BÜRGERMEISTERAMT DER STADT WEHR Amt: Hauptamt Datum: 04.11.2016 Verfasser: Bernd Oßwald Telefon: 07762/ 808-200 AZ: 020.06 Vorlage Nr. 75 / 2016 Beschlussvorlage an Gremium / Beratungsfolge öffentlich nichtöffentlich Sitzung am TOP-Nr. Bau- und Umweltausschuss Verw. und Finanzausschuss Gemeinderat 15.11.2016 8 Änderung der Hauptsatzung der Stadt Wehr Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat stimmt der Änderung der Hauptsatzung entsprechend der Anlage 1 zu. personelle Auswirkungen: nein finanzielle Auswirkungen: nein Begründung: Der Gemeinderat der Stadt Wehr hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 18.10.2016 Anpassungen in der Hauptsatzung der Stadt Wehr vorgenommen, die aufgrund neuer Rechtslage erforderlich wurden. Eine Änderung in Bezug auf die Anpassung der Hauptsatzung war die Absenkung des Quorums für die Überweisung von Anträgen an den zuständigen Ausschuss zur Vorberatung von einem Fünftel auf ein Sechstel der Mitglieder des Gemeinderates. Fraktionen erhalten dieses Recht dabei unabhängig von der Zahl ihrer Mitglieder. In der vergangenen öffentlichen Sitzung des Gemeinderates hat ein Fünftel der Mitglieder des Gemeinderates dieses Instrument zur Überweisung eines Tagesordnungspunktes (Hier: „Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Breit II“) zur Vorberatung an den Bau- und Umweltausschuss angewandt. Da es sich hier um den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan handelte und daher alle Fragen und Anregungen auch ohne weiteres im folgenden Verfahren eingebracht hätten werden können, handelt es sich aus Sicht der Verwaltung um eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Minderheitsrechts. Eine Realisierung des Baugebietes im Jahr 2017 wurde damit verunmöglicht, was gegen den ausdrücklichen Wunsch einer Dreiviertel-Mehrheit des Gemeinderats erfolgte. Nach eingehender Prüfung der kommunalrechtlichen Vorschriften schlägt die Verwaltung eine Änderung der Hauptsatzung vor. Hiernach kann der Gemeinderat im eigenen Ermessen die Hauptsatzung dahingehend modifizieren, dass die Möglichkeit einer Antragstellung von einem Sechstel der Mitglieder bzw. einer Fraktion entfällt. Daraus folgt, dass zukünftig ein Beschluss, eine Angelegenheit zur Vorberatung einem beschließenden Ausschuss zu überweisen, ab Inkrafttreten von einer Mehrheit des Gemeinderates gefasst werden könnte. Die Änderung der Hauptsatzung, welche das Verfassungsstatut der Stadt Wehr ist, kann nur mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderates – das sind 11 – (absolute Mehrheit) geändert werden. In Anlage 1 ist die Änderung der Hauptsatzung ersichtlich. Michael Thater, Bürgermeister Bernd Oßwald, Hauptamtsleiter Anlage 1 Satzung zur Änderung der Hauptsatzung Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg – GemO – hat der Gemeinderat der Stadt Wehr am 15.11.2016 folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen. §1 § 6 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst: Beziehungen zwischen Gemeinderat und beschließenden Ausschüssen (3) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist, sollen dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen werden. Anträge, die nicht vorberaten sind, müssen auf Antrag des Vorsitzenden oder der einfachen Mehrheit des Gemeinderats dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung überwiesen werden. §2 Inkrafttreten Die Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Wehr, den 16. November 2016 Michael Thater Bürgermeister Hinweis: Gemäß § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) wird eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung von Anfang an unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Stadt Wehr geltend gemacht worden ist. Die Unbeachtlichkeit tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung die Genehmigung der Satzung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
© Copyright 2024 ExpyDoc