RA Amer Issa Einseitige Erledigungserklärung 1. Abgrenzung zur beiderseitigen Erledigungserklärung gem. § 91a ZPO Bei der beiderseitigen Erledigungserklärung ergeht nur noch eine Kostenentscheidung (§ 91a ZPO). Erklärt nur eine Partei die Erledigung der Hauptsache, bleibt der Prozess rechtshängig und ist vom Gericht zu entscheiden! Antragsgegner ist nicht verpflichtet, sich der Erledigungserklärung anzuschließen, durch Aufrechterhaltung seines Abweisungsantrages: Es kommt zur gerichtliche Entscheidung (Zustimmung kann allerdings auch konkludent erfolgen). Folge: Beschluss nach § 91a ZPO wird verhindert (Hintergrund: Bei § 91 a ZPO könnte Klage sonst erneut erhoben werden!) Nach ganz h.M. ist Erledigungserklärung Klageänderung: Ursprünglich erhobene Leistungsklage wird zur Feststellungsklage abgeändert (Klageänderungstheorie). Gegenstand der geänderten Klage ist die Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. 1 RA Amer Issa Es erfolgt also die Prüfung der Zulässigkeit einer Feststellungsklage! (Feststellungsinteresse=Abwenden der Folgen von § 91 I 1 ZPO) 2. Begründetheit Obersatz: Die FKL ist begründet, wenn die ursprünglich zulässige und begründete Klage sich durch ein Ereignis nach Rechtshängigkeit tatsächlich erledigt hat. (a) Zulässigkeit der ursprünglichen Klage (b) Begründetheit der ursprünglichen Klage (c) Erledigung nach Rechtshängigkeit Def: Erledigendes Ereignis liegt dann vor, wenn tatsächliche Umstände (nach Rechtshängigkeit des Antrags) eingetreten sind, die den Antrag jetzt als unzulässig oder unbegründet erscheinen lassen. Beispiele: Nachträgliche Erfüllung, Wirkung der Aufrechnung, Tod einer Partei, Wegfall des Feststellungsinteresses 2
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