1.7.2 Heilmittelvereinbarung 2015

Information
der
KVBB
Heilmittelvereinbarung 2015
(Verbände der Krankenkassen)
1.7.2.
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Vereinbarung des Ausgabenvolumens für Heilmittel nach § 84
Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 8 SGB V (Heilmittelvereinbarung)
für das Jahr 2015
zwischen der
Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg (KVBB)
- Körperschaft des öffentlichen Rechts und der
AOK Nordost - Die Gesundheitskasse
- Körperschaft des öffentlichen Rechts (handelnd als Landesverband)
den Ersatzkassen
Techniker Krankenkasse (TK)
BARMER GEK
DAK - Gesundheit
Kaufmännische Krankenkasse - KKH
HEK - Hanseatische Krankenkasse
Handelskrankenkasse (hkk)
gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis:
Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek),
vertreten durch den Leiter der vdek-Landesvertretung Berlin/Brandenburg
dem
BKK Landesverband Mitte
Siebstr. 4
30171 Hannover
der
IKK Brandenburg und Berlin
- Körperschaft des öffentlichen Rechts (handelnd als Landesverband)
der
Knappschaft
Regionaldirektion Cottbus
- Körperschaft des öffentlichen Rechts und der
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
als Landwirtschaftliche Krankenkasse, Hoppegarten
(nachfolgend Verbände der Krankenkassen genannt)
in der Fassung vom: 07.08.2015
gültig ab: 01.01.2015 - 31.12.2015
123. Erg.-Lfg. - Stand: August 2015
1.7.2.
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Heilmittelvereinbarung 2015
(Verbände der Krankenkassen)
Information
der
KVBB
§1
Ausgabenvolumen 2015
(1) Das Ausgabenvolumen umfasst die von den Vertragsärzten der
KVBB veranlassten Ausgaben für Heilmittel. Als Vertragsarzt im
Sinne dieser Vereinbarung gelten niedergelassene Vertragsärzte,
Ärzte gem. § 24 Abs. 3 Satz 6 Ärzte-ZV, Einrichtungen gemäß
§ 311 Abs. 2 SGB V, medizinische Versorgungszentren gemäß § 95
SGB V (MVZ), Einrichtungen gem. § 105 SGB V, ermächtigte Ärzte
und ermächtigte Einrichtungen, soweit sie über die KVBB
abrechnen.
(2) Das Ausgabenvolumen 2015 basiert auf dem Ausgabenvolumen
des Jahres 2014 in Höhe von 133.573.071 €, welches in Umsetzung
der Rahmenvorgaben nach § 84 Abs. 7 i.V.m. Abs. 8 SGB V
- Heilmittel - für das Jahr 2015 vom 30. September 2014 (Rahmenvorgaben) auf einen Betrag von 138.988.856 € angepasst wird.
(3) Die Vertragspartner legen für das Jahr 2015 auf Basis der in der
Anlage genannten Anpassungsfaktoren das Ausgabenvolumen für
Heilmittel wie folgt fest: 153.666.079 €.
(4) Die Vertragspartner werden mögliche, aber zum Zeitpunkt des
Abschlusses dieser Vereinbarung nicht abschätzbare Effekte,
insbesondere in Umsetzung der Rahmenvorgaben, auf die Ausgaben für Heilmittel 2015 im Laufe des Jahres 2016 gemeinsam
bewerten. Im Ergebnis dieser Bewertung ist das Ausgabenvolumen
gemäß Abs. 3 nachträglich anzupassen.
§2
Gemeinsame Arbeitsgruppe
(1) Die Vertragspartner bilden zur kontinuierlichen Begleitung eine
paritätisch besetzte gemeinsame Arbeitsgruppe. Diese beobachtet
zeitnah die Ausgabenentwicklung und entwickelt Vorschläge für
situationsbezogene Maßnahmen zur Einhaltung des Ausgabenvolumens. Die Arbeitsgruppe tritt zu quartalsweise stattfindenden
Sitzungen zusammen.
Information
der
KVBB
Heilmittelvereinbarung 2015
(Verbände der Krankenkassen)
1.7.2.
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(2) Die Vertragspartner werden die Ausgabenentwicklung anhand der
Auswertungen aus dem GKV-Heilmittel-Informationssystem und ggf.
weiterer zur Verfügung stehender Daten fortlaufend beobachten und
erforderlichenfalls mit geeigneten Maßnahmen auf die Heilmittelversorgung einwirken.
