Information der KVBB Heilmittelvereinbarung 2015 (Verbände der Krankenkassen) 1.7.2. 1/5 Vereinbarung des Ausgabenvolumens für Heilmittel nach § 84 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 8 SGB V (Heilmittelvereinbarung) für das Jahr 2015 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg (KVBB) - Körperschaft des öffentlichen Rechts und der AOK Nordost - Die Gesundheitskasse - Körperschaft des öffentlichen Rechts (handelnd als Landesverband) den Ersatzkassen Techniker Krankenkasse (TK) BARMER GEK DAK - Gesundheit Kaufmännische Krankenkasse - KKH HEK - Hanseatische Krankenkasse Handelskrankenkasse (hkk) gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek), vertreten durch den Leiter der vdek-Landesvertretung Berlin/Brandenburg dem BKK Landesverband Mitte Siebstr. 4 30171 Hannover der IKK Brandenburg und Berlin - Körperschaft des öffentlichen Rechts (handelnd als Landesverband) der Knappschaft Regionaldirektion Cottbus - Körperschaft des öffentlichen Rechts und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse, Hoppegarten (nachfolgend Verbände der Krankenkassen genannt) in der Fassung vom: 07.08.2015 gültig ab: 01.01.2015 - 31.12.2015 123. Erg.-Lfg. - Stand: August 2015 1.7.2. 2/5 Heilmittelvereinbarung 2015 (Verbände der Krankenkassen) Information der KVBB §1 Ausgabenvolumen 2015 (1) Das Ausgabenvolumen umfasst die von den Vertragsärzten der KVBB veranlassten Ausgaben für Heilmittel. Als Vertragsarzt im Sinne dieser Vereinbarung gelten niedergelassene Vertragsärzte, Ärzte gem. § 24 Abs. 3 Satz 6 Ärzte-ZV, Einrichtungen gemäß § 311 Abs. 2 SGB V, medizinische Versorgungszentren gemäß § 95 SGB V (MVZ), Einrichtungen gem. § 105 SGB V, ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen, soweit sie über die KVBB abrechnen. (2) Das Ausgabenvolumen 2015 basiert auf dem Ausgabenvolumen des Jahres 2014 in Höhe von 133.573.071 €, welches in Umsetzung der Rahmenvorgaben nach § 84 Abs. 7 i.V.m. Abs. 8 SGB V - Heilmittel - für das Jahr 2015 vom 30. September 2014 (Rahmenvorgaben) auf einen Betrag von 138.988.856 € angepasst wird. (3) Die Vertragspartner legen für das Jahr 2015 auf Basis der in der Anlage genannten Anpassungsfaktoren das Ausgabenvolumen für Heilmittel wie folgt fest: 153.666.079 €. (4) Die Vertragspartner werden mögliche, aber zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung nicht abschätzbare Effekte, insbesondere in Umsetzung der Rahmenvorgaben, auf die Ausgaben für Heilmittel 2015 im Laufe des Jahres 2016 gemeinsam bewerten. Im Ergebnis dieser Bewertung ist das Ausgabenvolumen gemäß Abs. 3 nachträglich anzupassen. §2 Gemeinsame Arbeitsgruppe (1) Die Vertragspartner bilden zur kontinuierlichen Begleitung eine paritätisch besetzte gemeinsame Arbeitsgruppe. Diese beobachtet zeitnah die Ausgabenentwicklung und entwickelt Vorschläge für situationsbezogene Maßnahmen zur Einhaltung des Ausgabenvolumens. Die Arbeitsgruppe tritt zu quartalsweise stattfindenden Sitzungen zusammen. Information der KVBB Heilmittelvereinbarung 2015 (Verbände der Krankenkassen) 1.7.2. 