Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Stuttgart

Landgericht Stuttgart
Geschäftsverteilungsplan
2016
-2-
Postanschrift, Telefon- und Telefaxanschlüsse, E-Mail-Adressen
Dienstgebäude:
Urbanstraße 20, 70182 Stuttgart
Postfach 10 29 55, 70025 Stuttgart
Telefon:
0711/212-0 (Justizzentrale)
Telefax:
0711/212-3535 oder 212-3556
Telefax Archivstr.: 0711/212-3451
E-Mail-Adresse: [email protected]
Nebenstelle:
Präsidentin des Landgerichts Horz
Vorzimmer (Frau Di Domenica)
3400
Vizepräsident Dr. Mosthaf
3400
Präsidialrichter: R’inLG Butz (Allgemeines und Zivil)
R’inLG Dr. Gebert (Straf)
R’inLG Dr. Dobler (Organisation u.a.)
3411
3815
Pressestelle allgemeine Angelegenheiten und Straf:
3800
1. Mediensprecherin R’inLG Gihr
2. Mediensprecherin R’inLG Dr. Gebert
Vertreter: VRLG Dr. Maurer
RLG Kemmner
E-Mail-Adresse: [email protected]
Pressestelle Zivil: VRLG Schabel
Vertreter: RLG Wessels
3487
3785
Verwaltungsleiter: ORR Balle
3402
Bibliothek
Registratur
3410
3532/3533
-3-
Inhaltsverzeichnis
Seite
5
Rn
5
34
41
41
52
55
64
64
65
65
1 ff.
26 ff.
39 ff.
39 ff.
56 ff.
59 ff.
78 ff.
78
79
80
B. Vorrangregelung
66
81
C. Allgemeine Bestimmungen für die Geschäftsverteilung
67
82 ff.
67
67
72
74
75
75
78
83
82 ff.
86 ff.
101 ff.
104 f.
106
107 f.
109 ff.
114 ff.
D. Vertretung/Ergänzungsrichter
84
116 ff.
I. Allg. Grundsätze
II. Zivilkammern
III. Kammern für Handelssachen
IV. Strafkammern
V. Sonstige Kammern
VI. Ergänzungsrichter
84
84
87
89
92
93
116
117 ff.
122 ff.
125
126 ff.
129
E.
Änderungen während des Geschäftsjahres
94
130
F.
Zweifelsfragen
94
131
A. Geschäftsverteilung
I. Zivilkammern
II. Kammern für Handelssachen
III. Strafkammern:
1. Große Strafkammern
2. Strafvollstreckungskammern
3. Kleine Strafkammern
IV. Sonstige Kammern:
1. Wiedergutmachungskammer
2. Kammer für Baulandsachen
3. Kammer für Steuerberater- u. Steuerbevollmächtigtensachen
I. Gemeinsam für alle Kammern
II. Gemeinsam für Zivilkammern und Kammern für Handelssachen
III. Zuteilungsverfahren für erstinstanzliche Zivilsachen
IV. Zuteilungsverfahren für Berufungen in Zivilsachen
V. Zuteilungsverfahren für Zivilbeschwerdesachen
VI. Zuteilungsverfahren für Handelssachen
VII. Zuteilungsverfahren gemeinsam für Strafsachen
VIII. Ergänzende Regelungen in Strafsachen:
1. Große Strafkammern
2. Kleine Strafkammern
Anlage 1:
Anlage 2:
Anlage 3:
Anlage 4:
Anlage 5:
Anlage 6:
§ 1 Abs. 11 KWG
Mitwirkungsgremien und Beauftragte beim Landgericht
Organisationsverfügung über die
Betrauung von Richtern mit Verwaltungsaufgaben
Schnellübersicht über Spezialzuständigkeiten
Sitzungssäle Strafkammern
Sitzungssäle Zivilkammern und Kammern für Handelssachen
95
97
99
106
-4-
Für das Landgericht Stuttgart
gilt im Geschäftsjahr 2016
nachstehende
Geschäftsverteilung
nach dem Beschluss des Präsidiums gem. § 21e Abs. 1 GVG vom 4. Dezember 2015.
Stuttgart, den 4. Dezember 2015
Horz
Präsidentin des Landgerichts
Guckes
Vors. Richter am LG
Lamberti
Vors. Richterin am LG
Riedle-Knapp
Vors. Richterin am LG
Baisch
Vors. Richterin am LG
Wetzel
Vors. Richter am LG
Neher-Klein
Vors. Richterin am LG
Necker
Vors. Richter am LG
Dr. Ottmann
Vors. Richter am LG
Dr. Schmid
Richter am LG
Wiedmer
Richterin am LG
-5-
A. Geschäftsverteilung
I. Zivilkammern
(1)
1. Zivilkammer
Vorsitzende:
Präsidentin des Landgerichts Horz (0,1)
- zugl. Verwaltungsleitung (0,9) -
stv. Vorsitzende:
R’inLG Wezel (0,1)
- zugl. 13. ZK (0,4) -
Beisitzerin:
R‘inLG Dr. Schäffler (0,1)
- zugl. 13. ZK (0,15) -
Zuständigkeit:
a)
Berufungen und Beschwerden im Turnus gem. Rn 104 und 105.
b)
Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten aus der Anfechtung
von Rechtshandlungen des Schuldners durch den Insolvenzverwalter (§§
129 bis 147 InsO).
c)
Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über innere Verhältnisse von Kapital- und Personengesellschaften einschließlich Genossenschaften.
Vertretung: 13. Zivilkammer
-6-
(2)
2. Zivilkammer:
Vorsitzende:
VR’inLG Riedle-Knapp
stv. Vorsitzender:
RLG Göttling
Beisitzer:
R’inLG Könnecke (0,5)
R’inLG Goll (0,5)
R’inLG Wörlen (0,5)
Zuständigkeit:
a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn 86 - 100 und 103.
b) Erstinstanzliche Streitigkeiten - einschließlich Vergabeverfahren - aus Bauund Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen; die Zuständigkeit der 28. Zivilkammer gem. Rn 25a c) hat Vorrang.
c) Berufungen und Beschwerden in Wohnungseigentumssachen gemäß § 72
Abs. 2 GVG im Turnus mit der 10. und 19. Zivilkammer.
d) Beschwerdesachen (T-Sachen i.S. des § 39 Abs. 6 AktO) und Anträge auf
Bewilligung der Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beschwerdeeinlegung
mit Ausnahme derjenigen, in denen die 1., die 11., die 17., die 24., die 25. Zivilkammer oder die Berufungskammern zuständig sind.
e) Entscheidungen gem. §§ 159, 161 i.V.m. § 143 FGG.
f)
Kostensachen gem. § 127 GNotKG.
g) Beschwerdesachen und Anträge unter c) - f) im Turnus mit der 10. und
19. Zivilkammer gem. Rn 106.
Vertretung:
24. Zivilkammer
-7-
(3)
3. Zivilkammer:
Vorsitzender:
VRLG Patschke (0,4)
- zugl. FG-Referent (0,6) -
stv. Vorsitzender:
RLG Trauthig (0,5)
- zugl. 22. ZK (0,5) und 1. EK, Rückerstattungs- und Restitutionskammer -
Beisitzer:
RLG Dr. Richter Reuschle (0,5)
- zugl. 22. ZK (0,5) 1. EK, Rückerstattungs- und Restitutionskammer -
Zuständigkeit:
a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn 86 - 100 und 103.
b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen, einschließlich der Haftung von Versicherungsmaklern aufgrund fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einem Versicherungsvertragsverhältnis, im
Turnus mit der 16., 18. und 22. Zivilkammer, soweit nicht die 26. Zivilkammer
zuständig ist. Die 3. und 22. Zivilkammer werden dabei nur bei jedem zweiten
Durchgang berücksichtigt; die 3. Zivilkammer wird zudem bei jedem 12.
Durchgang nicht berücksichtigt.
c) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus
Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,
gem. Rn 2 b).
d) Sämtliche Beschwerden aus dem Landgerichtsbezirk in Grundbuchsachen
(ohne Kostensachen) und Beschwerdeverfahren nach § 54 BeurkG.
e) Beschwerden nach § 15 Abs. 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung vom
24.02.1961 (BGBl. I S. 98).
f)
Beschwerden gegen Entscheidungen der Notariate (Nachlassgericht, Vormundschaftsgericht bzw. Betreuungsgericht) über Ablehnungsanträge sowie
Entscheidungen nach § 36 ZPO, § 5 FamFG.
g) Entscheidungen über Ablehnungen der Bezirksnotare (soweit sie richterlich
tätig werden).
h) Beschwerden in Verfahren nach dem Transsexuellengesetz.
i)
Beschwerden in Verschollenheitssachen.
j)
Beschwerden gegen Entscheidungen des Nachlassgerichts oder Anträge auf
Bewilligung der Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Einlegung einer solchen
Beschwerde.
k) Alle nicht anderen Kammern zugeteilten Zivilsachen.
Vertretung:
22. Zivilkammer
-8-
(4)
4. Zivilkammer:
Vorsitzende:
VR’inLG Oltmanns (0,75)
stv. Vorsitzende:
R’inLG Grube
Beisitzer:
RLG Dr. Hager (0,5)
- zugl. 5. ZK (0,5) -
Zuständigkeit:
a)
Berufungen und Beschwerden im Turnus gem. Rn 104 und 105.
b)
Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen, soweit nicht die 5. Zivilkammer (Rn 5b und 5d) zuständig ist.
c)
Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über Kapitalanlageverträge nach § 1 Abs.1 Nr. 1, 1a und Abs.1a Nr. 1, 1a, 1b, 1c KWG und
über Kreditverträge nach § 1 Abs. 1 Nr.2 KWG, soweit eine beteiligte Prozesspartei ein Kreditinstitut ist.
Vertretung: 5. Zivilkammer
-9-
(5)
5. Zivilkammer:
Vorsitzende:
VR’inLG Heemann (0,5)
stv. Vorsitzender:
RLG Helms
Beisitzer:
RLG Dr. Hager (0,5)
- zugl. 4. ZK (0,5) -
Zuständigkeit:
a)
Berufungen und Beschwerden im Turnus gem. Rn 104 und 105.
b)
Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten aus Verkehrsunfallsachen, soweit zumindest auch über Mietwagen- und / oder Sachverständigenkosten gestritten wird.
c)
Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus
Leasinggeschäften.
d)
Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten aus Reiseverträgen
(einschließlich der Ansprüche aus der EuFlugVO) sowie aus Reiseversicherungsverträgen.
Vertretung: 4. Zivilkammer
- 10 -
(5a)
6. Zivilkammer:
Vorsitzende:
VR’inLG Schaber (0,5)
stv. Vorsitzende:
R’inLG Stadtler-Stefani (0,5)
Beisitzerin:
R’in Dr. Recknagel (0,5)
- zugl. 25. ZK (0,5) -
Zuständigkeit:
a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn 86 - 100 und 103.
b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften sowie erstinstanzliche Kapitalanlageverfahren gem. Rn 7 c) - soweit nicht die 8. Zivilkammer gem. Rn 7 d) oder die 24. Zivilkammer gem. Rn 22 c) zuständig ist.
c) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus
Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,
gem. Rn 2 b).
Vertretung:
18. Zivilkammer
- 11 -
(6)
7. Zivilkammer:
Vorsitzender:
VRLG Schabel
stv. Vorsitzender:
RLG Dr. Krauss (0,5)
- zugl. 23. ZK (0,5) -
Beisitzer:
R’in Milbrath
Zuständigkeit:
a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn 86 - 100 und 103.
b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus
Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,
gem. Rn 2 b).
c) Erstinstanzliche Streitigkeiten, die dem Landgericht nach § 71 Abs. 2 Nr. 1
und 2, Abs. 3 GVG, § 3 AGGVG, § 13 des Strafrechtsentschädigungsgesetzes ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind sowie - unbeschadet
der Zuständigkeit der Kammer für Baulandsachen - erstinstanzliche Streitigkeiten, die Ansprüche aus Aufopferung, Enteignung, enteignendem oder enteignungsgleichem Eingriff zum Gegenstand haben.
d) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Notare, einschließlich Klagen gegen Notare wegen Amtspflichtverletzung.
Zur Berufstätigkeit gehört nicht die Tätigkeit als Insolvenzverwalter.
Soweit in den Fällen der Rn 6 c) und d) eine besondere Zuständigkeit der 7. Zivilkammer begründet ist, geht diese allen anderen Zuständigkeiten, außer denen
der 11., der 17. und der 24. Zivilkammer nach Rn 22 d), vor.
Vertretung:
13. Zivilkammer
- 12 -
(7)
8. Zivilkammer:
Vorsitzender:
VRLG Kittel
stv. Vorsitzende:
R’inLG Dr. Berthold
Beisitzer:
Ri Dr. Mayer
Zuständigkeit:
a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn 86 - 100 und 103.
b) Erstinstanzliche Streitigkeiten über Ansprüche aus Abzahlungsgeschäften ausgenommen Ansprüche aus Gaststättenpachtverträgen und Bierlieferungsverträgen.
c) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften sowie
erstinstanzliche Kapitalanlageverfahren im Turnus mit der 6., 12., 14., 21., 25.
und 29. Zivilkammer, wobei die 6. Zivilkammer nur bei jedem zweiten Durchgang berücksichtigt wird. Die 25. Zivilkammer wird bei jedem dritten Durchgang einmal nicht, jedoch bei jedem 30. Durchgang einfach berücksichtigt.
Bank-, Finanzgeschäfte und Kapitalanlageverfahren sind bürgerliche Rechtsstreitigkeiten betreffend:
-
Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen nach § 1 KWG - hinsichtlich
der Garantiegeschäfte aber nur, soweit sie der Darlehenssicherung dienen - und Börsengeschäfte nach dem BörsG sowie sonstige Optionsgeschäfte und die Sicherungsrechte, die im Zusammenhang mit einem der
vorgenannten Geschäfte stehen,
-
Prospekthaftungsansprüche und Ansprüche aus Vermögensberatung und
Anlagegeschäften, jeweils unter Beteiligung von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten,
-
Ansprüche aus Beratung, Vermittlung und Anlage von Vermögen in Finanzinstrumente gem. § 1 Abs. 11 KWG (vgl. Anlage 1 zu diesem Geschäftsverteilungsplan) und in Gesellschaftsbeteiligungen von Kleinanlegern; hierunter fallen nicht rein gesellschaftsrechtliche Ansprüche ohne
Bezug zum Vorgang des Erwerbs einer Anlage.
d) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften, soweit
es sich um Ansprüche aus Leasingverträgen handelt gem. Rn 7 c) - soweit
nicht die 24. Zivilkammer gem. Rn 22 c) zuständig ist. Zuteilungen nach d)
werden im Turnus nach c) berücksichtigt.
e) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus
Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,
gem. Rn 2 b).
Vertretung:
16. Zivilkammer
- 13 -
(8)
9. Zivilkammer:
Vorsitzende:
VR’inLG Grämmer
stv. Vorsitzender:
RLG Schumacher
Beisitzer:
RLG Wessels
Zuständigkeit:
a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn 86 - 100 und 103.
b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit
-
der Rechtsanwälte und Patentanwälte sowie
der Rechtsbeistände, soweit sie Mitglied der Rechtsanwaltskammer sind.
Ausgenommen sind Honorarforderungen von Rechtsanwälten, soweit sie
ausschließlich steuerberatend tätig geworden sind und nach der Steuerberatergebührenverordnung abrechnen (siehe hierzu Rn 25 c).
Zur Berufstätigkeit der vorgenannten Personen gehört nicht die Tätigkeit als
Insolvenzverwalter.
c) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus
Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,
gem. Rn 2 b).
Vertretung:
22. Zivilkammer
- 14 -
(9)
10. Zivilkammer:
Vorsitzender:
VRLG Guckes
stv. Vorsitzende:
R’inLG Hagedorn
Beisitzer:
RLG Dr. Faulhaber
R’inLG Fischer (0,5)
Zuständigkeit:
a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn 86 - 100 und 103.
b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus
Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,
gem. Rn 2 b).
c) Berufungen und Beschwerden in Wohnungseigentumssachen gemäß § 72
Abs. 2 GVG im Turnus mit der 2. und 19. Zivilkammer.
d) Beschwerdesachen und Anträge, wie unter Rn 2 d) - f) niedergelegt, im Turnus mit der 2. und 19. Zivilkammer gem. Rn 106.
e) Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte über Ablehnungsanträge.
Vertretung:
19. Zivilkammer
- 15 -
(9a)
11. Zivilkammer:
Vorsitzender:
VRLG Stefani
- zugl. 39. KfH -
stv. Vorsitzender:
VRLG Dr. Schmid (0,25)
- zugl. 17. ZK (0,75) und 29. ZK (unben. Anteil) -
Beisitzer:
N.N. (0,25)
- zugl. 17. ZK (0,75) Ri Fähnle (0,25)
- zugl. 17. ZK (0,75) -
Zuständigkeit:
a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn 86 - 100 und 103.
b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus
Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,
gem. Rn 2 b).
c) Alle Rechtssachen (erstinstanzliche und Berufungssachen), die Ansprüche
(gleichgültig aus welchem Rechtsgrund) aus bereits bewirkten oder erst bevorstehenden Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere durch Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen,
zum Gegenstand haben. Ausgenommen sind Ansprüche aus Vertrag.
d) Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind, soweit es sich um Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 87 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder des § 102 des Energiewirtschaftsgesetzes handelt.
e) Rechtsstreitigkeiten (erstinstanzliche und Berufungen) aus Handelssachen im
Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG und alle anderen Rechtsstreitigkeiten (erstinstanzliche und Berufungen) nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
f)
Streitigkeiten, die dem Landgericht nach § 6 des Unterlassungsklagengesetzes ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind.
g) Alle Beschwerdeverfahren, soweit die Sache in die erstinstanzliche Zuständigkeit der 11. Zivilkammer nach c) - e) fallen würde.
Soweit in den Fällen der Rn 9a c) - e) eine besondere Zuständigkeit der 17. Zivilkammer begründet ist, geht diese vor.
Soweit in den Fällen der Rn 9a f) eine besondere Zuständigkeit der 11. Zivilkammer begründet ist, geht diese allen anderen Zuständigkeiten vor.
Soweit in den Fällen der Rn 9a e) eine besondere Zuständigkeit der 11. Zivilkammer begründet ist, geht diese der besonderen Zuständigkeit der 24. Zivilkammer nach Rn 22 c) 4. Spiegelstrich vor.
Vertretung:
17. Zivilkammer
- 16 -
(10)
12. Zivilkammer:
Vorsitzender:
VRLG Müller-Deppisch
stv. Vorsitzender:
RLG Hertler (0,75)
Beisitzer:
Ri Steiger
R’in Leonhard (0,25)*
- zugl. 10. SK (0,75) -
*Die Tätigkeit der Richterin in der 10. Strafkammer hat Vorrang vor der Tätigkeit
in der 12. Zivilkammer.
Zuständigkeit:
a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn 86 - 100 und 103.
b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus
Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,
gem. Rn 2 b).
c) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften sowie erstinstanzliche Kapitalanlageverfahren gem. Rn 7 c) - soweit nicht die 8. Zivilkammer gem. Rn 7 d) oder die 24. Zivilkammer gem. Rn 22 c) zuständig ist.
