Kosovo - Oberlandesgericht Stuttgart

OBERLANDESGERICHT
VERWALTUNGSABTEILUNG
STUTTGART
Kosovo
Stand: 01. August 2015
(Republik Kosovo)
Hinweise zu den notwendigen urkundlichen Nachweisen im Verfahren nach § 1309 Abs. 2 BGB auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses. Es gelten außerdem die Allgemeinen Hinweise zur Durchführung des Verfahrens.
Alle Informationen jeweils aktuell unter http://www.olg-stuttgart.de. © Oberlandesgericht - Verwaltungsabteilung - Stuttgart.
A) Urkundliche Nachweise zur Geburt, Abstammung und Familienstand
1. aktueller Zivilregisterauszug (Extract from the Central Register of Civil Status), ausgestellt
durch die zuständige kosovarische Zivilregisterbehörde, im Original mit Legalisation (*) und vollständiger Übersetzung in die deutsche Sprache.
Der Zivilregisterauszug ersetzt die seither erforderliche Geburtsurkunde, Ledigkeits/Familienstandsbescheinigung und Staatsangehörigkeitsbescheinigung.
2. Eigene eidesstattliche Versicherung über den Familienstand, abgegeben vor dem deutschen
Standesbeamten.
In der eidesstattlichen Versicherung sind Angaben zu religiösen, rituellen und zivilrechtlichen
Eheschließungen in der Heimat und im Ausland zu machen.
B) Urkundliche Nachweise zu j e d e r in der Heimat und
im Ausland geschlossener Vorehen und deren Auflösung
1. Heiratsurkunde, ausgestellt durch die zuständige kosovarische Heimatbehörde, versehen mit einer Legalisation (*) sowie einer vollständigen Übersetzung in die deutsche Sprache.
Sofern noch aus „jugoslawischer Zeit“ eine alte Heiratsurkunde vorhanden ist, so ist diese im
Original, (versehen mit Apostille (*) und einer vollständigen Übersetzung in die deutsche Sprache,
wenn kein sog. internationaler mehrsprachiger Vordruck vorgelegt wird) einzureichen.
2. a) Scheidungsurteil im Original mit Rechtskraftvermerk, versehen mit einer Legalisation (*) sowie
einer vollständigen Übersetzung in die deutsche Sprache.
b) durch den Antragsteller ausgefülltes Formular „Anerkennung einer ausländischen
Ehescheidung gemäß 107 FamFG“, welches allen Standesämtern vorliegt
oder
ggf. Sterbeurkunde, ausgestellt durch die zuständige kosovarische Behörde, versehen mit einer
Legalisation (*) sowie einer vollständigen Übersetzung in die deutsche Sprache.
Sofern noch aus „jugoslawischer Zeit“ eine alte Sterbeurkunde vorhanden ist, so ist diese im
Original, (versehen mit Apostille (*) und einer vollständigen Übersetzung in die deutsche Sprache,
wenn kein sog. internationaler mehrsprachiger Vordruck vorgelegt wird) einzureichen.
Achtung:
Eine verbindliche Prüfung kann erst nach Vorlage der vollständigen Eheschließungsakten durch das Standesamt mit der
Eheschließungsanmeldung, allen notwendigen urkundlichen Nachweisen im Original mit Übersetzungen und eines ordnungsgemäßen Antrags erfolgen; über die Aufnahme der Eheschließungsanmeldung entscheidet allein das Standesamt.
Diese Information für die Republik Kosovo besteht aus 2 Seiten.
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C) Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile in der Heimat
Ein ausländisches Scheidungsurteil eines (ehemals jugoslawischen) Staatsangehörigen aus dem
Kosovo muss zur Wirksamkeit für den Rechtsbereich im Kosovo durch das zuständige Gericht im
Kosovo in einem förmlichen gerichtlichen Anerkennungsverfahren anerkannt werden.
Zum Nachweis der Wirksamkeit des ausländischen Scheidungsurteils für den Kosovo ist die
Anerkennungsentscheidung des zuständigen Gerichts im Original mit Rechtskraftvermerk,
versehen mit einer Legalisation (*) sowie einer vollständigen Übersetzung in die deutsche Sprache
vorzulegen.
Die Gerichte im Kosovo haben ihre Tätigkeit aufgenommen und Anerkennungsverfahren
können problemlos durchgeführt werden.
D) Legalisation (*)
Urkunden aus dem Kosovo werden derzeit nicht mit einer Legalisation versehen.
An die Stelle der Legalisation tritt die inhaltliche Prüfung der Urkunden durch die zuständige Deutsche
Botschaft in Pristina/ Kosovo.
Die inhaltliche Prüfung der Urkunden ist durch das Standesamt mit einem Amtshilfeersuchen an die
Deutsche Botschaft in Pristina/ Kosovo zu veranlassen.
Die Urkunden sind hierzu der Kurierabfertigung des Auswärtigen Amts (Anschrift: Kurierabfertigung
des Auswärtigen Amtes für die Deutsche Botschaft in Pristina/ Kosovo, 11013 Berlin) per Einschreiben zur Weiterleitung an die Deutsche Botschaft zu übersenden.
Für die Kosten des Überprüfungsverfahrens haben die Brautleute beim Standesamt einen entsprechenden Vorschuss in bar zu hinterlegen.
Einzelheiten des Überprüfungsverfahrens ergeben sich aus dem über das Innenministerium BadenWürttemberg allen Standesämtern vorliegenden Hinweisblatt.
Im Amtshilfeverfahren an die Deutsche Botschaft ist auf jeden Fall darauf hinzuweisen, dass
das Oberlandesgericht Stuttgart die Urkunden nur nach inhaltlicher Prüfung akzeptiert.
E) Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit
Zum Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit werden neben einer beglaubigten Abschrift eines
kosovarischen Reisepasses, vom zuständigen Ausländeramt hergestellte beglaubigte Kopien des serbischen/montenegrinischen (jugoslawischen) Reisepasses oder des UNMIK-Travel-Documents in
Verbindung mit einer Staatsangehörigkeitsbescheinigung akzeptiert.
Achtung:
Eine verbindliche Prüfung kann erst nach Vorlage der vollständigen Eheschließungsakten durch das Standesamt mit der
Eheschließungsanmeldung, allen notwendigen urkundlichen Nachweisen im Original mit Übersetzungen und eines ordnungsgemäßen Antrags erfolgen; Über die Aufnahme der Eheschließungsanmeldung entscheidet allein das Standesamt.
Diese Information für die Republik Kosovo besteht aus 2 Seiten.