Ärztliche Versorgung von Asylbewerbern Rechtliche Rahmenbedingungen Name Funktion Struktur Wilhelm Vanessa Datum Juristin Stand: 23.09.2015 Rechtliche Rahmenbedingungen I Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), gültig ab 01. März 2015 I Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländer- und Asylverfahrensrecht (Ausländerund Asyl-Zuständigkeitsverordnung – AAZV) I Landesverfassung Brandenburg, Art. 97 Abs. 3 – Konnexitätsprinzip I Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) - §§ 75 Abs. 1, 73 Abs. 2, 72 Abs. 1 und 2 I I I I Aktuell: „Woche der Entscheidung“ Gesetzentwurf der BR zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz Bund-Länder-Spitzentreffen in Berlin am Donnerstag Verhandlungen zum Abschluss von Rahmenvereinbarungen bzgl. eGK in einzelnen Bundesländern Vanessa Wilhelm 23.09.2015 , © KVBB Folie 2 Landesverfassungsrechtliches Konnexitätsprinzip Verfassung des Landes Brandenburg Artikel 97 (Kommunale Selbstverwaltung) I (3) Das Land kann die Gemeinden und Gemeindeverbände durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes verpflichten, Aufgaben des Landes wahrzunehmen und sich dabei ein Weisungsrecht nach gesetzlichen Vorschriften vorbehalten. Werden die Gemeinden und Gemeindeverbände durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zur Erfüllung neuer öffentlicher Aufgaben verpflichtet, so sind dabei Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Führen diese Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden oder Gemeindeverbände, so ist dafür ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen. Vanessa Wilhelm 23.09.2015 , © KVBB Folie 3 Rechtliche Rahmenbedingungen I AsylbLG in Umsetzung Urteil BVerfG vom 18.07.2012 I keine Beanstandung der Regelungen zu den Gesundheitsleistungen I Bundesregierung „Die Leistungen sollen sich wie bisher im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes bewegen.“ I angemessene gesundheitliche Versorgung der Leistungsberechtigten I Normierung in §§ 4 und 6 AsylbLG ausreichend I Contra: Aufnahmerichtlinie der EU, Artikel 19 Abs. 2 (Richtlinie 2013/33/EU) Sicherstellung des menschenwürdigen physischen Existenzminimums Vanessa Wilhelm 23.09.2015 , © KVBB Folie 4 Anwendungsbereich des AsylbLG I § 1und 1a AsylbLG: I Dieser Personenkreis hat einen Anspruch auf Leistungen bei Krankheit bzw. sonstige Leistungen zur Sicherung der Gesundheit nach §§ 4 und 6 AsylbLG I § 2 AsylbLG: Leistungen entsprechend dem SGB XII I Seit 01.03.2015: Nach 15 Monaten Aufenthalt besteht Anspruch auf Leistungen wie in der Sozialhilfe Krankenversicherungskarte (sog. Analogleistungen in der GKV) Vanessa Wilhelm 23.09.2015 , © KVBB Folie 5 Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt – Zuständig für Sicherstellung § 4 Abs. 3 AsylbLG I zuständige Behörde stellt I ärztliche und zahnärztliche Versorgung I amtlich empfohlene Schutzimpfungen I medizinisch gebotene Vorsorgeuntersuchungen sicher I freiwillige Teilnahme für zuständiges Sozialamt I angemessene Vergütung aufgrund individueller Vereinbarung I Abrechnung mit Sozialamt Vanessa Wilhelm 23.09.2015 , © KVBB Folie 6 Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt § 4 AsylbLG - Kostenübernahme wenn I ärztliche (und zahnärztliche) Behandlung erforderlich bei I akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen I Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie in Verbindung mit § 6 AsylbLG im Einzelfall, wenn unerlässlich I sonstiger zur Genesung I zur Verbesserung oder I zur Linderung I von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlicher Leistungen I Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt, Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen Vanessa Wilhelm 23.09.2015 , © KVBB Folie 7 Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt Zusammenfassung: neben den Grundleistungen erhalten Asylbewerber I eine restriktiv normierte Krankenversorgung I nach dem Gesetzeswortlaut auf die medizinische Versorgung akuter Erkrankungen sowie Schmerzzustände beschränkt I Zahnersatz nur, „soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar erscheint“ (§ 4 Abs. 1 AsylbLG) I Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt, Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen I Normierung versus Praxis: I medizinische Versorgung häufig auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenkassen I Rechtfertigung: im Einzelfall darüber hinausgehende „sonstige Leistungen“ können gewährt werden, wenn sie für die Gesundheit