Vertretung:
14. / 29. Zivilkammer gem. Rn 117, 3. Gruppe
- 17 -
(11)
13. Zivilkammer:
Vorsitzender:
Vizepräsident Dr. Mosthaf (0,4)
- zugl. Verwaltungsleitung (0,6) -
stv. Vorsitzende:
R’inLG Butz (0,3)
- zugl. Präsidialrichterin Allgemeines und Zivil (0,7) -
Beisitzer:
R’inLG Wezel (0,4)
- zugl. 1. ZK (0,1) R’inLG Dr. Schäffler (0,15)
- zugl. 1. ZK (0,1) -
Zuständigkeit:
a)
Berufungen und Beschwerden im Turnus gem. Rn 104 und 105.
b)
Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über die Erhöhung
von Mieten für Wohnraum. Dazu gehören auch Rechtsstreitigkeiten über
die Frage, ob die Wohnraummiete anlässlich der Neuvermietung unzulässig erhöht wurde.
c)
Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten aus Maklertätigkeit,
soweit die Vermittlung von Mietverträgen für Wohnraum unmittelbar oder
mittelbar betroffen ist. Dazu gehören auch Rechtsstreitigkeiten zwischen
den Mietvertragsparteien, welche unmittelbar oder mittelbar die Maklerprovision betreffen.
d)
Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über die Lieferung
und Bezahlung von Wasser, Strom, Gas und Wärme für Wohnräume, soweit eine beteiligte Prozesspartei ein Energieversorgungsunternehmen ist.
Vertretung: 23. Zivilkammer
- 18 -
(12)
14. Zivilkammer:
Vorsitzender:
VRLG Czerny
stv. Vorsitzende:
R’inLG Zauner (0,5)
Beisitzer:
R’inLG Ottmann (0,5)
Ri Dr. Wolf
Zuständigkeit:
a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn 86 - 100 und 103.
b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus
Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,
gem. Rn 2 b).
c) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften sowie erstinstanzliche Kapitalanlageverfahren gem. Rn 7 c) - soweit nicht die 8. Zivilkammer gem. Rn 7 d) oder die 24. Zivilkammer gem. Rn 22 c) zuständig ist.
Vertretung:
12. / 29. Zivilkammer gem. Rn 117, 3. Gruppe
- 19 -
(13)
15. Zivilkammer:
Vorsitzender:
VRLG Dr. Schendzielorz
stv. Vorsitzender:
RLG Hauff
Beisitzer:
RLG Liefke
RLG (kr. A.) Dr. Essig
Zuständigkeit:
a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn 86 - 100 und 103.
b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus
Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,
gem. Rn 2b).
c) Erstinstanzliche Streitigkeiten wegen Ansprüchen aus einer Heilbehandlung
oder aus einer tierärztlichen Behandlung im Turnus mit der 20. Zivilkammer.
d) Erstinstanzliche Streitigkeiten gem. Rn 6 c) und d), soweit diese bis zum
31.12.2015 anhängig geworden sind.
Vertretung:
17. Zivilkammer
- 20 -
(14)
16. Zivilkammer:
Vorsitzender:
VRLG Dr. Ottmann
stv. Vorsitzender:
RLG Dr. Schwoerer
Beisitzerin:
R’inLG Clauß
Zuständigkeit:
a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn. 86 - 100 und 103.
b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus
Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,
gem. Rn 2 b).
c) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen, einschließlich der Haftung von Versicherungsmaklern aufgrund fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einem Versicherungsvertragsverhältnis, im
Turnus gem. Rn. 3 b).
Vertretung:
8. Zivilkammer
- 21 -
(15)
17. Zivilkammer:
Vorsitzender:
VRLG Rzymann
stv. Vorsitzender:
VRLG Dr. Schmid (0,75)
- zugl. 11. ZK (0,25) und 29. ZK (unben. Anteil) -
Beisitzer:
N.N. (0,75)
- zugl. 11. ZK (0,25) Ri Fähnle (0,75)
- zugl. 11. ZK (0,25) -
Zuständigkeit:
a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn 86 - 100 und 103.
b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus
Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,
gem. Rn 2 b).
c) Alle Rechtssachen (erstinstanzliche und Berufungssachen) auf den Gebieten
des Urheberrechts, des Verlagsrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes,
soweit nicht die 24. Zivilkammer zuständig ist.
d) Rechtsstreitigkeiten (erstinstanzliche und Berufungen) aus Handelssachen im
Sinne des § 95 Abs.1 Nr. 4 c) GVG und alle anderen Rechtsstreitigkeiten
(erstinstanzliche und Berufungen), soweit es sich um Kennzeichenstreitsachen nach § 140 des Markengesetzes oder um Streitigkeiten des Geschmacksmusterrechts handelt.
e) Verfahren (erstinstanzliche und Berufungssachen) betr. Anerkennung und
Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen und sonstiger auch inländischer Vollstreckungstitel in Zivil- und Handelssachen, soweit nicht die
Kammer für Handelssachen zuständig ist.
f)
Der Vorsitzende der 17. Zivilkammer in Verfahren betr. Anerkennung und
Vollstreckung ausländischer gerichtlicher Entscheidungen und anderer
Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen, soweit hierfür nach den Ausführungsgesetzen zu den entsprechenden Übereinkommen der Vorsitzende einer Zivilkammer zuständig ist.
g) Alle Beschwerdeverfahren, soweit die Sache in die erstinstanzliche Zuständigkeit der 17. Zivilkammer nach c) - e) fallen würde.
h) Rechtsstreitigkeiten gem. Rn 9a c) - e) und g), soweit diese bis zum
31.12.2011 anhängig geworden sind.
Vertretung:
15. Zivilkammer
- 22 -
(16)
18. Zivilkammer:
Vorsitzender:
VRLG Dr. Erchinger
stv. Vorsitzender:
RLG Dr. Herzog
Beisitzer:
RLG Dr. Wollmann
Zuständigkeit:
a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn 86 - 100 und 103.
b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus
Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,
gem. Rn 2 b).
c) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen, einschließlich der Haftung von Versicherungsmaklern aufgrund fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einem Versicherungsvertragsverhältnis, im
Turnus gem. Rn. 3 b).
Vertretung:
6. Zivilkammer in allen Verfahren mit in der
letzten Ziffer geraden Aktenzeichen
25. Zivilkammer in allen Verfahren mit in der
letzten Ziffer ungeraden Aktenzeichen
- 23 -
(17)
19. Zivilkammer:
Vorsitzende:
VR’inLG Hagenlocher
stv. Vorsitzende:
R’inLG Nickel
Beisitzer:
RLG Dr. Haas
R’inLG Dr. Schorm-Bernschütz (0,5)
Zuständigkeit:
a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn 86 - 100 und 103.
b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus
Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,
gem. Rn 2 b).
c) Berufungen und Beschwerden in Wohnungseigentumssachen gemäß § 72
Abs. 2 GVG im Turnus mit der 2. und 10. Zivilkammer.
d) Beschwerdesachen und Anträge, wie unter Rn 2 d) - f) niedergelegt, im Turnus mit der 2. und 10. Zivilkammer gem. Rn 106.
Vertretung:
10. Zivilkammer
- 24 -
(18)
20. Zivilkammer:
Vorsitzende:
VR’inLG Dr. Gröner
stv. Vorsitzender:
RLG Winckler
Beisitzer:
R’inLG Jäger (0,5)
RAG Dr. Krüger
Zuständigkeit:
a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn 86 - 100 und 103.
b) Erstinstanzliche Streitigkeiten wegen Ansprüchen aus einer Heilbehandlung
oder aus einer tierärztlichen Behandlung im Turnus mit der 15. Zivilkammer.
c) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus
Ingenieurverträgen, soweit diese im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, gem. Rn 2 b).
d) Erstinstanzliche Streitigkeiten gem. Rn 9a f), soweit diese bis zum
31.12.2011 anhängig geworden sind.
Vertretung:
21. Zivilkammer
- 25 -
(19)
21. Zivilkammer:
Vorsitzende:
VR’inLG Praast-Dieterich
stv. Vorsitzender:
RLG Titze
Beisitzerin:
R’in Arnold
Zuständigkeit:
a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn 86 - 100 und 103.
b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften sowie erstinstanzliche Kapitalanlageverfahren gem. Rn 7 c) - soweit nicht die 8. Zivilkammer gem. Rn 7 d) oder die 24. Zivilkammer gem. Rn 22 c) zuständig ist.
c) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus
Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,
gem. Rn 2 b).
Vertretung:
20. Zivilkammer
- 26 -
(20)
22. Zivilkammer:
Vorsitzender:
VR’inLG Dr. Benner (0,75)
- zugl. 1. EK, Rückerstattungs- und Restitutionskammer -
stv. Vorsitzender:
RLG Trauthig (0,5)
- zugl. 3. ZK (0,5) und 1. EK, Rückerstattungs- und Restitutionskammer -
Beisitzer:
RLG Dr. Richter Reuschle (0,5)
- zugl. 3. ZK (0,5) und 1. EK, Rückerstattungs- und Restitutionskammer -
Zuständigkeit:
a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn 86 - 100 und 103.
b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen, einschließlich der Haftung von Versicherungsmaklern aufgrund fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einem Versicherungsvertragsverhältnis, im
Turnus gem. Rn. 3 b).
c) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus
Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,
gem. Rn 2 b).
Vertretung:
9. Zivilkammer
- 27 -
(21)
23. Zivilkammer:
Vorsitzender:
VRLG Ade (0,5)
- zugl. Ausbildungsleiter (0,5) -
stv. Vorsitzender:
RLG Dr. Krauss (0,5)
- zugl. 7. ZK (0,5) -
Beisitzerin:
R’inLG Fahrner (0,5)
Zuständigkeit:
a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn 86 - 100 und 103.
b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus
Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,
gem. Rn 2 b).
c) Von der Zuteilung nach a) und b) ausgenommen sind Anträge auf Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, soweit sie nicht den Streitgegenstand eines bereits bei der 23. Zivilkammer anhängigen Hauptsacheverfahrens betreffen.
Vertretung:
28. Zivilkammer
- 28 -
(22)
24. Zivilkammer:
Vorsitzender:
VRLG Schreiber
stv. Vorsitzender:
RLG Dr. Beck
Beisitzer:
RLG Dr. Oberscheidt
Zuständigkeit:
a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn 86 - 100 und 103.
b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus
Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,
gem. Rn 2 b).
c) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und
Informationstechnologie.
Das sind bürgerliche Rechtsstreitigkeiten erster Instanz über Ansprüche
aus der Herstellung, Veräußerung, Wartung, Gebrauchsüberlassung oder Beschädigung von Computern sowie Computer- und ITSoftware, soweit sie nicht nur Zutaten oder Nebensachen von Maschinen und Anlagen sind,
aus Unterrichtsverträgen betreffend die Benutzung von Computern
(Hardware und Software),
im Zusammenhang mit dem Internet, sofern der Schwerpunkt des
Rechtsstreits Fragen des Zugangs oder des Betriebs des Internets
betrifft,
auch sonst aus dem Gebiet der Telekommunikation (§ 3 Nr. 22
TKG), sofern der Schwerpunkt auf Fragen der Technologie liegt
oder im TKG oder TMG geregelte Rechtsfragen betrifft.
Diese Zuständigkeit gilt auch, wenn die Streitigkeit im Zusammenhang mit
einem Leasingvertrag steht.
Sie gilt dagegen nicht, soweit es sich um Streitigkeiten
aus Versicherungsvertragsverhältnissen oder
über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften
(einschließlich der Güterbeförderung auf See und in der Luft) handelt.
d) Rechtsstreitigkeiten (erstinstanzliche und Berufungen), die urheberrechtliche
Ansprüche in Bezug auf Computer- und IT-Software betreffen.
e) Alle Beschwerdeverfahren, soweit die Sache in die erstinstanzliche Zuständigkeit der 24. Zivilkammer nach Rn d) fallen würde.
Vertretung:
2. Zivilkammer
- 29 -
(23)
25. Zivilkammer:
Vorsitzender:
N.N.
stv. Vorsitzende:
R’inLG Dr. Keuffel-Hospach (0,3)
Beisitzer:
R’in Dr. Recknagel (0,5)
- zugl. 6. ZK (0,5) R’inAG de Vries (0,3)
Zuständigkeit:
a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn 86 - 100 und 103.
b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften sowie erstinstanzliche Kapitalanlageverfahren gem. Rn 7 c) - soweit nicht die 8. Zivilkammer gem. Rn 7 d) oder die 24. Zivilkammer gem. Rn 22 c) zuständig ist.
c) Alle Rechtssachen (erstinstanzliche und Berufungssachen), in denen die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) als Klägerin oder Beklagte
beteiligt ist.
d) Alle Beschwerdeverfahren, soweit die Sache in die erstinstanzliche Zuständigkeit der 25. Zivilkammer nach c) fallen würde.
e) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus
Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,
gem. Rn 2 b).
Vertretung:
18. Zivilkammer
- 30 -
(24)
26. Zivilkammer:
Vorsitzende:
VR’inLG Gaa
stv. Vorsitzende:
R’inLG Wiedmer
Beisitzerin:
R’in Kavanozis (0,5)
Zuständigkeit:
a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn 86 - 100 und 103.
b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus
Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,
gem. Rn 2 b).
c) Erstinstanzliche Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und
Lagergeschäften (einschließlich der Güterbeförderung auf See und in der
Luft) sowie aus Versicherungsverträgen für solche Geschäfte und aus sonstigen Transportversicherungen.
Vertretung:
27. Zivilkammer
- 31 -
(25)
27. Zivilkammer:
Vorsitzender:
VRLG Seichter
stv. Vorsitzende:
R’inLG Columbus
Beisitzer:
RLG Wahle
Zuständigkeit:
a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn 86 - 100 und 103.
b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus
Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,
gem. Rn 2 b).
c) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus
-
-
der Berufstätigkeit der Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer sowie
der Tätigkeit von
 Lohnsteuerhilfevereinen,
 Berufsvertretungen oder auf ähnlicher Grundlage gebildeten Vereinen von Land- und Forstwirten oder
 anderen, nach § 4 des Steuerberatungsgesetzes zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen Befugten,
soweit sie beratend in steuerrechtlichen Angelegenheiten tätig
geworden sind.
der Tätigkeit nach § 6 des Steuerberatungsgesetzes
der Honorarforderung von Rechtsanwälten, soweit sie ausschließlich steuerberatend tätig geworden sind und nach der Steuerberatergebührenverordnung abrechnen.
Zur Berufstätigkeit der vorgenannten Personen gehört nicht die Tätigkeit als
Insolvenzverwalter.
d)
Erstinstanzliche Streitigkeiten aus der Anfechtung von Rechtshandlungen
des Schuldners durch den Insolvenzverwalter (§§ 129 bis 147 InsO), aus Insolvenzverwalterhaftung (§ 60 InsO) und aus Gläubigeranfechtung nach dem
Anfechtungsgesetz.
Vertretung:
26. Zivilkammer
- 32 -
(25a)
28. Zivilkammer:
Vorsitzende:
VR’inLG Dr. Wittig
- zugl. 32. KfH -
stv. Vorsitzende:
R’inLG Dr. Freund (0,5)
Beisitzer:
R’in Dr. Reimold (0,75)
RLG Dr. Böhle
Zuständigkeit:
a)
Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn 86 - 100 und 103.
b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus
Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,
gem. Rn 2 b).
c) Rechtsstreitigkeiten aus Ansprüchen auf Architekten- oder Ingenieurhonorar
sowie wegen Rückforderung solcher Honorare, auch wenn sie als streitige
Forderung im Wege der Aufrechnung oder Widerklage geltend gemacht werden, und Vergabeverfahren auf der Grundlage der RPW oder RAW, die ausschließlich Architekten- und Ingenieurleistungen betreffen.
Vertretung:
7. Zivilkammer
- 33 -
(25b)
29. Zivilkammer:
Vorsitzender:
VRLG Dr. Schmid (unben. Anteil, i.Ü. 11. und 17. ZK)
stv. Vorsitzende:
R’inLG Dr. Gibis
Beisitzerin:
R’in Kiszler
Zuständigkeit:
a)
Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn 86 - 100 und 103.
b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus
Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,
gem. Rn 2 b).
c) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften sowie erstinstanzliche Kapitalanlageverfahren gem. Rn 7 c) - soweit nicht die 8. Zivilkammer gem. Rn 7 d) oder die 24. Zivilkammer gem. Rn 22 c) zuständig ist
Vertretung:
12. / 14. Zivilkammer gem. Rn 117, 3. Gruppe
- 34 -
II. Kammern für Handelssachen
(26)
31. Kammer für Handelssachen:
Vorsitzender:
VRLG Dr. Schmidt
Zuständigkeit:
a)
Handelssachen nach Maßgabe der §§ 95 ff. GVG im Turnus gem. Rn 107
und 108.
b)
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, im Turnus mit der 33. bis 38., 40. bis 42. und 44. KfH gem. Rn. 108 a; diese
Zuständigkeit ist keine „Besondere Zuständigkeit“ im Sinne der Rn. 88,
107.
c)
Die in § 13 Abs. 2 Nr. 1 - 7a) und Nr. 9 - 11 der Verordnung des JuM über
gerichtliche Zuständigkeiten (ZuVOJu) genannten Verfahren.
d)
Die in § 13 Abs. 2 Nr. 8 der Verordnung des JuM über gerichtliche Zuständigkeiten (ZuVOJu) genannten Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz im Turnus mit der 42. KfH, wobei die 42. KfH nur bei jedem
zweiten Durchgang berücksichtigt wird. Bei Eingang des ersten Antrags
zu einer Strukturmaßnahme, zu der bislang noch kein Spruchverfahren
anhängig war, werden der 31. bzw. der 42. Kammer für Handelssachen,
unabhängig von der Zahl der weiteren zu derselben Maßnahme eingehenden Anträge, acht Verfahren in den Turnuszuteilungen gem. Rn 107
und 108 (allgemeiner Turnus) und zwei Verfahren im Turnus gem. Rn.
108a (Bauturnus) angerechnet.
e)
Sonstige Rechtsstreitigkeiten über innere Verhältnisse (§ 95 Abs. 1 Nr. 4
a) GVG) von Aktiengesellschaften, europäischen Aktiengesellschaften
(SE) oder Kommanditgesellschaften auf Aktien sowie vergleichbaren Gesellschaften ausländischen Rechts.
f)
Die in § 15a Nr. 2 der Verordnung des JuM über gerichtliche Zuständigkeiten (ZuVOJu) genannten Verfahren nach § 66 Abs. 1 Satz 1 WpÜG.
g)
T-Sachen und Entscheidungen gem. §§ 143, 147 FGG.
Vertretung: 35. Kammer für Handelssachen in Verfahren nach a) und b)
42. Kammer für Handelssachen im Übrigen
- 35 -
(27)
32. Kammer für Handelssachen:
Vorsitzende:
VR’inLG Dr. Wittig (mit einem unbenannten Anteil)
- zugl. 28. ZK -
Zuständigkeit:
Handelssachen nach Maßgabe der §§ 95 ff. GVG im Turnus gem. Rn 107 und
108.
Vertretung: 31. Kammer für Handelssachen
(28)
33. Kammer für Handelssachen:
Vorsitzender:
VRLG Dr. Fuchs (0,5)
Zuständigkeit:
a)
Handelssachen nach Maßgabe der §§ 95 ff. GVG im Turnus gem. Rn 107
und 108.
b)
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, im Turnus gem. Rn. 26 b).
Vertretung:
(29)
40. Kammer für Handelssachen
34. Kammer für Handelssachen:
VR’inLG Dr. Pientka
Vorsitzende:
Zuständigkeit:
a)
Handelssachen nach Maßgabe der §§ 95 ff. GVG im Turnus gem. Rn 107
und 108.
b)
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, im Turnus gem. Rn. 26 b).
