehmerschaft erforderlich ist. Da § 23a EStG grundsätzlich nur für Mitunternehmerschaften gilt und daher das Vorliegen einer Unternehmerinitiative (Mitunternehmerinitiative) bzw das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft bereits die Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit der Regelung darstellt, wäre die zusätzliche Anführung desselben Qualifikationsmerkmals für den kapitalistischen Mitunternehmer nicht nachvollziehbar. Zusammenfassend liegt daher eine Mitunternehmerinitiative in folgenden Fällen vor: Durchschnittliche Mitarbeit im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden; oder wenn dem Mitunternehmer Aufgaben der Geschäftsführung (auch als Prokurist oder leitender Angestellter möglich) zur selbständigen Ausübung - über eine gewisse Dauer - übertragen werden, mit denen ein nicht unerheblicher Einfluss auf grundsätzliche Fragen der Geschäftsleitung verbunden ist. 4. Wechsel der Mitunternehmerstellung Wird der kapitalistische Mitunternehmer zu einem unbeschränkt haftenden Mitunternehmer (zB Kommanditist zum Komplementär), dann führt dies zur Verrechenbarkeit der Wartetastenverluste. Nach den ErläutRV reicht hierfür jedoch die "bloße Übernahme einer § 128 UGB vergleichbaren Haftung" nicht aus. Das widerspricht dem Gesetzeswortlaut, wonach ein kapitalistischer Mitunternehmer nur dann vorliegt, wenn dieser nicht oder eingeschränkt haftet. Daher reicht die unbeschränkte Haftung gegenüber allen Dritten (siehe dazu Pkt 2.) wohl aus, auch wenn diese Variante in der Praxis kaum vorkommen wird. Ebenso schließen die ErläutRV eine Verrechenbarkeit dann aus, wenn sich die Stellung "bloß aufgrund einer erhöhten Mitunternehmerinitiative" wandelt. Dies ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Dadurch würden nämlich unbeschränkt haftende Mitunternehmer - ohne sachliche Rechtfertigung - unterschiedlich behandelt werden: Mitunternehmer, die von Anfang an mitarbeiten, können nicht besser behandelt werden als Mitunternehmer, die erst zu einem späteren Zeitpunkt mitarbeiten. Ab dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für einen kapitalistischen Mitunternehmer nicht mehr vorliegen (zB Mitarbeit), muss daher eine Verrechnung möglich sein. Dies gilt natürlich nur, wenn der Mitunternehmer nicht nur vorübergehend mitarbeitet (zB 20 Stunden in einer einzigen Woche) um steuerliche Vorteile zu generieren, sondern über einen längeren Zeitraum. Wechselt umgekehrt der Komplementär während eines Wirtschaftsjahrs in die Rechtsstellung eines Kommanditisten, so ist die Verlustverwertungsbeschränkung gem § 23a EStG für das gesamte Wirtschaftsjahr zu beachten. E. Nachträgliche Einlage: Umgehung oder Missbrauch? In Deutschland führen gem § 15a Abs 1a dEStG nachträgliche Einlagen weder zu einer nachträglichen Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit eines vorhandenen verrechenbaren Verlusts noch zu einer Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit des dem Kommanditisten zuzurechnenden Anteils am Verlust eines zukünftigen Wirtschaftsjahrs, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Diese Einschränkung wurde jedoch bereits vor der ausdrücklichen Einführung mit dem Willen des Gesetzgebers von der hM bejaht, um Umgehungsmöglichkeiten zu verhindern. Eine ähnliche Regelung enthielt auch § 23a EStG 1972 in der ursprünglichen Fassung, die allerdings vom VfGH für verfassungswidrig erklärt wurde. Nach der neuen österr Regelung (§ 23a Abs 4 EStG) können Wartetastenverluste nicht nur mit späteren Gewinnen, sondern auch mit nachträglichen Einlagen verrechnet werden, soweit sie die Entnahmen übersteigen. Nachträgliche vorübergehende Einlagen sind daher in der Lage, die Verlustverrechnungsbeschränkung zu überwinden. Die dadurch zugestandene "Umgehungsanfälligkeit" hat auch der Gesetzgeber erkannt und hält in den ErläutRV fest: "Vorübergehende Einlagen (vor dem Schluss des Wirtschaftsjahres) sind, soweit sie in engem zeitlichen Zusammenhang wieder entnommen werden, zwar kapitalkontoerhöhend, bewirken allerdings keine Ausgleichsfähigkeit/Vortragsfähigkeit von Wartetastenverlusten (§ 22 BAO)" (mit Verweis auf VwGH 24. 6. 2010, 2007/15/0261). Somit könnte eine vorübergehende Einlage als missbräuchlich angesehen werden. Problematisch erscheint jedoch, dass das angeführte VwGH-Erk, auf das sich der Gesetzgeber stützt, die "Problematik der Umgehungshandlungen durch nur für wenige Tage getätigten Einlagen" anspricht. Keine Rede ist im Erkenntnis von einem längeren Zeitraum (in Deutschland zB: elf Jahre). Innerhalb von welchem Beobachtungszeitraum tatsächlich Missbrauch vermutet werden kann, ist daher weiterhin fraglich. Schlussstrich Im Rahmen des neuen Steuerreformgesetzes 2015/2016 soll die Verlustverwertungsmöglichkeit bei kapitalistischen Mitunternehmern eingeschränkt werden (§ 23a EStG). Verluste einer natürlichen Person als kapitalistischer Mitunternehmer sind insoweit nicht ausgleichs- oder vortragsfähig, sofern durch diese Verluste ein negatives steuerliches Kapitalkonto entsteht oder erhöht wird. In diesem Fall werden die Verluste auf "Wartetaste" gelegt und sind erst mit laufenden Gewinnanteilen, Einlageüberhängen und Übergangsgewinnen und Veräußerungsgewinnen (§ 24 EStG) verrechenbar. Kapitalistische Mitunternehmer werden im Regelfall nur Kommanditisten und atypisch stille Gesellschafter sein. Problematisch erscheinen vor allem: Die vertragliche Änderung der Haftung, der Wechsel in der Mitunternehmerstellung sowie die Definition des engen zeitlichen Zusammenhangs bei nachträglichen Einlagen.
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