S 533 Powerpointpräsentation

Klausur S 533
SS 2015
Friedrich Toepel
0-3
36
4-6
24
7-9
10
75
Teiln.
Unter 4:  4,4
48,00%
12
0
13
1
10
3
11
1
• 1. Tatkomplex: Das „gezinkte“ Skatspiel
(Strafbarkeit des A)
• A. § 263 I StGB durch Beteiligung am
gezinkten Skatspiel hinsichtlich der
Zahlung der Spielschulden von B an C
• I. Tatbestand
• 1. Täuschungshandlung
• Konkludent: „Nun wollen wir doch mal
sehen, wem das Schicksal heute
besonders wohlgesonnen ist.“
• 2. Irrtumserregung
• Widerspruch zwischen der Vorstellung des
Irrenden und der Wirklichkeit
• (nach der Rspr. enger: nur eine positive
Fehlvorstellung über Tatsachen ist ein
Irrtum)
• Auch ein Fehlen einer Vorstellung ist nach
der Literatur ein Irrtum.
• Rspr., gelangt zum selben Ergebnis durch
Abgrenzung zu einer gänzlich fehlenden
Vorstellung (sog. ignorantia facti) von
einem „sachgedanklichen Mitbewusstsein“
(im Anschluss an Platzgummer).
• Voraussetzung:
• Vorstellung, es sei alles in Ordnung, sein,
speist sich aus bestimmten Tatsachen
speist.
• Vorliegend: B hat sich auf ein Skatspiel um
Geld mit A eingelassen und ist bei Beginn
des Spiels jedenfalls „am Rande seines
Bewusstseins“ davon ausgegangen, dass
auch A „ehrlich“ um den Gewinn spielen
möchte.
• Irrtum +
• 3. Vermögensverfügung
• =jedes Verhalten, das sich unmittelbar
vermögensmindernd auswirkt.
• Zahlung der Spielschulden (von B an C)?
• kausal durch den Irrtum
hervorgerufen?
• A konnte aus den gezinkten Karten keinen
Vorteil gegenüber B ziehen.
• Spielschulden sind B nur gegenüber C
entstanden, der das Spiel aufgrund seines
überlegenen Spielgeschicks für sich
entscheiden konnte.
• B wären gegen C so oder so
Spielschulden entstanden, die dieser
ebenso gezahlt hätte.
• Kausalität des Irrtums für die
Vermögensminderung: • [Parallel dazu:
• hinsichtlich der von A angestrebten
Selbstbereicherung Stoffgleichheit
zwischen einer Vermögensminderung bei
B, die zugunsten des C erfolgte, und der
erstrebten Bereicherung des A: -]
• II. Ergebnis
• § 263 StGB durch Zahlung von B an C • B. § 263 I hinsichtlich der Beteiligung
von B und C am „gezinkten“ Spiel
• Durch Bewegen von B und C zur
Teilnahme am „gezinkten“ Spiel
• I. Tatbestand
• Täuschung und Irrtum: wie A.
• Vermögensverfügung:
• kann grundsätzlich bereits darin gesehen
werden, dass B und C am Spiel
teilnehmen und damit ihre Spieleinsätze in
das Spiel einbringen
• Aber: durch das Skatspiel können wegen
§ 762 I 2 BGB keine wirksamen
Verpflichtungen entstehen.
• vermögensgefährdende Verpflichtung zur
Zahlung der Spielschulden - (so der
juristisch-ökonomische Vermögensbegriff).
• Demgegenüber ließe sich einwenden:
• B und C offenbar tatsächlich
erfüllungsbereit
• hätten sich nicht auf die fehlende
rechtliche Verbindlichkeit berufen (sog.
wirtschaftlicher Vermögensbegriff)
• auch nach juristisch-ökonomischer
Betrachtungsweise vorliegend eine
Vermögensgefährdung in Betracht:
• Rechtsordnung anerkennt Spielschulden
insoweit, als ein Rückforderungsanspruch
im Sinne von § 812 BGB ausgeschlossen
ist (vgl. § 762 I 2 BGB).
• A. A. gut vertretbar. So ließe sich etwa
ausführen, dass § 762 I 2 BGB eine
andere Zielrichtung verfolge als die, das
durch Glücksspiel Erlangte zu billigen.
Vielmehr gehe es darum, das Vertrauen
zwischen den Beteiligten nicht zu stören.
• Konsequenz:
• Vermögensschaden bereits durch die
Teilnahme von B und C am Skatspiel mit
verschlechterten Gewinnchancen gesehen
• dadurch eine sog. schadensgleiche
Vermögensgefährdung
• am Spiel sind B und C einem erhöhten
Verlustrisiko ausgesetzt.