Vertretung:
31. Kammer für Handelssachen
- 36 -
(30)
35. Kammer für Handelssachen
Vorsitzender:
VRLG Wetzel
Zuständigkeit:
a)
Handelssachen nach Maßgabe der §§ 95 ff. GVG im Turnus gem.
Rn 107 und 108.
b)
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, im Turnus gem. Rn. 26 b).
c))
Verfahren betr. Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer
Entscheidungen und sonstiger Vollstreckungstitel sowie Anträge auf Aufhebung oder Änderung der Feststellung der Anerkennung oder der Zulassung der Zwangsvollstreckung in Zivil- oder Handelssachen, soweit
der Vorsitzende oder die Kammer für Handelssachen zuständig ist.
Vertretung:
(31)
34. Kammer für Handelssachen
36. Kammer für Handelssachen:
Vorsitzender:
VRLG Oechsner
Zuständigkeit:
a)
Handelssachen nach Maßgabe der §§ 95 ff. GVG im Turnus gem. Rn 107
und 108.
b)
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, im Turnus gem. Rn. 26 b).
Vertretung:
38. Kammer für Handelssachen
- 37 -
(32)
37. Kammer für Handelssachen:
VR’inLG Groner-Köhn (0,5)
- zugl. RDG-Referentin (0,25) -
Vorsitzende:
Zuständigkeit:
a)
Handelssachen nach Maßgabe der §§ 95 ff. GVG im Turnus gem. Rn 107
und 108.
b)
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, im Turnus gem. Rn. 26 b).
Vertretung:
(33)
40. Kammer für Handelssachen
38. Kammer für Handelssachen:
Vorsitzende:
VR‘inLG Dr. Blaich
Zuständigkeit:
a)
Handelssachen nach Maßgabe der §§ 95 ff. GVG im Turnus gem. Rn 107
und 108.
b)
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, im Turnus gem. Rn. 26 b).
Vertretung:
(34)
36. Kammer für Handelssachen
39. Kammer für Handelssachen:
Vorsitzender:
VRLG Stefani (mit einem unbenannten Anteil)
- zugl. 11. ZK -
Zuständigkeit:
Handelssachen nach Maßgabe der §§ 95 ff. GVG im Turnus gem. Rn 107 und
108.
Vertretung:
36. Kammer für Handelssachen
- 38 -
(35)
40. Kammer für Handelssachen:
Vorsitzender:
VRLG Hinderer
Zuständigkeit:
a)
Handelssachen nach Maßgabe der §§ 95 ff. GVG im Turnus gem. Rn 107
und 108.
b)
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, im Turnus gem. Rn. 26 b).
Vertretung:
33. Kammer für Handelssachen in allen Verfahren mit in der letzten Ziffer geraden Aktenzeichen
37. Kammer für Handelssachen in allen Verfahren mit in der letzten Ziffer ungeraden Aktenzeichen
(36)
41. Kammer für Handelssachen:
Vorsitzende:
VR’inLG Rose
Zuständigkeit:
a)
Handelssachen nach Maßgabe der §§ 95 ff. GVG im Turnus gem. Rn 107
und 108.
b)
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, im Turnus gem. Rn. 26 b).
c)
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 87 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen und des § 102 des Energiewirtschaftsgesetzes, Kennzeichenstreitsachen nach § 140 des Markengesetzes,
Rechtssachen auf dem Gebiet des Designrechts im Turnus mit der 44.
KfH, wobei die 44. KfH nur bei jedem zweiten Durchgang berücksichtigt
wird.
Vertretung:
44. Kammer für Handelssachen
- 39 -
(37)
42. Kammer für Handelssachen:
Vorsitzender:
VRLG Ropertz
Zuständigkeit:
a)
Handelssachen nach Maßgabe der §§ 95 ff. GVG im Turnus gem. Rn 107
und 108.
b)
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, im Turnus gem. Rn. 26 b).
c)
Spruchverfahren im Turnus mit der 31. KfH gem. Rn. 26 d).
Vertretung:
31. Kammer für Handelssachen (nur Verfahren nach c))
35. Kammer für Handelssachen im Übrigen
(38)
43. Kammer für Handelssachen:
Vorsitzende:
N.N.
Zuständigkeit:
a)
b)
Handelssachen nach Maßgabe der §§ 95 ff. GVG im Turnus gem. Rn 107
und 108.
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, im Turnus gem. Rn. 26 b).
Vertretung:
42. Kammer für Handelssachen
- 40 -
(38a)
44. Kammer für Handelssachen
Vorsitzende:
VR’inLG Heper (0,75)
Zuständigkeit:
a)
Handelssachen nach Maßgabe der §§ 95 ff. GVG im Turnus gem. Rn 107
und 108.
b)
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, im Turnus gem. Rn. 26 b).
c)
Verfahren gem. Rn. 36 c) im Turnus mit der 41. KfH.
Vertretung:
41. Kammer für Handelssachen
- 41 -
(39)
III.
Strafkammern
1.
Große Strafkammern
1. Strafkammer:
Vorsitzende:
VR’inLG Rieker-Müller
stv. Vorsitzende:
R‘inLG Fuchs (0,75)
Beisitzer:
R’inLG Göb
- zugl. 22. SK Ri Bebek
R’inLG (kr.A.) Schäffner (0,5)
- zugl. 18. SK (0,5) -
Zuständigkeit:
a)
Schwurgerichtssachen gem. § 74 Abs. 2 GVG in einem gesonderten Turnus der 1. und 9. Strafkammer
b)
Beschwerden und sonstige Anträge außerhalb eines erstinstanzlichen
Verfahrens sowie Beschwerden in Bußgeldsachen in einem gesonderten
Turnus der 1., 5., 7. - 9. und 17. - 19. Strafkammer.
Vertretung:
9. Strafkammer
- 42 -
(40)
2. Strafkammer:
Vorsitzende:
VR’inLG Rieberg
- zugl. 102. SK -
stv. Vorsitzende:
R’inLG Alexander (0,5)
- zugl. 102. SK -
Beisitzer:
RLG Spieth (0,5)
- zugl. 4. SK (0,5), 102. SK R’in Rock
Zuständigkeit:
Jugend- und Jugendschutzsachen i. S. der §§ 41, 33b Abs. 1 1. Alternative JGG,
§§ 26 Abs. 1, 74b, 74f Abs. 2 GVG, einschließlich Beschwerdesachen, wenn ein
Jugendgericht erstinstanzlich entschieden hat, sowie sonstige Anträge außerhalb
eines erstinstanzlichen Verfahrens in Jugend- und Jugendschutzsachen
-
in einem gesonderten Turnus der 2., 3. und 4. Strafkammer für erstinstanzliche Jugend- und Jugendschutzsachen, wobei die 3. Strafkammer
nur in jedem zweiten Durchgang berücksichtigt wird und die 4. Strafkammer nach jedem 7. Durchgang einmal nicht berücksichtigt wird.
-
in einem gesonderten Turnus der 2., 3. und 4. Strafkammer jeweils für Berufungen gegen Urteile des Jugendschöffengerichts sowie Beschwerden
und sonstige Anträge außerhalb eines erstinstanzlichen Verfahrens in Jugend- und Jugendschutzsachen, wobei die 3. Strafkammer bei den Berufungen nur in jedem zweiten Durchgang berücksichtigt wird und die 4.
Strafkammer sowohl bei den Berufungen als auch bei den Beschwerden
nach jedem 7. Durchgang einmal nicht berücksichtigt wird.
Vertretung:
3. Strafkammer
- 43 -
(41)
3. Strafkammer:
Vorsitzender:
VRLG Holzhausen
- zugl. 103. SK -
stv. Vorsitzender:
RLG Kemmner (0,75)
- zugl. 103. SK -
Beisitzerinnen:
R’inLG Pfeiffer (0,5)
- zugl. 103. SK R’in Theil
Zuständigkeit:
a)
Erstinstanzliche Strafsachen gem. Rn 43 a) im Turnus.
b)
Jugend- und Jugendschutzsachen gem. Rn 40 im Turnus.
Vertretung:
4. Strafkammer (Verfahren nach b))
18. Strafkammer (Verfahren nach a))
(42)
4. Strafkammer:
Vorsitzende:
VR’inLG Eßlinger-Graf (0,8)
- zugl. 104. SK -
stv. Vorsitzende:
R’inLG Bartels (0,5)
- zugl. 104. SK -
Beisitzer:
R’inLG Uihlein
- zugl. 104. SK RLG Spieth (0,5)
- zugl. 2. SK (0,5), 102. SK -
Zuständigkeit:
Jugend- und Jugendschutzsachen gem. Rn 40 im Turnus.
Vertretung:
2. Strafkammer
- 44 -
(43)
5. Strafkammer:
Vorsitzende:
VR’inLG Baisch
stv. Vorsitzender:
RLG Bäßler
Beisitzerin:
R’in Heckmann
Zuständigkeit:
a)
Erstinstanzliche Strafsachen einschließlich Verfahren nach § 74f Abs. 2
GVG in einem gesonderten Turnus der 3., 5., 7., 8. und 17. - 19. Strafkammer, wobei die 3. Strafkammer nur in jedem zweiten Durchgang berücksichtigt wird.
b)
Beschwerden und Anträge gem. Rn 39 b) im Turnus.
Vertretung:
(44)
17. Strafkammer
6. Strafkammer:
Vorsitzender:
VRLG Necker
- zugl. 56. SK -
stv. Vorsitzende:
R’inLG Forster
- zugl. 56. SK -
Beisitzer:
R’inLG Dr. Thomma (0,25)
- zugl. 13. SK (0,25), 56. und 63. SK Ri Niefer
Zuständigkeit:
a)
Erstinstanzliche Verfahren in Wirtschaftsstrafsachen gem. § 74c GVG in
einem gesonderten Turnus der 6., 10., 11., 13., 16 und 20. Strafkammer.
Nach jeder 6. Zuteilung an die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen wird die 11. Strafkammer im Turnus einmal nicht
berücksichtigt.
b)
Beschwerden und sonstige Anträge außerhalb eines erstinstanzlichen
Verfahrens in Wirtschaftsstrafsachen gem. § 74c GVG in einem gesonderten Turnus der 6., 10., 11., 13. und 16. Strafkammer.
Vertretung:
10. Strafkammer
- 45 -
(45)
7. Strafkammer:
Vorsitzender:
VRLG Gless
stv. Vorsitzende:
R’inLG Nebl-Pflügner
Beisitzerinnen:
R’in dos Reis Rodrigues
Zuständigkeit:
a)
Erstinstanzliche Strafsachen gem. Rn 43 a) im Turnus.
b)
Jugend- und Jugendschutzsachen gem. Rn 40.
c)
Beschwerden und Anträge gem. Rn 39 b) im Turnus.
Vertretung:
(45a)
19. Strafkammer
8. Strafkammer:
Vorsitzender:
VRLG Tormählen (0,9)
- zugl. HSK 1a (0,1) -
stv. Vorsitzende:
R’inLG Maser (0,4)
- zugl. HSK 1a (0,1) -
Beisitzer:
R’inLG Ansel (0,7)
- zugl. 23. SK (0,2) und HSK 1a (0,1) R’inLG Bourgun (0,55)
- zugl. 23. SK (0,2) R’in Kavanozis (0,5)
Zuständigkeit:
a)
Erstinstanzliche Strafsachen gem. Rn 43 a) im Turnus.
b)
Staatsschutzsachen i.S.d. § 74a GVG, soweit eine Entscheidung der
18. Strafkammer aufgehoben wurde.
c)
Beschwerden und Anträge gem. Rn 39 b) im Turnus.
Vertretung:
18. Strafkammer
- 46 -
(46)
9. Strafkammer:
Vorsitzender:
VRLG Hahn
stv. Vorsitzender:
RLG Klotz
Beisitzer:
RLG Rummel
- zugl. 22. SK sowie Referent für die eingehende Rechtshilfe R’in Pöllmann
Zuständigkeit:
a)
Schwurgerichtssachen gem. Rn 39 a) im Turnus.
b)
Beschwerden und Anträge gem. Rn 39 b) im Turnus.
Vertretung:
(47)
1. Strafkammer
10. Strafkammer:
Vorsitzender:
VRLG Schwarz
- zugl. 60. SK -
stv. Vorsitzende:
R’inLG Gihr (0,75)
- zugl. Presse 0,25) und 60. SK-
Beisitzer:
R’inLG Dr. Gebert (0,5)
- zugl. Präsidialrichterin Straf (0,25),
Presse (0,25) und 60. SK R’in Leonhardt (0,75)*
- zugl. 12. ZK (0,25)
*Die Tätigkeit der Richterin in der 10. Strafkammer hat Vorrang vor der Tätigkeit
in der 12. Zivilkammer.
Zuständigkeit:
a)
Erstinstanzliche Verfahren in Wirtschaftsstrafsachen gem. Rn 44 a) im
Turnus.
b)
Beschwerden und Anträge gem. Rn 44 b) im Turnus.
Vertretung:
6. Strafkammer
- 47 -
(48)
11. Strafkammer
Vorsitzender:
VRLG Dr. Martis
- zugl. 61. SK -
stv. Vorsitzende:
R’inLG Sannwald (0,5)
-zugl. 61. SK R’inLG Dr. Dobler (0,5)
- zugl Präsidialrichterin Beurteilung und Organisation (0,5)
und 61. SK -
Beisitzer:
R’in Krämer
Zuständigkeit:
a)
Erstinstanzliche Verfahren in Wirtschaftsstrafsachen gemäß Rn 44 a) im
Turnus
b)
Beschwerden und Anträge gemäß Rn 44 b) im Turnus
Vertretung: 20. Strafkammer
(49)
13. Strafkammer:
Vorsitzender:
VRLG Dr. Maurer
- zugl. 63. SK -
stv. Vorsitzende:
R’inLG Buck
- zugl. 63. SK und Leiterin der Führungsaufsichtsstelle -
Beisitzer:
R’inLG Dr. Thomma (0,25)
- zugl. 6. SK (0,25), 56. und 63. SK RLG (kr. A.) Dr. von Trotha
Zuständigkeit:
a)
Erstinstanzliche Verfahren in Wirtschaftsstrafsachen gem. Rn 44 a) im
Turnus.
b)
Beschwerden und Anträge gem. Rn 44 b) im Turnus.
Vertretung:
16. Strafkammer
- 48 -
(51)
16. Strafkammer:
Vorsitzender:
VRLG Friedrich
- zugl. 64. SK -
stv. Vorsitzende:
R’inLG von Schmettow
- zugl. 64. SK -
Beisitzer:
R’inAG Hall
Zuständigkeit:
a)
Erstinstanzliche Strafsachen gem. Rn 43 a) im Turnus, soweit diese bis
31.12.2015 anhängig geworden sind.
b)
Beschwerden und Anträge gem. Rn 39 b) im Turnus, soweit diese bis
31.12.2015 anhängig geworden sind.
c)
Erstinstanzliche Verfahren in Wirtschaftsstrafsachen gem. Rn 44 a) im
Turnus.
d)
Beschwerden und Anträge gem. Rn 44 b) im Turnus.
e)
Entscheidungen gem. § 77 Abs. 3 GVG.
f)
Entscheidungen der Strafkammer als oberstes Gericht über die Bestimmung des zuständigen Gerichts (§§ 4, 14, 15, 19 StPO).
g)
Verfahren nach den Württ.Bad. Gesetzen zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege vom 31.05.1946
(Reg.Bl. S. 205) und vom 31.07.1947 (Reg.Bl. S. 68).
h)
Die in § 74 Abs. 2 GVG bezeichneten Sachen nach einer weiteren Entscheidung gem. § 354 Abs. 2 StPO, wenn auch die nach Rn 113 i) zuständige Schwurgerichtskammer bereits entschieden hat (Auffangschwurgericht).
Vertretung:
13. Strafkammer (Verfahren nach c) und d))
19. Strafkammer im Übrigen
- 49 -
(52)
17. Strafkammer:
Vorsitzende:
VR’inLG Neher-Klein (0,9)
- zugl. 21. SK (0,1) -
stv. Vorsitzender:
RLG Hillenbrand (0,8)
- zugl. 21. SK (0,2) -
Beisitzer:
RLG Stengel (0,3)
- zugl. FG-Referent (0,7) R’in Reinke
Zuständigkeit:
a)
Erstinstanzliche Strafsachen gem. Rn 43 a) im Turnus.
b)
Beschwerden und Anträge gem. Rn 39 b) im Turnus
Vertretung:
5. Strafkammer
- 50 -
(53)
18. Strafkammer:
Vorsitzende:
VR’inLG Haußmann (0,9)
- zugl. 23. SK (0,1) -
stv. Vorsitzender:
RLG Posselt
- zugl. stv. Leiter der Führungsaufsichtsstelle -
Beisitzer:
RLG Böckenhoff
R’inLG (kr.A) Schäffner (0,5)
- zugl. 1. SK (0,5) -
Zuständigkeit:
a)
Staatsschutzsachen i.S. des § 74a GVG sowie solche nach einer Verweisung gem. §§ 354 Abs. 2, 210 Abs. 3 StPO, soweit eine Entscheidung
der 7. Strafkammer aufgehoben wurde.
b)
Erstinstanzliche Strafsachen gem. Rn 43 a) im Turnus.
c)
Beschwerden und Anträge gem. Rn 39 b) im Turnus.
d)
Beschwerden und sonstige Anträge in Staatsschutzsachen
gem. § 74a Abs. 1 - 3 GVG.
Vertretung:
(54)
8. Strafkammer
19. Strafkammer:
Vorsitzender:
VRLG Geiger
stv. Vorsitzender:
RLG Dr. Tetzlaff (0,9)
- zugl. 21. SK (0,1) -
Beisitzerin:
R’inAG Koblinger (0,9)
- zugl. 21. SK (0,1) -
Zuständigkeit:
a)
Erstinstanzliche Strafsachen gem. Rn 43 a) im Turnus.
b)
Erstinstanzliche Wiederaufnahmesachen, soweit eine besondere Zuständigkeit nach Rn 113 k) nicht besteht.
c)
Beschwerden und Anträge gem. Rn 39 b) im Turnus.
Vertretung:
7. Strafkammer
- 51 -
(55)
20. Strafkammer:
Vorsitzender:
VRLG Wenzler
- zugl. 70. SK -
stv. Vorsitzende:
R’inLG Dr. Geist (0,5)
- zugl. 70. SK -
Beisitzer:
R’inLG Ellinger (0,5)
Ri Dr. Fesefeldt
Zuständigkeit:
a) Erstinstanzliche Verfahren in Wirtschaftsstrafsachen gem. Rn 44 a) im Turnus.
b) Erstinstanzliche Jugend- und Jugendschutzsachen gem. Rn 40, soweit diese
bis zum 31.12.2014 anhängig geworden sind.
c) Erstinstanzliche Strafsachen gem. Rn 43 a) im Turnus, soweit diese bis zum
30.06.2013 anhängig geworden sind.
d) Beschwerden und Anträge gem. Rn 44 b) im Turnus, soweit diese bis zum
30.11.2015 anhängig geworden sind.
e) Beschwerden und Anträge gem. Rn 39 b) im Turnus, soweit diese bis zum
30.06.2013 anhängig geworden sind.
f) Beschwerden gegen Entscheidungen in Kosten- und Gebührensachen.
g) Entscheidungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 JVEG.
Vertretung:
2. Strafkammer (nur Verfahren nach b)
8. Strafkammer (nur Verfahren nach c und e)
11. Strafkammer im Übrigen
- 52 -
2.
