Patentanwaltskammer Körperschaft des öffentlichen Rechts Ein Service der Patentanwaltskammer [ Mehr zur Unionsmarke] Unionsmarke: In Europa die Macht der Marke sichern. Erfolgreiche Markenartikel-Unternehmen wissen den Wert einer hochwertigen Marke zu schätzen: Sie signalisiert positive Botschaften („Das ist was Gutes ...“), häufig auch Innovationskraft, Qualität oder Vertrauen. Gerade dann, wenn Märkte jenseits der nationalen Grenzen erschlossen werden sollen, gilt es, eine starke Marke zu etablieren – durch Eintragung einer Unionsmarke. Anwendungsbereich Einheitliche Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens in allen EU-Staaten. Die Unionsmarke steht in Koexistenz zu der nach nationalem Recht geschützten Marke. Ausschlüsse •Zeichen, die gemäß Art. 4 GMVO nicht als Marke eintragungsfähig sind. •Marken ohne Unterscheidungskraft. •Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bzgl. Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Wert, Herkunft oder Herstellung (in einer der EU-Amtssprachen) bestehen. •Gattungsbezeichnungen (in einer der EU-Amtssprachen). Laufzeit Die Eintragung von Unionsmarken erfolgt für zehn Jahre und kann beliebig oft um weitere zehn Jahre verlängert werden. Anmeldung und Prüfung Unionsmarken werden beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum in Alicante (Spanien) angemeldet: per Post, Telefax oder elektronisch in deutscher, englischer, französischer, spanischer oder italienischer Sprache. In einem Verzeichnis sind die Waren bzw. Dienstleistungen aufzuführen, für die die Marke geschützt werden soll. Fortsetzung nächste Seite. Patentanwaltskammer Körperschaft des öffentlichen Rechts Ein Service der Patentanwaltskammer [ Mehr zur Unionsmarke] Widerspruch Bei Kollision einer Unionsmarkenanmeldung mit einem älteren Recht, das Wirkung für die Europäische Union oder ein Mitgliedsland hat, sollte der Inhaber des älteren Rechts tätig werden und Widerspruch einlegen. Im nachfolgenden Widerspruchsverfahren entscheidet das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum über die Eintragung der angegriffenen Unionsmarkenanmeldung. Dem Unterlegenen steht der Rechtsweg zum Gerichtshof der EU erster Instanz (EuG) offen. Benutzungszwang Wird die Unionsmarke innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Eintragung nicht ernsthaft benutzt und liegen hierfür keine rechtfertigenden Gründe vor, kann sie für verfallen erklärt und gelöscht werden. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Dritter den Einwand der mangelnden Benutzung im Rahmen eines Antrags auf Löschung wegen Verfall geltend macht.
© Copyright 2024 ExpyDoc