Merkblatt Baustellentank 2016

VETTIGER Stahlbau AG
Sandackerstrasse 22
CH-9245 Oberbüren/SG
www.vettiger-ag.ch
Gefahrgut-Shop GmbH
Bahnhofstrasse 61
CH-8196 Wil/ZH
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Merkblatt Baustellentank 2016
Stand Ausgabe: 14.01.2016
Das vorliegende Merkblatt ist in Zusammenarbeit zwischen der Vettiger Stahlbau AG (Oberbüren SG)
und der Gefahrgut-Shop GmbH (Wil ZH) entstanden. Irrtum, Fehler und Änderungen bleiben
vorbehalten. Rückmeldungen nehmen wir gerne unter [email protected] oder [email protected]
entgegen.
Dieses Merkblatt zum Download finden Sie auch im Internet unter www.baustellentank.info.
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Inhaltsverzeichnis
Merkblatt Baustellentank 2016....................................................................................1
1.Baustellentank (BT)..................................................................................................3
1.1.Begriffsbestimmung............................................................................................................... 3
1.2.Vorschriften zur Kennzeichnung eines Baustellentanks nach ADR/SDR...............................3
1.3.Beispiel Kennzeichnung........................................................................................................ 3
1.4.Kennzeichnung am Fahrzeug (BT ≤ 1'150 L)........................................................................4
1.5.Kennzeichnung am Fahrzeug (BT > 1'150 L aber BT ≤ 3'000 L)...........................................4
1.6.Kennzeichnung am Fahrzeug (BT > 3'000 L)........................................................................4
1.7.Anforderungen an Fahrzeug und Fahrer (BT ≤ 1'150 L)........................................................5
1.8.Anforderungen an Fahrzeug und Fahrer (BT > 1'150 L aber BT ≤ 3'000 L)...........................5
1.9.Anforderungen an Fahrzeug und Fahrer (BT > 3'000 L)........................................................6
1.10.Beförderungspapier............................................................................................................. 6
1.11.Erdung von Baustellentanks................................................................................................ 6
1.12.Beispiel Beförderungspapiere.............................................................................................. 7
2.«Mobile Tankstelle».................................................................................................8
2.1.Begriffsbestimmung............................................................................................................... 8
2.2.Kennzeichnung...................................................................................................................... 8
2.3.Beispiel Kennzeichnung........................................................................................................ 8
2.4.Kennzeichnung am Fahrzeug (totaler Nenninhalt ≤ 1'000 L).................................................9
2.5.Kennzeichnung am Fahrzeug (totaler Nenninhalt > 1'000 L).................................................9
2.6.Anforderungen an Fahrzeug und Fahrer (totaler Nenninhalt ≤ 1'000 L)..............................10
2.7.Anforderungen an Fahrzeug und Fahrer (totaler Nenninhalt > 1'000 L)..............................10
2.8.Beispiel Beförderungspapiere.............................................................................................. 11
3.Lagerung auf der Baustelle....................................................................................12
4.Befüllung.................................................................................................................12
4.1.Kontakt zuständige Ämter für «Tankkontrollheft» / «Tankdokument»..................................12
5.Wiederkehrende Prüfung (Revision).......................................................................13
5.1.Übersicht............................................................................................................................. 13
5.2.Wiederkehrende Prüfung..................................................................................................... 13
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1. Baustellentank (BT)
1.1. Begriffsbestimmung
Als «Baustellentank» ist ein Tank nach den Transportvorschriften SDR Anhang 1 gemeint. Sie werden
unabhängig von Ihrer Grösse als Tankcontainer oder festverbundene Tanks betrachtet (SDR 6.14.1.1).