(56)
Strafvollstreckungskammern
21. Strafkammer:
Vorsitzende:
VR’inLG Neher-Klein (0,1)
- zugl. 17. SK (0,9) -
stv. Vorsitzender:
RLG Hillenbrand (0,2)
- zugl. 17. SK (0,8) -
Beisitzer:
R’inAG Koblinger (0,1)
- zugl. 19. SK (0,9) RLG Dr. Tetzlaff (0,1)
- zugl. 19. SK (0,9) -
Zuständigkeit:
Strafvollstreckungskammer im Sinne von §§ 78a Abs. 1, 78b Abs. 1 Nr. 1 und 2
GVG
a) für Entscheidungen nach den §§ 462a, 463 StPO, Buchstaben A - L, soweit nicht die 22. SK nach Rn 57 a) zuständig ist,
b) für alle sonstigen Entscheidungen, soweit nicht die 22. oder 23. SK
zuständig sind.
Vertretung:
23. Strafkammer
- 53 -
(57)
22. Strafkammer:
Vorsitzende:
VR’inLG Lamberti (0,5)
- zugl. 39. SK (0,5) -
stv. Vorsitzende:
R’inLG Göb
- zugl. 1. SK -
Beisitzer:
RLG Rummel
- zugl. 9. SK -
Zuständigkeit:
a) Strafvollstreckungskammer im Sinne von §§ 78a Abs. 1, 78b Abs. 1 Nr. 1
und 2 GVG,
soweit der Verurteilte im Vollzugskrankenhaus oder in der Sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württemberg aufgenommen oder die Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart aufgrund früher dort vollstreckter Strafhaft
begründet ist, ausgenommen Entscheidungen nach § 50 Abs. 5, §§ 109,
138 Abs. 2, Abs. 3 Strafvollzugsgesetz. Die Kammer ist außerdem für alle
Entscheidungen nach § 119a Strafvollzugsgesetz zuständig.
b) Strafkammer gem. § 74a Abs. 4 GVG für die Anordnung von Maßnahmen
nach § 100c StPO, ebenso für die Anordnung von Maßnahmen nach § 23
LPolG.
Vertretung:
21. Strafkammer nach Maßgabe der Rn 125 Abs. 2 (5. Gruppe)
- 54 -
(58)
23. Strafkammer
Vorsitzende:
VR’inLG Haußmann (0,1)
- zugl. 18. SK (0,9) -
stv. Vorsitzende:
R’inLG Bourgun (0,2)
- zugl. 8. SK (0,55) -
Beisitzerin:
R’inLG Ansel (0,2)
- zugl. 8. SK (0,7), HSK 1a (0,1) -
Zuständigkeit:
Strafvollstreckungskammer im Sinne von §§ 78a Abs. 1, 78b Abs. 1 Nr. 1 und 2
GVG
a) für Entscheidungen nach den § 50 Abs. 5, §§ 109, 138 Abs. 2, Abs. 3
Strafvollzugsgesetz,
b) für Entscheidungen nach den §§ 462a, 463 StPO, Buchstaben M - Z, soweit
nicht die 22. SK nach Rn 57 a) zuständig ist.
Vertretung:
21. Strafkammer
- 55 -
3.
(59)
Kleine Strafkammern
31. Strafkammer:
Vorsitzende:
VRLG Skujat
Zuständigkeit:
a)
Mit Wirkung zum 01.01.2016 wird Rn 59 b) des GVPI wie folgt geändert:
b)
Berufungen jeweils in einem gesonderten Turnus, soweit keine besondere Zuständigkeit besteht, der 31., 33., 34., 36., 38. - 42. Strafkammer
- gegen Urteile des Schöffengerichts,
- gegen Urteile des Strafrichters,
wobei die 33. Strafkammer in jedem 4. Durchgang und
die 39. Strafkammer in jedem 2. Durchgang einmal nicht berücksichtigt
werden und der 41. Strafkammer keine Berufungen gegen Urteile aus
dem Referat B12 des Amtsgerichts Stuttgart zugeteilt werden.
Vertretung:
(60)
38. Strafkammer
33. Strafkammer:
VR’inLG Keck (0,75)
Vorsitzende:
Zuständigkeit:
Berufungen im Turnus gem. Rn 59 b).
Vertretung:
42. Strafkammer
- 56 -
(61)
34. Strafkammer:
Vorsitzender:
VRLG Wünsch
Zuständigkeit:
Berufungen im Turnus gem. Rn 59 b).
Vertretung:
(63)
39. Strafkammer
36. Strafkammer:
Vorsitzender:
VRLG Dr. Stuckert
Zuständigkeit:
Berufungen im Turnus gem. Rn 59 b).
Vertretung:
(64)
41. Strafkammer
38. Strafkammer
Vorsitzender: VRLG Wagner
Zuständigkeit:
a)
Berufungen, wenn Straftaten nach §§ 324 bis 330d StGB oder Verstöße
gegen strafrechtliche Nebengesetze Gegenstand des Urteils sind, sowie
in Privatklagesachen; ausgenommen sind Straftaten nach dem BtMG,
Verkehrsstrafsachen, insbesondere Verstöße gegen § 21 StVG und Verstöße gegen § 6 PflVG,
- jeweils im Turnus mit der 31. Strafkammer.
b)
Berufungen im Turnus gem. Rn 59 b).
Vertretung:
31. Strafkammer
- 57 -
(65)
39. Strafkammer
VR’inLG Lamberti (0,5)
- zugl. 22. SK (0,5) -
Vorsitzende:
Zuständigkeit:
Berufungen im Turnus gem. Rn 59 b).
Vertretung:
(66)
40. Strafkammer
40. Strafkammer:
Vorsitzender:
VRLG Peterke
Zuständigkeit:
Berufungen im Turnus gem. Rn. 59 b).
Vertretung:
(67)
34. Strafkammer
41. Strafkammer:
Vorsitzender:
VRLG A. Müller
Zuständigkeit:
Berufungen im Turnus gem. Rn 59 b).
Vertretung:
36. Strafkammer
- 58 -
(68)
42. Strafkammer:
Vorsitzender:
VRLG Walker
Zuständigkeit:
Berufungen im Turnus gem. Rn 59 b).
Vertretung:
33. Strafkammer
- 59 -
(69)
102. Strafkammer:
Vorsitzende:
VR’inLG Rieberg
- zugl. 2. SK -
1. stv. Vorsitzende:
R’inLG Alexander (0,5)
- zugl. 2. SK -
2. stv. Vorsitzender:
RLG Spieth
- zugl. 2. und 4. SK-
Zuständigkeit:
Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters in einem gesonderten Turnus der
102., 103., und 104. Strafkammer, wobei die 103. Strafkammer nur in jedem
zweiten Durchgang berücksichtigt wird und die 104. Strafkammer nach jeder
7. Zuteilung einmal nicht berücksichtigt wird.
Vertretung:
(70)
103. Strafkammer
103. Strafkammer:
Vorsitzender:
VRLG Holzhausen
- zugl. 3. SK -
1. stv. Vorsitzender: RLG Kemmner (0,75)
- zugl. 3. SK 2. stv. Vorsitzende:
R’inLG Pfeiffer (0,5)
- zugl. 3. SK -
Zuständigkeit:
Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters im Turnus gem. Rn 69.
Vertretung:
104. Strafkammer
- 60 -
(71)
104. Strafkammer:
Vorsitzende:
VR’inLG Eßlinger-Graf (0,8)
- zugl. 4. SK -
1. stv. Vorsitzende:
R’inLG Bartels (0,5)
- zugl. 4. SK -
2. stv. Vorsitzende:
R’inLG Uihlein
- zugl. 4. SK -
Zuständigkeit:
Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters im Turnus gem. Rn 69.
Vertretung:
102. Strafkammer
- 61 -
(72)
56. Strafkammer
Vorsitzender:
VRLG Necker
- zugl. 6. SK -
1. stv. Vorsitzende:
R’inLG Dr. Thomma (0,5)
- zugl. 6. SK (0,25), 13. SK (0,25), 63. SK -
2. stv. Vorsitzende:
R’inLG Forster
- zugl. 6. SK -
Zuständigkeit:
Berufungen gegen Urteile der Schöffengerichte und der Strafrichter in Wirtschaftsstrafsachen gem. § 74c GVG in einem gesonderten Turnus der 56., 60.,
61., 63., 64. und 70. Strafkammer.
Vertretung:
(73)
60. Strafkammer
60. Strafkammer
Vorsitzender:
VRLG Schwarz
- zugl. 10. SK -
1. stv. Vorsitzende:
R’inLG Gihr
- zugl. 10. SK (0,75) und Presse (0,25) -
2. stv. Vorsitzende:
R’inLG Dr. Gebert
- zugl. 10. SK (0,5), Präsidialrichterin Straf (0,25) und
Presse (0,25) -
Zuständigkeit:
Berufungen gegen Urteile in Wirtschaftsstrafsachen gem. Rn 72 im Turnus.
Vertretung:
56. Strafkammer
- 62 -
(74)
61. Strafkammer
Vorsitzender:
VRLG Dr. Martis
- zugl. 11. SK -
1. stv. Vorsitzende:
R’inLG Sannwald (0,5)
- zugl. 11. SK -
2. stv. Vorsitzende:
R’inLG Dobler
- zugl. Präsidialrichterin Beurteilung und Organisation (0,5)
und 11. SK (0,5) -
Zuständigkeit:
Berufungen gegen Urteile in Wirtschaftsstrafsachen gemäß Rn 72 im Turnus.
Vertretung:
(75)
70. Strafkammer
63. Strafkammer
Vorsitzender:
VRLG Dr. Maurer
- zugl. 13. SK -
1. stv. Vorsitzende:
R’inLG Buck
- zugl. 13. SK und Leiterin der Führungsaufsichtsstelle -
2. stv. Vorsitzende:
R’inLG Dr. Thomma (0,5)
- zugl. 6. SK (0,25), 13. SK (0,25), 56. SK -
Zuständigkeit:
a) Berufungen gegen Urteile in Wirtschaftsstrafsachen gem. Rn 72 im Turnus.
b) Berufungen gegen Urteile des erweiterten Schöffengerichts (auch in Wirtschaftsstrafsachen).
Vertretung:
64. Strafkammer
- 63 -
(76)
64. Strafkammer
Vorsitzender:
VRLG Friedrich
- zugl. 16. SK -
stv. Vorsitzende:
R’nLG von Schmettow
- zugl. 16. SK -
Zuständigkeit:
Berufungen gegen Urteile in Wirtschaftsstrafsachen gem. Rn 72 im Turnus.
Vertretung:
(77)
63. Strafkammer
70. Strafkammer
Vorsitzender:
VRLG Wenzler
- zugl. 20. SK -
stv. Vorsitzende:
R’inLG Dr. Geist (0,5)
- zugl. 20. SK -
Zuständigkeit:
Berufungen gegen Urteile in Wirtschaftsstrafsachen gem. Rn 72 im Turnus.
Vertretung:
61. Strafkammer
- 64 -
IV.
Sonstige Kammern
1. Wiedergutmachungskammer
(78)
Rückerstattungs-, Restitutions- und Entschädigungskammer:
Besetzung:
wie 22. Zivilkammer (Rn 20)
Zuständigkeit:
Die Rückerstattungskammer ist zuständig für Ansprüche nach dem Gesetz Nr.
59 der Mil. Reg. Deutschland (ehemalige amerikanische Zone) sowie für Ansprüche nach dem Bundesrückerstattungsgesetz vom 19.07.1957 - BRüG (BGBl. I S.
734) i.V.m. dem Mil. Reg.Ges.Nr. 59.
Die durch Erlass des Justizministeriums vom 12.12.1957 (220 Landgericht Stuttgart - 89) gebildete Restitutionskammer ist zuständig für Ansprüche nach dem
Bundesrückerstattungsgesetz vom 19.07.1957 - BRüG (BGBl. I S. 734) i.V.m.
der VO Nr. 120 der französischen Militärregierung (ehemalige französische Zone).
Die Entschädigungskammer ist zuständig für
a)
alle Ansprüche aus dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung
nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
in der Fassung vom 15.12.1965 (BGBl. I. S. 2073) und aus dem Gesetz
zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für
die im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes in der
Fassung vom 15.12.1965 (BGBl. I. S. 2092),
b)
die Ansprüche aus dem Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der
nationalsozialistischen Verfolgung - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)
- in der Fassung des zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes - BEG-Schlussgesetz vom 14.09.1965 - (BGBl. I
S. 1316 ff.),
c)
sämtliche Fälle des Härteausgleichs (§ 171 BEG).
Vertretung:
wie 22. Zivilkammer (Rn 20)
- 65 -
2.
50. Kammer für Baulandsachen:
(79)
Besetzung: Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender und an erster Stelle genannter Beisitzer der 15. Zivilkammer sowie die durch das Justizministerium bestellten Verwaltungsrichter (R’inVerwG Wisslicen, RVerwG Maußhardt).
Zuständigkeit:
Baulandsachen nach dem Baugesetzbuch sowie Entscheidungen über Anträge
auf gerichtliche Entscheidung nach § 41 des Landesenteignungsgesetzes.
Vertretung:
Rn 127
3.
Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen:
(80)
Besetzung: Der Vorsitzende, die stellvertretende Vorsitzende und die jeweiligen
Mitglieder der 11. Strafkammer sowie die durch das Justizministerium berufenen
ehrenamtlichen Beisitzer in der durch Verfügung der Präsidentin des Landgerichts bestimmten Reihenfolge.
Zuständigkeit:
Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen nach § 95 des Steuerberatungsgesetzes.
Vertretung:
Rn 128
- 66 -
B.
Vorrangregelung
(81) Gehört ein Richter zugleich mehreren Kammern an, hat die Kammer mit der niedrigeren Ordnungszahl Vorrang, soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist.
- 67 -
C.
Allgemeine Bestimmungen für die Geschäftsverteilung
I.
Gemeinsam für alle Kammern
(82)
Sämtliche Klagen, Anklagen, Berufungen, Wiederaufnahmeanträge und sonstige
Anträge, die außerhalb eines bereits bei dem Landgericht anhängigen Verfahrens eingereicht werden, dürfen nur von der Posteingangsstelle des Landgerichts
angenommen werden. Anderen Stellen ist die Annahme solcher Sachen untersagt; geht gleichwohl eine Sache bei einer anderen Stelle ein, hat diese die Sache unverzüglich an die Posteingangsstelle weiterzuleiten.
(83)
Die Posteingangsstelle vermerkt bei den neu eingehenden Sachen Tag und
Uhrzeit des Eingangs. Die Posteingangsstelle leitet die Anträge an den von dem
Präsidenten des Landgerichts bestimmten Beamten weiter, der die Sachen den
Kammern zuteilt und die Zuteilung in einer Zuteilungsliste vermerkt.
(84)
Der Turnus des Vorjahres wird jeweils fortgesetzt.
(85)
Dem die Zuteilungsliste führenden Beamten ist es untersagt, über den Stand der
Zuteilung Auskunft zu erteilen.
II.
Gemeinsam für Zivilkammern und Kammern für Handelssachen
Allgemeines
(86)
Die morgens entnommenen Neueingänge des Vortages aus dem Nachtbriefschalter und aus dem Behördenfach des Landgerichts für Rechtsanwälte werden außer
mit dem Eingangsstempel des Vortages (zur Fristwahrung) für die Zuteilung auch
mit dem Eingangsstempel und der Uhrzeit des tatsächlichen Eintreffens bei der
Posteingangsstelle des Landgerichts versehen. Die weiteren Einzelheiten der Zuteilung sind durch die Verfügungen des Präsidenten vom 7. Dezember 1987 (145 VII/6) sowie vom 22. Dezember 2008 (151-231) geregelt.
- 68 -
Allgemeine Regelung der Zuständigkeit nach dem Turnus
(87)
Die nicht im Wege der "Besonderen Zuständigkeiten" zuzuteilenden Sachen werden im Turnus verteilt. Jede aufgrund besonderer Zuständigkeit zugeteilte Sache
wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, einfach auf den Turnus angerechnet. Der
Turnus wird für jede Verfahrensart getrennt geführt.
Turnuszuteilung im Einzelnen
(88)
Es wird bei den Zivilkammern und bei den Kammern für Handelssachen jeweils ein
gesonderter Turnus geführt für O-, OH-, S-, SH- und T-Sachen. Bei den Zivilkammern wird zusätzlich ein gesonderter Turnus für Anträge auf Erlass eines Arrestes
bzw. einer einstweiligen Verfügung geführt. Zuteilungen nach diesem Turnus sind
der jeweiligen Kammer gleichzeitig im Turnus für O-Sachen anzurechnen.
(89)
Für die Reihenfolge der Turnuszuteilung ist der zeitliche Eingang der einzelnen
Sachen bei der Posteingangsstelle maßgebend. Bei gleichzeitigem Eingang bestimmt sich die Reihenfolge nach der alphabetischen Einordnung der Nachnamen
der jeweils an erster Stelle stehenden Beklagten (Antragsgegner). Bei gleichen
Nachnamen von Beklagten sind deren Vornamen und bei gleichen Vornamen der
Nachname bzw. Vorname des etwa weiteren an nächster Stelle genannten Beklagten maßgebend. Sind keine weiteren Beklagten vorhanden, wird der Nachname bzw. Vorname des Klägers (Antragstellers) herangezogen.
Die Turnuszuteilung erfolgt nach den Ordnungszahlen der Kammern, beginnend
mit der niedrigsten Ordnungszahl.
Zuteilungen von Anträgen auf Erlass eines Arrestes bzw. einer einstweiligen Verfügung sind bei gleichzeitigem Eingang vor den übrigen Zuteilungen vorzunehmen
und der jeweiligen Zivilkammer gleichzeitig auf den Turnus in O-Sachen anzurechnen. Die sonstigen Zuteilungen aufgrund besonderer Zuständigkeiten sind bei
gleichzeitigem Eingang vor Turnuszuteilungen vorzunehmen. Jede aufgrund einer
besonderen Zuständigkeit zugeteilte Sache wird einfach auf den Turnus (in O-Sachen) angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.
- 69 -
(90)
Die Abtrennung einer Sache wird nicht auf den Turnus angerechnet. Wird eine
Sache an eine andere Kammer des Landgerichts abgegeben, gilt Rn 99. Die Abgabe erfolgt über den die Zuteilungsliste führenden Beamten.
Besonderheiten der Zuteilung
(91)
a)
Ist eine Sache irrtümlich einer sachlich nicht zuständigen Kammer zugeteilt worden, so ist sie abzugeben. Stellt sich die irrtümliche Zuteilung erst nach Aufruf
der Sache heraus, so ist die Abgabe nicht mehr zulässig. Die Abgabe ist auch
nicht mehr zulässig, wenn ohne mündliche Verhandlung ein Beschluss (ausgenommen Terminsaufhebung, Terminsverlegung, Vertagung, Aussetzung u.ä.)
oder ein Urteil ergangen ist. Ist eine Sache einer sachlich zuständigen Kammer
irrtümlich im falschen Turnus zugeteilt worden, ist eine Abgabe nicht zulässig.
Ist eine Sache einer sachlich zuständigen Kammer zugeteilt worden und werden
Ansprüche im Wege der Klagänderung, der Klagerweiterung, der Widerklage,
der Aufrechnung oder sonstige Gegenrechte geltend gemacht, die in die Spezialzuständigkeit einer anderen Kammer fallen, kann die Sache nur bis zum Aufruf
der Sache und wenn noch kein Beschluss ohne mündliche Verhandlung (ausgenommen Terminsaufhebung, Terminsverlegung, Vertagung, Aussetzung u.ä.)
oder Urteil ergangen ist, abgegeben werden.
