Mängelrüge per E-Mail erfüllt das Schriftformerfordernis des § 13

18.01.2016
OLG Jena: Mängelrüge per E-Mail erfüllt das Schriftformerfordernis des § 13
Abs. 5 VOB/B nicht
Das OLG Jena hat mit Urteil vom 26. November 2015 (Az: 1 U 201/15; vgl. Anlage) entschieden,
dass eine Mängelrüge per E-Mail das Schriftformerfordernis des § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B
nicht erfüllt, sofern keine qualifizierte elektronische Signatur vorliegt. Mit einer "einfachen" E-Mail
kann deshalb die Verjährungsfrist für Mängel nicht wirksam verlängert werden.
Nach § 126 Abs. 1 BGB verlange die Einhaltung der Schriftform, dass die Mängelanzeige eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wird.
Diese Form könne nach § 126 Abs. 3 BGB durch die in § 126a BGB geregelte elektronische Form
ersetzt werden, so das OLG Jena. Hiernach müsse der Aussteller der Erklärung seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
Da die in Rede stehende E-Mail weder unterschrieben noch eine elektronische Signatur aufwies, genügte sie nach Auffassung des OLG Jena nicht dem Schriftformerfordernis des § 13 Abs. 5 Nr. 1
Satz 2 VOB/B und konnte somit die Verlängerung der Verjährungsfrist von Mängelansprüchen nicht
wirksam in Gang setzen.
Dieses Urteil steht im Einklang mit der Entscheidung des OLG Frankfurt (Beschl. v. 30.04.2012 - 4 U
2069/11), welches entschieden hatte, dass eine Mängelrüge per E-Mail nicht dem Schriftformerfordernis des § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B genüge, sofern nicht eine qualifizierte elektronische Signatur vorliege. Mit einer E-Mail könne deshalb die Verjährungsfrist für Mängel nicht wirksam verlängert werden.
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