1.2. Vorschriften zur Kennzeichnung eines Baustellentanks nach ADR/SDR
Orangefarbene Kennzeichnung
• Grösse:
300 x 400mm (H x B)
• Ausführung:
reflektierende Selbstklebefolie1
• Anzahl / BT:
2 Stück
• Anbringen:
je Längsseite
Grosszettel (Placards) / Gefahrzettel
• Grösse:
100 x 100mm (falls Fassungsraum ≤ 3'000 L)
•
250 x 250mm (falls Fassungsraum > 3'000 L)
• Anzahl / BT:
4 Stück
• Anbringen:
auf jeder Seite (gut sichtbar)
Kennzeichnung «umweltgefährdende Stoffe»
• Grösse:
100 x 100mm (falls Fassungsraum ≤ 3'000 L)
•
250 x 250mm (falls Fassungsraum > 3'000 L)
• Anzahl / BT:
4 Stück
• Anbringen:
auf jeder Seite (gut sichtbar)
1.3. Beispiel Kennzeichnung
1
Da bei Baustellentanks für die orangefarbene Kennzeichnung Selbstklebefolie verwendet werden darf, ist die Anforderung
an die Feuerbeständigkeit dieser Kennzeichnung hinfällig (siehe Absatz 5.3.2.2.1).
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1.4. Kennzeichnung am Fahrzeug (BT ≤ 1'150 L)
Wenn Kennzeichnung BT sichtbar:
Wenn Kennzeichnung BT nicht sichtbar:
1.5. Kennzeichnung am Fahrzeug (BT > 1'150 L aber BT ≤ 3'000 L)
Vorne und hinten am Fahrzeug muss eine orangefarbene Kennzeichnung angebracht werden. Falls
die Kennzeichnung des BT von aussen nicht sichtbar ist, müssen an beiden Längsseiten und hinten
am Fahrzeug die Grosszettel (Placards) in der Mindestgrösse 25 x 25cm wiederholt werden.
Wenn Kennzeichnung BT sichtbar:
Wenn Kennzeichnung BT nicht sichtbar:
1.6. Kennzeichnung am Fahrzeug (BT > 3'000 L)
Vorne und hinten am Fahrzeug muss eine orangefarbene Kennzeichnung angebracht werden. Falls
die Kennzeichnung des BT nicht sichtbar ist, müssen an beiden Längsseiten und hinten am Fahrzeug
die Grosszettel (Placards) in der Mindestgrösse 25 x 25cm sowie auf beiden Längsseiten zusätzlich
die spezifische orangefarbene Kennzeichnung wiederholt werden.
Wenn Kennzeichnung BT sichtbar:
Wenn Kennzeichnung BT nicht sichtbar:
Vermerk zur orangefarbenen Kennzeichnung
Die orangefarbene Kennzeichnung am Fahrzeug (auch Warntafel genannt) darf nicht durch eine
Selbstklebefolie oder eine Magnetfolie ersetzt werden, da Sie die Anforderungen an die Feuerbeständigkeit erfüllen muss!
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1.7. Anforderungen an Fahrzeug und Fahrer (BT ≤ 1'150 L)
Ausrüstung:
• ein 2 kg Feuerlöscher (oder grösser) nach EN3-Norm, Brandklassen A, B, C
Dokumentation:
• Beförderungspapier nach ADR 5.4 (siehe 1.10)
Der Fahrer benötigt eine Unterweisung nach ADR 1.3, der SDR/ADR-Ausbildungsnachweis nach ADR
8.2 ist jedoch nicht erforderlich.
1.8. Anforderungen an Fahrzeug und Fahrer (BT > 1'150 L aber BT ≤ 3'000 L)
Ausrüstung:
• min. zwei Feuerlöscher nach EN-3-Norm, wobei einer 6 kg oder grösser sein muss;
• ein Unterlegkeil je Fahrzeug;
• zwei selbststehende Warnzeichen (z.Bsp. Warnblinkleuchte, Faltsignal, o.ä.) und
• Augenspülflüssigkeit (z.Bsp. in einer Augenspülflasche).
Persönliche Schutzausrüstung (für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung):
• eine Warnweste;
• ein tragbares Beleuchtungsgerät (z.Bsp. Taschenlampe);
• ein paar Schutzhandschuhe und
• eine Augenschutzausrüstung (z.Bsp. Schutzbrille).
Zusätzliche Ausrüstung (für brennbare flüssige Stoffe):
• eine Schaufel (z.Bsp. Klappspaten, o.ä.);
• eine Kanalabdeckung (z.Bsp. aus PVC, PE, o.ä.) und
• ein Auffangbehälter (z.Bsp. Ein Kessel, Eimer, o.ä.).
