Ärztliche Versorgung von Asylbewerbern

Ärztliche Versorgung von Asylbewerbern
Rechtliche Rahmenbedingungen
Name
Funktion
Struktur Wilhelm
Vanessa
Datum
Juristin
Stand: 23.09.2015
Rechtliche Rahmenbedingungen
I Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), gültig ab 01. März 2015
I Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländer- und Asylverfahrensrecht (Ausländerund Asyl-Zuständigkeitsverordnung – AAZV)
I Landesverfassung Brandenburg, Art. 97 Abs. 3 – Konnexitätsprinzip
I Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) - §§ 75 Abs. 1, 73 Abs. 2, 72 Abs. 1 und 2
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Aktuell: „Woche der Entscheidung“
Gesetzentwurf der BR zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
Bund-Länder-Spitzentreffen in Berlin am Donnerstag
Verhandlungen zum Abschluss von Rahmenvereinbarungen bzgl. eGK in einzelnen
Bundesländern
Vanessa Wilhelm
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Landesverfassungsrechtliches
Konnexitätsprinzip
Verfassung des Landes Brandenburg
Artikel 97 (Kommunale Selbstverwaltung)
I (3) Das Land kann die Gemeinden und Gemeindeverbände durch Gesetz oder
aufgrund eines Gesetzes verpflichten, Aufgaben des Landes wahrzunehmen
und sich dabei ein Weisungsrecht nach gesetzlichen Vorschriften vorbehalten.
Werden die Gemeinden und Gemeindeverbände durch Gesetz oder aufgrund
eines Gesetzes zur Erfüllung neuer öffentlicher Aufgaben verpflichtet, so sind
dabei Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Führen diese
Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden oder Gemeindeverbände, so
ist dafür ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen.
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Rechtliche Rahmenbedingungen
I AsylbLG in Umsetzung Urteil BVerfG vom 18.07.2012
I keine Beanstandung der Regelungen zu den Gesundheitsleistungen
I Bundesregierung „Die Leistungen sollen sich wie bisher im Rahmen des
Asylbewerberleistungsgesetzes bewegen.“
I angemessene gesundheitliche Versorgung der Leistungsberechtigten
I Normierung in §§ 4 und 6 AsylbLG ausreichend
I Contra: Aufnahmerichtlinie der EU, Artikel 19 Abs. 2 (Richtlinie 2013/33/EU)
Sicherstellung des menschenwürdigen physischen Existenzminimums
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Anwendungsbereich des AsylbLG
I § 1und 1a AsylbLG:
I Dieser Personenkreis hat einen Anspruch auf Leistungen bei Krankheit bzw.
sonstige Leistungen zur Sicherung der Gesundheit nach §§ 4 und 6 AsylbLG
I § 2 AsylbLG: Leistungen entsprechend dem SGB XII
I Seit 01.03.2015: Nach 15 Monaten Aufenthalt besteht Anspruch auf Leistungen
wie in der Sozialhilfe  Krankenversicherungskarte (sog. Analogleistungen in
der GKV)
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Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft
und Geburt – Zuständig für Sicherstellung
§ 4 Abs. 3 AsylbLG
I zuständige Behörde stellt
I ärztliche und zahnärztliche Versorgung
I amtlich empfohlene Schutzimpfungen
I medizinisch gebotene Vorsorgeuntersuchungen sicher
I freiwillige Teilnahme für zuständiges Sozialamt
I angemessene Vergütung aufgrund individueller Vereinbarung
I Abrechnung mit Sozialamt
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Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft
und Geburt
§ 4 AsylbLG - Kostenübernahme wenn
I ärztliche (und zahnärztliche) Behandlung erforderlich bei
I akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen
I Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln
sowie in Verbindung mit § 6 AsylbLG im Einzelfall, wenn unerlässlich
I sonstiger zur Genesung
I zur Verbesserung oder
I zur Linderung
I von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlicher Leistungen
I Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt, Vorsorgeuntersuchungen und
Schutzimpfungen
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Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft
und Geburt
Zusammenfassung:
neben den Grundleistungen erhalten Asylbewerber
I eine restriktiv normierte Krankenversorgung
I nach dem Gesetzeswortlaut auf die medizinische Versorgung akuter Erkrankungen
sowie Schmerzzustände beschränkt
I Zahnersatz nur, „soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar
erscheint“ (§ 4 Abs. 1 AsylbLG)
I Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt, Vorsorgeuntersuchungen und
Schutzimpfungen
I Normierung versus Praxis:
I medizinische Versorgung häufig auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenkassen
I Rechtfertigung: im Einzelfall darüber hinausgehende „sonstige Leistungen“ können
gewährt werden, wenn sie für die Gesundheit unerlässlich sind (§ 6 Abs. 1 AsylbLG).
