Vergabe Aktuell

Vergabe Aktuell
24.04.2015
Ob ein Bieter einen Vergabeverstoß erkennen kann,
EuGH zur Erkennbarkeit von
Vergabeverstößen und
verspäteten Rügen
richtet sich nach einem objektiven Maßstab (EuGH,
12.03.2015, C-538/13).
Der EuGH stellt nun klar, dass Vergabeverstöße aus der
Durchschnittlich fachkundiger Bieter
Sicht eines durchschnittlich fachkundigen Bieters, der die
übliche Sorgfalt anwendet, zu beurteilen sind.
Der
EuGH
äußert
sich
zur
Rügepflicht
vor
einem
Präklusion?
Nachprüfungsantrag. Nach § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3
GWB darf ein Bieter einen Nachprüfungsantrag nur innerhalb
bestimmter Fristen ab Erkennbarkeit des Vergabeverstoßes
stellen, andernfalls ist der Antrag unzulässig. Bislang war
umstritten, ob es bei der Erkennbarkeit auf die individuellen
Erkenntnismöglichkeiten des Antragstellers oder auf einen
objektiven Maßstab ankommt.
Download Volltext:
www.heuking.de/aktuelles/EuGH_12.03.15_C-53813_617.pdf
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