823 BGB Lösung Fall 3

Lösung Fall 3: Klemmender Gaszug (siehe dazu BGHZ 86, 256 ff. und BGHZ 105, 346 ff.)
1) Schadensersatzanspruch des K gegen P aus Vertragsverletzung
Ein Schadensersatzanspruch des K gegen P aus Vertragsverletzung scheidet aus, da
zwischen K und P kein Vertrag besteht.
2) Ansprüche des K gegen P aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB
K könnte gegen P gemäß § 823 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz wegen
unerlaubter Handlung haben.
Dies setzt zunächst voraus, dass P ein absolut geschütztes Rechtsgut des K verletzt hat. In
Betracht kommt eine Verletzung des Eigentums des K an dem erworbenen Kfz.
Die durch den Unfall bewirkte Beschädigung des Autos könnte sich als Eigentumsverletzung
durch P darstellen, weil P das Auto mit dem defekten Gaszug hergestellt hat und es deswegen
zu dem Unfall kam, durch den das Auto beschädigt wurde.
Problematisch ist jedoch, dass das Auto von K als einheitliche Sache gekauft wurde und von
vornherein wegen des nicht funktionierenden Gaszugs mangelhaft war. K war also zu keinem
Zeitpunkt Eigentümer eines mangelfreien (einwandfreien) Fahrzeugs. Ob ein sog.
„weiterfressender Mangel“ zu einer Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB
führen kann, ist streitig.
Nach der Rechtsprechung des BGH liegt allein in der Lieferung einer mangelhaften Sache
oder der Erstellung eines fehlerhaften Werkes keine Eigentumsverletzung; denn der Käufer
oder der Werkbesteller erwirbt ja von vornherein nur Eigentum an einer mangelhaften Sache.
Anders ist es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung allerdings dann, wenn sich die
Mangelhaftigkeit der gekauften Sache oder des hergestellten Werkes zunächst nur auf einen
Teilbereich beschränkt, dann aber nach dem Erwerb der Sache der Mangel sich auf weitere
Teile oder auf die Gesamtsache ausdehnt, wenn also ein sog. „weiterfressender Mangel“
vorliegt.
Nach der heutigen Rechtsprechung kommt es darauf an, ob sich der Schaden mit dem Unwert
deckt, welchen die Sache wegen ihrer Mangelhaftigkeit von Anfang an hatte. In diesem Fall
besteht sog. Stoffgleichheit des Schadens mit dem der Sache von Anfang an anhaftenden
Seite 1 von 4
Mangelunwert. Dieser Schaden wird ausschließlich nach Vertragsrecht abgewickelt, denn es
ist allein Aufgabe des Vertragsrechts, das sog. Nutzungs- und Äquivalenzinteresse zu
schützen. Anders ist es, wenn es sich um einen weitergreifenden (weiterfressenden) Mangel
handelt, der an der Sache einen Schaden verursacht, welcher mit dem wegen des Mangels
schon ursprünglich vorhandenen Unwert nicht stoffgleich ist. Denn es ist Aufgabe des
Deliktsrechts, den Eigentümer davor zu schützen, dass seine Sache beschädigt oder zerstört
wird. Dieses Integritätsinteresse muss der Verkäufer oder Hersteller einer Sache nicht nur in
Bezug auf die durch die Mangelhaftigkeit gefährdeten anderen Sachen des Erwerbers
beachten, sondern es sind ihm die deliktischen Schutzpflichten auch zum Schutz der
hergestellten mangelhaften Sache selbst aufgegeben.
Die Abgrenzung zwischen Nutzungs- und Äquivalenzinteresse einerseits (auszugleichen nur
durch das Vertragsrecht) und Integritätsinteresse andererseits (auszugleichen - auch - durch
§ 823 Abs. 1 BGB) erfolgt somit durch das Merkmal der Stoffgleichheit. Stoffgleichheit ist
anzunehmen, wenn die Sache wegen des Mangels von vornherein völlig wertlos ist oder wenn
das mit dem Fehler behaftete Einzelteil mit der Gesamtsache eine nur schwer trennbare
Einheit bildet oder wenn der Mangel nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise behoben werden
kann. Im Übrigen sind Art und Ausmaß des Mangels und des Schadens, der Inhalt der jeweils
verletzten Verkehrspflicht des Herstellers, der Verwendungszweck des Produkts, die
Verbrauchererwartung und u. U. auch der Kaufpreis zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Gaszug-Fall machten die Mängel des Gaszuges das Fahrzeug, das
betriebsfähig blieb, nicht von Anfang an wertlos. Die vom Gaszug ausgehenden
Unfallgefahren hätten vermieden werden können, wenn der Defekt rechtzeitig erkannt und
behoben worden wäre. Dies wäre ohne besonderen wirtschaftlichen Aufwand und ohne
Beschädigung anderer Teile des Fahrzeugs möglich gewesen. Es liegt daher keine
Stoffgleichheit zwischen dem geltend gemachten Schaden und dem der Sache von Anfang an
anhaftenden Mangelunwert vor. Daher ist eine Eigentumsverletzung zu bejahen.
