Stichtage zur Eintragung in das Wählerverzeichnis

Bürgermeisterwahl am 13. September 2015
1. Anmeldung oder Nebenwohnung wird Hauptwohnung (Zuzug)
2. Abmeldung oder Hauptwohnung wird Nebenwohnung (Wegzug)
August 2015
Montag
Dienstag
Mittwoch
Donnerstag
Freitag
Samstag
(34.Tag) | 10
17
(20.Tag) | 24
31
11
18
25
12
19
26
13
20
27
14
21
(16.Tag) | 28
15
22
(15.Tag) | 29
09.08.2015
10.08.2015
bis
28.08.2015
13.09.2015
Einsichtsfrist
Sonntag
(35.Tag) | 9
16
23
30
35. Tag: Stichtag für die Eintragung in das Wählerverzeichnis (§ 10 Abs. 1 Satz 2 KWahlG)
Alle Personen mit Wahlrechtsvoraussetzungen
Eintragung im jeweiligen Wahlbezirk
34. bis 16. Tag: Eintragung in das Wählerverzeichnis von Amts wegen
(§ 10 Abs. 1 Satz 3 KWahlG)
1. Zuzug von außerhalb
2. Umzug innerhalb der Stadt
3. Wegzug nach außerhalb
Eintragung im neuen Stimmbezirk
Eintragung im bisherigen Stimmbezirk bleibt
Streichung im Stimmverzeichnis*
*Bereits abgegebene Briefwahlstimmen sind ungültig!!!
Wahltag
Von Amts wegen sind diejenigen Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis einzutragen, die nach dem Stichtag, dem
35. Tag vor der Wahl (09.08.2015) bis zum 16. Tag vor der Wahl (28.08.2015) zugezogen sind und die Voraussetzungen
zur Ausübung des Wahlrechts erfüllen (§ 10 Abs. 1 Satz 3 KWahlG).
Wahlberechtigt für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters ist, wer am Wahltag Deutscher im Sinne von Artikel 116
Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt,
das 16. Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl, also seit dem 28.08.2015, in dem Wahlgebiet
eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung
außerhalb des Wahlgebietes hat (§ 7 KWahlG).
Bei Wegzug nach außerhalb nach dem Stichtag (09.08.2015) wird der Wahlberechtigte aus dem Wählerverzeichnis
gestrichen. Bereits abgegebene Briefwahlstimmen werden ungültig.
Bei Umzügen innerhalb der Stadt Freudenberg nach dem Stichtag (09.08.2015) bleiben die Wahlberechtigten in dem
bisherigen Stimmbezirk eingetragen. Wahlberechtigte, die nicht in ihrem bisherigen Stimmbezirk wählen wollen, können
einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragen.
Auf Antrag, der bis zum 16. Tag vor der Wahl (28.08.2015) zu stellen ist, sind die gemäß § 23 des Meldegesetzes NRW
(MG NRW) von der Meldepflicht befreiten Unionsbürger in das Wählerverzeichnis einzutragen (§ 12 Abs. 7 und 8 KWahlO).
Außerdem kann nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden, wer im Wahlgebiet keine Wohnung hat,
sich aber dort "sonst gewöhnlich aufhält" (§ 12 Abs. 2 KWahlO). Zuständig für die Eintragung ist die Gemeinde, in der der
Betreffende sich am Stichtag aufhält oder aufgehalten hat. Der Antrag kann nur bis zum Beginn der Einsichtsfrist in das
Wählerverzeichnis (20. Tag vor der Wahl = 24.08.2015) gestellt werden.