Sozialhilfebeziehende sollen am kulturellen und

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5. Mai 2015
(uh 431055)
Medienrohstoff: Stellungnahme des Regierungsrates zur Revision der SKOS-Richtlinien
vom März 2015. In dieser Stellungnahme hat der Regierungsrat bereits
einige Vorschläge gemacht, die in der vorliegenden Teilrevision des
Sozialhilfegesetzes enthalten sind.
Sozialhilfebeziehende sollen am kulturellen und sozialen
Leben teilhaben können
Das Existenzminimum in der Sozialhilfe darf nicht nur die Grundbedürfnisse wie Nahrung
oder Kleidung abdecken. Die Bezügerinnen und Bezüger von Sozialhilfe sollen auch am
sozialen und kulturellen Leben teilhaben können. Sonst droht einem grösseren Teil der
Bevölkerung der Ausschluss von der Gesellschaft. Aus diesem Grund setzt sich der
Regierungsrat des Kantons Bern im Rahmen der Revision der SKOS-Richtlinien für einen
Grundbedarf ein, der ein echtes soziales Existenzminimum erlaubt.
Die SKOS-Richtlinien (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe) sind im Kanton
Bern für den Vollzug der individuellen Sozialhilfe grundsätzlich verbindlich. Kernstück der SKOSRichtlinien ist der so genannte Grundbedarf. Da sowohl Richtlinien wie Grundbedarf in den
letzten Monaten schweizweit kritisiert wurden, hat die SKOS eine Revision der Richtlinien vorbereitet. Nach Rücksprache mit den kantonalen Sozialdirektorinnen und -direktoren hat sie nun
im Rahmen eines Vernehmlassungsverfahrens mehrere Varianten mit einem tieferen, höheren
und gleichbleibenden Grundbedarf vorgeschlagen. Für einen Einpersonenhaushalt beträgt er
heute im Kanton Bern 977 Franken pro Monat.
Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
Das soziale Existenzminimum darf nicht nur die existentiellen Grundbedürfnisse wie Nahrung,
Körperpflege oder Obdach decken. Für den Regierungsrat muss der Grundbedarf den Bezügern
und Bezügerinnen von Sozialhilfe beispielsweise auch einen Kinobesuch oder einen Ausflug mit
der Familie oder Kolleginnen und Kollegen ermöglichen. Eine minimale Teilhabe am sozialen
und kulturellen Leben muss mit dem Grundbedarf abgedeckt sein, sonst droht grösseren Bevölkerungskreisen von der Gesellschaft ausgeschlossen zu werden. Eine Leistung, die lediglich das
absolute Existenzminimum abdeckt, wäre für den Regierungsrat sowohl gesellschafts- wie auch
sozialpolitisch nicht vertretbar. Diese Haltung hat er bereits in den Regierungsrichtlinien für die
Jahre von 2015 bis 2018 und in den Antworten auf parlamentarische Vorstösse festgehalten.
Darin hält er auch fest, dass ein starker Abbau beim Grundbedarf das soziale Existenzminimum
gefährden und damit für ihn eine «rote Linie» unterschreiten würde.
Diese Medienmitteilung ist auch online: www.be.ch/medienmitteilungen
Medienrohstoff des Regierungsrates vom 5. Mai 2015
Leistungsziel erhalten
Für den Regierungsrat des Kantons Bern ist das Ziel, dass die Sozialhilfe ein echtes soziales
Existenzminimum garantiert, grundsätzlich richtig und angemessen. Soll dieses Leistungsziel des
sozialen Existenzminimums auch in Zukunft erhalten bleiben, müssen die Frankenbeträge des
Grundbedarfs allerdings angehoben werden: Das Bundesamt für Statistik weist in einem umfassenden wissenschaftlichen Bericht nach, dass der heutige Grundbedarf monatlich rund 90 Franken zu tief ist, damit sich eine Sozialhilfe beziehende Person den bereits vor Jahren definierten
Warenkorb leisten kann, der ein echtes soziales Existenzminimum garantiert. Im Rahmen der
Vernehmlassung spricht sich der Regierungsrat daher für eine entsprechende Erhöhungsvariante aus (Variante 3 im Fragebogen).
Wie geht es weiter?
Nach Auswertung des Vernehmlassungsverfahrens wird die Sozialdirektorenkonferenz (SODK)
im Herbst dieses Jahres die Revision der SKOS-Richtlinien verabschieden und den Kantonen
zur Anwendung empfehlen. Dann wird der Regierungsrat seinen abschliessenden politischen
Beschluss anlässlich der erforderlichen Revision der kantonalen Sozialhilfeverordnung fassen.
Es ist davon auszugehen, dass die neuen SKOS-Richtlinien zusammen mit der Teilrevision des
Sozialhilfegesetzes und deren Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsebene auf den 1.
Januar 2017 in Kraft treten werden.
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