deln. Die Wiederherstellung der Öffentlichkeit braucht nicht etwa

Öffentlichkeit derSitzungen
11,12
§ 35
Voraussetzungen hierfür gegeben sind, weil die Pflicht der Geheim
haltung entweder sachimmanent ist (z.B. Steuerangelegenheiten)
oder der Bürgermeister Tatbestände vorzutragen hat, die Geheimhal
tung erfordern (z.B. Zweifel an der Leistungsfähigkeit des billigsten
Bieters) oder weil er mit Sicherheit annehmen muß, daß aus der
Mitte des Gemeinderats solche Tatbestände zur Sprache gebracht
werden. Eine nur entfernte Möglichkeit des Aufgreifens solcher Fak
ten genügt nicht; kommt es im Verlaufe der Sitzung hierzu, muß der
Gemeinderat nichtöffentliche Sitzung beschließen.
b) Der Gemeinderat kann in der Sitzung (als Herr des Verfahrens) 11
beschließen, daß entgegen der Tagesordnung einzelne Punkte öffent
lich oder nichtöffentlich behandelt werden. Er ist dabei an die
Grundsätze des Abs. 1 gebunden und darf nicht nach freiem Ermes
sens entscheiden. Über einen derartigen Antrag, der auch noch im
Verlaufe der Erörterungen gestellt werden und auch vom Bürgermei
ster ausgehen kann, ist in nichtöffentlicher Sitzungen zu verhandeln,
weil ja dabei bereits die u.U. geheimzuhaltenden Gesichtspunkte dar
gestellt werden müssen. Für diesen Beschluß genügt einfache Mehr
heit. Der Beschluß des Gemeinderats über den Ausschluß der Öffent
lichkeit bedarf nicht erst der «förmlichen Verkündung» nach
wiederhergestellter Öffentlichkeit, der Punkt der Tagesordnung
kann vielmehr völlig abgeschlossen werden. Beschließt dagegen der
Gemeinderat, einen Tagesordnungspunkt der nichtöffentlichen Sit
zung in öffentlicher Sitzung zu behandeln, kann die Sache nicht in
der gleichen, sondern frühestens in der nächsten öffentlichen Sitzung
entscheiden werden, weil die Sitzung bezüglich dieser Angelegenheit
insofern nicht ordnungsgemäß einberufen wäre, als dieser Punkt der
Tagesordnung nicht nach § 34 Abs. 1 S. 7 rechtzeitig ortsüblich be
kanntgegeben ist (vgl. § 34 Rdn. 11). Es empfiehlt sich, die Punkte,
bei denen die Öffentlichkeitder Sitzung in Frage steht, notfalls unter
Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung am Schluß zu behan
deln. Die Wiederherstellung der Öffentlichkeit braucht nicht etwa
ausgerufen zu werden; es genügt, wenn der Zugang zum Zuhörer
raum tatsächlich wieder freigegeben wird.
6. In der Praxis hat es sich eingebürgert, daß schwierige Angelegen- 12
heiten, die öffentlich zu verhandeln sind, in einer nichtöffentlichen
Sitzung vorbehandelt und dann in einer weiteren Sitzung öffentlich
erledigt werden. Bei einer Vorberatung durch einen Ausschuß ist die
nichtöffentliche Behandlung zulässig (§39 Abs. 5 S. 2, § 41 Abs. 3).
Eine nichtöffentliche Vorberatung durch den Gemeinderat hingegen
widerspricht der klaren Regelung des § 35 (VGH BW, EKBW GemO
§ 35 E 8 = BWGZ 1991, 147). Auch die globale nichtöffentliche
«Vorberatung» des Haushaltsplans durch den Gemeinderat ist we
gen Verstoßes gegen § 81 Abs. 2 und § 35 Abs. 1 S. 2 rechtswidrig.
Komm. z. GemO 4. Aufl. 10. Lfg. Dezember 1995