• Ihre Vermögensverfügung (der
Spieleinsatz) mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit bereits jetzt verloren,
ohne Kompensation (Gewinnchance)
• A.A. gut vertretbar.
• Dann Strafbarkeit nach § 263 I +
• II. Ergebnis
• vollendeter Betruge§ 263 StGB +
• C. §§ 263 I, II 22, 23 I gegenüber und
zulasten von B und C
• durch die Manipulation des Spiels eines
• I. Tatbestand
• 1. Tatentschluss
• A wollte B und C über veränderte
Gewinnchancen täuschen und dadurch
einen Irrtum hervorrufen.
• „gezinkte“ Buben hätten sich nach der
Vorstellung merklich auf sein „Spielglück“
ausgewirkt
• am Ende des Spiels,
Vermögensverfügung
• Spielschulden wären nach Vorstellung von
A auch gezahlt worden ohne
Kompensation
• Vermögensschaden zur Folge gehabt.
• A müsste weiter über die erforderliche
Bereicherungsabsicht verfügt haben.
• Vermögensvorteil
• (stoffgleiche) Kehrseite des Schadens
von B und C
• Rechtswidrigkeit der beabsichtigten
Bereicherung:
• manipuliertes Glücksspiel kann jedenfalls
keine rechtsverbindlichen Ansprüche
begründen
• Zu welchem Zeitpunkt genau dies
passieren würde, ließ sich durch A nicht
beherrschen.
• Ungeachtet dessen war er jedoch mit
Aufnahme des Spiels vorbehaltlos zur Tat
entschlossen
• Tatentschluss: +
• wenn man nicht den juristischökonomischen Vermögensbegriff vertritt
und entsprechend argumentiert hat
• 2. Unmittelbares Ansetzen
• Handlung ausgeführt hat, die ohne
wesentliche Zwischenschritte in die
Tatbestandsverwirklichung übergehen
soll?
• (nach der Rspr. etwas schwammiger:
Täter muss mit seinem Verhalten die
Schwelle zum „jetzt geht’s los“ überschritten haben, so dass nach seiner
Vorstellung die geschützten Rechtsgüter
ohne wesentliche Zwischenakte gefährdet
sind).
• Jedenfalls zum Zeitpunkt der Ausgabe
der Spielkarten:
• A ging davon aus, dass B und C der
Manipulation zum Opfer fallen und
dadurch (faktische) Ansprüche auf
Spielschulden begründet würden.
•
•
•
•
•
•
•
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
+
III. Ergebnis
versuchter Betrug +,
Für Rücktrittkeine Anhaltspunkte
2. Tatkomplex: Das Begleichen der
Spielschulden (Strafbarkeit von A)
• A. § 263 I gegenüber und zulasten von
C
• durch die Hingabe eines gefälschten
Geldscheines zur Bezahlung
• I. Tatbestand
• Hingabe eines gefälschten 50,- € Scheines zur Bezahlung seiner
Spielschuld täuschte A gegenüber C =
konkludente Täuschung
• verursachte auch einen entsprechenden
Irrtum bei C.
• Vermögensverfügung durch C:
• Verhalten, mit dem er mindernd auf sein
Vermögen eingewirkt hat?
• Unterlassen liegen, weiterhin eine
Forderung gegenüber A auf Erfüllung
dessen Spielschuld geltend zu machen?
• durch Hingabe des Falschgeldes noch
nicht erfüllt (vgl. § 362 BGB).
• Verfügung auch unmittelbar
vermögensmindernd ausgewirkt?
• Spielschuld gem. § 762 I 1 BGB ohnehin
nur in Form einer Naturalobligation
(unvollkommene Verbindlichkeit)
• Gerade an der Tatsache, dass A auf
keinen Fall als jemand gelten wollte, der
sich vor der Bezahlung einer
„Ehrenschuld“ drückt,
• ohne sein Falschgeld hätte er wohl mit
echtem Geld bezahlt
• juristisch-ökonomischer
Vermögensbegriff begnügt sich nicht mit
rein wirtschaftlicher Betrachtungsweise.
• vielmehr nötig, dass tatsächliche Chance
des C, echtes Geld von A zu erhalten, zu
einem subjektiven Recht verdichtet
• Naturalobligationen von der
Rechtsordnung zumindest nicht missbilligt
(vgl. § 762 I 2 BGB
• faktische Entwertung einer solchen
Naturalobligation auch mit dem juristischökonomischen Vermögensbegriff als
Vermögensminderung einstufbar.
