Eignungsleihe

Vergabe Aktuell
03.07.2015
Eignungsleihe: Bieter muss Subunternehmerleistung offenbaren
Kann ein Bieter eine geforderte Referenz nicht in eigener
Person
beibringen,
muss
er
offenbaren,
welches
Unternehmen die Referenzleistung erbracht hat und
dessen Verpflichtungserklärung beibringen (OLG Jena,
21.01.2015, 2 Verg 4/14).
Im entschiedenen Fall hatten die Bieter zum Nachweis ihrer
technischen Leistungsfähigkeit u.a. eine Referenz beizubrin-
Sachverhalt: Referenz für technische
Leistungsfähigkeit
gen. Die Vergabeunterlagen wiesen explizit auf die Möglichkeit hin, unter Vorlage entsprechender Verpflichungserklärungen Leistungen anderer Unternehmen zu benennen (Eignungsleihe).
Das OLG Jena stellt klar, dass eine Eignungsleihe zwar
grundsätzlich zulässig ist. Der Bieter muss sie aber im Ange-
Eignungsleihe zulässig, aber im Angebot offenzulegen
bot offenlegen. Denn mit der Referenzanforderung will sich
der öffentliche Auftraggeber ein Bild über die Leistungsfähigkeit seines potenziellen Vertragspartners machen. Macht dieser von der Möglichkeit einer Eignungsleihe Gebrauch, erstreckt sich dieses Interesse auch auf die Leistungsfähigkeit
des eingeschalteten Subunternehmens.
Eine Heilung im Nachprüfungsverfahren durch nachträgliche
Vorlage einer Verpflichtungserklärung scheitert, da Eignungs-
keine Heilung im Nachprüfungsverfahren
nachweise nicht inhaltlich nachgebessert werden dürfen.
Download Volltext:
www.heuking.de/aktuelles/OLG_Jena_21.01.15_2_Verg
_4-14_635.pdf
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