Grundlagen zur Abrechnung

Ambulante Behandlung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen
Name
Grundlagen
zur Abrechnung
Funktion
Struktur
Elke Ruby
26.09.2015
Datum
Ambulante Behandlung von
Asylsuchenden und Flüchtlingen
I Für Asylbewerber mit Aufenthalt im Bundesgebiet in den ersten 15 Monaten gilt:
Berechtigungs-/Anspruchsnachweis ist der Behandlungsschein – ausgestellt
vom Sozialamt
I Für Asylbewerber, die sich seit mind. 15 Monaten – ohne wesentliche
Unterbrechung – im Bundesgebiet aufhalten gilt :
Wahl einer gesetzlichen Krankenkasse (Mitgliedschaft)
Berechtigungs-/Anspruchsnachweis ist die elektronische Gesundheitskarte
(eGK)
26.09..2015, © KVBB
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Ärztliche Versorgung von Asylbewerbern
mit Behandlungsschein
I Der Sicherstellungsauftrag obliegt den Landkreisen/kreisfreien Städten*
I Deshalb besteht keine Verpflichtung für Vertragsärzte zur ärztlichen Behandlung,
dies umfasst auch für den Bereitschaftsdienst.
I Achtung! Dies gilt nicht für Notfälle!
I Der Leistungsanspruch ist begrenzt auf die ärztliche Behandlung von
Akuterkrankungen und Schmerzzuständen, bei Schwangerschaft und Geburt
sowie Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen.
* Ausnahme Landkreis Potsdam-Mittelmark, hier besteht eine vertragliche Vereinbarung mit der KVBB
26.09.2015 , © KVBB
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Ärztliche Versorgung von Asylbewerbern
mit Behandlungsschein
I Über den begrenzten Leistungsanspruch hinaus können im Einzelfall sonstige
Leistungen zur Genesung, zur Verbesserung oder Linderung von Krankheiten
bzw. deren Folgen vom Sozialamt gewährt werden.
I Klären Sie für diese Fälle vorab die Kostenübernahme durch das zuständige
Sozialamt – beispielsweise über die zuständigen Betreuer!
I Fordern Sie bei Verständigungsschwierigkeiten vom Sozialamt einen
Sprachmittler oder Dolmetscher an! So sind Sie haftungsrechtlich auf der
sicheren Seite.
I Verständigungshilfen bei fremdsprachigen Flüchtlingen und Asylsuchenden:
Anamnesebögen und Therapiepläne in verschiedenen Sprachen bietet der
Setzer Verlag zum Herunterladen und Ausdrucken:
www.tipdoc.de/hauptseiten/download.html
26.09.2015 , © KVBB
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Ärztliche Versorgung von Asylbewerbern
mit Behandlungsschein
I Sofern Sie freiwillig die ärztliche Versorgung übernehmen, sollte zuvor geklärt
sein, dass vom Sozialamt Ihre Tätigkeit angemessen honoriert wird.
I Hinweise:
der aktuelle Orientierungs-Punktwert für die vertragsärztliche Versorgung:
10,2718 ct.,
der Landkreis Potsdam-Mittelmark auf Grund der vertraglichen Vereinbarung
einen Punktwert in Höhe von 14,45 ct,
Behandlungsscheine mit Punktwert in Höhe von 3,5 ct. werden teils immer noch
von den Sozialämtern ausgegeben
I Die Abrechnung der Behandlungsscheine erfolgt über die Sozialämter*.
* Ausnahme Landkreis Potsdam-Mittelmark, hier besteht eine vertragliche Vereinbarung mit der KVBB
26.09.2015 , © KVBB
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Ärztliche Versorgung von Asylbewerbern
mit Behandlungsschein
I Verordnen Sie Arzneimittel und Verbandstoffe auf dem Vordruck für Privatverordnungen !*
I Das GKV-Formular (Muster 16) darf nicht genutzt werden!
I Auch Impfstoffe verordnen Sie auf dem Vordruck für Privatverordnungen!
I Hinweis: sofern Ihnen bekannt ist, dass sich Sozialamt und Apotheken über die
Abrechnung/Bezahlung verständigt haben, geben Sie auf der Privatverordnung
den Hinweis „Asylbewerber“ an
I Den Sprechstundenbedarf stellen Sie dem Sozialamt in Rechnung.
* diese Asylbewerber haben keine Zuzahlungen (u.a. für Arzneimittel, Heilmittel) zu entrichten
26.09.2015 , © KVBB
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Ärztliche Versorgung von Asylbewerbern
mit elektronischer Gesundheitskarte
I Asylbewerber, die sich seit mind. 15 Monaten (ohne wesentliche Unterbrechung)
im Bundesgebiet aufhalten, können eine gesetzliche Krankenkasse wählen.
I Der Sicherstellungsauftrag obliegt der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse.
I Sie sind als Vertragsarzt auch hier nicht zur ärztlichen Versorgung verpflichtet.
Dies gilt ebenso für den Bereitschaftsdienst. Ausgenommen hiervon sind
Notfallbehandlungen.
I Die Asylbewerber mit GKV-Mitgliedschaft sind – wie Sozialhilfeempfänger – den
GKV- Mitgliedern leistungsrechtlich gleichgestellt.
I D. h., der Leistungsanspruch entspricht dem der gesetzlichen Krankenversicherung. Lediglich über den Anspruch auf (zusätzliche) Satzungsleistungen
der Krankenkasse entscheidet das Sozialamt (z. B. Homöopathie).
26.09.2015 , © KVBB
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Ärztliche Versorgung von Asylbewerbern
mit elektronischer Gesundheitskarte
I Arznei- und Verbandmittel sowie Heilmittel können wie für gesetzlich
Krankenversicherte verordnet werden.
I Sprechstundenbedarf einschließlich der Impfstoffe wird regulär über die GKV
bezogen.
I Fordern Sie bei Verständigungsschwierigkeiten vom Sozialamt einen
Sprachmittler oder Dolmetscher an! So sind Sie haftungsrechtlich auf der
sicheren Seite.
I Ergänzender Hinweis: www.tipdoc.de/hauptseiten/download.html
I Die Abrechnung erfolgt gegenüber der KVBB (analog den GKV-Versicherten).
I Die Honorarzahlung erfolgt durch die KVBB (analog den GKV-Versicherten).
I Die Asylbewerber haben Zuzahlungen regulär zu leisten, sofern die
Krankenkasse keine Befreiung ausgesprochen hat.
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Ärztliche Versorgung von Asylbewerbern
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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