Bundespräsidentenwahl am 24. April 2016 KUNDMACHUNG über die Auflegung des Wählerverzeichnisses und das Berichtigungsverfahren Das Wählerverzeichnis für die Wahl des österreichischen Bundespräsidenten am 24. April 2016 und einen allfällig notwendigen 2. Wahlgang am 22. Mai 2016 liegt vom Freitag, 18. März 2016 bis einschließlich Donnerstag, 24. März 2016 täglich, außer Sonntag, jeweils von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, am Samstag, 19.03.2016, von 8.00 Uhr bis 13.00, Uhr beim Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, Abteilung Bevölkerungswesen, Wahlamt, Kumpfgasse 20, Erdgeschoss Großer Saal, zur öffentlichen Einsicht auf. Wahlberechtigte können ihr Wahlrecht bei der bevorstehenden Bundespräsidentenwahl nur ausüben, wenn sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Die Auflegung des Wählerverzeichnisses dient der Überprüfung und allfälligen Richtigstellung unter Mitwirkung der Bevölkerung. In das Wählerverzeichnis der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee sind alle österreichischen Staatsbürger aufzunehmen, die spätestens am Wahltag (24. April 2016) das 16. Lebensjahr (geboren vor dem bzw. am 24. April 2000) vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und am Stichtag (23.2.2016) in Klagenfurt am Wörthersee ihren Hauptwohnsitz hatten. Im Ausland lebende österreichische Staatsbürger sind dann wahlberechtigt, wenn sie zum Stichtag in der Klagenfurter Wählerevidenz eingetragen waren. Jeder Wahlberechtigte darf in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde nur einmal eingetragen sein. Innerhalb des Einsichtszeitraumes kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen. Jeder österreichische Staatsbürger kann unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse schriftlich oder mündlich gegen das Wählerverzeichnis einen Berichtigungsantrag stellen. Der Antragsteller kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis oder die Streichung eines nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren. Die Berichtigungsanträge müssen vor Ablauf des Einsichtszeitraums (24. März 2016, 12.00 Uhr) im Wahlamt einlangen. Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu überreichen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme eines Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, insbesondere ein von der vermeintlichen wahlberechtigten Person (soweit es sich nicht um einen im Ausland lebenden Staatsbürger handelt) ausgefülltes Wähleranlageblatt, anzuschließen. Wird im Berichtigungsverfahren die Streichung einer Person begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, die an erster Stelle unterzeichnete Person als zustellungsbevollmächtigt. Für Berichtigungsanträge sind nach Möglichkeit die Berichtigungsformulare zu verwenden; diese sowie die bei Aufnahmebegehren erforderlichen Wähleranlageblätter werden bei der oben genannten Behörde während der Auflegung des Wählerverzeichnisses ausgegeben. Wer offensichtlich mutwillige Berichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Auf die zu Beginn des Einsichtszeitraumes noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträge und Beschwerden aufgrund des Wählerevidenzgesetzes 1973 sind die einschlägigen Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO) über das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren anzuwenden. Soweit sich die in dieser Kundmachung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Klagenfurt am Wörthersee, 29. Februar 2016 Die Bürgermeisterin: Dr. Mathiaschitz-Tschabuschnig Maria-Luise
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