Klausur S 533 SS 2015 Friedrich Toepel 0-3 36 4-6 24 7-9 10 75 Teiln. Unter 4: 4,4 48,00% 12 0 13 1 10 3 11 1 • 1. Tatkomplex: Das „gezinkte“ Skatspiel (Strafbarkeit des A) • A. § 263 I StGB durch Beteiligung am gezinkten Skatspiel hinsichtlich der Zahlung der Spielschulden von B an C • I. Tatbestand • 1. Täuschungshandlung • Konkludent: „Nun wollen wir doch mal sehen, wem das Schicksal heute besonders wohlgesonnen ist.“ • 2. Irrtumserregung • Widerspruch zwischen der Vorstellung des Irrenden und der Wirklichkeit • (nach der Rspr. enger: nur eine positive Fehlvorstellung über Tatsachen ist ein Irrtum) • Auch ein Fehlen einer Vorstellung ist nach der Literatur ein Irrtum. • Rspr., gelangt zum selben Ergebnis durch Abgrenzung zu einer gänzlich fehlenden Vorstellung (sog. ignorantia facti) von einem „sachgedanklichen Mitbewusstsein“ (im Anschluss an Platzgummer). • Voraussetzung: • Vorstellung, es sei alles in Ordnung, sein, speist sich aus bestimmten Tatsachen speist. • Vorliegend: B hat sich auf ein Skatspiel um Geld mit A eingelassen und ist bei Beginn des Spiels jedenfalls „am Rande seines Bewusstseins“ davon ausgegangen, dass auch A „ehrlich“ um den Gewinn spielen möchte. • Irrtum + • 3. Vermögensverfügung • =jedes Verhalten, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. • Zahlung der Spielschulden (von B an C)? • kausal durch den Irrtum hervorgerufen? • A konnte aus den gezinkten Karten keinen Vorteil gegenüber B ziehen. • Spielschulden sind B nur gegenüber C entstanden, der das Spiel aufgrund seines überlegenen Spielgeschicks für sich entscheiden konnte. • B wären gegen C so oder so Spielschulden entstanden, die dieser ebenso gezahlt hätte. • Kausalität des Irrtums für die Vermögensminderung: • [Parallel dazu: • hinsichtlich der von A angestrebten Selbstbereicherung Stoffgleichheit zwischen einer Vermögensminderung bei B, die zugunsten des C erfolgte, und der erstrebten Bereicherung des A: -] • II. Ergebnis • § 263 StGB durch Zahlung von B an C • B. § 263 I hinsichtlich der Beteiligung von B und C am „gezinkten“ Spiel • Durch Bewegen von B und C zur Teilnahme am „gezinkten“ Spiel • I. Tatbestand • Täuschung und Irrtum: wie A. • Vermögensverfügung: • kann grundsätzlich bereits darin gesehen werden, dass B und C am Spiel teilnehmen und damit ihre Spieleinsätze in das Spiel einbringen • Aber: durch das Skatspiel können wegen § 762 I 2 BGB keine wirksamen Verpflichtungen entstehen. • vermögensgefährdende Verpflichtung zur Zahlung der Spielschulden - (so der juristisch-ökonomische Vermögensbegriff). • Demgegenüber ließe sich einwenden: • B und C offenbar tatsächlich erfüllungsbereit • hätten sich nicht auf die fehlende rechtliche Verbindlichkeit berufen (sog. wirtschaftlicher Vermögensbegriff) • auch nach juristisch-ökonomischer Betrachtungsweise vorliegend eine Vermögensgefährdung in Betracht: • Rechtsordnung anerkennt Spielschulden insoweit, als ein Rückforderungsanspruch im Sinne von § 812 BGB ausgeschlossen ist (vgl. § 762 I 2 BGB). • A. A. gut vertretbar. So ließe sich etwa ausführen, dass § 762 I 2 BGB eine andere Zielrichtung verfolge als die, das durch Glücksspiel Erlangte zu billigen. Vielmehr gehe es darum, das Vertrauen zwischen den Beteiligten nicht zu stören. • Konsequenz: • Vermögensschaden bereits durch die Teilnahme von B und C am Skatspiel mit verschlechterten Gewinnchancen gesehen • dadurch eine sog. schadensgleiche Vermögensgefährdung • am Spiel sind B und C einem erhöhten Verlustrisiko ausgesetzt. • Ihre Vermögensverfügung (der Spieleinsatz) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits jetzt verloren, ohne Kompensation (Gewinnchance) • A.A. gut vertretbar. • Dann Strafbarkeit nach § 263 I + • II. Ergebnis • vollendeter Betruge§ 263 StGB + • C. §§ 263 I, II 22, 23 I gegenüber und zulasten von B und C • durch die Manipulation des Spiels eines • I. Tatbestand • 1. Tatentschluss • A wollte B und C über veränderte Gewinnchancen täuschen und dadurch einen Irrtum hervorrufen. • „gezinkte“ Buben hätten sich nach der Vorstellung merklich auf sein „Spielglück“ ausgewirkt • am Ende des Spiels, Vermögensverfügung • Spielschulden wären nach Vorstellung von A auch gezahlt worden ohne Kompensation • Vermögensschaden zur Folge gehabt. • A müsste weiter über die erforderliche Bereicherungsabsicht verfügt haben. • Vermögensvorteil • (stoffgleiche) Kehrseite des Schadens von B und C • Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Bereicherung: • manipuliertes Glücksspiel kann jedenfalls keine rechtsverbindlichen Ansprüche begründen • Zu welchem Zeitpunkt genau dies passieren würde, ließ sich durch A nicht beherrschen. • Ungeachtet dessen war er jedoch mit Aufnahme des Spiels vorbehaltlos zur Tat entschlossen • Tatentschluss: + • wenn man nicht den juristischökonomischen Vermögensbegriff vertritt und entsprechend argumentiert hat • 2. Unmittelbares Ansetzen • Handlung ausgeführt hat, die ohne wesentliche Zwischenschritte in die Tatbestandsverwirklichung übergehen soll? • (nach der Rspr. etwas schwammiger: Täter muss mit seinem Verhalten die Schwelle zum „jetzt geht’s los“ überschritten haben, so dass nach seiner Vorstellung die geschützten Rechtsgüter ohne wesentliche Zwischenakte gefährdet sind). • Jedenfalls zum Zeitpunkt der Ausgabe der Spielkarten: • A ging davon aus, dass B und C der Manipulation zum Opfer fallen und dadurch (faktische) Ansprüche auf Spielschulden begründet würden. • • • • • • • II. Rechtswidrigkeit und Schuld + III. Ergebnis versuchter Betrug +, Für Rücktrittkeine Anhaltspunkte 2. Tatkomplex: Das Begleichen der Spielschulden (Strafbarkeit von A) • A. § 263 I gegenüber und zulasten von C • durch die Hingabe eines gefälschten Geldscheines zur Bezahlung • I. Tatbestand • Hingabe eines gefälschten 50,- € Scheines zur Bezahlung seiner Spielschuld täuschte A gegenüber C = konkludente Täuschung • verursachte auch einen entsprechenden Irrtum bei C. • Vermögensverfügung durch C: • Verhalten, mit dem er mindernd auf sein Vermögen eingewirkt hat? • Unterlassen liegen, weiterhin eine Forderung gegenüber A auf Erfüllung dessen Spielschuld geltend zu machen? • durch Hingabe des Falschgeldes noch nicht erfüllt (vgl. § 362 BGB). • Verfügung auch unmittelbar vermögensmindernd ausgewirkt? • Spielschuld gem. § 762 I 1 BGB ohnehin nur in Form einer Naturalobligation (unvollkommene Verbindlichkeit) • Gerade an der Tatsache, dass A auf keinen Fall als jemand gelten wollte, der sich vor der Bezahlung einer „Ehrenschuld“ drückt, • ohne sein Falschgeld hätte er wohl mit echtem Geld bezahlt • juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff begnügt sich nicht mit rein wirtschaftlicher Betrachtungsweise. • vielmehr nötig, dass tatsächliche Chance des C, echtes Geld von A zu erhalten, zu einem subjektiven Recht verdichtet • Naturalobligationen von der Rechtsordnung zumindest nicht