• dieser Vermögensabfluss nicht
anderweitig kompensiert, so dass auch ein
Vermögensschaden +
• Vorsatz, Bereicherungsabsicht +
• II. Rechtswidrigkeit/Schuld
• A handelte auch rechtswidrig und
schuldhaft.
• B. Ergebnis
• vollendeter Betruges zulasten von C +
• 3. Tatkomplex: Die falschen
Anschuldigungen
• A. Strafbarkeit von A
• I. § 263 I gegenüber und zulasten von
B
• (Betrug gegenüber und zulasten von C
kommt nicht in Betracht.
• C weiß, dass die Anschuldigung nicht
stimmt, unterliegt also bereits keinem
Irrtum.)
• A hat durch falsche Beschuldigung des C
über die Person des „Zinkers“ getäuscht
• entsprechender Irrtum bei B +
• Vermögensverfügung bei B?
• allenfalls das Unterlassen der
Geltendmachung von Ansprüchen
gegenüber A in Betracht kommen.
• B besaß gegenüber A jedoch weder
Ansprüche aus ungerechtfertigter
Bereicherung, da A aufgrund des
„Zinkens“ keine Spielgewinne erzielte,
noch auf Schadensersatz
• da keine Ursächlichkeit für Schaden
• Daher: keine Betrugsstrafbarkeit
• II. § 187
• Bezichtigung des C des Falschspiels =
unwahre und ehrverletzende Tatsache
gegenüber Drittem, nämlich dem B
• vorsätzlich und wider besseres Wissen,
d. h. mit dolus directus 2. Grades
• Rechtfertigungs- oder
Entschuldigungsgründe –
• auch rechtswidrig und schuldhaft.
• § 187 +
• III. § 185
• falsche Bezichtigung des C in
Anwesenheit des Opfers
• wusste A
• Neben die Verletzung der äußeren Ehre
des C gegenüber B (Verleumdung)
• eigenständige Verletzung der inneren Ehre
des C, die durch § 185 geschützt wird
• Idealkonkurrenz (§ 52)
• B. Strafbarkeit von B
•
• I. § 187
• von A gegenüber C vorgebrachte
Anschuldigung wiederholt
• Vorsatz: • B gutgläubig
• II. § 186
• B hat C in Anwesenheit von A als
Falschspieler bezichtigt
• = unwahre Tatsache in Beziehung auf
einen anderen behauptet
•
•
•
•
geeignet, den C im Urteil eines Dritten
herabzuwürdigen.
Allerdings:
A aber wusste, dass er selbst die
Spielkarten gezinkt hatte und
dementsprechend C zu Unrecht des
Falschspiels bezichtigt wurde.
• geeignet war, C herabzuwürdigen?
• wenn es nur auf den abstrakten Inhalt der
behaupteten Tatsache ankommt: +
• wenn auch auf die konkreten
Äußerungsmodalitäten: -
•
•
•
•
geeignet, den C im Urteil eines Dritten
herabzuwürdigen.
Allerdings:
A aber wusste, dass er selbst die
Spielkarten gezinkt hatte und
dementsprechend C zu Unrecht des
Falschspiels bezichtigt wurde.
• geeignet war, C herabzuwürdigen?
• wenn es nur auf den abstrakten Inhalt der
behaupteten Tatsache ankommt: +
• wenn auch auf die konkreten
Äußerungsmodalitäten: -
• 4. Tatkomplex: Die gescheiterte
Rückholaktion
• A. Strafbarkeit von B
•
• I. §§ 249 I, 250 II Nr. 1 Alt. 2, 22, 23 I
• Durch das Bemühen des B um das
Wiedererlangen seines Spieleinsatzes
unter Einsatz einer Bierflasche
• Wegnahme hat nicht stattgefunden, so
dass der Raub nicht vollendet
• Versuchsstrafbarkeit ergibt sich aus §§ 23
I, 12 I.
• 1. Tatentschluss
• fremde Sache:
• Geld
• rechtsgeschäftliche Übereignung von B an
C: Alleineigentum am gezahlten Geld
erlangt.
• B stellte sich aber vor:
• Anfechtungsrecht gegenüber C nach
§ 123 BGB wegen dessen vermeintlichen
Falschspiels
• Indem er Geld von C zurückverlangte,
• übte er vermeintliches Anfechtungsrecht
auch aus
• hätte ihm ein derartiges Anfechtungsrecht
tatsächlich zugestanden, wäre damit die
Wirksamkeit des dinglichen
Rechtsgeschäfts entfallen.
