Anlage 2 – TOP 6 e2.) Fassung alt Fassung neu § 15

Anlage 2 – TOP 6 e2.)
Fassung alt
Fassung neu
§ 15 Höhe des Geschäftsanteils[…]
(1) Der Geschäftsanteil beträgt
(1) Der Geschäftsanteil beträgt €
€ 1.000,00 (in Worten:
2.000,00 (in Worten: Euro
Euro eintausend).
zweitausend).
§ 16 Pflichtbeteiligung des Mitglieds […]
(4) Ein Pflichtanteil ist voll
(4) Ein Pflichtanteil ist voll
einzuzahlen, und zwar mit
einzuzahlen, und zwar mit €
€ 100,00 (in Worten: Euro
200,00 (in Worten: Euro
einhundert) sofort nach
zweihundert) sofort nach
Eintragung in die
Eintragung in die
Mitgliederliste; über die
Mitgliederliste; über die
Festsetzung weiterer
Festsetzung weiterer
Einzahlungen auf den
Einzahlungen auf den
Pflichtanteil nach Betrag
Pflichtanteil nach Betrag und
und Zeit bestimmt die
Zeit bestimmt die
Vertreterversammlung (§
Vertreterversammlung (§ 50
50 GenG). Freiwillige
GenG). Freiwillige
Geschäftsanteile sind mit €
Geschäftsanteile sind mit €
100,00 (in Worten: Euro
200,00 (in Worten: Euro
einhundert) sofort nach
zweihundert) sofort nach
Eintragung in die
Eintragung in die
Mitgliederliste einzuzahlen.
Mitgliederliste einzuzahlen.
Bis zur vollen Einzahlung
Bis zur vollen Einzahlung des
des Geschäftsanteils
Geschäftsanteils werden die
werden die dem Mitglied
dem Mitglied von der
von der Genossenschaft
Genossenschaft gewährten
gewährten Vergütungen
Vergütungen und Dividenden
und Dividenden auf das
auf das
Geschäftsguthabenkonto
Geschäftsguthabenkonto
gutgeschrieben. Die
gutgeschrieben. Die
vorzeitige Volleinzahlung
vorzeitige Volleinzahlung von
von Geschäftsanteilen ist
Geschäftsanteilen ist zulässig.
zulässig.
Diese Satzungsänderung erfolgt unter bedingter Anweisung an den
Vorstand zur Eintragung.
Der Vorstand wird angewiesen, die vorstehend beschlossene
Satzungsänderung erst dann zur Eintragung im
Genossenschaftsregister anzumelden, wenn eine
Anschlussfinanzierung der Landgard eG für die mit dem 29.02.2016
auslaufende Sanierungsvereinbarung II gesichert ist.
Die Anschlussfinanzierung ist gesichert, wenn und sobald eine
Anschlussfinanzierungsvereinbarung unter Teilnahme der Landgard
eG abgeschlossen ist oder der dann tätige Sanierungsberater
(derzeit: Ebner Stolz Management Consultants GmbH) schriftlich
bestätigt, dass die Anschlussfinanzierung gesichert erscheint, je
nachdem, welches dieser beiden Ereignisse als erstes eintritt. Die
Bedingung gilt als ausgefallen, wenn nicht spätestens bis zum
30.06.2016 einschließlich die Anschlussfinanzierung der Landgard
eG für die mit dem 29.02.2016 auslaufende
Sanierungsvereinbarung II gesichert ist, und die
Vertreterversammlung der Landgard eG bis dahin keine
Verlängerung dieser Frist vorgenommen hat.