Die Abgabe erfolgt durch Entscheidung der abgebenden Kammer bzw. des orginären Einzelrichters, sofern die andere Kammer zur Übernahme bereit ist.
Kommt die Abgabe an mehrere im Turnus zuständige Kammern in Betracht, ist
die Sache über den die Zuteilungsliste führenden Beamten abzugeben, der die
Sache in dem entsprechenden Turnus neu zuteilt. Soweit die Kammer, an die
abgegeben werden soll bzw. die die abgegebene Sache über den Turnus erhalten hat, mit der Abgabe nicht einverstanden ist, entscheidet über die Abgabe das
Präsidium. Vorläufige Maßnahmen trifft der Präsident des Landgerichts in entsprechender Anwendung von § 21i Abs. 2 GVG.
- 70 -
(92)
b)
Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, ein Antrag auf Erlass
eines Arrestes, ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder ein selbständiges Beweisverfahren begründet die Zuständigkeit der später (auch in einem anderen Jahr) eingehenden Klagen bzw. Nachverfahren. Für die Behandlung eines später eingehenden Antrags auf Erlass eines Arrestes bzw. einer
einstweiligen Verfügung ist die Kammer zuständig, bei der die Hauptsache oder
eine gegenläufige negative Feststellungsklage anhängig ist. Für Berufungssachen gilt Entsprechendes, insbesondere begründet die Behandlung einer Beschwerde in Prozesskostenhilfe-/Verfahrenkostenhilfesachen die Zuständigkeit
der später eingehenden Berufung oder eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Berufung. War eine Sache schon einmal in der Berufungsinstanz anhängig, ist die Kammer zuständig, bei der die Sache früher anhängig war.
Ebenso begründet eine Feststellungsklage die Zuständigkeit für eine spätere
Klage auf Leistung aus dem festgestellten Rechtsverhältnis.
Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn das die Zuständigkeit begründende Verfahren abgeschlossen ist, der Einzelrichter darüber entschieden hat und dieser nicht
mehr der Kammer angehört. In diesen Fällen ist die jetzige Geschäftsverteilung
maßgebend.
(93)
c)
Rechtskräftig oder durch Vergleich beim Landgericht Stuttgart endgültig erledigte
Sachen, in denen das Gericht, etwa infolge Wiederaufnahme, bei einer Vollstreckungsabwehrklage oder Abänderungsklage usw. tätig werden soll, gehören zur
Zuständigkeit der Kammer, der der frühere Berichterstatter oder Einzelrichter angehört. Befindet sich dieser nicht mehr bei einer Zivilkammer derselben Instanz,
so ist die jetzige Geschäftsverteilung maßgebend. Soweit es sich jedoch in diesem Falle um Angelegenheiten des Rechtspflegers oder des Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle (z.B. Kostenfestsetzungen, Pfändungsbeschlüsse, weitere
Urteilsausfertigungen, Anlagenrückgabe usw.) oder um die Erteilung formloser
Auskünfte, Beantwortung von Parteianfragen durch das Gericht u.ä. handelt, ist
die Kammer zuständig, die das Verfahren erledigt bzw. abgeschlossen hat, auch
wenn sie jetzt für solche Verfahren nicht mehr zuständig sein sollte.
(94)
d)
Ruhende und weggelegte (§ 7 Nr. 2 und 3 AktO) Verfahren bleiben bei der Kammer anhängig, bei welcher sie anhängig waren (ohne Rücksicht auf einen etwaigen Richterwechsel), sofern die Kammer noch besteht und für die Instanz funktionell noch zuständig ist. Sie sind sonst als Neueingang zu behandeln.
- 71 -
(95)
e)
Gehen gleichzeitig mehrere Sachen gegen den gleichen Beklagten (Antragsgegner) ein, so sind sie derselben Kammer zuzuteilen. Sind im Turnus gemäß
Rn. 7c) nach Satz 1 mehr als 30 Sachen zuzuteilen, so wird nach der Zuteilung
von jeweils 30 Sachen an eine Kammer an die jeweils nächste im Turnus folgende Kammer zugeteilt.
(96)
f)
Geht in derselben Sache gleichzeitig eine Klage und ein Antrag auf Erlass eines
Arrestes bzw. einer einstweiligen Verfügung ein, so ist beides der Kammer zuzuteilen, die in dem für die Klage maßgebenden Turnus an der Reihe ist.
(97)
g)
Kann über eine Sache nur einheitlich mit einer bereits eingegangenen oder
gleichzeitig eingehenden Sache entschieden werden, so fallen beide (unter Anrechnung auf den Turnus) in die Zuständigkeit derselben Kammer. Dies gilt auch
für diejenigen aus dem Mahnverfahren abgegebenen Sachen, die in demselben
Mahnverfahren anhängig waren. Stellt sich das erst nachträglich heraus, so ist
die später eingegangene Sache durch Beschluss gem. Rn 91 Abs. 2 an die
Kammer abzugeben, der die früher eingegangene Sache zugeteilt ist; sind die
Sachen gleichzeitig eingegangen, so übernimmt sie die Kammer mit der niedrigsten Ordnungszahl.
(98)
h)
Wird eine Sache wegen ihres rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhangs
mit einer bereits eingegangenen oder gleichzeitig eingehenden Sache zweckmäßigerweise von derselben Kammer entschieden, so kann sie bis zum Aufruf
der Sache, bis zum Erlass eines Beweisbeschlusses gem. § 358a ZPO oder eines Versäumnisurteils gem. § 331 Abs. 3 ZPO an die Kammer, der die früher
eingegangene Sache zugeteilt ist, bei gleichzeitigem Eingang an die Kammer mit
der niedrigsten Ordnungszahl, abgegeben werden. Eine besondere sachliche
Zuständigkeit geht jedoch einer Zuständigkeit wegen Sachzusammenhangs vor;
dies gilt nicht für Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, und
soweit nicht die Zuständigkeit der 28. Zivilkammer begründet ist. Die Abgabe
kann auch erfolgen, wenn die früher eingegangene Sache bereits erledigt ist, soweit der frühere Berichterstatter oder Einzelrichter noch der Kammer angehört,
die gemäß Satz 1 die Sache zu übernehmen hat. Gehört er zum Zeitpunkt der
Abgabe einer anderen Kammer an, die mit Sachen gleicher Art befasst ist, so ist
diese zuständig. Ist oder war eine Sache anhängig, die einen Anspruch auf Unterlassung zum Gegenstand hatte oder hat, so ist eine nachfolgende, auf Verletzung dieses Anspruchs gestützte Schadensersatzklage an die Kammer abzugeben, die über den Unterlassungsanspruch entschieden oder zu entscheiden hat.
- 72 -
Die Abgabe erfolgt durch Entscheidung der abgebenden Kammer bzw. des originären Einzelrichters, sofern die andere Kammer zur Übernahme bereit ist. Soweit die Kammer, an die abgegeben werden soll, nicht einverstanden ist, gilt
Rn 91 Abs. 2 entsprechend.
(99)
i)
Jede nach den vorgenannten besonderen Bestimmungen unabhängig vom Turnus vorzunehmende Zuteilung ist auf den Turnus anzurechnen. Jede Abgabe einer Sache an eine andere Kammer des Landgerichts, gleichgültig aus welchem
Grund, hat zur Folge, dass die übernehmende Kammer beim nächsten Turnus
nicht, die abgebende doppelt zu berücksichtigen ist.
Wird nachträglich ein solcher Wechsel der Zuständigkeit erforderlich, so werden
dadurch inzwischen erfolgte weitere Zuteilungen nicht berührt.
(100) j)
Wäre eine Sache nach dem Turnus einer Kammer zuzuteilen, bei der sich ein
Mitglied befindet, das kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen oder das in dieser Angelegenheit als Schiedsrichter oder Schiedsgutachter tätig gewesen ist, so ist diese Kammer im laufenden Turnus zu übergehen
und im folgenden Turnus doppelt zu berücksichtigen.
Stellt sich das Zuteilungshindernis erst nachträglich heraus, so hat die verhinderte Kammer die Sache in den laufenden Turnus zu geben, in dem ihr erneut
zugeteilt wird.
Dasselbe gilt, wenn der Vorsitzende einer Kammer für Handelssachen oder
sämtliche Mitglieder einer Zivilkammer mit Erfolg für befangen erklärt worden
sind.
Erfolgt die Zuteilung nicht nach dem Turnus, so ist entsprechend zu verfahren,
wobei jedoch die Sache auf die Kammer übergeht, deren Mitglieder zur Vertretung berufen wären.
III.
Zuteilungsverfahren für erstinstanzliche Zivilsachen
(101)
(entfallen)
(102) b)
Zuständigkeit nach Sachgebieten
Gem. § 348 Abs. 1 Nr. 2 ZPO sind bestimmte Rechtsstreitigkeiten nach Sachgebieten ganz oder teilweise speziellen Kammern zugewiesen.
- 73 -
Zuständigkeiten nach Sachgebieten bestehen bei der 2., 3., 6., 7., 8., 9., 10., 11.,
12., 14., 15., 16., 17., 18., 19., 20., 21., 22., 23., 24., 25., 26., 27., 28. und 29. Zivilkammer. Sie sind dort abschließend aufgezählt.
(103) c)
Ergänzende Regelungen für das Zuteilungsverfahren nach dem Turnus
Von der Zuteilung an die 23. Zivilkammer sind Anträge auf Erlass eines Arrestes
oder einer einstweiligen Verfügung ausgenommen, soweit sie nicht den Streitgegenstand eines dort bereits anhängigen Hauptsacheverfahrens betreffen. Außer in den zuletzt genannten Fällen wird die 23. Zivilkammer im Turnus für Anträge auf Erlass eines Arrestes bzw. einer einstweiligen Verfügung übergangen.
Zuteilungen aufgrund besonderer Zuständigkeiten werden der jeweiligen Zivilkammer im jeweiligen Turnus angerechnet.
Zuteilungen an die 50. Kammer für Baulandsachen sind der 15. Zivilkammer im
Turnus für O-Sachen, solche an die 1. Entschädigungskammer der 22. Zivilkammer im Turnus für O-Sachen anzurechnen.
Nach jeder Rechtssache, die der 15. Zivilkammer nach Rn 13 c) und der 20. Zivilkammer nach Rn 18 b) zuzuteilen ist, erhalten die entsprechenden Kammern
die nächste Sache nicht zugeteilt. Nach jeder zweiten Rechtssache, die der 9.
Zivilkammer nach Rn 8 b), der 24. Zivilkammer nach Rn 22 d), der 27. Zivilkammer nach Rn 25 c) und der 28. Zivilkammer nach Rn 25a c) zuzuteilen ist, erhalten die entsprechenden Kammern die nächste Sache nicht zugeteilt. Nach jeder
zweiten Rechtssache, die der 50. Kammer für Baulandsachen zuzuteilen ist, erhält die 15. Zivilkammer die nächste Sache nicht zugeteilt.
Nach jeder vierten Rechtssache, die der 11. Zivilkammer nach Rn 9a d) und der
17. Zivilkammer nach Rn 15 c) zuzutelen ist, erhalten die entsprechenden Kammern die nächste Sache nicht zugeteilt. Dies gilt bei der 17. Zivilkammer nicht für
Anträge nach § 101 UrhG; dreizehn Anträge nach § 101 UrhG werden wie eine
O-Sache auf den Turnus angerechnet.
In allen Verfahrensarten wird die 15. Zivilkammer bei jeder dritten Zuteilung doppelt berücksichtigt. Die 20. Zivilkammer wird bei jedem sechsten Durchgang doppelt berücksichtigt. Die 17. Zivilkammer wird bei jedem zwölften Durchgang doppelt berücksichtigt. Die 7. und die 26. Zivilkammer werden bei jedem 6. Durchgang nicht berücksichtigt.
- 74 -
Die 3., 6., 11., 22., und 23.. Zivilkammer werden nur bei jedem zweiten Durchgang einfach berücksichtigt. Die 3. Zivilkammer wird zusätzlich bei jedem
12. Durchgang nicht berücksichtigt. Die 11. und die 22. Zivilkammer werden zusätzlich bei jedem 12. Durchgang doppelt berücksichtigt.
Die 2., 10. und 19. Zivilkammer werden nur bei jedem zweiten Durchgang einfach berücksichtigt.
Die 25. Zivilkammer wird bei jedem dritten Durchgang einmal nicht berücksichtigt,
aber bei jedem 30. Durchgang einfach berücksichtigt.
Nach jeder 3. Beschwerdesache, die der 10. Zivilkammer gem. Rn 9 e) zuzuteilen ist, erhält die 10. Zivilkammer die nächste O-Sache nicht zugeteilt.
IV.
Zuteilungsverfahren für Berufungen in Zivilsachen
(104) a)
Die Berufungskammern sind auch im Rahmen ihrer Spezialzuständigkeit zuständig:
-
für Berufungssachen und Anträge außerhalb eines in der Berufungsinstanz anhängigen Rechtsstreits (S- und SH-Sachen),
-
in Prozesskostenhilfesachen für Beschwerden gegen Entscheidungen der
Amtsgerichte in C-Sachen,
-
für Beschwerden in einstweiligen Verfügungs- und Arrestsachen (unberührt bleibt die Zuständigkeit der Beschwerdekammern in den Fällen, in
denen das Amtsgericht nach § 942 ZPO tätig wurde, sowie für Beschwerden gegen Entscheidungen nach § 91a ZPO),
-
für Beschwerden gegen Urteile, die auch mit der Berufung angefochten
werden,
-
für Beschwerden nach §§ 721 Abs. 6, 794a Abs. 4 ZPO,
-
für Entscheidungen nach §§ 887 - 890 ZPO, soweit das Amtsgericht als
Prozessgericht 1. Instanz entschieden hat.
(105) b)
Turnusregelung
Bei den Berufungskammern erfolgt die Zuteilung vorrangig nach Sachgebieten;
diese sind bei den einzelnen Kammern abschließend aufgezählt. Zuteilungen
nach Sachgebieten werden auf den Turnus angerechnet.
- 75 -
Die den allgemeinen Berufungskammern (1., 4., 5. und 13. Zivilkammer) zuzuteilenden Sachen werden im Übrigen gemäß Rn 87 im Turnus verteilt.
Die 13. Zivilkammer wird jedoch nur in jedem 1., 2., 3., 6. und 7. von 8 Durchgängen und die 1. Zivilkammer nur in jedem 4. von 8 Durchgängen berücksichtigt. Nach jedem fünften der 1. Zivilkammer zugeteilten Verfahren erhält die 1. Zivilkammer ein weiteres Verfahren zugeteilt. Die 4. Zivilkammer wird bei jedem 8.
Durchgang doppelt berücksichtigt.
V.
(106)
Zuteilungsverfahren für Beschwerdesachen
Die Zuteilung erfolgt, soweit nicht die Berufungskammern zuständig sind, nach
Sachgebieten, im Übrigen im Turnus gemäß Rn 87 zwischen der 2., 10. und der
19. Zivilkammer.
Die der 10. Zivilkammer gem. Rn 9 e) GVPl. zuzuteilenden Beschwerdeverfahren
werden nicht auf den Turnus der Beschwerdesachen gem. Rn 2 d) angerechnet.
VI.
(107) a)
Zuteilungsverfahren für Kammern für Handelssachen
Zuständigkeit nach Sachgebieten
Zuständigkeiten nach Sachgebieten bestehen bei der 31., 35., 41., 42. und
44. Kammer für Handelssachen.
- 76 -
(108) b)
Ergänzende Regelungen für das Zuteilungsverfahren nach dem Turnus
Alle übrigen Handelssachen i.S. der §§ 95, 100, 104 GVG werden auf alle Kammern für Handelssachen - bis auf die 32., 39. und 43. Kammer für Handelssachen - gemäß Rn 87 im Turnus verteilt.
Die 32., 39. und 43. Kammer für Handelssachen erhalten keine Neuzuteilungen
im Turnus und somit auch keine Verfahren aufgrund Vorbefassung gem. Rn 92
und 98 zugeteilt. Allerdings werden der 32. und 39. Kammer für Handelssachen
Verfahren gem. Rn 93 und 97 zugeteilt.
Nach jeder vierten Rechtssache, die der 41. Kammer für Handelssachen nach
Rn 36 c) und der 44. Kammer für Handelssachen nach Rn 38a c) zuzuteilen ist,
erhalten diese Kammern die nächste Turnussache nicht zugeteilt. Die Regelung
in Rn 91 a), 1. Absatz, letzter Satz, gilt nicht für Verfahren, die der 41. bzw. der
44. Kammer für Handelssachen irrtümlich im falschen Turnus zugeteilt wurden.
Nach der Zuteilung einer T-Sache ist die 31. Kammer für Handelssachen im Turnus der O-Sachen einmal zu überspringen.
In allen Verfahrensarten werden der 33., 37. und 42. Kammer für Handelssachen
nur in jedem zweiten Durchgang Verfahren zugeteilt.
In allen Verfahrensarten wird die 44. Kammer für Handelssachen bei jedem vierten Durchgang nicht berücksichtigt.
Sind in einem Verfahren, das vor dem 21.03.2009 bei der 37. Kammer für Handelssachen ausgetragen worden ist, Entscheidungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu treffen, wird jedes zweite dieser Verfahren auf die 42. Kammer
für Handelssachen übertragen.
Sind in einem Verfahren, das vor dem 21.03.2009 bei der 37. Kammer für Handelssachen ausgetragen wurde, sonstige Entscheidungen zu treffen, wird jedes
zweite dieser Verfahren auf die 42. Kammer für Handelssachen übertragen.
- 77 -
Wird ein Verfahren wieder angerufen, das vor dem 21.03.2009 bei der
37. Kammer für Handelssachen zum Ruhen gebracht wurde, wird jedes zweite
wieder angerufene Verfahren auf die 42. Kammer für Handelssachen übertragen.
Sind in einem Verfahren, das vor dem 01.02.2016 bei der 43. Kammer für Handelssachen ausgetragen worden ist, Entscheidungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu treffen, werden diese Verfahren abwechselnd auf die 42. und die
44. Kammer für Handelssachen übertragen. Sind in einem Verfahren, das vor
dem 01.02.2016 bei der 43. Kammer für Handelssachen ausgetragen worden ist,
sonstige Entscheidungen zu treffen, wird das Verfahren in den Turnus gegeben.
Das gleiche gilt für Verfahren, die vor dem 01.02.2016 zum Ruhen gebracht wurden und wieder angerufen werden.
c)
Ergänzende Regelungen für das Zuteilungsverfahren nach dem Turnus in Bausachen
Die Bausachen im Sinne von Rn. 26 b) werden auf alle Kammern für Handelssachen - bis auf die 32. und 39. Kammer für Handelssachen - im Turnus verteilt. Eine wechselseitige Anrechnung mit dem allgemeinen Turnus gem. Rn. 108 oder
eine Anrechnung von Sachen, die aufgrund besonderer Zuständigkeit zugeteilt
werden, auf den Bauturnus findet nicht statt; die besonderen Anrechnungsregeln
nach Rn. 26 d) bleiben unberührt.
Der 33., 37. und 42. Kammer werden nur in jedem zweiten Durchgang Verfahren
zugeteilt.
Die 44. Kammer für Handelssachen wird bei jedem vierten Durchgang nicht berücksichtigt.