3/5 (2) Die Vertragspartner werden die Ausgabenentwicklung anhand der Auswertungen aus dem GKV-Heilmittel-Informationssystem und ggf. weiterer zur Verfügung stehender Daten fortlaufend beobachten und erforderlichenfalls mit geeigneten Maßnahmen auf die Heilmittelversorgung einwirken. §3 Maßnahmen zur Ausgabensteuerung (1) Die KVBB wird gegenüber den Vertragsärzten darauf hinwirken, dass die Heilmittelrichtlinie korrekt umgesetzt wird und dabei folgende Grundsätze beachtet werden: - die kritische Prüfung der Indikationsstellung (insbesondere unter den Aspekten, ob möglicherweise Eigenübungen und gezielte sportliche Betätigung ausreichen würden oder eine therapeutische Intervention erforderlich ist), - der kritische Umgang mit Anforderungen von Folgeverordnungen durch Heilmittelerbringer, - in den Bereichen Ergotherapie und Logopädie ist vor Ausstellung der Verordnung kritisch zu prüfen, dass keine soziale Indikation vorliegt, - der kritische Umgang mit Verordnungen für Pflegebedürftige (aktivierende Pflege), - es ist zu prüfen, ob statt Einzel- eine Gruppenbehandlung verordnet werden kann. (2) Die Krankenkassen werden ihre Versicherten darüber aufklären, dass - Heilmittel nur im Krankheitsfall verordnungsfähig sind und ein Anspruch auf Wellness nicht besteht, - Patienten durch Eigenmaßnahmen die Erreichung therapeutischer Ziele nachhaltig unterstützen können, - eine Empfehlung des Heilmittelerbringers zur Therapiefortsetzung nicht automatisch zu einer Folgeverordnung durch den behandelnden Arzt führt, - kein Anspruch auf die Verordnung der maximalen Verordnungsmenge besteht, - kein Anspruch auf die Verordnung ergänzender Heilmittel oder einer Heilmittelkombination besteht. 123. Erg.-Lfg. - Stand: August 2015 1.7.2. 4/5 Heilmittelvereinbarung 2015 (Verbände der Krankenkassen) Information der KVBB §4 Ergebnisfeststellung Die Vertragspartner vereinbaren, dass bei der Ermittlung der Einhaltung des Ausgabenvolumens gem. § 1 Abs. 3 die Ergebnisse der Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfungen zu Verordnungen von Heilmitteln nach § 106 SGB V ausgabenmindernd zu berücksichtigen sind, die in dem für das Ausgabenvolumen geltenden Vereinbarungszeitraum rechtskräftig zahlungswirksam geworden sind. §5 Laufzeit Diese Vereinbarung tritt am 01.01.2015 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2015. Potsdam, Berlin, Cottbus, Hoppegarten, den 07. August 2015 Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg AOK Nordost - Die Gesundheitskasse Verband der Ersatzkassen e.V. handelnd als Landesverband (vdek) Der Leiter der vdekLandesvertretung Berlin/Brandenburg IKK Brandenburg und Berlin handelnd als Landesverband BKK Landesverband Mitte Regionalvertretung Berlin und Brandenburg Knappschaft Regionaldirektion Cottbus SVLFG als Landwirtschaftliche Krankenkasse Information der KVBB Heilmittelvereinbarung 2015 (Verbände der Krankenkassen) 1.7.2. 5/5 Anlage zur Heilmittelvereinbarung für das Jahr 2015 zwischen der KVBB und den Verbänden der Krankenkassen Anpassungsfaktoren nach § 84 Abs. 2 SGB V für 2015 Vertragsbasis 2014 gem. § 1 Abs. 2 Anpassungsfaktor 138.988.856 € in % 1. Zahl und Altersstruktur der Versicherten + 0,95 2. Preisentwicklung + 2,81 3. gesetzliche Leistungspflicht, Richtlinien Gemeinsamer Bundesausschuss, Einsatz innovativer Heilmittel, Verlagerung zwischen Leistungsbereichen + 3,80 4. Wirtschaftlichkeitsreserven - 0,50 5. Weitergehende Effekte gem. Nr. 3 Abs. 3 der Rahmenvorgaben + 3,50 Anpassung von 2014 nach 2015 Ausgabenvolumen 2015 123. Erg.-Lfg. - Stand: August 2015 + 10,56 153.666.079 €
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