Dokumentation:
• Beförderungspapier nach ADR 5.4 (siehe 1.10) und
• eine schriftliche Weisung in der Sprache des Fahrers.
Der Fahrer benötigt einen SDR/ADR-Ausbildungsnachweis nach ADR 8.2 (Basiskurs). Der Eintrag
„gefährliche Güter“ im Fahrzeugausweis ist zwingend. Der Beförderer muss einen Gefahrgutbeauftragten (GGB) nach Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV).
 TIPP – Ausrüstung:
Die für den Transport geforderte Ausrüstung ist als ADR-SET COMPACT resp. zur Ergänzung als
ADR-SET COMPACT MINI B bei der Vettiger Stahlbau AG oder der Gefahrgut-Shop GmbH erhältlich.
 TIPP – Checklisten:
Checklisten für die Ausrüstung finden Sie unter http://gefahrgut-shop.ch/checklisten-merkblaetter.html
 TIPP – Gefahrgutbeauftragter:
Die Gefahrgut-Shop GmbH bietet Ihnen auf Anfrage gerne die Stellung eines externes GGB an.
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1.9. Anforderungen an Fahrzeug und Fahrer (BT > 3'000 L)
Zusätzlich zu den Anforderungen an Fahrzeug und Fahrer (BT > 1'150 L aber BT ≤ 3'000 L) muss der
Fahrer den Aufbaukurs für die Beförderung gefährlicher Güter in Tanks haben (siehe ADR 8.2.1.3,
dies gilt jedoch nicht für die Beförderung mehrerer Baustellentanks ≤ 3'000 L). Ausserdem muss das
Fahrzeug für die Beförderung in Tanks zugelassen sein.
1.10. Beförderungspapier
Das Beförderungspapier nach ADR 5.4 ist zwar grundsätzlich formlos, jedoch müssen die verlangten
Angaben klar und deutlich ersichtlich sein. Verlangt werden folgende Angaben:
• Name und Anschrift des Absenders
• Name und Anschrift des Empfängers
• Die Angaben für das gefährliche Gut in der vorgegebenen Reihenfolge
(«UN1202 DIESELKRAFTSTOFF, 3, III, (D/E), Umweltgefährdend, Sondervorschrift 640x 2»)
• Die Anzahl und Art der Versandstücke
(der Ausdruck «Baustellentank» ist zu benützen, da dieser als Begriff im SDR bestimmt ist)
• Die Gesamtmenge gefährlicher Güter
(bei Dieselkraftstoff in Liter anzugeben)
Auf der nächsten Seite finden Sie ein Beispiel des Beförderungspapiers. Eine leere Vorlage finden Sie
auch unter http://www.vettiger-ag.ch/.
Unternehmen, welche Beförderungspapiere gerne elektronisch erstellen möchten, finden unter
http://www.simplyshipping.ch/ eine Windows-Software (ab Win XP, .NET-Framework 4.0 oder höher).
1.11. Erdung von Baustellentanks
Ein Baustellentank muss nach ADR 6.8.2.1.27 zumindest mit einem Erdungsanschluss versehen sein.
Zu diesem Zweck kann in der Regel der Domdeckel-Schutzkragen verwendet werden. Dieser ist bei
einem neuen Baustellentank ab Werk oder nach einer wiederkehrenden Revision mit der
entsprechende Kennzeichnung zur Erdung wie folgt markiert:
 WICHTIG – Zeichen nicht kippen oder drehen:
Das abgebildete Erdungszeichen darf nicht gedreht oder gekippt werden! Es stellt nämlich das
elektrische Symbol für «Ground» (Erdung) dar und keinen «Pfeil» der zur Erdung hin zeigt.
2
Anstelle von «x» ist der Buchstabe «K», «L» oder «M» anzugeben (je nach Typ). Sie finden diese Angabe auch im
Sicherheitsdatenblatt (SDB) zum verwendeten Dieselkraftstoff.
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1.12. Beispiel Beförderungspapiere
 WICHTIG – Sondervorschrift für «Oeko-Diesel»:
Dieselkraftstoff der Norm EN 590:2004 (auch «Oeko-Diesel» genannt) hat die Sondervorschrift 640L!