- 78 -
(109)
VII.
Zuteilungsverfahren gemeinsam für Strafsachen
1.
Allgemeines
Soweit das Gesetz oder dieser Geschäftsverteilungsplan die Zuständigkeit einer
bestimmten Strafkammer nicht vorschreibt („Besondere Zuständigkeiten“), werden die anfallenden Sachen im Turnus unter den Strafkammern verteilt.
(110)
Es wird jeweils ein gesonderter Turnus geführt für
a)
Schwurgerichtssachen gem. § 74 Abs. 2 GVG,
b)
erstinstanzliche Strafsachen,
c)
erstinstanzliche Jugend- und Jugendschutzsachen gem. Rn 40,
d)
erstinstanzliche Wirtschaftsstrafsachen gem. § 74c GVG,
e)
Berufungen gegen Urteile des Jugendschöffengerichts gem. Rn 40,
f)
Berufungen gegen Urteile in Wirtschaftsstrafsachen gem. § 74c GVG,
g)
Berufungen gegen sonstige Urteile des Schöffengerichts,
h)
Berufungen gegen sonstige Urteile des Strafrichters,
i)
Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters,
j)
Beschwerden und sonstige Anträge außerhalb eines erstinstanzlichen
Verfahrens in Jugend- und Jugendschutzsachen gem. Rn 40,
k)
Beschwerden und sonstige Anträge außerhalb eines erstinstanzlichen
Verfahrens in Wirtschaftsstrafsachen gem. § 74c GVG,
l)
Beschwerden und sonstige Anträge sowie Beschwerden in Bußgeldsachen außerhalb eines erstinstanzlichen Verfahrens.
- 79 -
2.
(111)
Turnuszuteilung im Einzelnen
Für die Reihenfolge der Turnuszuteilung ist der zeitliche Eingang maßgebend,
bei gleichzeitigem Eingang entscheidet die alphabetische Reihenfolge der Nachnamen, bei gleichen Nachnamen der Vorname und bei völliger Namensgleichheit
die Reihenfolge der Geburtstage der gem. Rn 113 maßgebenden Beschuldigten.
Die Turnuszuteilung erfolgt nach den Ordnungszahlen der Kammern, beginnend
mit der niedrigsten Ordnungszahl.
Zuteilungen auf Grund besonderer Zuständigkeiten sind bei gleichzeitigem Eingang vor Turnuszuteilungen vorzunehmen. Anträge nach Rn 113 g) sind wie
gleichzeitig eingegangene Berufungen zuzuteilen. Jede aufgrund einer besonderen Zuständigkeit zugeteilte Sache wird einfach auf den Turnus in der betreffenden Verfahrensart angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Im Turnus
gem. Rn 110 l) erfolgt keine Anrechnung oder Ausgleichung.
(112)
Die Abtrennung einer Sache wird nicht auf den Turnus angerechnet. Die Verbindung bei dem Landgericht anhängiger Sachen wird bei der übernehmenden
Kammer auf den Turnus angerechnet; der abgebenden Kammer wird anstelle
der abgegebenen Sache keine andere Sache zugeteilt.
Verbindet eine Kammer eine bei einem Amtsgericht anhängige Sache zu einem
bei ihr anhängigen Verfahren, erfolgt keine Anrechnung auf den Turnus. Dasselbe gilt für Verfahren, die durch das gemeinschaftliche obere Gericht zu einem
beim Landgericht anhängigen Verfahren verbunden werden.
Ein Verfahren, welches von einem Amtsgericht zur Übernahme vorgelegt wird,
wird wie eine erstinstanzliche Strafsache behandelt und entsprechend zugeteilt.
In den Fällen der Rn 113 n) wird der abgebenden Kammer für die abgegebene
Sache eine neue Sache zugeteilt bzw. die Anrechnung gestrichen.
In den Fällen der §§ 209, 225a, 270 StPO wird der Kammer, die vorgelegt bzw.
verwiesen hat, keine andere Sache zugeteilt; wird die Sache später vor dieser
Kammer eröffnet, erfolgt keine erneute Anrechnung auf den Turnus.
In Fällen des Ausschlusses des Vorsitzenden einer kleinen Strafkammer
gem. Rn 59 bis 68 nach §§ 22, 23 StPO und der Befangenheit nach § 24 StPO
wird die Sache dem Vertreter unter Anrechnung auf den Turnus übertragen. Der
Ausgangskammer wird in den Fällen der §§ 22, 23 StPO dafür aus dem Turnus
an nächst bereiter Stelle eine andere Sache zugeteilt.
- 80 -
Abgaben, Vorlagen oder Verweisungen innerhalb des Landgerichts erfolgen
stets über den Beamten, der die Zuteilungsliste führt. Die Sache wird bei der
Kammer, an die abgegeben, vorgelegt oder verwiesen wird, angerechnet, wenn
der entsprechende Beschluss dem die Zuteilungsliste führenden Beamten vorliegt.
Ist einer Kammer ein Antrag gem. § 319 Abs. 2 StPO oder ein Wiedereinsetzungsantrag
wegen
Versäumung
der
Berufungsfrist
zugeteilt
worden
(vgl. Rn 113 g)) werden weitere Anträge sowie die Berufung nicht mehr auf den
Turnus angerechnet.
3.
(113)
Ergänzende Regelungen für das Zuteilungsverfahren nach dem Turnus
a)
Soweit die Geschäfte nach Buchstaben verteilt sind, ist der Nachname des Betroffenen maßgebend, bei mehreren Betroffenen mit verschiedenen Nachnamen
ist der Nachname des dem Lebensalter nach Ältesten entscheidend, bei gleichem Lebensalter der in der Reihenfolge des Alphabets zuerst kommende
Nachname. Adelsprädikate oder sonstige vor dem Nachnamen stehende Zusätze wie van, de, St, di u.a. bleiben bei der alphabetischen Einordnung außer
Betracht.
Richtet sich das Verfahren gegen Beschuldigte, die durch eine Firma bestimmt
werden (z.B. "Verantwortliche der X AG"), so bestimmt sich die Zuständigkeit
nach dem in der Firma enthaltenen ersten Nachnamen. Ist ein Nachname nicht
enthalten, so ist der erste Buchstabe der angegebenen Firma maßgeblich. Bei
mehreren Firmen ist die im Alphabet zuerst kommende Firma maßgeblich. Dasselbe gilt für andere juristische Personen.
Richtet sich das Verfahren auch gegen namentlich benannte natürliche Personen, so ergibt sich die Zuständigkeit ausschließlich aus Abs. 1.
b)
Bei dieser Zuständigkeit bleibt es, auch wenn später die öffentliche Klage teilweise zurückgenommen, das Hauptverfahren nur gegen einen Teil der Angeschuldigten eröffnet oder das Verfahren gegen einen Teil der Beschuldigten abgetrennt wird. Wurde anfänglich ein falscher Name gebraucht, so ist der richtige
Name entscheidend, wenn er vor der Anordnung nach § 201 Abs. 1 StPO der
Strafkammer bekannt wird. Bei einer nach Eingang der Anklage erfolgten Namensänderung eines Betroffenen bleibt der anfangs erwähnte Name für die Zuständigkeit maßgebend.
- 81 -
c)
Wird in einem erstinstanzlichen Verfahren die Anklage zurückgenommen und
später gegen den-/dieselben Angeklagten wegen - zumindest auch - desselben
Sachverhalts wieder erhoben, so wird dieses neue Verfahren - ohne Anrechnung
auf den Turnus - der Kammer zugeteilt, die zunächst mit der Sache befasst war.
Dies gilt nicht, wenn die Kammer für die Verfahrensart nicht mehr zuständig ist.
Entsprechendes gilt im Falle der Verweisung einer Sache vom Amtsgericht an
das Landgericht nach § 270 StPO, wenn eine Kammer zuvor in dieser Sache
gemäß §§ 209, 225a StPO die Übernahme abgelehnt hat.
d)
Geht in derselben Sache gleichzeitig eine Anklage bzw. Berufung und ein sonstiger Antrag oder eine Beschwerde ein, so ist beides der Kammer zuzuteilen, die
für die Hauptsache (Anklage/Berufung) zuständig ist. Bei den kleinen Strafkammern gilt dies nur, sofern nach den Vorschriften der StPO eine Zuständigkeit für
den Antrag/die Beschwerde bei Anhängigkeit der Sache gegeben ist. Gehen in
derselben Sache gleichzeitig mehrere Beschwerden ein, so sind alle einer Kammer zuzuteilen.
e)
Verliert eine Kammer die Zuständigkeit für eine Verfahrensart, bleibt sie zuständig für Verfahren, die nach § 4 StPO zu einem bereits bei der Kammer anhängigen Verfahren verbunden werden.
f)
Wird in den Fällen des § 225a Abs. 1 StPO eine Sache vom Gericht höherer
Ordnung nicht übernommen oder in den Fällen des § 209 Abs. 2 StPO vor dem
Gericht niedrigerer Ordnung eröffnet, so ist die Kammer zuständig, die zunächst
mit der Sache befasst war.
g)
Anträge nach § 319 Abs. 2 StPO und Wiedereinsetzungsanträge wegen Versäumung der Berufungsfrist werden wie Berufungen zugeteilt und auf den Turnus
angerechnet; bei Eingang der Berufung erfolgt keine erneute Anrechnung auf
den Turnus.
War eine Kammer gem. Abs. 1 mit einem Antrag befasst, ist sie auch für weitere
Anträge und für das Hauptverfahren in dieser Sache zuständig.
h)
Wird eine im Turnus der 2., 3., 4., 31., 33., 34, 36., 38. - 42., 56., 60., 61., 63.,
64., 70., 102. - 104. Strafkammer zugeteilte Sache formell an das Amtsgericht
zurückgegeben, weil es an den Voraussetzungen der Berufungsvorlage fehlt
(z. B. § 271 Abs. 1 i.V.m. § 273 Abs. 4 StPO), so ist bei erneutem Eingang derselben Sache die abgebende Kammer zuständig. Eine erneute Anrechnung auf
den Turnus erfolgt nicht.
- 82 -
i)
Im Falle der Zurückverweisung einer Sache durch die Revisionsinstanz
gem. § 354 Abs. 2 StPO ist zuständig (unter Anrechnung auf den Turnus) die jetzige Vertretungskammer der Strafkammer, die entschieden hat; die Regelung in
Rn 51 f) bleibt unberührt. Falls die Strafkammer, die entschieden hat,
-
nicht mehr besteht oder
-
die Sache nicht in die Spruchkörperzuständigkeit der Vertretungskammer
fällt oder
-
die Vertretungskammer nur für Altfälle der Art der zurückverwiesenen Sache zuständig ist,
wird die Sache als Neueingang behandelt. Das gilt auch, wenn das Urteil eines
anderen Landgerichts aufgehoben und an das Landgericht Stuttgart zurückverwiesen wird. Ist zur Mitwirkung an der neuen Entscheidung ein Richter berufen,
der an der aufgehobenen Entscheidung mitgewirkt hat, tritt dessen Vertreter an
seine Stelle.
Die Regelung in Abs. 1 gilt auch, wenn das Oberlandesgericht eine Anordnung
gem. § 210 Abs. 3 1. Alternative StPO getroffen hat.
k)
Für erstinstanzliche Wiederaufnahmesachen sind diejenigen Strafkammern zuständig, die im Falle des erstmaligen Anhängigwerdens der Sache bei dem
Landgericht Stuttgart zur Entscheidung berufen wären, soweit besondere Zuständigkeiten bestehen. Im Übrigen entscheidet, soweit die große Strafkammer
zuständig ist, die 19. Strafkammer.
Für die in die Zuständigkeit der kleinen Strafkammern fallenden Wiederaufnahmesachen sind diejenigen Strafkammern zuständig, die im Fall des erstmaligen
Anhängigwerdens der Sache beim Landgericht Stuttgart zur Entscheidung berufen wären.
l)
Für Verfahren nach den §§ 453, 454, 462 und 463 StPO sowie für Gnadensachen ist, soweit nicht die Vollstreckungskammer zur Entscheidung berufen ist,
die Strafkammer zuständig, die das zugrunde liegende Urteil erlassen hat. Falls
diese Strafkammer nicht mehr besteht oder für erstinstanzliche Sachen allgemein oder als besondere Strafkammer nach §§ 74 Abs. 2, 74a, 74c GVG, § 33
JGG nicht mehr zuständig ist, ist die unter Rn 39 ff. angeordnete allgemeine Zuständigkeit maßgebend.
- 83 -
m)
Soweit sich eine durch diesen Geschäftsverteilungsplan geregelte Zuständigkeit
nach der Verletzung eines Spezialgesetzes richtet oder sonst durch den Geschäftsverteilungsplan eine spezielle Zuständigkeit (z. B. für strafrechtliche Nebengesetze etc.) begründet wird, geht diese einer anderen Zuständigkeit vor, es
sei denn, die Gesetzesverletzung, die die besondere Zuständigkeit begründet, ist
im Verhältnis zu weiteren Gesetzesverletzungen unbedeutend.
n)
Hätte eine Sache, die in einem Turnus zuzuteilen oder anzurechnen ist, einer
anderen Kammer zugeteilt werden müssen, gibt sie der Vorsitzende über den die
Zuteilungsliste führenden Beamten ab.
VIII.
Ergänzende Regelungen in Strafsachen
1.
Bei den großen Strafkammern
(114)
Zuteilungen auf Grund einer besonderen Zuständigkeit werden grundsätzlich einfach auf den jeweiligen Turnus angerechnet.
Verfahren nach § 74f Abs. 1 GVG werden auf den jeweiligen Turnus in erstinstanzlichen Strafsachen angerechnet. Beim Turnus Rn 39 b) erfolgt keine Anrechnung oder Ausgleichung.
2.
(115) a)
Bei den kleinen Strafkammern
Zuteilungen aufgrund einer besonderen Zuständigkeit werden auf den Turnus
grundsätzlich einfach angerechnet. Die 31. und die 38. Strafkammer werden
nach jeder zweiten Berufung, die ihnen gem. Rn 59 a) bzw. 64 a) zugeteilt worden ist, im jeweiligen Turnus einmal nicht berücksichtigt.
b)
Nach jeder Berufung, die der 41. Strafkammer gem. Rn 59 b) nicht zuzuteilen ist,
erhält die 41. Strafkammer die nächste eingehende Berufung zugeteilt.
- 84 -
D.
I.
(116)
Vertretung/Ergänzungsrichter
Allgemeine Grundsätze
Innerhalb der Kammern erfolgt die Vertretung verhinderter Mitglieder nach einer
von den Mitgliedern der Kammer für das Geschäftsjahr zu bestimmenden Reihenfolge.
Falls eine Kammer nicht mehr beschlussfähig ist, sind die Mitglieder der nachstehend unter Rn 117 bestimmten Vertretungskammern zur Vertretung berufen,
und zwar das jeweils dienstjüngere Mitglied vor dem dienstälteren. Der Vorsitzende gilt stets als dienstältestes Kammermitglied, sein Stellvertreter als der
dienstälteste Beisitzer. Bei gleichem Dienstalter gilt das Mitglied als dienstjünger,
das das niedrigere Lebensalter hat. Eine entsprechende Auflistung liegt bei der
Geschäftsleitung zur Einsichtnahme auf.
Steht ein ständiges Kammermitglied nicht mehr zur Verfügung, so führt den Vorsitz derjenige Vertreter, welcher der dienstälteste i.S. der vorstehenden Regelung
ist.
II.
(117)
Zivilkammern
Die Vertretung erfolgt gruppenweise durch die Mitglieder folgender Zivilkammern:
1. Gruppe:
4., 5., 10., 19., 20. und 21. Zivilkammer
Es vertreten sich gegenseitig:
die 4. und die 5. Zivilkammer,
die 10. und die 19. Zivilkammer,
die 20. und die 21. Zivilkammer.
2. Gruppe:
2., 3., 9., 22., 24., 26. und 27. Zivilkammer
Es vertreten sich gegenseitig:
die 2. und die 24. Zivilkammer,
die 9. und die 22. Zivilkammer,
die 26. und die 27. Zivilkammer.
Die 3. Zivilkammer wird von der 22. Zivilkammer vertreten.
- 85 -
3. Gruppe:
6., 8., 12., 14., 16., 18., 25. und 29. Zivilkammer
Es vertreten sich gegenseitig:
die 6. und die 18. Zivilkammer nach Maßgabe der Rn 16,
die 8. und die 16. Zivilkammer,
die 18. und die 25. Zivilkammer nach Maßgabe der Rn 16.
Es werden vertreten im 1. und 3. Quartal:
die 12. Zivilkammer von der 14. Zivilkammer,
die 14. Zivilkammer von der 29. Zivilkammer,
die 29. Zivilkammer von der 12. Zivilkammer.
Im 2. und 4. Quartal vertreten sich die Kammern in umgekehrter
Reihenfolge.
4. Gruppe:
1., 7., 13., 15., 11., 17., 23. und 28. Zivilkammer
Es vertreten sich gegenseitig:
die 15. und die 17. Zivilkammer.
Es werden vertreten:
die 1. und 7. Zivilkammer von der 13. Zivilkammer,
die 11. Zivilkammer von der 17. Zivilkammer,
die 13. Zivilkammer von der 23. Zivilkammer,
die 23. Zivilkammer von der 28. Zivilkammer,
die 28. Zivilkammer von der 7. Zivilkammer.
Die 13. Zivilkammer gilt als Vertretungskammer der aufgelösten
6. Zivilkammer in S- und T-Sachen.
- 86 -
(118)
Sind die Mitglieder der Vertretungskammer verhindert, so sind die Mitglieder der
anderen Kammern derselben Gruppe in der Reihe der Ordnungszahlen berufen,
beginnend mit der Kammer, die gegenüber der Kammer, in welcher der Vertretungsfall ursprünglich eingetreten ist, die nächst höhere Ordnungszahl hat.
(119)
Falls sämtliche Mitglieder der Kammern derselben Gruppe verhindert sind, erfolgt
die Vertretung durch die Mitglieder der Kammern der nächst höheren Gruppe,
beginnend mit der Kammer, die gegenüber der Kammer, in welcher der Vertretungsfall ursprünglich eingetreten ist, die nächst höhere Ordnungszahl hat.
(120)
In der Reihe der Ordnungszahlen i.S. der Rn 118, 119 folgt auf die höchste
Ordnungszahl die niedrigste Ordnungszahl.
(121)
Wenn alle Mitglieder der Zivilkammern verhindert sind, sind die anderen Richter
des Landgerichts in der Reihenfolge dieses Geschäftsverteilungsplanes zur Vertretung berufen mit der Maßgabe, dass innerhalb einer Kammer der Dienstjüngere vor dem Dienstälteren die Vertretung zu übernehmen hat.
- 87 -
III.
(122)
Kammern für Handelssachen
Die Vertretung erfolgt gruppenweise durch die Vorsitzenden und Handelsrichter
folgender Kammern für Handelssachen, wobei die Vertretungsregelungen für die
Vorsitzenden entsprechend für die Handelsrichter der jeweiligen Kammer gelten:
1. Gruppe:
31., 32., 34., 35. und 42. Kammer für Handelssachen
Der Vorsitzende der 31. KfH vertritt die Vorsitzende der 34. KfH, diese vertritt den
Vorsitzenden der 35. KfH, dieser vertritt den Vorsitzenden der 31. KfH in Verfahren gemäß Rn 26 a) + b) und den Vorsitzenden der 42. KfH in allen Verfahren
gemäß Rn 37 a) + b).
