AUS DEM THEMENGEBIET: eine DAS BAUHANDWERKER- Grundeigentümers vorausgesetzt (Art. PFANDRECHT; DIE PROVISORISCHE EINTRAGUNG DES BAUHAND- Eintragung die Gesuchgegner In einem Verfahren tritt der Grundeigentümer jeweils als Gesuchgegner auf. I. III. Voraussetzungen Das Bauhandwerkerpfandrecht dient des 837 Abs. 2 ZGB). WERKERPFANDRECHTS Gesetzliche Grundlage Kenntnis Arbeitsleistung gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB der Ein Anspruch für die Eintragung eines Sicherung von Forderungen von Hand- Bauhandwerkerpfandes werkern und Unternehmern, welche auf wenn auf einem Grundstück bzw. für einem fremden Grundstück Arbeit leis- ein Grundstück Arbeit geleistet und Ma- ten und Material verbauen oder nur Ar- terial geliefert oder Arbeit alleine geleis- beit leisten. tet wurde. besteht Materiallieferung nur, alleine ergibt nur selten eine Berechtigung II. Die Parteien Gesuchsteller Geeignetes Pfandobjekt Die für die Eintragung eines Bauhand- Das werkerpfandrechtes Berechtigten treten nur an Grundstücken errichtet werden, in einem Verfahren als Gesuchsteller für welche das Material und/oder die auf. Die Berechtigung besteht für jeden Arbeit geliefert bzw. geleistet wurde. Unternehmer, welcher sich zur Arbeit Bei der Arbeit auf mehreren Grundstü- oder Lieferung von Arbeit und Material cken oder bei Stockwerkeigentum, wird verpflichtet oder diese geleistet hat. das Pfandrecht präzise für das betref- Dies gilt auch für den Subunternehmer, fende Grundstück eingetragen. Nicht auch wenn der Grundeigentümer keine als Kenntnis über dessen Beizug hat und Fahrnisbauten, Sachen, die zum Ver- unabhängig davon, welche Person den waltungsvermögen gehören und öffent- Auftrag gibt (Eigentümer, Architekt oder liche Sachen im Gemeingebrauch. Generalunternehmer). Eine Einschrän- Bauhandwerkerpfandrecht geeignetes Pfandobjekt kann gelten Einhaltung der Frist kung besteht, wenn ein Mieter, Pächter Die Frist zur Eintragung des Bauhand- oder andere berechtigte Personen den werkerpfandrechtes im Grundbuch be- Auftrag erteilt. In diesem Fall wird für trägt vier Monate nach Vollendung der Fischer Rechtsanwälte LLC - eingetragen im Anwaltsregister des Kantons Zürich Rechtsanwalt MLaw Stephan Fischer - Rechtsanwältin Dr. iur., LL.M Seraina Denoth Mitglieder des Zürcherischen und Schweizerischen Anwaltsverbandes Arbeiten (Art. 839 Abs. 2 ZGB). Zu be- Gesuch beim zuständigen Gericht ein- achten ist dabei, dass die Frist nicht mit reichen. Stellung des Gesuches gewahrt ist, Erscheint der Anspruch für die Eintra- sondern mit der Eintragung im Grund- gung des Pfandrechtes glaubhaft, weist buch. Dies bedeutet, das Gesuch in je- das Gericht das Grundbuchamt an, die dem Fall mehrere Tage vor Fristablauf vorläufige Eintragung vorzunehmen. zu stellen ist, damit das Gericht eine Während des Verfahrens um vorsorgli- genügende Bearbeitungszeit hat. che Eintragung kann der Gesuchsteller Keine anderen Sicherheiten vorhanden Gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB besteht ein Anspruch des Handwerkers nur unter der Voraussetzung, dass die zu si- jederzeit das Gesuch zurückziehen. Die vorsorgliche Eintragung wird im summarischen Verfahren vorgenom- men. chernde Forderung nicht auf andere Notwendige Unterlagen Weise gesichert ist. Dabei muss die Si- Bei der Gesuchstellung sollen in der cherheit hinreichend sein. Es werden Regel die Offerten, Verträge, Arbeits- zwei Fälle unterschieden. Im einen Fall rapporte, Rechnungen und weitere Kor- besteht die andere Sicherheit schon vor respondenz beim Gericht eingereicht Verfahrenseinleitung. Darauf folgt, dass werden. das Verfahren auf Eintragung sich erübrigt. Ist jedoch schon eine Eintragung erfolgt, dann besteht die Möglichkeit des Grundeigentümers, das eingetragene Bauhandwerkpfandrecht abzulösen durch eine Sicherheit. Pfandrechtslegung Örtliche Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit liegt in der Regel beim Gericht am Lageort des Grundstückes. Sachliche Zuständigkeit IV. Verfahren Vorsorgliche V. Zuständiges Gericht im summarischen Verfahren In einem ersten Schritt ist innert der Verwirkungsfrist das behauptete Pfandrecht im Grundbuch einzutragen. Dies gilt als eine vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. In den meisten Fällen ist das Einzelgericht des Bezirksgerichts sachlich zuständig. Liegt jedoch eine handelsrechtliche Streitigkeit vor und im betreffenden Kanton gibt es ein Handelsgericht (AG, BE, SG, ZH), muss das Gesuch beim betreffenden Handelsgericht eingereicht werden. Der Gesuchsteller muss ein begründetes und mit Unterlagen dokumentiertes Fischer Rechtsanwälte LLC - eingetragen im Anwaltsregister des Kantons Zürich Rechtsanwalt MLaw Stephan Fischer - Rechtsanwältin Dr. iur., LL.M Seraina Denoth Mitglieder des Zürcherischen und Schweizerischen Anwaltsverbandes 2|3 Maria Lapadula, MLaw, Substitutin Haben Sie weitere Fragen zum Thema provisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts? Benötigen Sie eine rechtliche Auskunft oder einen Rat? WIR BERATEN SIE GERNE RUND UM DAS THEMA BAUHANDWERKERPFANDRECHT Fischer Rechtsanwälte LLC Selnaustrasse 6 8001 Zürich Telefon +41 44 515 56 56 Fax +41 44 515 56 58 www.fischer-rechtsanwaelte.ch [email protected] Fischer Rechtsanwälte LLC - eingetragen im Anwaltsregister des Kantons Zürich Rechtsanwalt MLaw Stephan Fischer - Rechtsanwältin Dr. iur., LL.M Seraina Denoth Mitglieder des Zürcherischen und Schweizerischen Anwaltsverbandes 3|3
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