(AAM) - Bestand

Der Oberbürgermeister
Fachbereich Wohnen
Soziale Wohnraumförderung
Förderung von Wohnraum für Flüchtlinge durch
bauliche Maßnahmen im Bestand mit wesentlichem Bauaufwand
Ziel:
Schaffung von Wohnraum für Flüchtlinge und Asylbewerber, die den Kommunen aus den Erstaufnahmeeinrichtungen
des Landes zugewiesen werden und die keinen Anspruch auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines nach § 18
WFNG NRW haben
Antragsberechtigt:
Investoren / Bauherren mit der erforderlichen Eignung / Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit
Neuschaffung von Wohnraum im Bestand mit wesentlichem Bauaufwand durch Änderung, Nutzungsänderung und
Erweiterung von Gebäuden, die bisher nicht Wohnzwecken dienten sowie Änderung von Wohnraum zur Anpassung
geänderte Wohnbedürfnisse
Gefördert werden:
Höhe der Förderung:
Förderhöhe
Wohnungsgröße
bis EnEV 2015 Darlehensgrundbetrag ab EnEV 2016
zusätzliches Darlehen
35 – 62 qm
1.240,-- € je qm
1.330,- € je qm
5.000,-- € je Wohnung
größer als 62 qm
1.240,-- € je qm
1.330,- € je qm
-
Zusatzdarlehen für Aufzüge 2.500,-- € / Wohnung (max. 50.000,-- € je Aufzug)
Zusatzdarlehen für Mieteinfamilienhäuser 10.000 €
Zusatzdarlehen bei Passivhausstandard 100 €/qm förderfähiger Wohnfläche
Zusatzdarlehen für Standortaufbereitung 75 % der förderfähigen Kosten max. 20.000 €/WE
Darlehenskonditionen:
0,0 % Zinsen für die Dauer von 10 Jahren, danach 0,5% Zinsen
Nach Ablauf der Bindung marktübliche Verzinsung.
1,0 % Tilgung, auf Antrag 2 % Tilgung
0,5 % lfd. Verwaltungskostenbeitrag,
0,4 % einmaliger Verwaltungskostenbeitrag
Tilgungsnachlass auf Antrag: bis 35 % auf Grundbetrag
bis 50 % auf Zusatzdarlehen
Wesentliche Bedingungen:
Bau- oder Erbbaugrundstück; 20 % Eigenleistung; Standortqualität; nicht mehr als 4 Vollgeschosse + Staffel- oder
Dachgeschoss; Bonität etc.; kein Baubeginn und keine Auftragsvergaben vor Bewilligung;
Zweckbindung 20 Jahre bzw. 25 Jahre
Energetischer Standard gem EnEV 2016
Es müssen Mindestkosten von 650 € / qm / Wohnfläche aufgewendet werden.
Ausschließliche Nutzung zur Wohnraumversorgung von nicht wohnberechtigten Flüchtlingen und Asylbewerbern
Wenn der Bedarf für die Zielgruppe entfällt, kann der geförderte Wohnraum bis zum Ende der Zweckbindung wie
nach WFB geförderter Wohnraum weiter genutzt werden, wenn die WFB-Qualitäten erfüllt sind.
Miete:
5,75 €/qm/mtl. zuzüglich Betriebskosten
Zuschlag zur Abdeckung von Fluktuationsmehrkosten aufgrund erhöhter Abnutzung möglich.
Zulässige Mieterhöhung: 1,5 % jährlich (jeweils berechnet von der Bewilligungsmiete).
Bei Passivhausstandard kann die zulässige Miete um 0,30 €/qm/mtl. erhöht werden.
Globalmietvertrag mit der Kommune möglich.
20 Jahre oder 25 Jahre – Besetzungsrecht
Belegungsbindung:
.
Grundlagen:
Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW), Richtlinie zur
Förderung von Wohnraum für Flüchtlinge (RL Flü), Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB),
Wohnflächenverordnung (WoFlV), Betriebskostenverordnung, BGB
Information und Beratung:
Stadt Aachen
Fachbereich Wohnen
Tel.: 432-6432 Herr Rolshoven (Verfahren/Finanzierung)
-6423 Herr Kirch
( Technik)
Bewilligungsbehörde:
StädteRegion Aachen, A 63-Amt für Bauaufsicht und Wohnraumförderung
[email protected]
Tel.: 0241-51980
Weitere
Informationsquellen:
www.nrwbank.de, www.mbwsv.nrw.de
Stand 01.03.2016