• Rechtsgeschäftlich: C nach Vorstellung
des B somit kein Eigentum erworben.
• Allerdings: war auch unter
Zugrundelegung der Tatsachenvorstellung
des B gem. § 948 I, 947 I BGB gesetzlich
Miteigentum des C
• des C durch Vermengung entstanden.
• B wusste, dass sich in der Brieftasche des
C zwei weitere 50-, €-Scheine befanden.
• auch nach Vorstellung des B und seiner
Wertung in der Laiensphäre eine fremde
Sache
• Diese wollte B dem C auch wegnehmen
und sich zueignen.
• von B beabsichtigte Zueignung nach
dessen Vorstellung auch rechtswidrig?
• Im Falle einer erfolgreichen
täuschungsbedingten Anfechtung hätte B
einen Rückgewähranspruch gegenüber C
aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB.
• Aber nach Maßgabe von §§ 948 I, 947 I
BGB ein gesetzlicher Eigentumsverlust
• gemäß § 818 II BGB Wertersatz
• C wäre damit gemäß § 243 I BGB das
Recht verblieben, Sachen mittlerer Art und
Güte, also die jeweiligen Geldscheine,
noch auszuwählen.
• wie die Frage der Rechtswidrigkeit der
Zueignung bei einem fälligen und
durchsetzbaren Anspruch des Täters auf
eine Geldsumme zu behandeln?
• Strafrecht schützt die Eigentumsordnung
schütze
• der Anspruchsberechtigte muss die
Eigentumslage so lange respektieren
müsse, bis ihm die Sache zu Eigentum
übertragen werde.
• Hiernach: Rechtswidrigkeit der
beabsichtigten Zueignung +
• Anders Wertsummentheorie:
• Immer dann, wenn der Täter einen
Anspruch auf eine bestimmte Wertsumme
hat
• Zueignung sei nur dann rechtswidrig,
wenn sie der Eigentumslage
widerspreche, die materiell erreicht
werden soll.
• Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit
fehlt dann
• Wer die Rechtswidrigkeit der Zueignung
bejaht:
• muss sich mit einem möglichen Irrtum des
B darüber auseinandersetzen:
• Wäre nach h. M.: Tatbestandsirrtum
gemäß § 16 StGB
• Jedoch: der Sachverhalt ist insoweit nicht
ganz klar, ob B sich geirrt hat. Das
Gegenteil, dass er sich bewusst war, sich
das Geld nicht durch Eigenmacht
wiederholen zu dürfen, ist vertretbar.
• II. §§ 223, 224 I Nr. 2 und 4, II, 22, 23 I
•
• Ausholen zum Schlag mit der Flasche
• 1. Tatentschluss
• Vorsatz, dem C mittels eines gefährlichen
Werkzeugs eine Körperverletzung
beizubringen (Nr. 2).
• Vorsatz gehandelt Beteiligten
gemeinschaftlich zu begehen (Nr. 4)
• keine mittäterschaftliche Begehung,
erforderlich
• Aber erhöhte Gefährlichkeit der konkreten
Tatsituation
• bloße Anfeuerungsrufe –
• 2. Unmittelbares Ansetzen
• +
• 3. Rechtswidrigkeit
• kein rechtswidriger Angriff auf das
Vermögen des B seitens des C
• § 32 • 4. Irrtum über das Bestehen eines
Rechtfertigungsgrundes:
• Erlaubnistatbestandsirrtum?
• (stets zuerst prüfen, ob der Täter nach
seiner Vorstellung vollständig
gerechtfertigt wäre,
• Erst dann Erlaubnistatbestandsirrtum
bejahen)
• Hier Problem: Gebotenheit, § 32 I StGB,
Fallgruppe des krassen Missverhältnisses der beteiligten Rechtsgüter
• Aber wieder: streng genommen ist der
Sachverhalt zu unklar, um von krassem
Missverhältnis auszugehen, da nicht klar,
wohin mit der Bierflasche gezielt wurde,
• Krasses Missvh. nur bei Schlag über Kopf!
