zur Unionsmarke - Patentanwaltskammer

Patentanwaltskammer
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Unionsmarke: In Europa die Macht
der Marke sichern.
Erfolgreiche Markenartikel-Unternehmen wissen den Wert einer hochwertigen
Marke zu schätzen: Sie signalisiert positive Botschaften („Das ist was Gutes ...“),
häufig auch Innovationskraft, Qualität oder Vertrauen. Gerade dann, wenn Märkte
jenseits der nationalen Grenzen erschlossen werden sollen, gilt es, eine starke Marke
zu etablieren – durch Eintragung einer Unionsmarke.
Anwendungsbereich Einheitliche Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
in allen EU-Staaten. Die Unionsmarke steht in Koexistenz zu der nach nationalem
Recht geschützten Marke.
Ausschlüsse •Zeichen, die gemäß Art. 4 GMVO nicht als Marke eintragungsfähig sind.
•Marken ohne Unterscheidungskraft.
•Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bzgl. Art, Beschaffenheit,
Menge, Bestimmung, Wert, Herkunft oder Herstellung (in einer der EU-Amtssprachen)
bestehen.
•Gattungsbezeichnungen (in einer der EU-Amtssprachen).
Laufzeit
Die Eintragung von Unionsmarken erfolgt für zehn Jahre und kann beliebig
oft um weitere zehn Jahre verlängert werden.
Anmeldung und Prüfung
Unionsmarken werden beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum
in Alicante (Spanien) angemeldet: per Post, Telefax oder elektronisch in deutscher,
englischer, französischer, spanischer oder italienischer Sprache. In einem Verzeichnis
sind die Waren bzw. Dienstleistungen aufzuführen, für die die Marke geschützt
werden soll.
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Widerspruch
Bei Kollision einer Unionsmarkenanmeldung mit einem älteren Recht, das Wirkung
für die Europäische Union oder ein Mitgliedsland hat, sollte der Inhaber des älteren
Rechts tätig werden und Widerspruch einlegen. Im nachfolgenden Widerspruchsverfahren entscheidet das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum über
die Eintragung der angegriffenen Unionsmarkenanmeldung. Dem Unterlegenen steht
der Rechtsweg zum Gerichtshof der EU erster Instanz (EuG) offen.
Benutzungszwang
Wird die Unionsmarke innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Eintragung nicht ernsthaft
benutzt und liegen hierfür keine rechtfertigenden Gründe vor, kann sie für verfallen
erklärt und gelöscht werden. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Dritter den Einwand
der mangelnden Benutzung im Rahmen eines Antrags auf Löschung wegen Verfall
geltend macht.