Der Oberbürgermeister Fachbereich Wohnen Soziale Wohnraumförderung Förderung von Wohnraum für Flüchtlinge durch bauliche Maßnahmen im Bestand mit wesentlichem Bauaufwand Ziel: Schaffung von Wohnraum für Flüchtlinge und Asylbewerber, die den Kommunen aus den Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes zugewiesen werden und die keinen Anspruch auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines nach § 18 WFNG NRW haben Antragsberechtigt: Investoren / Bauherren mit der erforderlichen Eignung / Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit Neuschaffung von Wohnraum im Bestand mit wesentlichem Bauaufwand durch Änderung, Nutzungsänderung und Erweiterung von Gebäuden, die bisher nicht Wohnzwecken dienten sowie Änderung von Wohnraum zur Anpassung geänderte Wohnbedürfnisse Gefördert werden: Höhe der Förderung: Förderhöhe Wohnungsgröße bis EnEV 2015 Darlehensgrundbetrag ab EnEV 2016 zusätzliches Darlehen 35 – 62 qm 1.240,-- € je qm 1.330,- € je qm 5.000,-- € je Wohnung größer als 62 qm 1.240,-- € je qm 1.330,- € je qm - Zusatzdarlehen für Aufzüge 2.500,-- € / Wohnung (max. 50.000,-- € je Aufzug) Zusatzdarlehen für Mieteinfamilienhäuser 10.000 € Zusatzdarlehen bei Passivhausstandard 100 €/qm förderfähiger Wohnfläche Zusatzdarlehen für Standortaufbereitung 75 % der förderfähigen Kosten max. 20.000 €/WE Darlehenskonditionen: 0,0 % Zinsen für die Dauer von 10 Jahren, danach 0,5% Zinsen Nach Ablauf der Bindung marktübliche Verzinsung. 1,0 % Tilgung, auf Antrag 2 % Tilgung 0,5 % lfd. Verwaltungskostenbeitrag, 0,4 % einmaliger Verwaltungskostenbeitrag Tilgungsnachlass auf Antrag: bis 35 % auf Grundbetrag bis 50 % auf Zusatzdarlehen Wesentliche Bedingungen: Bau- oder Erbbaugrundstück; 20 % Eigenleistung; Standortqualität; nicht mehr als 4 Vollgeschosse + Staffel- oder Dachgeschoss; Bonität etc.; kein Baubeginn und keine Auftragsvergaben vor Bewilligung; Zweckbindung 20 Jahre bzw. 25 Jahre Energetischer Standard gem EnEV 2016 Es müssen Mindestkosten von 650 € / qm / Wohnfläche aufgewendet werden. Ausschließliche Nutzung zur Wohnraumversorgung von nicht wohnberechtigten Flüchtlingen und Asylbewerbern Wenn der Bedarf für die Zielgruppe entfällt, kann der geförderte Wohnraum bis zum Ende der Zweckbindung wie nach WFB geförderter Wohnraum weiter genutzt werden, wenn die WFB-Qualitäten erfüllt sind. Miete: 5,75 €/qm/mtl. zuzüglich Betriebskosten Zuschlag zur Abdeckung von Fluktuationsmehrkosten aufgrund erhöhter Abnutzung möglich. Zulässige Mieterhöhung: 1,5 % jährlich (jeweils berechnet von der Bewilligungsmiete). Bei Passivhausstandard kann die zulässige Miete um 0,30 €/qm/mtl. erhöht werden. Globalmietvertrag mit der Kommune möglich. 20 Jahre oder 25 Jahre – Besetzungsrecht Belegungsbindung: . Grundlagen: Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW), Richtlinie zur Förderung von Wohnraum für Flüchtlinge (RL Flü), Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB), Wohnflächenverordnung (WoFlV), Betriebskostenverordnung, BGB Information und Beratung: Stadt Aachen Fachbereich Wohnen Tel.: 432-6432 Herr Rolshoven (Verfahren/Finanzierung) -6423 Herr Kirch ( Technik) Bewilligungsbehörde: StädteRegion Aachen, A 63-Amt für Bauaufsicht und Wohnraumförderung [email protected] Tel.: 0241-51980 Weitere Informationsquellen: www.nrwbank.de, www.mbwsv.nrw.de Stand 01.03.2016
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