Die Erledigungserklärung in der ZPO A. Beiderseitige Erledigungserklärung, § 91a ZPO I. Auch vor LG kein Anwaltszwang nötig für die Erledigungserklärung, vgl. §§ 91a I S. 1, 78 III ZPO Erstes Examen, 2016-I, Aufgabe 2, Teil 2 (vgl. Life and Law 5/2016, 347 (350 f.) II. Beseitigung der Rechtshängigkeit Entscheidung durch Beschluss über die Kosten; maßgeblich sind Erfolgsaussichten nach dem bisherigen Sach- und Streitstand zu prüfen sind daher: 1. Zulässigkeit der Klage 2. Begründetheit der Klage III. Achtung: Ob tatsächlich ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, wird vom Gericht nicht geprüft Exkurs: Was ist unter einem erledigendes Ereignis zu verstehen? Wegfall von Zulässigkeit oder Begründetheit der Klage © RA Michael Tyroller B. Einseitige Erledigungserklärung Prüfungsaufbau, wenn in der Klausur nach den Erfolgsaussichten der Klage gefragt wird I. Zulässigkeit der Klage 1. Wirkung der einseitigen Erledigterklärung nach ganz h.M. Änderung der Klage in eine Klage auf Feststellung, dass sich der Rechtsstreit erledigt hat stets zulässig nach § 264 Nr. 2, Alt. 2 ZPO, da Beschränkung des Antrages im Übrigen sachdienlich, § 263 2. Alt. ZPO 2. Feststellungsinteresse, § 256 I ZPO einzige Möglichkeit, die Kostentragung zu vermeiden 3. Sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen nur das, was problematisch ist trotz Reduzierung des Streitwerts bleibt es § 261 III Nr. 2 ZPO bei sachlicher Zuständigkeit des LG (auch wenn Streitwert nicht mehr über 5.000,- €) © RA Michael Tyroller II. Zulässigkeit der Feststellungsklage 1. Zulässigkeit der ursprünglichen Klage 2. Begründetheit der ursprünglichen Klage hier liegt in der Regel der Schwerpunkt der Klausur 3. Erledigung der Klage Wegfall von Zulässigkeit oder Begründetheit der Klage nach Rechtshängigkeit Problem: Erstmalige Verjährungseinrede oder Aufrechnung im Prozess? BGH, Life and Law 7/2010, 441 ff. BGH, Life and Law 11/2003, 765 ff. Exkurs: Wegfall von Zulässigkeit oder Begründetheit vor Rechtshängigkeit 1. Klagerücknahme gem. § 269 III S. 3 mit Kostenentscheidung nach billigem Ermessen Vorteil gegenüber § 269 III S. 2 2. Daneben aber auch Möglichkeit der Klage auf Kostenerstattung § 269 III S. 3 ZPO ist nicht abschließend (BGH, Life and Law 7/2013, 502 ff.) © RA Michael Tyroller
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