Der Oberbürgermeister Fachbereich Wohnen Soziale Wohnraumförderung Förderung von Mietwohnungen und Mieteinfamilienhäusern durch Neubau Ziel: Schaffung von ausreichendem Wohnraum in der sozialen Wohnraumförderung zu tragbaren Mieten für berechtigte Wohnungssuchende (insbesondere am Wohnungsmarkt benachteiligte Bevölkerungskreise wie: Alte Menschen, Behinderte, kinderreiche Haushalte und Alleinerziehende) mit langfristigen Belegungsbindungen für die Stadt Aachen. Antragsberechtigt: Investoren / Bauherren mit der erforderlichen Eignung / Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit Gefördert werden: Neubau in einem selbständigen Gebäude, durch die Mietwohnungen und zur Vermietung bestimmte Eigentums-wohnungen neu geschaffen werden. Art und Höhe der Förderung: Bei Belegung mit Mietern der Einkommensgruppe A (= Personenkreis mit einem Einkommen innerhalb Grenzen des § 13 (1) WFNG NRW (Mieter mit WBS - A) der Förderhöhe Wohnungsgröße bis EnEV 2015 Darlehensgrundbetrag ab EnEV 2016 35 – 62 qm 1.650,-- € je qm größer als 62 qm 1.650,-- € je qm zusätzliches Darlehen 1.765,- € je qm 5.000,-- € je Wohnung 1.765,- € je qm - Zusatzdarlehen für Aufzüge 2.500,-- € / Wohnung (max. 50.000,-- € je Aufzug) Aufzug für Liegendtransport 3.300,-- € / Wohnung (max. 65.000,-- € je Aufzug) Bei Belegung mit Mietern der Einkommensgruppe B (= Personenkreis mit einem Einkommen von max. 40 % über die Grenzen des § 13 (1) WFNG NRW hinaus) Förderhöhe Wohnungsgröße bis EnEV 2015 Darlehensgrundbetrag ab EnEV 2016 Zusätzliches Darlehen 35 – 62 qm 1.100,-- € je qm 1.180,- € je qm 2.000,-- € je Wohnung größer als 62 qm 1.100,-- € je qm 1.180,- € je qm - Zusatzdarlehen für Aufzüge 2.500,-- € je geförderter und erschlossener Wohnung (max. 50.000,-- € je Aufzug) Darlehenskonditionen: Wesentliche Bedingungen: Miete: Belegungsbindung: Aufzug für Liegendtransport 3.300,-- € je geförderter und erschlossener Wohnung (max. 65.000,-- € je Aufzug) Zusatzdarlehen für Mieteinfamilienhäuser 10.000 €; Zusatzdarlehen bei Passivhausstandard 100 €/qm förderfähiger Wfl. Zusatzdarlehen für Pflegebäder 20.000,-- € je Pflegebad Zusatzdarlehen bis 1.000 € /WE im Zusammenhang mit der Erstellung von Quartierskonzepten Zusatzdarlehen für Sinnesgärten in Höhe von 75 % der Herstellungskosten (max. 200,-- € je qm gestalteter Fläche) Zusatzdarlehen für Schwerbehinderte bis max. 40.000,- € für Haushalte innerhalb der Einkommensgrenze des WBS Zusatzdarlehen für Schwerbehinderte bis max. 20.000,- € für Haushalte deren Einkommen die Grenze des WBS um bis zu 40 % übersteigt. Darlehen für Schwerbehinderte können auch ausschließlich beantragt werden. 0,0 % Zinsen für die Dauer von 10 Jahren, danach 0,5 % Zinsen Nach Ablauf der Bindung marktübliche Verzinsung. 1,0 % Tilgung, 0,5 % lfd. Verwaltungskostenbeitrag, 0,4 % einmaliger Verwaltungskostenbeitrag Tilgungsnachlass auf Antrag: bis 25 % auf Grundbetrag bis 50 % auf Zusatzdarlehen Bau- oder Erbbaugrundstück; 20 % Eigenleistung; Standortqualität; nicht mehr als 4 Vollgeschosse + Staffel- oder Dachgeschoss; Bonität etc.; kein Baubeginn und keine Auftragsvergaben vor Bewilligung; Vorbehalt für Mieter mit einem Einkommen innerhalb der Grenzen des § 13 (1) WFNG NRW (bzw. 40 % darüber hinaus); Zweckbindung 20 Jahre bzw. 25 Jahre Energetischer Standard gem. EnEV 2016 Einkommensgruppe A: 5,75 €/qm/mtl. zuzüglich Betriebskosten Zulässige Mieterhöhung: 1,5 % jährlich (jeweils berechnet Bei Passivhausstandard von der Bewilligungsmiete) kann die zulässige Miete Einkommensgruppe B: Unterschreitung der Vergleichsmiete für eine gleichwertige um 0,30 €/qm/mtl. erhöht Neubauwohnung um mindestens 20 %, höchstens jedoch werden. 6,65 €/qm/mtl. zuzüglich Betriebskosten. Zulässige Mieterhöhung: 1,5 % jährlich (jeweils berechnet von der Bewilligungsmiete) im Rahmen des BGB Einkommensgruppe A: 20 Jahre oder 25 Jahre – Besetzungsrecht Bewilligungsbehörde Einkommensgruppe B: 20 Jahre oder 25 Jahre – allgemeines Belegungsrecht Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW), Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB), Wohnflächenverordnung (WoFlV), Betriebskostenverordnung, BGB Stadt Aachen Tel.: 432 - 6432 Herr Rolshoven (Verfahren / Finanzierung) Fachbereich Wohnen - 6423 Herr Kirch (Technik) StädteRegion Aachen, A 63-Amt für [email protected] aufsicht und Wohnraumförderung Tel.: 0241-51980 Weitere Informationsquellen: www.nrwbank.de, www.mbwsv.nrw.de Grundlagen: Information und Beratung: Stand: 01.03.2016
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