Vergabe Aktuell Nr.

Vergabe Aktuell Nr.
30.04.2015
Öffentliches Preisrecht frei
vertraglich vereinbar
Ein öffentlicher Auftraggeber kann freiwillig in einem
Bauvertrag vereinbaren, dass die Aufwendungen des
Auftragnehmers
nach
dem
öffentlichen
Preisrecht
erstattet werden (OLG Frankfurt, 28.05.2014, 4 U 230/13).
Soweit die Vertragsparteien dies festlegen, sind sie auch für
Bindung an Preisrecht
die Abrechnung der Aufwendungen an die Maßstäbe des
öffentlichen Preisrechts gebunden.
Dies brachte im vorliegenden Fall den Auftragnehmer in
Rückzahlungen drohen
Schwierigkeiten: Fast zehn Jahre nach der Schlussrechnung
musste er einen überzahlten Betrag zurückzahlen. Der Grund
dafür: Die Abrechnung hatte nicht dem öffentlichen Preisrecht
entsprochen.
Vertragspartner sollten sich deshalb stets im Klaren sein,
dass
der
einfache
Verweis
im
Bauvertrag
auf
Konsequenzen bedenken
die
Bestimmungen des öffentlichen Preisrechts weitreichende
Konsequenzen haben kann.
Download Volltext:
www.heuking.de/aktuelles/OLG_FRA_28.05.14_4_U_2
30-13_619.pdf
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Bau und Betrieb von Asylbewerberunterkünften, 11.09.2015 in
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Update Vergaberecht 2015
20.05.2015 in Berlin
Vergaberecht und Fördermittel, 08.05.2015 in Düsseldorf
19.06.2015 in Düsseldorf
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Vergabe von Wach- und Sicherheitsleistungen, 13.05.2015 in
17.07.2015 in München
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