• Sonst: Erlaubnistatbestandsirrtum hier
• Nach allen Theorien die Strafbarkeit
ausschließend (entweder gem. § 16 I 1
StGB direkt oder analog, oder gem. § 17
S. 1 StGB, unvermeidbarer Verbotsirrtum)
• 5. Ergebnis: Versuch gefährlicher
Körperverletzung • III. §§ 303 I, III, 22, 23 I StGB
• Eine entsprechende Wertung
• Erlaubnistatbestandsirrtum
• Vorstellung des Vorliegens der
Voraussetzungen des § 904 BGB
• Auch das Problem des
krassenMissverhältnisses kann im
Rahmen der Abwägungsklausel
berücksichtigt werden: Es ist nicht nur eine
konkrete Güterabwägung vorzunehmen,
sondern auch die Bedeutung für die
Rechtsordnung im Ganzen,
• in diesem Rahmen kann auch die
Auswirkung der Abwehr auf Rechtsgüter
Dritter (gegenüber denen die Abwehr
vorgenommen wird) berücksichtigt werden
• (alternativ: dies Problem kann auch über
die Angemessenheitsklausel gelöst
werden, die parallel zu § 34 S. 2 StGB in
§ 904 BGB hineingelesen wird.)
• B. Strafbarkeit von A
• I. §§ 249 I, 250 II Nr. 1 Alt. 2, 22, 23 I, 25
I Alt. 2
• 1. Tatentschluss
• nicht eigenhändig
• Aber gemäß § 25 I Alt. 2 Wegnahme durch
B
• Irrtumsherrschaft über ein tatbestandslos
bzw. gerechtfertigtes oder schuldlos
handelndes Werkzeug, je nach
Einordnung des
Erlaubnistatbestandsirrtums
• Außerdem aber:
• fehlt bei A die Zueignungsabsicht.
• A will nicht eigenen Verlustanteil wieder
an sich nehmen.
• Auch nicht ersichtlich, dass es dem A
darauf ankam, B zur Rückerlangung von
dessen Verlustanteil zu verhelfen.
• 2. Ergebnis
• Mangels (Dritt-)Zueignungsabsicht
versuchter Raub in mittelbarer Täterschaft
-
• II. §§ 249 I, 250 II Nr. 1 Alt. 2 , 22, 23 I,
26/27
• Vorsätzl., rechtswidrige Haupttat des B?
• Vorsatz des B hinsichtlich der
Rechtswidrigkeit der beabsichtigten
Zueignung fehlt, keine
Teilnahmestrafbarkeit von A
• Außerdem: wieder keine eigene
Zueignungsabsicht, wird teilweise wie
„agent provocateur“ gewertet, weil die
Zueignungsabsicht bei kupierten
Erfolgsdelikten den Rechtsgutsangriff
kennzeichnet
•
•
•
•
•
III. §§ 223, 224 I Nr. 2, 22, 23 I, 25 I Alt. 2
durch das Anfeuern
1. Tatentschluss
§ 25 I Alt. 2?
B dabei im Gegensatz zu A in einem
Erlaubnistatbestandsirrtum befand,
verfügte A über überlegenes Wissen
gegenüber B, der spiegelbildlich dazu als
Werkzeug des A betrachtet werden kann.
• mittelbare Täterschaft des A +
• A. A. vertretbar
• 2. Unmittelbares Ansetzen
• Unproblematisch: sogar der Tatmittler hat
schon zur Tat angesetzt
• 3. Rechtswidrigkeit und Schuld +
• 4. Ergebnis
• §§ 223, 224 I Nr. 2; 22, 23 I; 25 I Alt. 2 +
• III. §§ 303 I, III, 22, 23 I, 25 I Alt. 2 StGB
• Parallel zur mittelbaren Täterschaft der
Körperverletzung unproblematisch +
• IV. §§ 223, 224 I Nr. 2; 22; 23 I, 26/27
• A tritt gegenüber dessen Verantwortlichkeit
als mittelbarer Täter zurück.
• [Falls es auf die Teilnahme ankommt,
beachten:
• tb. mäßige rw Haupttat problematisch, da
Erlaubnistb. Irrtum (nach einem Teil der
Ansichten entfällt bereits die Rw)
• Weiterhin Kausalität problematisch, wenn
Beihilfe angenommen wird (Rspr.
verzichtet auf das Erfordernis einer
Kausalität für den Haupttaterfolg bei der
Beihilfe)]
• Endergebnis
• B und C straflos
• A: 1./2. Handlungsabschnitt §§ 263 I
bzw. 263, 22, 23 I; 53
• 3. Handlungsabschnitt: §§ 185; 187; 52 I
• 4. Handlungsabschnitt
• §§ 223, 224 I Nr. 2; 22; 23 I, 25 I Alt. 2.;
303 I, II, 22, 23 I, 25 I Alt. 2; 52 StGB.
• (natürliche Handlungseinheit)
• aus Klarstellungsgründen zueinander in
Tateinheit (§ 52)
• 1./2. Handlungsabschnitt einerseits und
• 3./4. Handlungsabschnitt andererseits:
• § 53 zueinander