Die Vorsitzenden der 31. KfH und der 42. KfH vertreten sich in allen Verfahren
gemäß Rn. 26 c) - g) bzw. Rn 37 c) gegenseitig. Sind beide Vorsitzende verhindert, werden sie vom Vorsitzenden der 35. KfH vertreten.
Der Vorsitzende der 31. KfH vertritt den Vorsitzenden der 32. KfH; der Vorsitzende der 32. KfH übernimmt keine Vertretung.
2. Gruppe:
33., 37., 40. Kammer für Handelssachen
Es vertreten sich gegenseitig die Vorsitzenden der 40. KfH einerseits und der
37. sowie 33. KfH andererseits; dabei wird der Vorsitzende der 40. KfH in allen
Verfahren mit in der letzten Ziffer geraden Aktenzeichen von der Vorsitzenden
der 33. KfH und in allen Verfahren mit in der letzten Ziffer ungeraden Aktenzeichen von der Vorsitzenden der 37. KfH vertreten.
3. Gruppe:
36., 38., 39., 40., 41., 43., 44. Kammer für Handelssachen
Es vertreten sich gegenseitig die Vorsitzenden der 41. KfH und der 44. KfH. Weiter vertreten sich die Vorsitzenden der 38. und der 36. KfH. Der Vorsitzende der
36. KfH vertritt den Vorsitzenden der 39. KfH; der Vorsitzende der 39. KfH übernimmt keine Vertretung.
Sind zwei sich gegenseitig vertretende Vorsitzende verhindert, vertreten sich gegenseitig die Vorsitzenden der 36. und 41. KfH sowie die Vorsitzenden der
38. KfH und 44. KfH.
- 88 -
Der Vorsitzende der 43. KfH wird vom Vorsitzenden der 42. KfH vertreten. Der
Vorsitzende der 43. KfH übernimmt keine Vertretung.
Sind zwei sich gegenseitig vertretende Vorsitzende verhindert, vertreten sich gegenseitig die Vorsitzenden der 36. und 41. KfH. Die Vorsitzende der 38. KfH vertritt die Vorsitzenden der 43. und 44. KfH. Die Vorsitzende der 43. KfH vertritt die
Vorsitzende der 38. KfH in Verfahren mit in der letzten Ziffer geraden Aktenzeichen. Die Vorsitzende der 44. KfH vertritt die Vorsitzende der 38. KfH in
Verfahren mit in der letzten Ziffer ungeraden Aktenzeichen.
(123)
Ist der zur Vertretung berufene Vorsitzende verhindert, so gelten Rn 118 bis 121
entsprechend. Ein Vorsitzender, der bereits zwei andere Vorsitzende von Kammern für Handelssachen gleichzeitig zu vertreten hat, gilt als verhindert.
(124)
Sind alle Vorsitzenden der Kammern für Handelssachen verhindert, so sind die
Vorsitzenden Richter aus der 2. - 4. Gruppe (Rn 117), mit Ausnahme der 1., 3.,
13. und 23. Zivilkammer, in der Reihenfolge der Ordnungszahlen, beginnend mit
der Vorsitzenden der 22. Zivilkammer, zur Vertretung berufen.
- 89 -
IV.
(125)
Strafkammern und Strafvollstreckungskammern:
Es gelten die Vorschriften der Rn 118 bis 121 entsprechend, soweit nicht in den
nachfolgenden Bestimmungen oder bei Rn 39 bis 77 etwas anderes angeordnet
ist. Die Vorsitzenden vertreten nur in schriftlichen Verfahren außerhalb der
Hauptverhandlung.
Die Vertretung erfolgt gruppenweise durch die Mitglieder folgender Strafkammern:
1. Gruppe:
1. und 9. Strafkammer
Es vertreten sich gegenseitig:
die 1. und die 9. Strafkammer.
2. Gruppe:
2., 3., 4., 7. 12. und 20. Strafkammer
Es werden vertreten:
die 2. von der 3. Strafkammer,
die 3. von der 4. Strafkammer (nur in Verfahren nach Rn 41 b)) ,
die 4. von der 2. Strafkammer,
die 7. von der 4. Strafkammer (nur in Jugend- und Jugendschutzsachen gem. Rn 40),
die 20. von der 2. Strafkammer (nur in Jugend- und Jugendschutzsachen gem. Rn 40).
Die 4. Strafkammer gilt als Vertretungskammer der im Jahr 2015
aufgelösten 12. Strafkammer
3. Gruppe:
3., 5., 7., 8., 16., 17., 18., 19. und 20. Strafkammer
Es vertreten sich gegenseitig:
die 5. und die 17. Strafkammer,
die 7. und die 19. Strafkammer (nicht in Jugend- und Jugendschutzsachen gem. Rn. 40).
Es werden vertreten:
die 20. von der 8. Strafkammer (nur in Verfahren nach Rn 43 a)
und 39 b)),
die 16. von der 19. Strafkammer (nur in Verfahren nach Rn 51 a),
b) und e) bis h)
die 3. von der 18. Strafkammer (nur in Verfahren nach Rn 41 a))
- 90 -
Die 16. Strafkammer gilt als Vertretungskammer für Verfahren der
3. Strafkammer im Rahmen ihrer bis 31.12.2010 bestehenden Zuständigkeit für erstinstanzliche Strafsachen einschließlich Verfahren nach § 74f Abs. 2 GVG im Sinne von Rn 43 a).
4. Gruppe:
6., 10., 11., 13., 16. und 20. Strafkammer
Es vertreten sich gegenseitig:
die 6. und die 10. Strafkammer,
die 13. und die 16. Strafkammer (nur in Verfahren nach Rn 51 c)
und d),
die 11. und die 20. Strafkammer (nur in Verfahren nach Rn 44 a)
und b)).
Die 6. Strafkammer gilt als Vertretungskammer der im Jahr 2004
aufgelösten 8. Strafkammer.
Die 10. Strafkammer gilt als Vertretungskammer der im Jahr 2004
aufgelösten 11. Strafkammer.
Die 16. Strafkammer gilt als Vertretungskammer der im Jahr 2015
aufgelösten 14. Strafkammer.
5. Gruppe:
21., 22. und 23. Strafkammer
Die 21. und die 23. Strafkammer vertreten sich gegenseitig.
Die 22. Strafkammer wird von der 21. Strafkammer vertreten, wobei die Kammervorsitzende in Verfahren nach Rn 57 a) zunächst
von der Vorsitzenden der 21. Strafkammer vertreten wird.
- 91 -
6. Gruppe:
31., 33., 34. 36. und 38. - 42. Strafkammer
Es vertreten sich gegenseitig die Vorsitzenden
der 31. und der 38. Strafkammer,
der 33. und der 42. Strafkammer,
der 36. und der 41. Strafkammer,
Des Weiteren werden vertreten:
der Vorsitzende der 34. Strafkammer durch die Vorsitzende der
39. Strafkammer, diese durch den Vorsitzenden der 40. Strafkammer, dieser durch den Vorsitzenden der 34. Strafkammer.
Der Vorsitzende der 42. Strafkammer gilt als Vertreter des Vorsitzenden der aufgelösten 32. Strafkammer, der Vorsitzende der
31. Strafkammer als Vertreter des Vorsitzenden der aufgelösten
37. Strafkammer, der Vorsitzende der 40. Strafkammer als Vertreter des Vorsitzenden der im Jahr 2015 aufgelösten 35. Strafkammer.
Ist der Vertreter verhindert, so gilt Rn 118 entsprechend. Sind alle
Vorsitzenden der 6. Gruppe verhindert, so sind die planmäßigen
Mitglieder des Landgerichts aus der 1. - 4. Gruppe (Rn 125) in der
Reihenfolge der Ordnungszahlen, beginnend mit der 1. Strafkammer in der 1. Gruppe, als Vertreter berufen.
7. Gruppe:
102., 103. und 104. Strafkammer
Es werden vertreten:
die 102. durch die 103. Strafkammer,
die 103. durch die 104. Strafkammer,
die 104. durch die 102. Strafkammer.
Die 104. Strafkammer gilt als Vertretungskammer der aufgelösten
107. Strafkammer. Die 102. Strafkammer gilt als Vertretungskammer der aufgelösten 112. Strafkammer.
- 92 -
8. Gruppe:
56., 60., 61., 63., 64., und 70. Strafkammer
Es vertreten sich gegenseitig:
die 56. und die 60. Strafkammer,
die 63. und die 64. Strafkammer,
die 61. und die 70. Strafkammer.
Die 56. Strafkammer gilt als Vertretungskammer der aufgelösten
58. Strafkammer.
Die 60. Strafkammer gilt als Vertretungskammer der im Jahr 2003
aufgelösten 61. Strafkammer.
V.
Sonstige Kammern:
Wiedergutmachungskammer
(126)
Die Mitglieder der Rückerstattungs-, Restitutions- und Entschädigungskammer
werden vertreten wie die Mitglieder der 22. Zivilkammer.
50. Kammer für Baulandsachen
(127)
Im Verhinderungsfall der landgerichtlichen Mitglieder der Kammer für Baulandsachen erfolgt die Vertretung durch die weiteren Mitglieder der 15. Zivilkammer. Im Fall deren Verhinderung richtet sich die Vertretung nach den für die
15. Zivilkammer geltenden Rn 116 - 121. Die weiteren Mitglieder der Kammer für
Baulandsachen vertreten sich gegenseitig; im Übrigen werden sie durch folgende
Verwaltungsrichter in der nachstehenden Reihenfolge vertreten:
RiVerwG Schanbacher.;
VR’inVerwG Dory.
Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen
(128)
Die dem Landgericht angehörenden Mitglieder der Kammer für Steuerberaterund Steuerbevollmächtigtensachen werden durch die Mitglieder der 20. Strafkammer vertreten. Die weitere Vertretung richtet sich nach Rn 125. Die Vertretung der ehrenamtlichen Beisitzer erfolgt jeweils durch den nächsten nach der
Ordnungszahl benannten ehrenamtlichen Beisitzer, wie dies für die Reihenfolge
zur Heranziehung zu den Sitzungen festgelegt ist.
- 93 -
VI.
(129)
Ergänzungsrichter
In den Fällen des § 192 Abs. 2 GVG ist zur Mitwirkung an der Hauptverhandlung
jeder weitere Beisitzer einer Strafkammer bestimmt, der dem Spruchkörper angehört, ohne zur Mitwirkung in dem Strafverfahren aufgrund der Geschäftsverteilung der Strafkammer und/oder eines Beschlusses nach § 76 Abs. 2 GVG berufen zu sein. Ist die Kammer mit mehr als einem weiteren Beisitzer besetzt, der
dem Spruchkörper angehört, ohne zur Mitwirkung in dem Strafverfahren berufen
zu sein, gilt wegen der Reihenfolge der Heranziehung Rn 116 Abs. 2 entsprechend.
Kann der Ergänzungsrichter nicht aus der in der Sache zuständigen Kammer
bestimmt werden, bestimmt sich der Einsatz als Ergänzungsrichter nach folgenden Grundsätzen, wobei für die Bestimmung der Zeitpunkt des Eingangs der Anordnung der Zuziehung bei der Präsidentin des Landgerichts entscheidend ist:
Zu Ergänzungsrichtern werden in dieser Reihenfolge bestimmt:
- Richterin Krämer (11. Strafkammer)
- Richterin am Landgericht Dr. Gebert (10. Strafkammer)
Sind die vorstehend genannten Ergänzungsrichter verhindert oder bereits in einem Verfahren als Ergänzungsrichter eingesetzt, ist zur Teilnahme an der
Hauptverhandlung der dienstjüngste Beisitzer der Strafkammern des Landgerichts zu berufen, bei dessen Verhinderung der jeweils nächst dienstjüngste Beisitzer; sind alle Beisitzer der Strafkammern verhindert, gilt für die Heranziehung
der Beisitzer der Zivilkammern des Landgerichts entsprechendes.
Unberücksichtigt bleiben Richter, die bereits als Ergänzungsrichter eingesetzt
sind oder innerhalb der letzten drei Jahre vor der Anordnung des Vorsitzenden
als Ergänzungsrichter berufen waren und länger als drei Monate an der Hauptverhandlung mitgewirkt haben.
Die Tätigkeit der Ergänzungsrichter geht den ihnen im Übrigen übertragenen
Aufgaben vor.
- 94 -
E.
(130)
Änderungen der Geschäftsverteilung
Änderungen der Geschäftsverteilung wirken sich für die bereits bei dem Landgericht anhängigen Verfahren auf die Zuständigkeit einer Kammer nicht aus.
F.
(131)
Zweifelsfragen
Bei Meinungsverschiedenheiten sowie bei Zweifeln der Richter über die Auslegung des Geschäftsverteilungsplans entscheidet das Präsidium. Vorläufige
Maßnahmen trifft die Präsidentin des Landgerichts in entsprechender Anwendung des § 21i Abs. 2 GVG.
- 95 -
Anlage 1
§ 1 Abs. 11 KWG in der ab dem 11. September 2015 geltenden Fassung
(11) [9]1Finanzinstrumente im Sinne der Absätze 1 bis 3 und 17 sowie im Sinne des § 2 Absatz 1
und 6 sind
1.
Aktien und andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen, soweit sie Aktien vergleichbar sind, sowie
Zertifikate, die Aktien oder Aktien vergleichbare Anteile vertreten,
2.
Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes mit
Ausnahme von Anteilen an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes,
3.
Schuldtitel, insbesondere Genussscheine, Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen und diesen Schuldtiteln vergleichbare Rechte, die ihrer Art nach auf
den Kapitalmärkten handelbar sind, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, sowie
Zertifikate, die diese Schuldtitel vertreten,
4.
sonstige Rechte, die zum Erwerb oder zur Veräußerung von Rechten nach den Nummern 1 und 3 berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die in Abhängigkeit von solchen Rechten, von Währungen, Zinssätzen oder anderen Erträgen, von Waren, Indices
oder Messgrößen bestimmt wird,
5.
Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
6.
Geldmarktinstrumente,
7.
Devisen oder Rechnungseinheiten sowie
8.
Derivate.
2
Geldmarktinstrumente sind alle Gattungen von Forderungen, die üblicherweise auf dem Geld-
markt gehandelt werden, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten.
3
Derivate sind
1.
als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte,
die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom
Preis oder Maß eines Basiswertes ableitet (Termingeschäfte) mit Bezug auf die folgenden Basiswerte:
a) Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,
b) Devisen oder Rechnungseinheiten,
c) Zinssätze oder andere Erträge,
d) Indices der Basiswerte des Buchstaben a, b oder c, andere Finanzindices oder Finanzmessgrößen oder
e) Derivate;
- 96 -
2.
Termingeschäfte mit Bezug auf Waren, Frachtsätze, Emissionsberechtigungen, Klimaoder andere physikalische Variablen, Inflationsraten oder andere volkswirtschaftliche Variablen oder sonstige Vermögenswerte, Indices oder Messwerte als Basiswerte, sofern
sie
a) durch Barausgleich zu erfüllen sind oder einer Vertragspartei das Recht geben,
einen Barausgleich zu verlangen, ohne dass dieses Recht durch Ausfall oder ein
anderes Beendigungsereignis begründet ist,
b) auf einem organisierten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem ge-
schlossen werden oder
c) nach Maßgabe des Artikels 38 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der
Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die
Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne
dieser Richtlinie (ABl. EU Nr. L 241 S. 1) Merkmale anderer Derivate aufweisen
und nicht kommerziellen Zwecken dienen und nicht die Voraussetzungen des Artikels 38 Abs. 4 dieser Verordnung gegeben sind,
und sofern sie keine Kassageschäfte im Sinne des Artikels 38 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1287/2006 sind;
3.
finanzielle Differenzgeschäfte;
4.
als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte,
die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und dem Transfer von Kreditrisiken dienen (Kreditderivate);
5.
Termingeschäfte mit Bezug auf die in Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006
genannten Basiswerte, sofern sie die Bedingungen der Nummer 2 erfüllen.
- 97 -
Anlage 2
Mitwirkungsgremien und Beauftragte
A) PRÄSIDIUM
Stand: 01.01.2016
Dem Präsidium des Landgerichts Stuttgart gehören an:
Präsidentin des Landgerichts Horz
Vizepräsident des Landgerichts Dr. Mosthaf
(als stellvertretendes und beratendes Mitglied)
Vorsitzende Richterin am Landgericht Baisch
Vorsitzender Richter am Landgericht Guckes
Vorsitzende Richterin am Landgericht Lamberti
Vorsitzende Richterin am Landgericht Neher-Klein
Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Ottmann*
Vorsitzende Richterin am Landgericht Riedle-Knapp*
Richter am Landgericht Dr. Schmid
Vorsitzender Richter am Landgericht Wetzel*
Richterin am Landgericht Wiedmer*
Vorsitzender Richter am Landgericht Necker*
* scheiden gem. § 21b Abs. 4 Satz 2 GVG Ende 2016 aus.
B) RICHTERRAT
Stand: 01.01.2016
Dem Richterrat des Landgerichts Stuttgart gehören an:
VR‘inLG Baisch, 5. Strafkammer
VRLG Czerny, 14. Zivilkammer
R’inLG Ellinger, 20. Strafkammer
VRLG Necker, 6. Strafkammer
VR‘inLG Riedle-Knapp, 2. Zivilkammer
- 98 -
C) PERSONALRAT
Stand: 01.01.2016
Dem Personalrat des Landgerichts Stuttgart gehören an:
AI.’in Hoppe, 13. SK
- Vorsitzende -
JHS.‘in Schrenk, 4. SK
(stv. Vorsitzende)
JHS Holder, 14., 34. & 36. SK
JAmtm. Kieferle, Rpfl.‘in
JOS’in Hartmayer, Zivilreg.
JFAng.‘e Hubschneider, 18. ZK
D) BEAUFTRAGTE:
Schwerbehindertenvertretung:
Richterinnen/Richter:
VROLG Vatter
Beamte/Angestellte:
AI Säzler,
Oberlandesgericht Stuttgart Gemeinsame DV-Stelle Justiz
Frauenvertreterin/
Beauftragte für Chancengleichheit
R’inLG Clauß
Stellvertreterin:
JOI’in Mächtle
Beschwerdestelle nach dem Gleichstellungsgesetz
VRinLG Schaber
Stellvertreterin:
RinLG Butz
Geheimschutzbeauftragter
VRLG Dr. Maurer
Stellvertreter:
VRLG Walker
Datenschutzbeauftragte:
Ri‘inLG Dr. Gebert
- 99 -
Anlage 3
Landgericht Stuttgart
-Präsidentin-
Organisationsverfügung vom 03.12.2015
über die Betrauung von Richtern
mit Verwaltungsaufgaben
Verwaltungsangelegenheiten beim Landgericht Stuttgart werden von Richtern wie folgt bearbeitet:
A) Präsidentin des Landgerichts Horz:
(Freistellung 0,9 AKA)
Dienstaufsicht über die Gerichte des Landgerichtsbezirks Stuttgart mit Ausnahme des
Präsidentenamtsgerichts Stuttgart sowie die ihr zugewiesenen Geschäfte der Justizverwaltung gemäß §§ 16, 17 AGGVG, soweit nicht nach dieser Organisationsverfügung
anderen Richtern übertragen und die Aufgaben nicht dem Verwaltungsleiter Balle sowie
den Beamten und Angestellten des Landgerichts gemäß Geschäftsverteilungsplan der
Verwaltung vom 1. August 2012 - 320 LG IV/94/32 - zugewiesen sind.