missbilligt (vgl. § 762 I 2 BGB • faktische Entwertung einer solchen Naturalobligation auch mit dem juristischökonomischen Vermögensbegriff als Vermögensminderung einstufbar. • dieser Vermögensabfluss nicht anderweitig kompensiert, so dass auch ein Vermögensschaden + • Vorsatz, Bereicherungsabsicht + • II. Rechtswidrigkeit/Schuld • A handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. • B. Ergebnis • vollendeter Betruges zulasten von C + • 3. Tatkomplex: Die falschen Anschuldigungen • A. Strafbarkeit von A • I. § 263 I gegenüber und zulasten von B • (Betrug gegenüber und zulasten von C kommt nicht in Betracht. • C weiß, dass die Anschuldigung nicht stimmt, unterliegt also bereits keinem Irrtum.) • A hat durch falsche Beschuldigung des C über die Person des „Zinkers“ getäuscht • entsprechender Irrtum bei B + • Vermögensverfügung bei B? • allenfalls das Unterlassen der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber A in Betracht kommen. • B besaß gegenüber A jedoch weder Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, da A aufgrund des „Zinkens“ keine Spielgewinne erzielte, noch auf Schadensersatz • da keine Ursächlichkeit für Schaden • Daher: keine Betrugsstrafbarkeit • II. § 187 • Bezichtigung des C des Falschspiels = unwahre und ehrverletzende Tatsache gegenüber Drittem, nämlich dem B • vorsätzlich und wider besseres Wissen, d. h. mit dolus directus 2. Grades • Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe – • auch rechtswidrig und schuldhaft. • § 187 + • III. § 185 • falsche Bezichtigung des C in Anwesenheit des Opfers • wusste A • Neben die Verletzung der äußeren Ehre des C gegenüber B (Verleumdung) • eigenständige Verletzung der inneren Ehre des C, die durch § 185 geschützt wird • Idealkonkurrenz (§ 52) • B. Strafbarkeit von B • • I. § 187 • von A gegenüber C vorgebrachte Anschuldigung wiederholt • Vorsatz: • B gutgläubig • II. § 186 • B hat C in Anwesenheit von A als Falschspieler bezichtigt • = unwahre Tatsache in Beziehung auf einen anderen behauptet • • • • geeignet, den C im Urteil eines Dritten herabzuwürdigen. Allerdings: A aber wusste, dass er selbst die Spielkarten gezinkt hatte und dementsprechend C zu Unrecht des Falschspiels bezichtigt wurde. • geeignet war, C herabzuwürdigen? • wenn es nur auf den abstrakten Inhalt der behaupteten Tatsache ankommt: + • wenn auch auf die konkreten Äußerungsmodalitäten: - • • • • geeignet, den C im Urteil eines Dritten herabzuwürdigen. Allerdings: A aber wusste, dass er selbst die Spielkarten gezinkt hatte und dementsprechend C zu Unrecht des Falschspiels bezichtigt wurde. • geeignet war, C herabzuwürdigen? • wenn es nur auf den abstrakten Inhalt der behaupteten Tatsache ankommt: + • wenn auch auf die konkreten Äußerungsmodalitäten: - • 4. Tatkomplex: Die gescheiterte Rückholaktion • A. Strafbarkeit von B • • I. §§ 249 I, 250 II Nr. 1 Alt. 2, 22, 23 I • Durch das Bemühen des B um das Wiedererlangen seines Spieleinsatzes unter Einsatz einer Bierflasche • Wegnahme hat nicht stattgefunden, so dass der Raub nicht vollendet • Versuchsstrafbarkeit ergibt sich aus §§ 23 I, 12 I. • 1. Tatentschluss • fremde Sache: • Geld • rechtsgeschäftliche Übereignung von B an C: Alleineigentum am gezahlten Geld erlangt. • B stellte sich aber vor: • Anfechtungsrecht gegenüber C nach § 123 BGB wegen dessen vermeintlichen Falschspiels • Indem er Geld von C zurückverlangte, • übte er vermeintliches