Provisorische Eintragung Bauhandwerkerpfandrecht

AUS DEM THEMENGEBIET:
eine
DAS BAUHANDWERKER-
Grundeigentümers vorausgesetzt (Art.
PFANDRECHT;
DIE PROVISORISCHE EINTRAGUNG DES BAUHAND-
Eintragung
die
Gesuchgegner
In einem Verfahren tritt der Grundeigentümer jeweils als Gesuchgegner
auf.
I.
III. Voraussetzungen
Das
Bauhandwerkerpfandrecht
dient
des
837 Abs. 2 ZGB).
WERKERPFANDRECHTS
Gesetzliche Grundlage
Kenntnis
Arbeitsleistung
gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB der
Ein Anspruch für die Eintragung eines
Sicherung von Forderungen von Hand-
Bauhandwerkerpfandes
werkern und Unternehmern, welche auf
wenn auf einem Grundstück bzw. für
einem fremden Grundstück Arbeit leis-
ein Grundstück Arbeit geleistet und Ma-
ten und Material verbauen oder nur Ar-
terial geliefert oder Arbeit alleine geleis-
beit leisten.
tet
wurde.
besteht
Materiallieferung
nur,
alleine
ergibt nur selten eine Berechtigung
II. Die Parteien
Gesuchsteller
Geeignetes Pfandobjekt
Die für die Eintragung eines Bauhand-
Das
werkerpfandrechtes Berechtigten treten
nur an Grundstücken errichtet werden,
in einem Verfahren als Gesuchsteller
für welche das Material und/oder die
auf. Die Berechtigung besteht für jeden
Arbeit geliefert bzw. geleistet wurde.
Unternehmer, welcher sich zur Arbeit
Bei der Arbeit auf mehreren Grundstü-
oder Lieferung von Arbeit und Material
cken oder bei Stockwerkeigentum, wird
verpflichtet oder diese geleistet hat.
das Pfandrecht präzise für das betref-
Dies gilt auch für den Subunternehmer,
fende Grundstück eingetragen. Nicht
auch wenn der Grundeigentümer keine
als
Kenntnis über dessen Beizug hat und
Fahrnisbauten, Sachen, die zum Ver-
unabhängig davon, welche Person den
waltungsvermögen gehören und öffent-
Auftrag gibt (Eigentümer, Architekt oder
liche Sachen im Gemeingebrauch.
Generalunternehmer). Eine Einschrän-
Bauhandwerkerpfandrecht
geeignetes
Pfandobjekt
kann
gelten
Einhaltung der Frist
kung besteht, wenn ein Mieter, Pächter
Die Frist zur Eintragung des Bauhand-
oder andere berechtigte Personen den
werkerpfandrechtes im Grundbuch be-
Auftrag erteilt. In diesem Fall wird für
trägt vier Monate nach Vollendung der
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Arbeiten (Art. 839 Abs. 2 ZGB). Zu be-
Gesuch beim zuständigen Gericht ein-
achten ist dabei, dass die Frist nicht mit
reichen.
Stellung des Gesuches gewahrt ist,
Erscheint der Anspruch für die Eintra-
sondern mit der Eintragung im Grund-
gung des Pfandrechtes glaubhaft, weist
buch. Dies bedeutet, das Gesuch in je-
das Gericht das Grundbuchamt an, die
dem Fall mehrere Tage vor Fristablauf
vorläufige Eintragung vorzunehmen.
zu stellen ist, damit das Gericht eine
Während des Verfahrens um vorsorgli-
genügende Bearbeitungszeit hat.
che Eintragung kann der Gesuchsteller
Keine anderen Sicherheiten vorhanden
Gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB besteht
ein Anspruch des Handwerkers nur unter der Voraussetzung, dass die zu si-
jederzeit das Gesuch zurückziehen.
Die vorsorgliche Eintragung wird im
summarischen
Verfahren
vorgenom-
men.
chernde Forderung nicht auf andere
Notwendige Unterlagen
Weise gesichert ist. Dabei muss die Si-
Bei der Gesuchstellung sollen in der
cherheit hinreichend sein. Es werden
Regel die Offerten, Verträge, Arbeits-
zwei Fälle unterschieden. Im einen Fall
rapporte, Rechnungen und weitere Kor-
besteht die andere Sicherheit schon vor
respondenz beim Gericht eingereicht
Verfahrenseinleitung. Darauf folgt, dass
werden.
das Verfahren auf Eintragung sich erübrigt. Ist jedoch schon eine Eintragung
erfolgt, dann besteht die Möglichkeit
des Grundeigentümers, das eingetragene Bauhandwerkpfandrecht abzulösen durch eine Sicherheit.
Pfandrechtslegung
Örtliche Zuständigkeit
Die örtliche Zuständigkeit liegt in der
Regel beim Gericht am Lageort des
Grundstückes.
Sachliche Zuständigkeit
IV. Verfahren
Vorsorgliche
V. Zuständiges Gericht
im
summarischen Verfahren
In einem ersten Schritt ist innert der
Verwirkungsfrist das behauptete Pfandrecht im Grundbuch einzutragen. Dies
gilt als eine vorläufige Eintragung im
Sinne von Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB.
In den meisten Fällen ist das Einzelgericht des Bezirksgerichts sachlich zuständig. Liegt jedoch eine handelsrechtliche Streitigkeit vor und im betreffenden Kanton gibt es ein Handelsgericht
(AG, BE, SG, ZH), muss das Gesuch
beim betreffenden Handelsgericht eingereicht werden.
Der Gesuchsteller muss ein begründetes und mit Unterlagen dokumentiertes
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Maria Lapadula,
MLaw, Substitutin
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