B) Vizepräsident des Landgerichts Dr. Mosthaf:
(Freistellung 0,6 AKA)
Die der Präsidentin des Landgerichts zufallenden Aufgaben in eigener Zuständigkeit betreffend:
-
Rechtsanwälte,
Dienstaufsicht über die Notariate des Landgerichtsbezirks einschließlich der Angelegenheiten der beamteten und nicht beamteten Notare,
Dolmetscher und Urkundenübersetzer,
Beglaubigungen und Legalisationen,
Angelegenheiten der Assessorinnen und Assessoren im Landgerichtsbezirk.
- 100 -
C) Weitere aufsichtsführende Vorsitzende Richter:
Vorsitzender Richter am Landgericht Schabel
Leiter der Abteilung I, Zivilrecht 1 (Allgemeine Zivilkammern)
zuständig für folgende Zivilkammern:
3., 6., 7., 8., 12., 14., 16., 18., 21., 22., 23., 24., 25., 26. und 29. Zivilkammer
Vorsitzender Richter am Landgericht Guckes
Leiter der Abteilung II, Zivilrecht 2 (Beschwerde- und Berufungskammern sowie Zivilkammern mit Schwerpunkt-Spezialzuständigkeiten)
zuständig für folgende Zivilkammern:
1., 2., 4., 5., 9., 10., 11., 13., 15., 17., 19., 20., 27. und 28. Zivilkammer
Vorsitzender Richter am Landgericht Wetzel
Leiter der Abteilung III, Zivilrecht 3 (Kammern für Handelssachen)
zuständig für alle Kammern für Handelssachen
Vorsitzende Richterin am Landgericht Rieker-Müller
Leiterin der Abteilung IV, Strafrecht 1 (Schwurgerichtskammern, allgemeine große
Strafkammern und Jugendkammern)
zuständig für folgende Strafkammern:
1., 2., 3., 4., 5., 7., 8., 9., 17., 18. und 19. Strafkammer
Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Martis
Leiter der Abteilung V, Strafrecht 2 (Wirtschaftsstrafkammern, kleine Strafkammern
und Strafvollstreckungskammern)
zuständig für folgende Strafkammern:
6., 10., 11., 13., 16., 20., 21., 22., 23. und 31. bis 42. Strafkammer,
1. Koordinierung
-
-
von Stellungnahmen zu Gesetz-, Verordnungs- und Richtlinienentwürfen sowie von
Erfahrungsberichten über die Anwendung von Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien in der gerichtlichen Praxis,
der Durchführung von Mitarbeitergesprächen
2. Ansprechpartner für
-
richterliche Geschäftsverteilungsplanfragen für den jeweiligen Bereich (personelle
Zuteilungsfragen und inhaltliche Änderungen)
die Planung und Vorbereitung der Jahresbesprechung des Geschäftsverteilungsplanes für den jeweiligen Bereich
Serviceeinheiten (Fragen der Zuordnung, Durchführung von Abteilungsbesprechungen)
die sachliche und räumliche Ausstattung im richterlichen Bereich
Dienstaufsichtsbeschwerden und Disziplinarverfahren gegen nichtrichterliche Mitarbeiter
Wachtmeister bei Fragen zum Sitzungsdienst (nur Leiter der Abteilung V)
3. Vertretung:
-
der Präsidentin und des Vizepräsidenten bei Beglaubigungen und Legalisationen,
- 101 -
-
-
der dienstälteste weitere aufsichtsführende Vorsitzende Richter vertritt die Präsidentin in sonstigen Angelegenheiten, wenn auch der Vizepräsident verhindert ist; § 21h
GVG bleibt unberührt.
der Leiter der Abteilung I wird vom Leiter der Abteilung II, dieser vom Leiter der Abteilung III und dieser wiederum vom Leiter der Abteilung I vertreten.
die Leiter der Abteilungen IV und V vertreten sich gegenseitig.
D) Präsidialrichter:
1. Präsidialrichterin - Allgemeines und Zivil - Richterin am Landgericht Butz:
(Freistellung 0,7 AKA)
Vorbereitende Tätigkeiten und Unterstützung der Präsidentin/des Vizepräsidenten im
Rahmen der Dienstaufsicht, der Personalplanungen und -angelegenheiten des höheren
Dienstes sowie der Justizverwaltungsaufgaben, u.a.:
-
-
Vorbereitung von Stellungnahmen zu Gesetz-, Verordnungs- und Richtlinienentwürfen sowie Erfahrungsberichte über die Anwendung von Gesetzen, Verordnungen
und Richtlinien in der gerichtlichen Praxis in allgemeinen Angelegenheiten und im
Zivilrecht,
Vorbereitung von Geschäftsverteilungsplanfragen im Zivilbereich unter Einschluss
der Statistiken über den richterlichen Geschäftsanfall,
Vorbereitung der Nachschau bei den Amtsgerichten im Landgerichtsbezirk,
Entwürfe zur Beantwortung von Dienstaufsichtsbeschwerden.
2. Präsidialrichter - Straf - Richterin am Landgericht Dr. Gebert:
(Freistellung 0,25 AKA)
Vorbereitende Tätigkeiten und Unterstützung der Präsidentin/des Vizepräsidenten im
Rahmen der Personalplanungen und -angelegenheiten des höheren Dienstes sowie der
Justizverwaltungsaufgaben der Strafabteilung, u.a.:
-
-
Koordinierung des Bereitschaftsdienstes für das Landgericht,
Vorbereitung von Stellungnahmen zu Gesetz-, Verordnungs- und Richtlinienentwürfen sowie Erfahrungsberichte über die Anwendung von Gesetzen, Verordnungen
und Richtlinien in der gerichtlichen Praxis im Strafrecht,
Vorbereitung von Geschäftsverteilungsplanfragen im Strafbereich unter Einschluss
der Statistiken über den richterlichen Geschäftsanfall,
Ansprechpartner für die Zeugenbegleitstelle.
Prüfung von Nebentätigkeitsgenehmigungen für Richter
3. Präsidialrichterin - Beurteilung u. Organisation - Richterin am Landgericht Dr. Dobler
(Freistellung 0,5 AKA)
Vorbereitende Tätigkeiten und Unterstützung der Präsidentin/des Vizepräsidenten im
Rahmen des Beurteilungswesens des höheren Dienstes sowie der Verwaltungsorganisation.
4. Die Präsidialrichter Zivil und Straf vertreten sich gegenseitig.
- 102 -
E) Ausbildungsleiter für Rechtsreferendare:
Juristische Ausbildung einschließlich Personal- und Fortbildungsangelegenheiten der
Referendare, Arbeitsgemeinschaften, praktische Studienzeiten, Kapazitätsberechnungen:
Vorsitzender Richter am Landgericht Ade
(Freistellung 0,5 AKA)
Richter am Landgericht Ropertz
(Freistellung 0,5 AKA)
F) Notariatsangelegenheiten:
1. Vorsitzender Richter am Landgericht Patschke:
(Freistellung 0,6 AKA)
a)
Referent für die der Präsidentin des Landgerichts zufallenden Aufgaben der
Justizverwaltung
-
nach der Bundesnotarordnung,
betreffend Beglaubigung und Legalisation von deutschen Urkunden, die zum
Gebrauch im Ausland bestimmt sind,
Erteilung von Apostillen und Bestätigungen,
Befreiung von der Legalisation;
b)
Disziplinarangelegenheiten der beamteten und nicht beamteten Notare;
c)
Stellungnahmen zu Amtshaftungsbegehren gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft.
2. Richter am Landgericht Stengel:
(Freistellung 0,7 AKA)
a) Referent für die Unterstützung des Vizepräsidenten bei der Aufsicht über die Notare im Landesdienst einschließlich Grundbuchamt, Nachlassgericht und Betreuungsgericht (FG-Referent) für die Notariate in den Amtsgerichtsbezirken der
Amtsgerichte Backnang, Böblingen, Esslingen, Kirchheim, Leonberg, Ludwigsburg,
Nürtingen, Schorndorf, Stuttgart-Bad Cannstatt und Waiblingen.
b) Vertretung des Landes in Fällen der Nr. II. C. 4. der Bekanntmachung der Ministerien über die Vertretung des Landes in gerichtlichen Verfahren und förmlichen Verfahren vor den Verwaltungsbehörden, wenn die Vertretung durch einen Beschäftigten
mit Befähigung zum Richteramt erforderlich ist und die Präsidentin des Landgerichts
eine geeignete Person zu bestimmen hat.
3. Die FG-Referenten vertreten sich gegenseitig.
- 103 -
G) Referenten für besondere Aufgabenbereiche:
1. Leitung der Führungsaufsichtsstelle:
(siehe Verfügung vom 28. Mai 2010 -42-II/326/9/44- und vom 28. Juni 2010
- 42 - II/326/9/45 - und vom 29. Juli 2013 -42-II326/9/47)
a)
Leiterin der Führungsaufsichtsstelle:
Richterin am Landgericht Buck
b)
stellvertretende Leiter:
Richter am Landgericht Dr. Tetzlaff
Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Stuckert
Richter am Landgericht Posselt
c)
Geschäftsprüfer der Führungsaufsichtsstelle:
Vorsitzender Richter am Landgericht Skujat
2. Referent für Schöffenangelegenheiten:
Richter am Landgericht Bäßler
(siehe Verfügung vom 27. Mai 2015 - 322-94 -)
3. Prüfung von Rechtshilfeersuchen:
a)
in Zivilsachen:
Richter am Landgericht Dr. Wollmann
Stellvertreter:
Richter am Landgericht Wahle
b)
in Strafsachen:
-
Prüfung von eingehenden Rechtshilfeersuchen:
Richter am Landgericht Rummel
(siehe Verfügung vom 27. Mai 2015 - 93 - 155)
-
Prüfung von ausgehenden Rechtshilfeersuchen:
Richterin am Landgericht Uihlein
(siehe Verfügung vom 22. Dezember 2015 - 93-155)
4. Bibliotheksangelegenheiten:
a)
Zivilrecht:
Vorsitzender Richter am Landgericht Stefani
(siehe Verfügung vom 21. Januar 2010 - 543 - 26)
b)
Strafrecht:
Vorsitzender Richter am Landgericht Necker
5. Informationstechnologie (IT):
a)
Referent für Internetangelegenheiten:
Richter am Landgericht Wessels
- 104 -
b)
Intranet-Beauftragter:
Richter Dr. von Trotha
c)
Referent für den elektronischen Rechtsverkehr
Richterin am Landgericht Wiedmer
6. Datenschutzbeauftragte:
Richterin am Landgericht Dr. Gebert
7. Bewährungshilfe:
Referentin für die Bewährungshilfe:
Vorsitzende Richterin am Landgericht Rieker-Müller
8. Fortbildungsreferentin des Landgerichts:
Richterin am Landgericht Fischer
Stellvertreterin:
Richterin am Landgericht Bartels
9. Angelegenheiten nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz, Rechtsbeistände, Prozessagenten sowie Gütestellen:
(Freistellung 0,25 AKA)
Vorsitzende Richterin am Landgericht Groner-Köhn
10. Opferschutzbeauftragte:
Vorsitzende Richterin am Landgericht Eßlinger-Graf
H)
Medienangelegenheiten:
1. Erste Mediensprecherin für allgemeine Angelegenheiten und Strafsachen:
Richterin am Landgericht Gihr (Freistellung 0,25 AKA)
Zweite Mediensprecherin für allgemeine Angelegenheiten und Strafrecht
Richterin am Landgericht Dr. Gebert (Freistellung 0,25 AKA)
Stellvertreter:
Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Maurer
Richter am Landgericht Kemmner
2. Mediensprecher in Zivilsachen:
Vorsitzender Richter am Landgericht Schabel
(siehe Verfügung vom 14. Januar 2008 - 12a-52 -)
Stellvertreter:
Richter am Landgericht Wessels
I) Unter Bezugnahme auf das Rahmenkonzept des Justizministeriums Baden-Württemberg für die Umsetzung der Delegation von Personal- und Führungsverantwortung bei
den ordentlichen Gerichten werden beteiligt:
1. die weiteren aufsichtsführenden Richter an der Personalverantwortung der Vorsitzenden Richter am Landgericht in ihren Abteilungen
- 105 -
2. die Vorsitzenden Richter des Landgerichts an der Personalverantwortung der jeweiligen Kammermitglieder und des jeweils nach dem Geschäftsverteilungsplan zugeordneten Servicepersonals entsprechend der Verfügung des Präsidenten des
Landgerichts Stuttgart vom 7. Dezember 2009
3. die Direktoren der Amtsgerichte an der Personalverwaltung für die Richterinnen und
Richter der jeweiligen Behörde entsprechend der Verfügung des Präsidenten des
Landgerichts Stuttgart vom 13. November 2009
gez. Horz
- 106 -
Anlage 4
Schnellübersicht über Spezialzuständigkeiten
I.
Zivilkammern:
Spezialzuständigkeiten in alphabetischer
Reihenfolge:
Kammern:
__________________________________________________________________________
Abzahlungsgeschäfte (ausgenommen
Gaststättenpacht und Bierlieferung)
8.
__________________________________________________________________________
Amtspflichtverletzung
7.
__________________________________________________________________________
Ärztliche Heilbehandlung und tierärztliche Behandlung
15. und 20.
__________________________________________________________________________
Bank- und Finanzgeschäfte sowie
Kapitalanlageverfahren
6., 8., 12., 14., 21., 25. und
29.
__________________________________________________________________________
Bau-, Architekten- und Bauingenieurverträge ( ausgenommen Honorare
der Architekten und Ingenieure nach HOAI)
2., 3., 6., 7., 8., 9., 10., 11.,
12., 14., 16., 17., 18., 19.,
20., 21., 22., 23., 24., 25.,
26., 27., 28. und 29.
__________________________________________________________________________
Berufungen,
- allgemein gegen Urteile der
Amtsgerichte
1., 4., 5. und 13.
__________________________________________________________________________
- in Wohnungseigentumssachen
2., 10. und 19.
__________________________________________________________________________
- in Urheberrechtsstreitigkeiten
17. und 24.
__________________________________________________________________________
Beschwerden/Anträge auf gerichtliche Entscheidung in bzw. betreffend
-
Ablehnungsanträge gegen Amtsrichter
10.
_________________________________________________________________
-
Ablehnungsanträge gegen Bezirksnotare
3.
_________________________________________________________________
-
Allgemeine T-Sachen (i. S. d. § 29 Abs. 6 AktO)
2., 10. und 19.
_________________________________________________________________
-
Bundesnotarordnung
3.
- 107 -
_________________________________________________________________
-
FGG §§ 159, 161 i.V.m. § 143
2., 10. und 19.
_________________________________________________________________
-
GNotKG § 127
2., 10. und 19.
_________________________________________________________________
-
Grundbuchsachen
3.
_________________________________________________________________
-
Nachlasssachen
3.
_________________________________________________________________
-
Transsexuellengesetz
3.
_________________________________________________________________
-
Verschollenheitsgesetz
3.
_________________________________________________________________
Bundespost (Beteiligung der
Versorgungsanstalten)
25.
__________________________________________________________________________
Energiewirtschaftsgesetz
11.
__________________________________________________________________________
Fracht-, Speditions- und Lagergeschäfte,
einschließlich deren Versicherung
26.
__________________________________________________________________________
Gewerblicher Rechtsschutz
17.
__________________________________________________________________________
Insolvenzanfechtung
27.
__________________________________________________________________________
Honorare der Architekten und Ingenieure nach HOAI
28.
__________________________________________________________________________
Kommunikations- und Informationstechnologie; urheberrechtliche Ansprüche
in Bezug auf Computer- und IT-Software
24.
__________________________________________________________________________
Leasingverträge
8.
__________________________________________________________________________
Marken- und
Designrecht
17.
__________________________________________________________________________
Notarverträge
15.
__________________________________________________________________________
Presserecht i.w.S., einschließlich Bildund Tonträger
11.
__________________________________________________________________________
- 108 -
Rechtsanwälte, Patentanwälte, Rechtsbeistände, soweit Mitglieder der Rechtsanwaltskammer
9.
__________________________________________________________________________
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte,
Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer,
Lohnsteuerhilfevereine und andere nach
§ 4 des Steuerberatungsgesetzes zur beschränkten
Hilfeleistung in Steuersachen Befugte
27.
__________________________________________________________________________
Unlauterer Wettbewerb
11.
__________________________________________________________________________
Unterlassungsklagengesetz
11.
__________________________________________________________________________
Urheberrecht, Verlagsrecht
17.
__________________________________________________________________________
Vollstreckbarerklärungen ausländischer
Entscheidungen
17.
__________________________________________________________________________
Versicherungsvertragsrecht
3., 16., 18. und 22.
__________________________________________________________________________
Wettbewerbsrecht
11.
__________________________________________________________________________
II.
Kammern für Handelssachen:
Bau-, Architekten- und Bauingenieur31., 33., 34., 35., 36., 37.,
verträge
38., 40., 41., 42., 43. und 44.
__________________________________________________________________________
Energiewirtschaftsgesetz
41 und 44.
__________________________________________________________________________
Designrecht
41. und 44.
__________________________________________________________________________
Markengesetz
41. und 44.
__________________________________________________________________________
Verfahren betreffend die Anerkennung und
Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen und sonstiger Vollstreckungstitel
35.
__________________________________________________________________________
Die in § 13 Abs. 2 Nr. 1 - 7a) und 8 - 11 der
Verordnung des JuM über gerichtliche
Zuständigkeiten genannten Verfahren,
Entscheidungen gem. §§ 143, 147 FGG
31.
- 109 -
__________________________________________________________________________
Die in § 13 Abs. 2 Nr. 9 der
Verordnung des JuM über gerichtliche
Zuständigkeiten genannten Verfahren,
Entscheidungen gem. §§ 143, 147 FGG
31. und 42.
__________________________________________________________________________
Die in § 15a Nr. 2 der
Verordnung des JuM über gerichtliche
Zuständigkeiten genannten Verfahren
nach § 66 Abs. 1 Satz 1 WpÜG
31.
__________________________________________________________________________
Wettbewerbsrecht
31., 33.-38., 40.-44.
__________________________________________________________________________
III.
Strafkammern:
Spezialzuständigkeiten:
Kammern:
____________________________________________________________________
Schwurgerichtskammern
1. und 9.
__________________________________________________________________________
Jugendkammern
2., 3., und 4.
__________________________________________________________________________
Wirtschaftsstrafkammern
6., 10., 11., 13., 16. und 20.
__________________________________________________________________________
Staatsschutzkammer
18.
__________________________________________________________________________
Beschwerden in Bußgeldsachen
1., 5., 7., 8., 9., 17. - 19.
__________________________________________________________________________
Beschwerden in Kosten- und Gebührensachen
20.
__________________________________________________________________________
Entscheidungen gemäß § 4 Abs. 1 JVEG
20.
__________________________________________________________________________
Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters
102., 103. und 104.
__________________________________________________________________________
- 110 -
Berufungen:
§§ 324 - 330d StGB, strafrechtliche
Nebengesetze (ausgenommen Straftaten
nach dem BtMG und Verkehrsstrafsachen),
Privatklagesachen
31. und 38.
__________________________________________________________________________
Berufungen gegen Urteile des erweiterten
Schöffengerichts
63.
__________________________________________________________________________
Berufungen in Wirtschaftsstrafsachen
56., 60., 61., 63.,
64. und 70.
__________________________________________________________________________
IV.
Sonstige Kammern:
Rückerstattungs-, Restitutions- und Entschädigungskammer
Kammer für Baulandsachen
Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen.