Polizeirecht Aktuell - Institut für Verwaltungsrecht und

AUSGABE 51 23.12.2016
I. Amtsblatt der EU
ABl L 336 v 10.12.2016, 1
Beschluss (EU) 2016/2220 des Rates vom 2. Dezember 2016 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union —
des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über den Schutz personenbezogener Daten bei der Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten
ABl L 336 v 10.12.2016, 3
Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über den Schutz personenbezogener Daten bei der Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten
II. Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
a. Verwaltungsgerichtshof
11.08.2016, Ra 2016/03/0082
WaffG. Die Durchführung von Geldtransporten (auch in den Abendstunden) und selbst das Mitführen sehr hoher Geldbeträge stellt nicht schon an sich eine Gefahr dar, die einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen begründet. Die Notwendigkeit des Transports von Geldbeträgen im Allgemeinen bedeutet kein deutlich erhöhtes Sicherheitsrisiko; liegt mit Rücksicht auf die maßgebenden örtlichen und zeitlichen Umstände (unbeschadet der für jedermann bestehenden
Gefahr, auch zur Tageszeit und in Gebieten mit günstigen Sicherheitsverhältnissen allenfalls das Opfer eines räuberischen
Überfalls zu werden) kein erhöhtes Sicherheitsrisiko vor, fehlt es an einem Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen.
b. Verwaltungsgerichte
Niederösterreich: 07.11.2016, LVwG-AV-219/001-2016
WaffG. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Festsetzung einer über zwei hinausgehenden
Anzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen, die der Berichtigte besitzen darf, im Ermessen der Behörde. Bei der An-
wendung der im WaffG enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und die Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit
dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist. Einem Antragsteller, der einen Rechtfertigungsgrund iSd
§ 23 Abs 2 WaffenG glaubhaft zu machen hat, obliegt es, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht, ihn trifft also eine erhöhte Behauptungslast (vgl VwGH vom 25.08.2010, 2008/03/0148). Die bloße Ausübung
des Schießsports reicht noch nicht für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte, weil der
Schießsport in der Regel bereits mit einer oder zwei Waffen ausgeübt werden kann. Eine Rechtfertigung wegen Ausübung
des Schießsports würde daher nur dann vorliegen, wenn die über die Anzahl von zwei genehmigungspflichtigen Waffen hinausgehenden Waffen auch für die effiziente Ausübung dieses Sports benötigt werden. Nur dann, wenn auch die Verwendung
der weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsports bescheinigt werde, könne der vom Gesetz für die
Erweiterung des Berechtigungsumfangs der Waffenbesitzkarte gem § 23 Abs 2 WaffenG geforderte Rechtfertigungsgrund als
gegeben angesehen werden (siehe VwGH vom 27.01.2011, 2010/03/0082).
Salzburg, 21.10.2016, 405-10/149/1/6-2016
Sbg LandessicherheitsG. Gem § 29 Abs 1 Z 1 LSG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten oder Beschimpfen, bettelt. Eine Handlung, die darin
besteht, auf eine Entfernung von 25 bis 30 Meter hörbar permanent in einer Art "Dauerschleife" bittende Worte wie "Bitte, bitte" und "Geld für Familie", zu rufen, erfüllt, gleichgültig, ob diese Worte durch weitere verbunden werden oder nicht, das gesetzlich normierte Tatbild der Aufdringlichkeit. Eine derartige Vorgangsweise hat nämlich mit den bloß im Vorbeigehen hörbaren, je einmalig an eine konkrete Person gerichteten Bitten um Geld, wie dies gesetzlich toleriert ist (vgl LVwG Salzburg vom
08.04.2016, LVwG-10/443/4-2016), nichts mehr gemein. Dem Einwand, nicht gewusst zu haben, dass das lautstarke Bitten
um Geld tatbildlich sei, ist entgegenzuhalten, dass einerseits, wie die weitgehende rechtliche Vertretung von Bettlern zeigt, innerhalb der Stadt Salzburg eine gute Vernetzung besteht und sohin die Möglichkeit bestanden hätte, sich zu erkundigen, in
welcher Weise Betteln zulässig ist. Rechtsunkenntnis entschuldigt nämlich lediglich dann, wenn sie unverschuldet ist. Unverschuldet ist sie nach höchstgerichtlicher Judikatur aber nur, wenn ein Betroffener entsprechende Erkundigungen einholt (zB
VwGH vom 25.02.1998, Zahl 98/12/0019).
Tirol: 13.10.2016, LVwG-2016/35/1889-5
KFG; FSG. Beim gegenständlich zu beurteilenden Elektroscooter handelt es sich aufgrund einer Leistung von mehr als 600
Watt und einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h um kein Fahrrad, sondern um ein Motorfahrrad und somit um
ein Kraftfahrzeug, das aufgrund seiner Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gemäß § 1 Abs 1 KFG in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn das Fahrzeug tatsächlich nur 27 km/h
schnell fahren könnte, weil die allenfalls durchgeführte Drosselung an der Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges nichts ändert. Die Bauartgeschwindigkeit ist nämlich nach § 2 Abs 1 Z 37a KFG die Geschwindigkeit, hinsichtlich der auf Grund der
Bauart des Fahrzeuges dauernd gewährleistet ist, dass sie auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille nicht überschritten werden kann.
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