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2. «Mobile Tankstelle»
2.1. Begriffsbestimmung
Als «mobile Tankstelle»3 wird im Folgenden die Verwendung eines doppelwandigen Grosspackmittels
(IBC) ohne Bodenauslaufventil mit UN-Zulassung UN 31A, 31B, 31N, 31HA1, 31HB1 oder 31HN1
verstanden, welcher für die vor Ort Betankung von Fahrzeugen, Maschinen und Geräten mit
Dieselkraftstoff verwendet wird (teilweise auch als «mobile Dieselöltankanlage» bezeichnet).
Als «Nenninhalt» ist die Nettomenge gefährlicher Güter gemeint, die sich zum Zeitpunkt der
Beförderung im Grosspackmittel (IBC) befindet.
 WICHTIG – der IBC ist kein Baustellentank:
Ein Grosspackmittel (IBC) welches als «mobile Tankstelle» bezeichnet und verwendet wird, darf nicht
mit einem Baustellentank gleichgesetzt oder verwechselt werden (siehe Begriffsbestimmungen)!
2.2. Kennzeichnung
Gefahrzettel und UN-Nummer
• Grösse:
100 x 100mm
• Anzahl / IBC: 1 Stück (falls Fassungsraum ≤ 450 L)
2 Stück (falls Fassungsraum > 450 L)
• Anbringen:
einseitig resp. Gegenüberliegend bei 2 Stück
Kennzeichnung «umweltgefährdende Stoffe»
• Grösse:
100 x 100mm
• Anzahl / IBC: 1 Stück (falls Fassungsraum ≤ 450 L)
2 Stück (falls Fassungsraum > 450 L)
• Anbringen:
einseitig resp. Gegenüberliegend bei 2 Stück
2.3. Beispiel Kennzeichnung
3
Der Begriff «mobile Tankstelle» geht aus der Verwendung hervor (umgangssprachlich). Aus Sicht der Transportvorschriften
(ADR/SDR) handelt es sich jedoch um ein Grosspackmittel (IBC).
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2.4. Kennzeichnung am Fahrzeug (totaler Nenninhalt ≤ 1'000 L)
Wenn Kennzeichnung IBC sichtbar:
Wenn Kennzeichnung IBC nicht sichtbar:
Dies trifft auch auf den Transport ungereinigter leerer «mobiler Tankstellen» zu. Solche sind nach ADR
1.1.3.5 von den Transportvorschriften befreit, wenn geeignete Massnahmen ergriffen wurden, um eine
mögliche Gefährdung auszuschliessen (z.Bsp. Ladungssicherung).
 VORSICHT mit dem Ausdruck «leer»:
Als «ungereinigt leer» versteht man Verpackungen / Tanks, welche durch Ihre technischen
Einrichtungen nicht weiter entleerbar sind. Bleibt eine Restmenge übrig, welche sich mit den
technischen Einrichtungen nicht weiter absaugen / entleeren lässt, dann kann die Verpackung als
«ungereinigt leer» betrachtet werden.
2.5. Kennzeichnung am Fahrzeug (totaler Nenninhalt > 1'000 L)
Vorne und hinten am Fahrzeug muss eine orangefarbene Kennzeichnung angebracht werden.
Wenn Kennzeichnung IBC sichtbar:
Wenn Kennzeichnung IBC nicht sichtbar:
Vermerk zur orangefarbenen Kennzeichnung
Die orangefarbene Kennzeichnung am Fahrzeug (auch Warntafel genannt) darf nicht durch eine
Selbstklebefolie oder eine Magnetfolie ersetzt werden, da Sie die Anforderungen an die Feuerbeständigkeit erfüllen muss!
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2.6. Anforderungen an Fahrzeug und Fahrer (totaler Nenninhalt ≤ 1'000 L)
Ausrüstung:
• ein 2 kg Feuerlöscher (oder grösser) nach EN3-Norm, Brandklassen A, B, C
Dokumentation:
• Beförderungspapier nach ADR 5.4 (siehe 2.8)
Der Fahrer benötigt eine allgemeine Unterweisung nach ADR 1.3, jedoch keinen SDR/ADRAusbildungsnachweis nach ADR 8.2.
