Mietwohnungen (AAM) - Bestand

Der Oberbürgermeister
Fachbereich Wohnen
Soziale Wohnraumförderung
Förderung von Mietwohnungen und Mieteinfamilienhäusern durch
bauliche Maßnahmen im Bestand
Ziel:
Schaffung von ausreichendem Wohnraum in der sozialen Wohnraumförderung zu tragbaren Mieten für berechtigte Wohnungssuchende (insbesondere am Wohnungsmarkt benachteiligte Bevölkerungskreise wie: Alte Menschen, Behinderte, kinderreiche
Haushalte und Alleinerziehende) mit langfristigen Belegungsbindungen für die Stadt Aachen.
Antragsberechtigt:
Investoren / Bauherren mit der erforderlichen Eignung / Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit
Gefördert werden:
Nutzungsänderung, Erweiterung, und Änderung von Mietwohnungen zur Anpassung an geänderte Wohnbedürfnisse, durch
die Mietwohnungen und zur Vermietung bestimmte Eigentumswohnungen neu geschaffen werden.
Art und Höhe der Förderung:
Bei Belegung mit Mietern der Einkommensgruppe A
13 (1) WFNG NRW (Mieter mit WBS - A)
(= Personenkreis mit einem Einkommen innerhalb der Grenzen des §
Förderhöhe
Wohnungsgröße
bis EnEV 2015 Darlehensgrundbetrag ab EnEV 2016
zusätzliches Darlehen
35 – 62 qm
1.240,-- € je qm
1.330,- € je qm
5.000,-- € je Wohnung
größer als 62 qm
1.240,-- € je qm
1.330,- € je qm
-
Zusatzdarlehen für Aufzüge
2.500,-- € / Wohnung (max. 50.000,-- € je Aufzug)
Bei Belegung mit Mietern der Einkommensgruppe
B
(= Personenkreis mit einem Einkommen von max. 40 %
über die Grenzen des § 13 (1) WFNG NRW hinaus)
Förderhöhe
Wohnungsgröße
bis EnEV 2015 Darlehensgrundbetrag ab EnEV 2016
Zusätzliches Darlehen
35 – 62 qm
825,-- € je qm
885,- € je qm
2.000,-- € je Wohnung
größer als 62 qm
825,-- € je qm
885,- € je qm
-
Zusatzdarlehen für Aufzüge 2.500,-- € je geförderter und erschlossener Wohnung (max. 50.000,-- € je –Aufzug)
Zusatzdarlehen für Mieteinfamilienhäuser 10.000 €; Zusatzdarlehen bei Passivhausstandard 100 €/qm förderfähiger Wfl
Zusatzdarlehen für städtebauliche oder gebäudebedingte Mehrkosten in Gebäuden von besonderem städtebaulichen Wert oder die
ein Denkmal sind bzw. in einem Denkmalbereich liegen, in Höhe von max. 600,-- €/ qm förderfähiger Wfl.
Zusatzdarlehen für Pflegebäder 20.000,-- € je Pflegebad
Zusatzdarlehen bis 1.000 €/WE im Zusammenhang mit der Erstellung von Quartierskonzepten
Zusatzdarlehen für Sinnesgärten in Höhe von 75 % der Herstellungskosten (max. 200,-- € je qm gestalteter Fläche)
Zusatzdarlehen für Schwerbehinderte bis max. 40.000,- € für Haushalte innerhalb der Einkommensgrenze des WBS
Zusatzdarlehen für Schwerbehinderte bis max. 20.000,- € für Haushalte deren Einkommen die Grenze des WBS um bis zu 40 %
übersteigt. Darlehen für Schwerbehinderte können auch ausschließlich beantragt werden.
Darlehenskonditionen:
0,0 % Zinsen für die Dauer von 10 Jahren, danach 0,5% Zinsen
Nach Ablauf der Bindung marktübliche Verzinsung.
1,0 % Tilgung, 0,5 % lfd. Verwaltungskostenbeitrag, 0,4 % einmaliger Verwaltungskostenbeitrag
Tilgungsnachlass auf Antrag: bis 25 % auf Grundbetrag, bis 50 % auf Zusatzdarlehen
Wesentliche Bedingungen:
Bau- oder Erbbaugrundstück; 20 % Eigenleistung; Standortqualität; nicht mehr als 4 Vollgeschosse + Staffel- oder Dachgeschoss;
Bonität etc.; kein Baubeginn und keine Auftragsvergaben vor Bewilligung;
Vorbehalt für Mieter mit einem Einkommen innerhalb der Grenzen des § 13 (1) WFNG NRW (bzw. 40 % darüber hinaus);
Zweckbindung 20 Jahre bzw. 25 Jahre
Es müssen Mindestkosten von 650 € / qm / Wohnfläche aufgewendet werden. Energetischer Standart gem. EnEV 2016
Einkommensgruppe A: 5,75 €/qm/mtl. zuzüglich Betriebskosten
Zulässige Mieterhöhung: 1,5 % jährlich (jeweils berechnet
Bei Passivhausstandard
von der Bewilligungsmiete)
kann die zulässige Miete
Einkommensgruppe B: Unterschreitung der Vergleichsmiete für eine gleichwertige
um 0,30 €/qm/mtl. erhöht
Neubauwohnung um mindestens 20 %, höchstens jedoch
6,65 €/qm/mtl.
werden.
zuzüglich Betriebskosten.
Zulässige Mieterhöhung: 1,5 % jährlich (jeweils berechnet
von der Bewilligungsmiete) im Rahmen des BGB
Miete:
Belegungsbindung:
Grundlagen:
Information und Beratung:
Bewilligungsbehörde:
Weitere Informationsquellen:
Einkommensgruppe A: 20 Jahre oder 25 Jahre – Besetzungsrecht
Einkommensgruppe B: 20 Jahre oder 25 Jahre – allgemeines Belegungsrecht
Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW),
Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB), Wohnflächenverordnung (WoFlV), Betriebskostenverordnung, BGB
Stadt Aachen
Tel.: 432-6432 Herr Rolshoven (Verfahren/Finanzierung)
Fachbereich Wohnen
-6423 Herr Kirch
( Technik)
StädteRegion Aachen, A 63-Amt für [email protected]
aufsicht und Wohnraumförderung
Tel.: 0241-51980
www.nrwbank.de, www.mbwsv.nrw.de
Stand 01.03.2016