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Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft
und Geburt - Zuständigkeiten
 § 10 AsylbLG Landesregierungen oder beauftragte oberste Landesbehörden
bestimmen zur Durchführung des AsylbLG:
 zuständige Behörden und Kostenträger
 und können Näheres zum Verfahren festlegen
Land Brandenburg
 Ausländerbehörden sind die kreisfreien Städte und Landkreise sowie
Eisenhüttenstadt und Schwedt (Oder) als örtliche Ordnungsbehörden
 zugewiesene Aufgaben als Pflichtaufgaben (AAZV)
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Medizinische Versorgung - Sicherstellungsauftrag
§§ 4,6 AsylbLG i.V.m. AAZV
I Land, kreisfreie Städte und Landkreise
I kein Sicherstellungauftrag der KVen aus § 75 Abs. 1 und § 72 SGB V
I Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten der
gesetzlichen Krankenkassen
I vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst –
Bereitschaftsdienst) für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen
I Vertrag der KVBB mit dem LK PM
I freiwillige Teilnahme von Vertragsärzten für besondere Vergütung und
Abrechnung über KVBB (SKT), Rechnungsstellung gegenüber Sozialamt
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Einführung Gesundheitskarte
I Bundesregierung prüft Erleichterung der Einführung für Asylbewerberinnen und
Asylbewerber
I Versorgung durch die gesetzlichen Krankenkassen – Vereinbarung nach § 264
Abs. 1 SGB V
I Krankenkasse kann (zukünftig: soll) Krankenbehandlung übernehmen bei
I Ersatz der vollen Aufwendungen sowie
I Ersatz eines angemessenen Teils der Verwaltungskosten
I Land Brandenburg initiativ gemeinsam mit AOK Nordost
I Entwurf Rahmenvereinbarung – Einführung eGK zum 01. April 2016
I Keine Implementierung von Leistungsrecht in Vertragsarztrecht!
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Gesundheitskarte: aktuelle Pläne der
Bundesregierung
I Zukünftig Pflicht der Krankenkasse die Krankenbehandlung für Flüchtlinge zu
übernehmen
I wenn sie durch die zuständige Behörde aufgefordert wird!
I GKV-Spitzenverband soll mit den auf Bundesebene bestehenden
Spitzenorganisationen der nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen
Behörden Rahmenempfehlungen zur Übernahme der Krankenbehandlung für
die Asylbewerber vereinbaren.
I Ziel: Verwaltungsaufwand für die Behörden und die Krankenkassen soll
möglichst niedrig gehalten werden.
I Außerdem wird geregelt, dass die Ausgabe einer elektronischen
Gesundheitskarte für Flüchtlinge vereinbart werden kann. Der Entwurf sieht vor,
dass die elektronische Gesundheitskarte die Angabe zu enthalten hat, dass es
sich um einen Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz handelt.
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Aktuelle Pläne der Bundesregierung:
Änderung Bundesärzteordnung
I Asylbewerber, "die über eine ärztliche Ausbildung verfügen" oder das zumindest
glaubhaft machen können, sollen in Aufnahmeeinrichtungen unter Verantwortung
eines Arztes als Mediziner arbeiten dürfen.
I Verordnungsbefugnis soll beim „deutschen“ Arzt bleiben.
I Vielfach das Problem, dass eine Erteilung der Approbation oder einer
Berufserlaubnis nach geltendem Recht an fehlenden Unterlagen zum Nachweis
der ärztlichen Qualifikation oder dem Fehlen deutscher Sprachkenntnisse in dem
erforderlichen Umfang scheitert.
I Diese geplante befristete Ermächtigung sieht aber nicht die Berechtigung zum
Tragen der Berufsbezeichnung Ärztin oder Arzt vor, geht nicht über die Erlaubnis
der Behandlung von Asylbewerbern in den für sie vorgesehenen Einrichtungen
hinaus und setzt die Sicherstellung der sprachlichen Verständigung voraus.
I Die Tätigkeit soll unter der Verantwortung eines Arztes erfolgen.
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Geplante Änderung der
Zulassungsverordnung:
I Große Anzahl von traumatisierten Asylsuchenden, die einer
psychotherapeutischen und psychiatrischen Behandlung bedürfen
I Schaffung einer neuen Ermächtigungsregelung:
I - für geeignete Ärzte, Psychotherapeuten und spezielle Einrichtungen wie
psychosoziale Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer
I - für die ambulante psychotherapeutische und psychiatrische Behandlung von
besonders schutzbedürftigen Flüchtlingen, die Folter, Vergewaltigung oder
sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten
haben.
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Verbesserung des Impfschutzes
I Aktives Angebot
I Impfungen gegen Masern, Mumps, Tetanus, Diphterie, Keuchhusten und
Hepatitis B
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