Die
Handlung
des
P
Rechtfertigungsgründen,
(Herstellung
auch
eines
rechtswidrig
mangelhaften
(die
Produkts)
Rechtswidrigkeit
war,
wird
mangels
durch
die
Tatbestandsmäßigkeit indiziert). Die Handlung war nach dem (vom BGH entschiedenen)
Sachverhalt auch schuldhaft (fahrlässig).
Festzuhalten ist daher, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im konkreten Fall
§ 823 Abs. 1 BGB in vollem Umfang erfüllt ist. P hat also dem K gemäß § 823 Abs. 1 BGB
Seite 2 von 4
Schadensersatz wegen rechtswidriger und schuldhafter Verletzung des Eigentums des K an
seinem Pkw zu leisten.
Anm.: In der Literatur ist die Auffassung des BGH vielfach kritisiert worden. Problematisch
erscheint einigen, dass der Hersteller faktisch dann privilegiert wird, wenn er eine Sache, die
stark mit Mängeln behaftet ist, herstellt. Stellt der Hersteller dagegen eine Sache her, die
größtenteils mangelfrei ist, haftet er nach § 823 Abs. 1 BGB. Dies widerspricht auch dem
Gesichtspunkt der Adäquanz. Dagegen kann allerdings eingewendet werden, dass im Fall
eines starken Mangels die Wahrscheinlichkeit, dass sich dieser sofort zeigt, größer ist, als bei
einem nur geringfügigen Mangel, der sich (nach und nach) weiterfrisst. Diesbezüglich ist
anzumerken, dass die Rechtsprechung des BGH im Zusammenhang zu sehen ist mit der
früher im Bereich des Kaufvertrages bestehenden sehr kurzen Verjährungsfrist von 6 Monaten
ab Übergabe (siehe § 477 BGB a. F.). Während dieser Zeit stellten sich oftmals Mängel nicht
heraus, zum Schadenseintritt waren daher regelmäßig vertragliche Ansprüche, auch aus pfv
(auf Schadensersatz) bereits verjährt. Dagegen begann die Verjährung gemäß § 823 BGB erst
mit Kenntnis (die Verjährungsfrist betrug 3 Jahre). Nachdem im jetzt geltenden Kaufrecht die
Verjährungsfristen verlängert wurden, hat sich das ursprüngliche Problem, dass dem Käufer
nur noch mit § 823 BGB geholfen werden konnte, etwas entschärft. Es bleibt daher
abzuwarten, ob die Rechtsprechung des BGH, die dieser im sog. Transistorfall sowie im sog.
Kondensatorfall noch ausgedehnt hat, in Zukunft wieder rückläufig sein wird. Zunächst hat der
BGH aber auch unter Geltung des jetzigen Verjährungsrechts an seiner Rechtsprechung
festgehalten (BGH NJW 2004, 1032)
Achtung: Auch dann, wenn der Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB erfüllt ist, können
vertragliche Ansprüche bestehen. In allen Fällen dieser Art liegt selbstverständlich
regelmäßig auch ein Mangel vor, der zu Gewährleistungsrechten führt, wenn ein Vertrag
besteht. Es geht nicht um die Frage, ob das Äquivalenzinteresse oder das
Integritätsinteresse (im Sinne eines Exklusivverhältnisses) betroffen sind, sondern ob
außer dem Äquivalenzinteresse auch noch das Integritätsinteresse betroffen ist (was
der BGH bei den sogenannten weiterfressenden Mängeln bejaht). Ein sogenannter
weiterfressender
Mangel
führt
also
in
aller
Regel
auch
zu
vertraglichen
Gewährleistungsansprüchen, weil die verkaufte Ware vom vertraglich vereinbarten
Zustand abweicht.
Im konkreten Fall bestand kein Vertrag, sodass vertragliche Gewährleistungsansprüche
ausscheiden. Bestünde im konkreten Fall zwischen K und P ein Vertrag, wären sowohl
vertragliche, als auch deliktische Ansprüche zu prüfen gewesen unter Beachtung der
Seite 3 von 4
unterschiedlichen Verjährungsfristen. Es stellt sich dann die Frage, ob außer einem
Mangel auch noch eine Eigentumsverletzung vorliegt (im konkreten Fall vom BGH
bejaht).
Seite 4 von 4