Schutz von besonders gefährdeten Opfern von Gewalt in der Familie

Schutz von besonders
gefährdeten Opfern von Gewalt
in der Familie
Obstlt. Sonja Fiegl, B.A.
Bezirkspolizeikommando Tulln
Häusliche Gewalt
ist eine der häufigste
Menschenrechtsverletzung.
Gewalt gegen Frauen wurde 1993 auf der
Menschenrechtskonferenz in Wien international
als Menschenrechtsverletzung anerkannt.
Wann sprechen wir von Gewalt?
Im Falle einer Verletzung der psychischen
und/oder körperlichen Integrität eines Menschen.
Es umfasst alle Erscheinungsformen von
physischen, psychischen und sexuellen
Übergriffen.
Formen der Gewalt
Physische Gewalt bedeutet ?
Psychische Gewalt bedeutet ?
Ökonomische Gewalt bedeutet ?
Neutralisierungsstrategien
Leiden am Stockholmsyndrom
Die Anpassung als Überlebensstrategie
………………lebensstark –
beziehungsschwach…………
Der Begriff „Stockholm-Syndrom“ vergleicht das
Verhalten von Frauen in Gewaltsituationen mit den
psychologischen Verhaltensmustern von
Geiselopfern (nach einer Geiselnahme 1973 in
Stockholm): Die Opfer passen sich an, um zu
überleben. Die Bindung an den Täter, der das
Überleben garantieren kann, wird so stark, dass
die Perspektive des Täters übernommen wird.
Dadurch entsteht eine für Außenstehende
unerklärliche Loyalität mit dem Misshandler.
In einer Gewaltbeziehung gibt es keinen isolierten
gewalttätigen Vorfall. Gewalttätigkeiten sind
eingebettet in einen Kreislauf aus
Spannungsaufbau, Gewalteskalation und Reue,
der sich stets wiederholt. Diese Tatsache und
zahlreiche andere Faktoren, wie z. B. das
Stockholm-Syndrom, erschweren es Frauen,
den gewalttätigen Mann zu verlassen.
Polizeiliche Wegweisung
Die Polizei kann nach dem Sicherheitspolizeigesetz
denjenigen wegweisen, von dem gefährliche Angriffe
gegen die körperliche Sicherheit von MitbewohnerInnen (z.B. Ehefrau, Lebensgefährtin, Kinder,
Verwandte, etc.) zu erwarten sind.
Für die Gefährlichkeitsprognose sind die Aussage
des Opfers und das Verhalten desjenigen, von dem
die Gefahr ausgeht, maßgeblich. Dabei spielen die
Eigentumsverhältnisse an der Wohnung/an dem Haus
keine Rolle.
Betretungsverbot
Die Polizei kann ein Betretungsverbot
verhängen, dieses dauert 14 Tage.
Dann kann eine „Einstweilige Verfügung“ das
Betretungsverbot ersetzen – Zuständig dafür ist
das Bezirksgericht.
Maßnahmen:
Schulung /Dokumentation
Öffentlichkeitsarbeit
Vernetzung
?
Perspektivenwürfel
Dramadreieck
Opfer
Täter
Anzeiger
Was kann ich tun, wenn ich den Verdacht habe,
dass es in einer Familie zu Gewalttätigkeiten kommt?
1. Aufmerksam sein und Anzeichen häuslicher Gewalt
erkennen (Verletzungen....)
2. Häusliche Gewalt ansprechen
3. Dokumentieren
4. Sicherheits-Bedürfnis klären
5. Informieren und Unterstützungsangebote vermitteln
Gewaltschutzzentrum
Interventionsstelle