Kundmachung über die Auflegung des

Bundespräsidentenwahl am 24. April 2016
KUNDMACHUNG
über die Auflegung des Wählerverzeichnisses und
das Berichtigungsverfahren
Das Wählerverzeichnis für die Wahl des österreichischen Bundespräsidenten am 24. April 2016 und
einen allfällig notwendigen 2. Wahlgang am 22. Mai 2016 liegt vom
Freitag, 18. März 2016 bis einschließlich Donnerstag, 24. März 2016
täglich, außer Sonntag, jeweils von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, am Samstag, 19.03.2016, von 8.00 Uhr
bis 13.00, Uhr beim Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, Abteilung
Bevölkerungswesen, Wahlamt, Kumpfgasse 20, Erdgeschoss Großer Saal, zur öffentlichen Einsicht
auf.
Wahlberechtigte können ihr Wahlrecht bei der bevorstehenden Bundespräsidentenwahl nur
ausüben, wenn sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Die Auflegung des Wählerverzeichnisses
dient der Überprüfung und allfälligen Richtigstellung unter Mitwirkung der Bevölkerung. In das
Wählerverzeichnis der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee sind alle österreichischen
Staatsbürger aufzunehmen, die spätestens am Wahltag (24. April 2016) das 16. Lebensjahr (geboren
vor dem bzw. am 24. April 2000) vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und
am Stichtag (23.2.2016) in Klagenfurt am Wörthersee ihren Hauptwohnsitz hatten. Im Ausland
lebende österreichische Staatsbürger sind dann wahlberechtigt, wenn sie zum Stichtag in der
Klagenfurter Wählerevidenz eingetragen waren. Jeder Wahlberechtigte darf in das
Wählerverzeichnis einer Gemeinde nur einmal eingetragen sein.
Innerhalb des Einsichtszeitraumes kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen. Jeder
österreichische Staatsbürger kann unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse schriftlich
oder mündlich gegen das Wählerverzeichnis einen Berichtigungsantrag stellen. Der Antragsteller
kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis oder die Streichung eines
nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren. Die Berichtigungsanträge müssen
vor Ablauf des Einsichtszeitraums (24. März 2016, 12.00 Uhr) im Wahlamt einlangen.
Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall
gesondert zu überreichen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme eines Wahlberechtigten zum
Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege,
insbesondere ein von der vermeintlichen wahlberechtigten Person (soweit es sich nicht um einen
im Ausland lebenden Staatsbürger handelt) ausgefülltes Wähleranlageblatt, anzuschließen. Wird im
Berichtigungsverfahren die Streichung einer Person begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Ist
ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein
Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, die an erster Stelle unterzeichnete Person als
zustellungsbevollmächtigt.
Für Berichtigungsanträge sind nach Möglichkeit die Berichtigungsformulare zu verwenden; diese
sowie die bei Aufnahmebegehren erforderlichen Wähleranlageblätter werden bei der oben
genannten Behörde während der Auflegung des Wählerverzeichnisses ausgegeben.
Wer offensichtlich mutwillige Berichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und
ist mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis
zu zwei Wochen, zu bestrafen.
Auf die zu Beginn des Einsichtszeitraumes noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträge und
Beschwerden aufgrund des Wählerevidenzgesetzes 1973 sind die einschlägigen Bestimmungen der
Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO) über das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren
anzuwenden.
Soweit sich die in dieser Kundmachung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen
beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Klagenfurt am Wörthersee, 29. Februar 2016
Die Bürgermeisterin:
Dr. Mathiaschitz-Tschabuschnig Maria-Luise