2.7. Anforderungen an Fahrzeug und Fahrer (totaler Nenninhalt > 1'000 L)
Ausrüstung:
• min. zwei Feuerlöscher nach EN-3-Norm, wobei einer 6 kg oder grösser sein muss;
• ein Unterlegkeil je Fahrzeug;
• zwei selbststehende Warnzeichen (z.Bsp. Warnblinkleuchte, Faltsignal, o.ä.) und
• Augenspülflüssigkeit (z.Bsp. in einer Augenspülflasche).
Persönliche Schutzausrüstung (für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung):
• eine Warnweste;
• ein tragbares Beleuchtungsgerät (z.Bsp. Taschenlampe);
• ein paar Schutzhandschuhe und
• eine Augenschutzausrüstung (z.Bsp. Schutzbrille).
Zusätzliche Ausrüstung (für brennbare flüssige Stoffe):
• eine Schaufel (z.Bsp. Klappspaten, o.ä.);
• eine Kanalabdeckung (z.Bsp. aus PVC, PE, o.ä.) und
• ein Auffangbehälter (z.Bsp. Ein Kessel, Eimer, o.ä.).
Dokumentation:
• Beförderungspapier nach ADR 5.4 (siehe 2.8) und
• eine schriftliche Weisung in der Sprache des Fahrers.
Der Fahrer benötigt einen SDR/ADR-Ausbildungsnachweis nach ADR 8.2 (Basiskurs). Der Eintrag
„gefährliche Güter“ im Fahrzeugausweis ist zwingend. Der Beförderer muss einen Gefahrgutbeauftragten (GGB) nach Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV).
 TIPP – Ausrüstung:
Die für den Transport geforderte Ausrüstung ist als ADR-SET COMPACT resp. zur Ergänzung als
ADR-SET COMPACT MINI B bei der Vettiger Stahlbau AG oder der Gefahrgut-Shop GmbH erhältlich.
 TIPP – Checklisten:
Checklisten für die Ausrüstung finden Sie unter http://gefahrgut-shop.ch/checklisten-merkblaetter.html
 TIPP – Gefahrgutbeauftragter:
Die Gefahrgut-Shop GmbH bietet Ihnen auf Anfrage gerne die Stellung eines externes GGB an.
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2.8. Beispiel Beförderungspapiere
 WICHTIG – Sondervorschrift für «Oeko-Diesel»:
Dieselkraftstoff der Norm EN 590:2004 (auch «Oeko-Diesel» genannt) hat die Sondervorschrift 640L!
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3. Lagerung auf der Baustelle
Grundsätzlich wird ein IBC als «mobile Tankstelle» auf der Baustelle akzeptiert. Damit gelten aber
auch die identischen Aufstellungsbedingungen wie für den Baustellentank (siehe dazu weiter unten
den HINWEIS für Betreiber). Ganz allgemein kann gesagt werden, dass sowohl der Baustellentank
als auch die «mobile Tankstellen» auf ebenes und sicheres Terrain gestellt werden müssen, damit
diese nicht kippen können. Beachten Sie dazu in jedem Fall auch die lokalen Grundwasser- und
Umweltschutzzonen sowie die Bewilligung resp. die Meldepflicht! Im Zweifelsfall kontaktieren Sie das
zuständige Amt für Umwelt des entsprechenden Kantons (siehe dazu  TIPP Adressen & Kontakte).
Bei einem IBC mit einem Auffangvolumen mit weniger als 100% sollte eine zusätzliche Auffangwanne
mit dem Mindestvolumen des IBC auf der Baustelle verwendet werden, da es bei solchen IBC mit
einer unbemerkten Leckage an der Innenhülle zum Überlaufen des IBC führen kann.
 TIPP Adressen & Kontakte (Ämter):
Eine aktuelle Liste der kantonalen Ämter und Ansprechpartner rund um das Thema Tankanlagen
finden Sie im Internet unter http://www.tankportal.ch (auch für Bewilligungen / Meldepflicht).
 VORSICHT bei gefrorenem Untergrund:
Werden Baustellentanks oder «mobile Tankstellen» auf gefrorenem Untergrund abgestellt kann es
vorkommen, dass Sie nach dem auftauen des Untergrunds einseitig einsinken und je nachdem sogar
kippen können!