Anfechtungsrecht auch aus • hätte ihm ein derartiges Anfechtungsrecht tatsächlich zugestanden, wäre damit die Wirksamkeit des dinglichen Rechtsgeschäfts entfallen. • Rechtsgeschäftlich: C nach Vorstellung des B somit kein Eigentum erworben. • Allerdings: war auch unter Zugrundelegung der Tatsachenvorstellung des B gem. § 948 I, 947 I BGB gesetzlich Miteigentum des C • des C durch Vermengung entstanden. • B wusste, dass sich in der Brieftasche des C zwei weitere 50-, €-Scheine befanden. • auch nach Vorstellung des B und seiner Wertung in der Laiensphäre eine fremde Sache • Diese wollte B dem C auch wegnehmen und sich zueignen. • von B beabsichtigte Zueignung nach dessen Vorstellung auch rechtswidrig? • Im Falle einer erfolgreichen täuschungsbedingten Anfechtung hätte B einen Rückgewähranspruch gegenüber C aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB. • Aber nach Maßgabe von §§ 948 I, 947 I BGB ein gesetzlicher Eigentumsverlust • gemäß § 818 II BGB Wertersatz • C wäre damit gemäß § 243 I BGB das Recht verblieben, Sachen mittlerer Art und Güte, also die jeweiligen Geldscheine, noch auszuwählen. • wie die Frage der Rechtswidrigkeit der Zueignung bei einem fälligen und durchsetzbaren Anspruch des Täters auf eine Geldsumme zu behandeln? • Strafrecht schützt die Eigentumsordnung schütze • der Anspruchsberechtigte muss die Eigentumslage so lange respektieren müsse, bis ihm die Sache zu Eigentum übertragen werde. • Hiernach: Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung + • Anders Wertsummentheorie: • Immer dann, wenn der Täter einen Anspruch auf eine bestimmte Wertsumme hat • Zueignung sei nur dann rechtswidrig, wenn sie der Eigentumslage widerspreche, die materiell erreicht werden soll. • Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit fehlt dann • Wer die Rechtswidrigkeit der Zueignung bejaht: • muss sich mit einem möglichen Irrtum des B darüber auseinandersetzen: • Wäre nach h. M.: Tatbestandsirrtum gemäß § 16 StGB • Jedoch: der Sachverhalt ist insoweit nicht ganz klar, ob B sich geirrt hat. Das Gegenteil, dass er sich bewusst war, sich das Geld nicht durch Eigenmacht wiederholen zu dürfen, ist vertretbar. • II. §§ 223, 224 I Nr. 2 und 4, II, 22, 23 I • • Ausholen zum Schlag mit der Flasche • 1. Tatentschluss • Vorsatz, dem C mittels eines gefährlichen Werkzeugs eine Körperverletzung beizubringen (Nr. 2). • Vorsatz gehandelt Beteiligten gemeinschaftlich zu begehen (Nr. 4) • keine mittäterschaftliche Begehung, erforderlich • Aber erhöhte Gefährlichkeit der konkreten Tatsituation • bloße Anfeuerungsrufe – • 2. Unmittelbares Ansetzen • + • 3. Rechtswidrigkeit • kein rechtswidriger Angriff auf das Vermögen des B seitens des C • § 32 • 4. Irrtum über das Bestehen eines Rechtfertigungsgrundes: • Erlaubnistatbestandsirrtum? • (stets zuerst prüfen, ob der Täter nach seiner Vorstellung vollständig gerechtfertigt wäre, • Erst dann Erlaubnistatbestandsirrtum bejahen) • Hier Problem: Gebotenheit, § 32 I StGB, Fallgruppe des krassen Missverhältnisses der beteiligten Rechtsgüter • Aber wieder: streng genommen ist der Sachverhalt zu unklar, um von krassem Missverhältnis auszugehen, da nicht klar, wohin mit der Bierflasche gezielt wurde, • Krasses Missvh. nur bei Schlag über Kopf! • Sonst: Erlaubnistatbestandsirrtum hier • Nach allen Theorien die Strafbarkeit ausschließend (entweder gem. § 16 I 1 StGB direkt oder analog, oder gem. § 17 S. 1 StGB, unvermeidbarer