unerlässlich sind (§ 6 Abs. 1 AsylbLG). Vanessa Wilhelm 23.09.2015 , © KVBB Folie 8 Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt - Zuständigkeiten § 10 AsylbLG Landesregierungen oder beauftragte oberste Landesbehörden bestimmen zur Durchführung des AsylbLG: zuständige Behörden und Kostenträger und können Näheres zum Verfahren festlegen Land Brandenburg Ausländerbehörden sind die kreisfreien Städte und Landkreise sowie Eisenhüttenstadt und Schwedt (Oder) als örtliche Ordnungsbehörden zugewiesene Aufgaben als Pflichtaufgaben (AAZV) Vanessa Wilhelm 23.09.2015 , © KVBB Folie 9 Medizinische Versorgung - Sicherstellungsauftrag §§ 4,6 AsylbLG i.V.m. AAZV I Land, kreisfreie Städte und Landkreise I kein Sicherstellungauftrag der KVen aus § 75 Abs. 1 und § 72 SGB V I Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen I vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst – Bereitschaftsdienst) für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen I Vertrag der KVBB mit dem LK PM I freiwillige Teilnahme von Vertragsärzten für besondere Vergütung und Abrechnung über KVBB (SKT), Rechnungsstellung gegenüber Sozialamt Vanessa Wilhelm 23.09.2015 , © KVBB Folie 10 Einführung Gesundheitskarte I Bundesregierung prüft Erleichterung der Einführung für Asylbewerberinnen und Asylbewerber I Versorgung durch die gesetzlichen Krankenkassen – Vereinbarung nach § 264 Abs. 1 SGB V I Krankenkasse kann (zukünftig: soll) Krankenbehandlung übernehmen bei I Ersatz der vollen Aufwendungen sowie I Ersatz eines angemessenen Teils der Verwaltungskosten I Land Brandenburg initiativ gemeinsam mit AOK Nordost I Entwurf Rahmenvereinbarung – Einführung eGK zum 01. April 2016 I Keine Implementierung von Leistungsrecht in Vertragsarztrecht! Vanessa Wilhelm 23.09.2015 , © KVBB Folie 11 Gesundheitskarte: aktuelle Pläne der Bundesregierung I Zukünftig Pflicht der Krankenkasse die Krankenbehandlung für Flüchtlinge zu übernehmen I wenn sie durch die zuständige Behörde aufgefordert wird! I GKV-Spitzenverband soll mit den auf Bundesebene bestehenden Spitzenorganisationen der nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörden Rahmenempfehlungen zur Übernahme der Krankenbehandlung für die Asylbewerber vereinbaren. I Ziel: Verwaltungsaufwand für die Behörden und die Krankenkassen soll möglichst niedrig gehalten werden. I Außerdem wird geregelt, dass die Ausgabe einer elektronischen Gesundheitskarte für Flüchtlinge vereinbart werden kann. Der Entwurf sieht vor, dass die elektronische Gesundheitskarte die Angabe zu enthalten hat, dass es sich um einen Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz handelt. Vanessa Wilhelm 23.09.2015 , © KVBB Folie 12 Aktuelle Pläne der Bundesregierung: Änderung Bundesärzteordnung I Asylbewerber, "die über eine ärztliche Ausbildung verfügen" oder das zumindest glaubhaft machen können, sollen in Aufnahmeeinrichtungen unter Verantwortung eines Arztes als Mediziner arbeiten dürfen. I Verordnungsbefugnis soll beim „deutschen“ Arzt bleiben. I Vielfach das Problem, dass eine Erteilung der Approbation oder einer Berufserlaubnis nach geltendem Recht an fehlenden Unterlagen zum Nachweis der ärztlichen Qualifikation oder dem Fehlen deutscher Sprachkenntnisse in dem erforderlichen Umfang scheitert. I Diese geplante befristete Ermächtigung sieht aber nicht die Berechtigung zum Tragen der Berufsbezeichnung Ärztin oder Arzt vor, geht nicht über die Erlaubnis der Behandlung von Asylbewerbern in den für sie vorgesehenen Einrichtungen hinaus und setzt die Sicherstellung der sprachlichen Verständigung voraus. I Die Tätigkeit soll unter der Verantwortung eines Arztes erfolgen. Vanessa Wilhelm 23.09.2015 , © KVBB Folie 13 Geplante Änderung der Zulassungsverordnung: I Große Anzahl von traumatisierten Asylsuchenden, die einer psychotherapeutischen und psychiatrischen Behandlung bedürfen I Schaffung einer neuen Ermächtigungsregelung: I - für geeignete Ärzte, Psychotherapeuten und spezielle Einrichtungen wie psychosoziale Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer I - für die ambulante psychotherapeutische und psychiatrische Behandlung von besonders schutzbedürftigen Flüchtlingen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben. Vanessa Wilhelm 23.09.2015 , © KVBB Folie 14 Verbesserung des Impfschutzes I Aktives Angebot I Impfungen gegen Masern, Mumps, Tetanus, Diphterie, Keuchhusten und Hepatitis B Vanessa Wilhelm 23.09.2015 , © KVBB Folie 15
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