Öffentlichkeit derSitzungen 11,12 § 35 Voraussetzungen hierfür gegeben sind, weil die Pflicht der Geheim haltung entweder sachimmanent ist (z.B. Steuerangelegenheiten) oder der Bürgermeister Tatbestände vorzutragen hat, die Geheimhal tung erfordern (z.B. Zweifel an der Leistungsfähigkeit des billigsten Bieters) oder weil er mit Sicherheit annehmen muß, daß aus der Mitte des Gemeinderats solche Tatbestände zur Sprache gebracht werden. Eine nur entfernte Möglichkeit des Aufgreifens solcher Fak ten genügt nicht; kommt es im Verlaufe der Sitzung hierzu, muß der Gemeinderat nichtöffentliche Sitzung beschließen. b) Der Gemeinderat kann in der Sitzung (als Herr des Verfahrens) 11 beschließen, daß entgegen der Tagesordnung einzelne Punkte öffent lich oder nichtöffentlich behandelt werden. Er ist dabei an die Grundsätze des Abs. 1 gebunden und darf nicht nach freiem Ermes sens entscheiden. Über einen derartigen Antrag, der auch noch im Verlaufe der Erörterungen gestellt werden und auch vom Bürgermei ster ausgehen kann, ist in nichtöffentlicher Sitzungen zu verhandeln, weil ja dabei bereits die u.U. geheimzuhaltenden Gesichtspunkte dar gestellt werden müssen. Für diesen Beschluß genügt einfache Mehr heit. Der Beschluß des Gemeinderats über den Ausschluß der Öffent lichkeit bedarf nicht erst der «förmlichen Verkündung» nach wiederhergestellter Öffentlichkeit, der Punkt der Tagesordnung kann vielmehr völlig abgeschlossen werden. Beschließt dagegen der Gemeinderat, einen Tagesordnungspunkt der nichtöffentlichen Sit zung in öffentlicher Sitzung zu behandeln, kann die Sache nicht in der gleichen, sondern frühestens in der nächsten öffentlichen Sitzung entscheiden werden, weil die Sitzung bezüglich dieser Angelegenheit insofern nicht ordnungsgemäß einberufen wäre, als dieser Punkt der Tagesordnung nicht nach § 34 Abs. 1 S. 7 rechtzeitig ortsüblich be kanntgegeben ist (vgl. § 34 Rdn. 11). Es empfiehlt sich, die Punkte, bei denen die Öffentlichkeitder Sitzung in Frage steht, notfalls unter Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung am Schluß zu behan deln. Die Wiederherstellung der Öffentlichkeit braucht nicht etwa ausgerufen zu werden; es genügt, wenn der Zugang zum Zuhörer raum tatsächlich wieder freigegeben wird. 6. In der Praxis hat es sich eingebürgert, daß schwierige Angelegen- 12 heiten, die öffentlich zu verhandeln sind, in einer nichtöffentlichen Sitzung vorbehandelt und dann in einer weiteren Sitzung öffentlich erledigt werden. Bei einer Vorberatung durch einen Ausschuß ist die nichtöffentliche Behandlung zulässig (§39 Abs. 5 S. 2, § 41 Abs. 3). Eine nichtöffentliche Vorberatung durch den Gemeinderat hingegen widerspricht der klaren Regelung des § 35 (VGH BW, EKBW GemO § 35 E 8 = BWGZ 1991, 147). Auch die globale nichtöffentliche «Vorberatung» des Haushaltsplans durch den Gemeinderat ist we gen Verstoßes gegen § 81 Abs. 2 und § 35 Abs. 1 S. 2 rechtswidrig. Komm. z. GemO 4. Aufl. 10. Lfg. Dezember 1995
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