Schuldet der Verkäufer außer der Nachlieferung einer mangelfreien Sache noch deren Einbau und den Ausbau der mangelhaften Sache? A) Ausbau mangelhafter Sache (und Entsorgung) 1. Ansicht: Verkäufer schuldet weder Rücknahme noch Ausbau bei Nichtvornahme Schadensersatz neben der Leistung gem. §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB, der i.d.R. an der Exkulpation scheitert Dafür: Wortlaut des § 439 I BGB Dagegen: Evtl. richtlinienkonforme Auslegung beim Verbrauchsgüterkauf 2. EuGH/BGH (Life&LAW 2012, Heft 4, 239 ff.): Verkäufer schuldet Rücknahme und Ausbau der mangelhaften Sache BGH: Europarechtskonforme Auslegung der Nachlieferung i.S.v. „Ersatz“lieferung beinhaltet Austauschelement bei Nichtvornahme Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB; Exkulpation wird regelmäßig nicht gelingen © RA Michael Tyroller B) Einbau der neuen mangelfreien Sache 1. Alte Ansicht des BGH (Life&LAW 2008, 575 ff.): Verkäufer schuldet nicht die Neuverlegung, weil auch ursprünglich nicht geschuldet evtl. aber Schadensersatz des Käufers gem. §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB, wobei dem Verkäufer einer neuen Sache regelmäßig die Exkulpation gem. § 280 I S. 2 BGB gelingen wird Dafür: Wortlaut des § 439 I BGB Pflicht zur Nacherfüllung verlangt nur Wiederholung der ursprünglichen Pflichten 2. EuGH/BGH (Life&LAW 2012, Heft 4, 239 ff.): Verkäufer schuldet auch Einbau, selbst wenn diese im Rahmen der Erfüllung nicht geschuldet war BGH: Europarechtskonforme Rechtsfortbildung, weil Ersatzlieferung „unentgeltlich“ erfolgen muss, Art 3 III S. 1 VGK-RL bei Nichtvornahme Schadensersatz statt der Leistung unter Voraussetzung der §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB BGH Life and Law 2013, 1 ff.): Diese Reichweite der Nacherfüllung bleibt auf VGK (§ 474 BGB) beschränkt © RA Michael Tyroller
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