Ambulante Behandlung von Asylsuchenden und Flüchtlingen Name Grundlagen zur Abrechnung Funktion Struktur Elke Ruby 26.09.2015 Datum Ambulante Behandlung von Asylsuchenden und Flüchtlingen I Für Asylbewerber mit Aufenthalt im Bundesgebiet in den ersten 15 Monaten gilt: Berechtigungs-/Anspruchsnachweis ist der Behandlungsschein – ausgestellt vom Sozialamt I Für Asylbewerber, die sich seit mind. 15 Monaten – ohne wesentliche Unterbrechung – im Bundesgebiet aufhalten gilt : Wahl einer gesetzlichen Krankenkasse (Mitgliedschaft) Berechtigungs-/Anspruchsnachweis ist die elektronische Gesundheitskarte (eGK) 26.09..2015, © KVBB Folie 2 Ärztliche Versorgung von Asylbewerbern mit Behandlungsschein I Der Sicherstellungsauftrag obliegt den Landkreisen/kreisfreien Städten* I Deshalb besteht keine Verpflichtung für Vertragsärzte zur ärztlichen Behandlung, dies umfasst auch für den Bereitschaftsdienst. I Achtung! Dies gilt nicht für Notfälle! I Der Leistungsanspruch ist begrenzt auf die ärztliche Behandlung von Akuterkrankungen und Schmerzzuständen, bei Schwangerschaft und Geburt sowie Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen. * Ausnahme Landkreis Potsdam-Mittelmark, hier besteht eine vertragliche Vereinbarung mit der KVBB 26.09.2015 , © KVBB Folie 3 Ärztliche Versorgung von Asylbewerbern mit Behandlungsschein I Über den begrenzten Leistungsanspruch hinaus können im Einzelfall sonstige Leistungen zur Genesung, zur Verbesserung oder Linderung von Krankheiten bzw. deren Folgen vom Sozialamt gewährt werden. I Klären Sie für diese Fälle vorab die Kostenübernahme durch das zuständige Sozialamt – beispielsweise über die zuständigen Betreuer! I Fordern Sie bei Verständigungsschwierigkeiten vom Sozialamt einen Sprachmittler oder Dolmetscher an! So sind Sie haftungsrechtlich auf der sicheren Seite. I Verständigungshilfen bei fremdsprachigen Flüchtlingen und Asylsuchenden: Anamnesebögen und Therapiepläne in verschiedenen Sprachen bietet der Setzer Verlag zum Herunterladen und Ausdrucken: www.tipdoc.de/hauptseiten/download.html 26.09.2015 , © KVBB Folie 4 Ärztliche Versorgung von Asylbewerbern mit Behandlungsschein I Sofern Sie freiwillig die ärztliche Versorgung übernehmen, sollte zuvor geklärt sein, dass vom Sozialamt Ihre Tätigkeit angemessen honoriert wird. I Hinweise: der aktuelle Orientierungs-Punktwert für die vertragsärztliche Versorgung: 10,2718 ct., der Landkreis Potsdam-Mittelmark auf Grund der vertraglichen Vereinbarung einen Punktwert in Höhe von 14,45 ct, Behandlungsscheine mit Punktwert in Höhe von 3,5 ct. werden teils immer noch von den Sozialämtern ausgegeben I Die Abrechnung der Behandlungsscheine erfolgt über die Sozialämter*. * Ausnahme Landkreis Potsdam-Mittelmark, hier besteht eine vertragliche Vereinbarung mit der KVBB 26.09.2015 , © KVBB Folie 5 Ärztliche Versorgung von Asylbewerbern mit Behandlungsschein I Verordnen Sie Arzneimittel und Verbandstoffe auf dem Vordruck für Privatverordnungen !* I Das GKV-Formular (Muster 16) darf nicht genutzt werden! I Auch Impfstoffe verordnen Sie auf dem Vordruck für Privatverordnungen! I Hinweis: sofern Ihnen bekannt ist, dass sich Sozialamt und Apotheken über die Abrechnung/Bezahlung verständigt haben, geben Sie auf der Privatverordnung den Hinweis „Asylbewerber“ an I Den Sprechstundenbedarf stellen Sie dem Sozialamt in Rechnung. * diese Asylbewerber haben keine Zuzahlungen (u.a. für Arzneimittel, Heilmittel) zu entrichten 26.09.2015 , © KVBB Folie 6 Ärztliche Versorgung von Asylbewerbern mit elektronischer Gesundheitskarte I Asylbewerber, die sich seit mind. 15 Monaten (ohne wesentliche Unterbrechung) im Bundesgebiet aufhalten, können eine gesetzliche Krankenkasse wählen. I Der Sicherstellungsauftrag obliegt der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse. I Sie sind als Vertragsarzt auch hier nicht zur ärztlichen Versorgung verpflichtet. Dies gilt ebenso für den Bereitschaftsdienst. Ausgenommen hiervon sind Notfallbehandlungen. I Die Asylbewerber mit GKV-Mitgliedschaft sind – wie Sozialhilfeempfänger – den GKV- Mitgliedern leistungsrechtlich gleichgestellt. I D. h., der Leistungsanspruch entspricht dem der gesetzlichen Krankenversicherung. Lediglich über den Anspruch auf (zusätzliche) Satzungsleistungen der Krankenkasse entscheidet das Sozialamt (z. B. Homöopathie). 26.09.2015 , © KVBB Folie 7 Ärztliche Versorgung von Asylbewerbern mit elektronischer Gesundheitskarte I Arznei- und Verbandmittel sowie Heilmittel können wie für gesetzlich Krankenversicherte verordnet werden. I Sprechstundenbedarf einschließlich der Impfstoffe wird regulär über die GKV bezogen. I Fordern Sie bei Verständigungsschwierigkeiten vom Sozialamt einen Sprachmittler oder Dolmetscher an! So sind Sie haftungsrechtlich auf der sicheren Seite. I Ergänzender Hinweis: www.tipdoc.de/hauptseiten/download.html I Die Abrechnung erfolgt gegenüber der KVBB (analog den GKV-Versicherten). I Die Honorarzahlung erfolgt durch die KVBB (analog den GKV-Versicherten). I Die Asylbewerber haben Zuzahlungen regulär zu leisten, sofern die Krankenkasse keine Befreiung ausgesprochen hat. 26.09.2015 , © KVBB Folie 8 Ärztliche Versorgung von Asylbewerbern Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 26.09.2015 , © KVBB Folie 9
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