Stadt Bern Direktion für Bildung Soziales und Sport Junge Erwachsene Zusammenfassung Dieses Stichwort befasst sich mit der besonderen Lebenssituation der jungen Erwachsenen (18 - 25 Jahre) in der Phase zwischen Schule und Arbeitsaufnahme. Rechtliche Grundlagen Art. 3 lit. f SHG, Art. 35 Abs. 3 Gesetz vom 11.6.2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG), BSG 860.1 Art. Art. 8d, Art. 8e und 8g Verordnung vom 24.10.2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV), BSG 860.111 SKOS Kapitel H.11 BSIG Nr. 8/860.111/2.3 vom 8. November 2005 Empfehlungen für eine einheitliche Mietzinspraxis in der Sozialhilfe der Regionalkonferenz Bern-Mittelland, Oktober 2010 Materielle Regelung 1. Grundsätze / Zielgruppe - - - - Als "Junge Erwachsene" gelten in der Sozialhilfe alle Personen (betrifft auch diejenigen, mit abgeschlossener Berufsausbildung) zwischen dem vollendeten 18. und dem vollendeten 25. Altersjahr. Die spezifische Lebenssituation junger Erwachsener in der Phase zwischen Schule, Berufsbildung und Arbeitsaufnahme und der Vergleich zu nichtunterstützten Personen in vergleichbarer Lebenslage verlangen eine sachlich differenzierte Anwendung der geltenden Unterstützungsrichtlinien und höchste Priorität für berufliche Integrationsmassnahmen. Bei jungen Erwachsenen gilt es, dem Abschluss bzw. der Aufnahme einer zumutbaren Ausbildung und die Integration in den ersten Arbeitsmarkt von Personen mit abgeschlossener Erstausbildung erste Priorität beizumessen. Der konsequente Netzwerkaufbau ist aus methodischer Sicht sofort einzuleiten, der erste Schritt dazu ist die frühzeitige Einbindung der Eltern. Es werden bei jungen Erwachsenen grundsätzlich keine Einpersonenhaushalte akzeptiert. Der Sozialdienst kann junge Erwachsene betreuen, die Ausbildungsbeiträge, jedoch keine Sozialhilfe erhalten 2. Zulagen Junge Erwachsene haben, je nach Situation und erbrachter Leistung, Anspruch auf eine minimale Integrationszulage (MIZ), eine Integrationszulage (IZU) oder bei entsprechender Erwerbstätigkeit (nicht aber bei Ausbildungen) auf einen Einkommensfreibetrag (EFB). 3. Erwerbsunkosten Junge Erwachsene, die eine Erwerbstätigkeit ausüben, haben Anspruch auf Übernahme der effektiven Erwerbsunkosten (Fahrkosten, auswärtige Verpflegung) gemäss Stichwort „Erwerbsunkosten“. 4. Wohnen Da in der Regel keine Einpersonenhaushalte akzeptiert werden, wird für einen 1Personenhaushalt maximal die Hälfte des Mietzinsansatzes für einen 2Personenhaushalt ausgerichtet. Ab 2-Personenhaushalt gelten die ordentlichen Ansätze gemäss Stichwort "Mietzins". Dies führt zu folgenden Werten: 1 Person bis max. Fr. 600.- 2 Personen bis max. Fr. 1’200.- 3 Personen bis max. Fr. 1'400.- 4 Personen bis max. Fr. 1'600.- 5 Personen bis max. Fr. 1'800.- je weitere Person Zusätzlich Fr. 50.- Junge Erwachsene wohnen grundsätzlich unentgeltlich bei ihren Eltern. Der Sozialdienst richtet einen angemessenen Beitrag an die Miete aus, wenn den Eltern die Übernahme der vollen Wohnkosten nach den gesamten Umständen (wie persönliche Beziehung, finanzielle Verhältnisse) nicht zugemutet werden kann. In diesen Fällen ist ein Untermietvertrag abzuschliessen. 4.1 Vorgehen bei neuen und laufenden Fällen Bei überteuerten Mietzinsen Vorgehen analog Stichwort „Mietzins“. 4.2 Ausnahmen Betrifft Klientel, die über keine ausreichende Wohnfähigkeit / Wohnkompetenz für einen Mehrpersonenhaushalt (z. B. psychische Beeinträchtigung) verfügen oder bei welcher aus anderen Gründen die Führung eines eigenen Haushaltes anerkannt wird (z.B. wenn eine junge erwachsene Person vor Eintritt der Unterstützungsbedürftigkeit schon einen eigenen Haushalt geführt und diesen mit Erwerbseinkommen finanziert hat). Es gilt der Mietzins für 1-Personenhaushalte. Ausnahmen müssen von der Bereichsleitung bewilligt werden. 5. Lebenshaltungskosten 5.1 im Haushalt der Eltern oder in einer familienähnlichen Wohngemeinschaft Leben junge Erwachsene im Haushalt der Eltern oder in einer familienähnlichen Wohngemeinschaft, erhalten sie zur Deckung ihres Lebensunterhalts den auf sie anteilsmässig entfallenden Grundbedarf (Unterhaltsbetrag geteilt durch die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen = Kopfquote). 5.2 in einer Zweck-Wohngemeinschaft Junge Erwachsene, die in einer Zweck-Wohngemeinschaft leben, ohne eine Wirtschaftsgemeinschaft zu bilden, erhalten zur Deckung ihres Lebensunterhaltes anteilsmässig den Grundbedarf auf der Basis eines Zweipersonenhaushaltes. 5.3 im eigenen Haushalt Da in der Regel keine Einpersonenhaushalte akzeptiert werden, wird bei einem 1Personenhaushalt die Hälfte des Grundbedarfs für einen 2-Personenhaushalt ausgerichtet. Bei Ausnahmen gemäss Ziffer 4.2 ist der Grundbedarf für einen 1-Personenhaushalt auszurichten. Alleinerziehende junge Erwachsene, deren Kinder fremdplatziert sind und regelmässig die Wochenenden daheim verbringen, werden als 1-Personenhaushalte unterstützt. Die Miete richtet sich nach der effektiven Haushaltsgrösse. 5.4 Vorgehen bei neuen und laufenden Fällen Im Erstgespräch wird die Klientel auf die Lebenshaltungskosten für junge Erwachsene aufmerksam gemacht. 6. Weiterführende Stichwörter: • • • • • • • • • • Zulagen Mietzins Erwerbsunkosten Ausbildungsbeiträge Aus- und Weiterbildung Kürzung / Einstellung MIZ IZU EFB - Einkommen QM-Pilot (Tabelle Übersicht Zulagen) Von der Sozialhilfekommission der Stadt Bern beschlossen am 11. November 2015. Inkraftsetzung per 1. Februar 2016 (Ersetzt die Version vom 1. Januar 2012) Sozialhilfekommission P. E. Neuhaus, Präsidentin
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