Mietwohnungen (AAM) - Neubau

Der Oberbürgermeister
Fachbereich Wohnen
Soziale Wohnraumförderung
Förderung von Mietwohnungen und Mieteinfamilienhäusern durch
Neubau
Ziel:
Schaffung von ausreichendem Wohnraum in der sozialen Wohnraumförderung zu tragbaren Mieten für berechtigte
Wohnungssuchende (insbesondere am Wohnungsmarkt benachteiligte Bevölkerungskreise wie: Alte Menschen,
Behinderte, kinderreiche Haushalte und Alleinerziehende) mit langfristigen Belegungsbindungen für die Stadt Aachen.
Antragsberechtigt:
Investoren / Bauherren mit der erforderlichen Eignung / Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit
Gefördert werden:
Neubau in einem selbständigen Gebäude, durch die Mietwohnungen und zur Vermietung bestimmte Eigentums-wohnungen
neu geschaffen werden.
Art und Höhe der Förderung:
Bei Belegung mit Mietern der Einkommensgruppe A (= Personenkreis mit einem Einkommen innerhalb
Grenzen des § 13 (1) WFNG NRW (Mieter mit WBS - A)
der
Förderhöhe
Wohnungsgröße
bis EnEV 2015 Darlehensgrundbetrag ab EnEV 2016
35 – 62 qm
1.650,-- € je qm
größer als 62 qm
1.650,-- € je qm
zusätzliches Darlehen
1.765,- € je qm
5.000,-- € je Wohnung
1.765,- € je qm
-
Zusatzdarlehen für Aufzüge
2.500,-- € / Wohnung (max. 50.000,-- € je Aufzug)
Aufzug für Liegendtransport
3.300,-- € / Wohnung (max. 65.000,-- € je Aufzug)
Bei Belegung mit Mietern der Einkommensgruppe B
(= Personenkreis mit einem Einkommen von max. 40 %
über die Grenzen des § 13 (1) WFNG NRW hinaus)
Förderhöhe
Wohnungsgröße
bis EnEV 2015 Darlehensgrundbetrag ab EnEV 2016
Zusätzliches Darlehen
35 – 62 qm
1.100,-- € je qm
1.180,- € je qm
2.000,-- € je Wohnung
größer als 62 qm
1.100,-- € je qm
1.180,- € je qm
-
Zusatzdarlehen für Aufzüge 2.500,-- € je geförderter und erschlossener Wohnung (max. 50.000,-- € je Aufzug)
Darlehenskonditionen:
Wesentliche Bedingungen:
Miete:
Belegungsbindung:
Aufzug für Liegendtransport 3.300,-- € je geförderter und erschlossener Wohnung (max. 65.000,-- € je Aufzug)
Zusatzdarlehen für Mieteinfamilienhäuser 10.000 €; Zusatzdarlehen bei Passivhausstandard 100 €/qm förderfähiger Wfl.
Zusatzdarlehen für Pflegebäder 20.000,-- € je Pflegebad
Zusatzdarlehen bis 1.000 € /WE im Zusammenhang mit der Erstellung von Quartierskonzepten
Zusatzdarlehen für Sinnesgärten in Höhe von 75 % der Herstellungskosten (max. 200,-- € je qm gestalteter Fläche)
Zusatzdarlehen für Schwerbehinderte bis max. 40.000,- € für Haushalte innerhalb der Einkommensgrenze des WBS
Zusatzdarlehen für Schwerbehinderte bis max. 20.000,- € für Haushalte deren Einkommen die Grenze des WBS um bis zu
40 % übersteigt. Darlehen für Schwerbehinderte können auch ausschließlich beantragt werden.
0,0 % Zinsen für die Dauer von 10 Jahren, danach 0,5 % Zinsen
Nach Ablauf der Bindung marktübliche Verzinsung.
1,0 % Tilgung, 0,5 % lfd. Verwaltungskostenbeitrag, 0,4 % einmaliger Verwaltungskostenbeitrag
Tilgungsnachlass auf Antrag: bis 25 % auf Grundbetrag
bis 50 % auf Zusatzdarlehen
Bau- oder Erbbaugrundstück; 20 % Eigenleistung; Standortqualität; nicht mehr als 4 Vollgeschosse + Staffel- oder
Dachgeschoss; Bonität etc.; kein Baubeginn und keine Auftragsvergaben vor Bewilligung;
Vorbehalt für Mieter mit einem Einkommen innerhalb der Grenzen des § 13 (1) WFNG NRW (bzw. 40 % darüber hinaus);
Zweckbindung 20 Jahre bzw. 25 Jahre
Energetischer Standard gem. EnEV 2016
Einkommensgruppe A: 5,75 €/qm/mtl. zuzüglich Betriebskosten
Zulässige Mieterhöhung: 1,5 % jährlich (jeweils berechnet
Bei Passivhausstandard
von der Bewilligungsmiete)
kann die zulässige Miete
Einkommensgruppe B: Unterschreitung der Vergleichsmiete für eine gleichwertige
um 0,30 €/qm/mtl. erhöht
Neubauwohnung um mindestens 20 %, höchstens jedoch
werden.
6,65 €/qm/mtl. zuzüglich Betriebskosten.
Zulässige Mieterhöhung: 1,5 % jährlich (jeweils berechnet
von der Bewilligungsmiete) im Rahmen des BGB
Einkommensgruppe A: 20 Jahre oder 25 Jahre – Besetzungsrecht
Bewilligungsbehörde
Einkommensgruppe B: 20 Jahre oder 25 Jahre – allgemeines Belegungsrecht
Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW),
Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB), Wohnflächenverordnung (WoFlV), Betriebskostenverordnung, BGB
Stadt Aachen
Tel.: 432 - 6432 Herr Rolshoven (Verfahren / Finanzierung)
Fachbereich Wohnen
- 6423 Herr Kirch
(Technik)
StädteRegion Aachen, A 63-Amt für [email protected]
aufsicht und Wohnraumförderung
Tel.: 0241-51980
Weitere Informationsquellen:
www.nrwbank.de, www.mbwsv.nrw.de
Grundlagen:
Information und Beratung:
Stand: 01.03.2016