Verbotsirrtum) • 5. Ergebnis: Versuch gefährlicher Körperverletzung • III. §§ 303 I, III, 22, 23 I StGB • Eine entsprechende Wertung • Erlaubnistatbestandsirrtum • Vorstellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 904 BGB • Auch das Problem des krassenMissverhältnisses kann im Rahmen der Abwägungsklausel berücksichtigt werden: Es ist nicht nur eine konkrete Güterabwägung vorzunehmen, sondern auch die Bedeutung für die Rechtsordnung im Ganzen, • in diesem Rahmen kann auch die Auswirkung der Abwehr auf Rechtsgüter Dritter (gegenüber denen die Abwehr vorgenommen wird) berücksichtigt werden • (alternativ: dies Problem kann auch über die Angemessenheitsklausel gelöst werden, die parallel zu § 34 S. 2 StGB in § 904 BGB hineingelesen wird.) • B. Strafbarkeit von A • I. §§ 249 I, 250 II Nr. 1 Alt. 2, 22, 23 I, 25 I Alt. 2 • 1. Tatentschluss • nicht eigenhändig • Aber gemäß § 25 I Alt. 2 Wegnahme durch B • Irrtumsherrschaft über ein tatbestandslos bzw. gerechtfertigtes oder schuldlos handelndes Werkzeug, je nach Einordnung des Erlaubnistatbestandsirrtums • Außerdem aber: • fehlt bei A die Zueignungsabsicht. • A will nicht eigenen Verlustanteil wieder an sich nehmen. • Auch nicht ersichtlich, dass es dem A darauf ankam, B zur Rückerlangung von dessen Verlustanteil zu verhelfen. • 2. Ergebnis • Mangels (Dritt-)Zueignungsabsicht versuchter Raub in mittelbarer Täterschaft - • II. §§ 249 I, 250 II Nr. 1 Alt. 2 , 22, 23 I, 26/27 • Vorsätzl., rechtswidrige Haupttat des B? • Vorsatz des B hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung fehlt, keine Teilnahmestrafbarkeit von A • Außerdem: wieder keine eigene Zueignungsabsicht, wird teilweise wie „agent provocateur“ gewertet, weil die Zueignungsabsicht bei kupierten Erfolgsdelikten den Rechtsgutsangriff kennzeichnet • • • • • III. §§ 223, 224 I Nr. 2, 22, 23 I, 25 I Alt. 2 durch das Anfeuern 1. Tatentschluss § 25 I Alt. 2? B dabei im Gegensatz zu A in einem Erlaubnistatbestandsirrtum befand, verfügte A über überlegenes Wissen gegenüber B, der spiegelbildlich dazu als Werkzeug des A betrachtet werden kann. • mittelbare Täterschaft des A + • A. A. vertretbar • 2. Unmittelbares Ansetzen • Unproblematisch: sogar der Tatmittler hat schon zur Tat angesetzt • 3. Rechtswidrigkeit und Schuld + • 4. Ergebnis • §§ 223, 224 I Nr. 2; 22, 23 I; 25 I Alt. 2 + • III. §§ 303 I, III, 22, 23 I, 25 I Alt. 2 StGB • Parallel zur mittelbaren Täterschaft der Körperverletzung unproblematisch + • IV. §§ 223, 224 I Nr. 2; 22; 23 I, 26/27 • A tritt gegenüber dessen Verantwortlichkeit als mittelbarer Täter zurück. • [Falls es auf die Teilnahme ankommt, beachten: • tb. mäßige rw Haupttat problematisch, da Erlaubnistb. Irrtum (nach einem Teil der Ansichten entfällt bereits die Rw) • Weiterhin Kausalität problematisch, wenn Beihilfe angenommen wird (Rspr. verzichtet auf das Erfordernis einer Kausalität für den Haupttaterfolg bei der Beihilfe)] • Endergebnis • B und C straflos • A: 1./2. Handlungsabschnitt §§ 263 I bzw. 263, 22, 23 I; 53 • 3. Handlungsabschnitt: §§ 185; 187; 52 I • 4. Handlungsabschnitt • §§ 223, 224 I Nr. 2; 22; 23 I, 25 I Alt. 2.; 303 I, II, 22, 23 I, 25 I Alt. 2; 52 StGB. • (natürliche Handlungseinheit) • aus Klarstellungsgründen zueinander in Tateinheit (§ 52) • 1./2. Handlungsabschnitt einerseits und • 3./4. Handlungsabschnitt andererseits: • § 53 zueinander
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