 HINWEIS für Betreiber:
Sofern Betreiber einer «mobile Tankstellen» sich auch nach dem Merkblatt zur Verwendung von
mobilen Dieselöltankanlagen auf Baustellen des KVU4 richten kann davon ausgegangen werden, dass
die Verwendung und der Betrieb der aktuell gültigen Gesetzeslage entsprechen.
4. Befüllung
Ein Baustellentank darf nur dann befüllt werden, wenn der Schutz zur Umwelt jederzeit gewährleistet
bleibt. Da der Befüller (i.d.R. der Fahrer des Tankfahrzeugs) hierfür in der Pflicht steht, kann dieser
eine Befüllung ablehnen!
In den Kantonen Schaffhausen, Thurgau und Zürich ist ausserdem ein «Tankkontrollheft» resp. ein
«Tankdokument» zur Zulassung als «Tankanlage» erforderlich. Der Befüller ist gesetzlich verpflichtet,
das Dokument entsprechend nachzuführen. Ist es nicht vorhanden, darf keine Befüllung erfolgen.
4.1. Kontakt zuständige Ämter für «Tankkontrollheft» / «Tankdokument»
Kanton
Anschrift
Kontakt
Schaffhausen
Kantonale Feuerpolizei
Herrenacker 9, 8201 Schaffhausen
052 632 73 46
Thurgau
Amt für Umwelt
Bahnhofstrasse 55, 8510 Frauenfeld
058 345 51 61
Zürich
AWEL
Walcheplatz 2, 8090 Zürich
043 259 32 60
4
Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter der Schweiz, Website siehe http://www.kvu.ch/
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5. Wiederkehrende Prüfung (Revision)
5.1. Übersicht
Typ
Alle 2.5 Jahre
Alle 5 Jahre
Baustellentank (BT)
-
Wiederkehrende Prüfung
«Mobile Tankstelle»
(Grosspackmittel [IBC])
Wiederkehrende Zwischenprüfung nach Wiederkehrende Prüfung
ADR 6.5.4.4.1 Ziffer b
(bei Innenbehälter aus Kunststoff wird
(sogenannte «Dichtheitsprüfung5»)
dieser ersetzt)
 HINWEIS für beschädigte «mobile Tankstellen»:
Die Reparatur einer beschädigten «mobilen Tankstelle» kann bei Bauart mit Vakuum zwischen Innenund Aussenhülle zu einem erheblich Mehraufwand und damit zu erhöhten Reparaturkosten führen!
5.2. Wiederkehrende Prüfung
Die 3.1. Wiederkehrende Prüfung beinhaltet folgendes:
• Der Tank wird durch eine professionelle Tankreinigungs-Fachkraft gesäubert
• Erneuerung vom Tank- und vom Wannen-Innenschutzlack
• Überprüfung der Armaturen und Schläuche / Durchführung von Kontrollfunktionen
• Prüfung durch Swiss TS mit Prüfbericht
• Überprüfung Be- und Entlüftungsventil6
Gerne führen wir für Sie auch folgende Arbeiten aus:
• Ergänzung oder Erneuerung der obligatorischen Beschilderung / Kennzeichnung
• Austausch von allfälligem Verbrauchsmaterial
• Erneuerung der Aussenhülle mit Sandstrahlen und Neulackierung inkl. Beschriftung
Vier Gründe warum die Firma Vettiger Stahlbau AG der richtige Partner ist:
• Unsere Tank-Revision beinhaltet den gesamten Service von A-Z
• Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften nach SDR/ADR Kapitel 6.14
• Werterhaltung und Betriebssicherheit Ihres Tanks und somit auch aktiver Umweltschutzbeitrag
• Kontrolle von Korrosion bzw. Lochfrass und Durchbrüchen im Tankinnern, womit eine längere
Lebensdauer des Tanks erreicht werden kann
5
6
An einem Grosspackmittel mit Innenbehältern aus Kunststoff ist diese Prüfung derzeit nicht regelkonform durchführbar!
Ventile der Norm EN 14595 sind für alle Dieselkraftstoff-Kategorien zulässig (gem. Sondervorschrift 640K, 640L, 640M).
Die Norm des aktuell eingebauten Ventils findet sich im Prüfprotokoll wieder.
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