§3
Maßnahmen zur Ausgabensteuerung
(1) Die KVBB wird gegenüber den Vertragsärzten darauf hinwirken,
dass die Heilmittelrichtlinie korrekt umgesetzt wird und dabei
folgende Grundsätze beachtet werden:
- die kritische Prüfung der Indikationsstellung (insbesondere unter
den Aspekten, ob möglicherweise Eigenübungen und gezielte
sportliche Betätigung ausreichen würden oder eine therapeutische Intervention erforderlich ist),
- der kritische Umgang mit Anforderungen von Folgeverordnungen durch Heilmittelerbringer,
- in den Bereichen Ergotherapie und Logopädie ist vor Ausstellung der Verordnung kritisch zu prüfen, dass keine soziale
Indikation vorliegt,
- der kritische Umgang mit Verordnungen für Pflegebedürftige
(aktivierende Pflege),
- es ist zu prüfen, ob statt Einzel- eine Gruppenbehandlung verordnet werden kann.
(2) Die Krankenkassen werden ihre Versicherten darüber aufklären,
dass
- Heilmittel nur im Krankheitsfall verordnungsfähig sind und ein
Anspruch auf Wellness nicht besteht,
- Patienten durch Eigenmaßnahmen die Erreichung therapeutischer Ziele nachhaltig unterstützen können,
- eine Empfehlung des Heilmittelerbringers zur Therapiefortsetzung nicht automatisch zu einer Folgeverordnung durch den
behandelnden Arzt führt,
- kein Anspruch auf die Verordnung der maximalen Verordnungsmenge besteht,
- kein Anspruch auf die Verordnung ergänzender Heilmittel oder
einer Heilmittelkombination besteht.
123. Erg.-Lfg. - Stand: August 2015
1.7.2.
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Heilmittelvereinbarung 2015
(Verbände der Krankenkassen)
Information
der
KVBB
§4
Ergebnisfeststellung
Die Vertragspartner vereinbaren, dass bei der Ermittlung der Einhaltung
des Ausgabenvolumens gem. § 1 Abs. 3 die Ergebnisse der Verfahren
der Wirtschaftlichkeitsprüfungen zu Verordnungen von Heilmitteln nach
§ 106 SGB V ausgabenmindernd zu berücksichtigen sind, die in dem für
das Ausgabenvolumen geltenden Vereinbarungszeitraum rechtskräftig
zahlungswirksam geworden sind.
§5
Laufzeit
Diese Vereinbarung tritt am 01.01.2015 in Kraft und gilt bis zum
31.12.2015.
Potsdam, Berlin, Cottbus, Hoppegarten, den 07. August 2015
Kassenärztliche Vereinigung
Brandenburg
AOK Nordost - Die Gesundheitskasse Verband der Ersatzkassen e.V.
handelnd als Landesverband
(vdek)
Der Leiter der vdekLandesvertretung
Berlin/Brandenburg
IKK Brandenburg und Berlin
handelnd als Landesverband
BKK Landesverband Mitte
Regionalvertretung Berlin und
Brandenburg
Knappschaft
Regionaldirektion Cottbus
SVLFG als Landwirtschaftliche
Krankenkasse
Information
der
KVBB
Heilmittelvereinbarung 2015
(Verbände der Krankenkassen)
1.7.2.
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Anlage zur Heilmittelvereinbarung für das Jahr 2015 zwischen der
KVBB und den Verbänden der Krankenkassen
Anpassungsfaktoren nach § 84 Abs. 2 SGB V für 2015
Vertragsbasis 2014 gem. § 1 Abs. 2
Anpassungsfaktor
138.988.856 €
in %
1. Zahl und Altersstruktur der Versicherten
+ 0,95
2. Preisentwicklung
+ 2,81
3. gesetzliche Leistungspflicht, Richtlinien
Gemeinsamer Bundesausschuss, Einsatz
innovativer Heilmittel, Verlagerung zwischen
Leistungsbereichen
+ 3,80
4. Wirtschaftlichkeitsreserven
- 0,50
5. Weitergehende Effekte gem. Nr. 3 Abs. 3 der
Rahmenvorgaben
+ 3,50
Anpassung von 2014 nach 2015
Ausgabenvolumen 2015
123. Erg.-Lfg. - Stand: August 2015
+ 10,56
153.666.079 €