Einseitige Erledigungserklärung 1. Abgrenzung zur beiderseitigen

RA Amer Issa
Einseitige Erledigungserklärung
1. Abgrenzung zur beiderseitigen
Erledigungserklärung gem. § 91a ZPO
Bei der beiderseitigen Erledigungserklärung ergeht nur
noch eine Kostenentscheidung (§ 91a ZPO).
Erklärt nur eine Partei die Erledigung der
Hauptsache, bleibt der Prozess rechtshängig und ist vom
Gericht zu entscheiden!
Antragsgegner ist nicht verpflichtet, sich der
Erledigungserklärung anzuschließen, durch
Aufrechterhaltung seines Abweisungsantrages: Es
kommt zur gerichtliche Entscheidung (Zustimmung
kann allerdings auch konkludent erfolgen).
Folge: Beschluss nach § 91a ZPO wird verhindert
(Hintergrund: Bei § 91 a ZPO könnte Klage sonst erneut
erhoben werden!)
Nach ganz h.M. ist Erledigungserklärung
Klageänderung: Ursprünglich erhobene Leistungsklage
wird zur Feststellungsklage abgeändert
(Klageänderungstheorie).
Gegenstand der geänderten Klage ist die Feststellung,
dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
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RA Amer Issa
Es erfolgt also die Prüfung der Zulässigkeit einer
Feststellungsklage! (Feststellungsinteresse=Abwenden
der Folgen von § 91 I 1 ZPO)
2. Begründetheit
Obersatz: Die FKL ist begründet, wenn die ursprünglich
zulässige und begründete Klage sich durch ein Ereignis
nach Rechtshängigkeit tatsächlich erledigt hat.
(a) Zulässigkeit der ursprünglichen Klage
(b) Begründetheit der ursprünglichen Klage
(c) Erledigung nach Rechtshängigkeit
Def: Erledigendes Ereignis liegt dann vor, wenn
tatsächliche Umstände (nach Rechtshängigkeit des
Antrags) eingetreten sind, die den Antrag jetzt als
unzulässig oder unbegründet erscheinen lassen.
Beispiele: Nachträgliche Erfüllung, Wirkung der
Aufrechnung, Tod einer Partei, Wegfall des
Feststellungsinteresses
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