BÜRGERMEISTERAMT DER STADT WEHR

BÜRGERMEISTERAMT DER STADT WEHR
Amt:
Hauptamt
Datum:
04.11.2016
Verfasser:
Bernd Oßwald
Telefon:
07762/ 808-200
AZ:
020.06
Vorlage Nr. 75 / 2016
Beschlussvorlage an
Gremium / Beratungsfolge
öffentlich
nichtöffentlich Sitzung am
TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss
Verw. und Finanzausschuss
Gemeinderat
15.11.2016
8
Änderung der Hauptsatzung der Stadt Wehr
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat stimmt der Änderung der Hauptsatzung entsprechend der Anlage 1 zu.
personelle Auswirkungen: nein
finanzielle Auswirkungen: nein
Begründung:
Der Gemeinderat der Stadt Wehr hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 18.10.2016 Anpassungen in der Hauptsatzung der Stadt Wehr vorgenommen, die aufgrund neuer Rechtslage
erforderlich wurden.
Eine Änderung in Bezug auf die Anpassung der Hauptsatzung war die Absenkung des Quorums für die Überweisung von Anträgen an den zuständigen Ausschuss zur Vorberatung von
einem Fünftel auf ein Sechstel der Mitglieder des Gemeinderates. Fraktionen erhalten dieses
Recht dabei unabhängig von der Zahl ihrer Mitglieder.
In der vergangenen öffentlichen Sitzung des Gemeinderates hat ein Fünftel der Mitglieder des
Gemeinderates dieses Instrument zur Überweisung eines Tagesordnungspunktes (Hier: „Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Breit II“) zur Vorberatung an den Bau- und Umweltausschuss angewandt. Da es sich hier um den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan
handelte und daher alle Fragen und Anregungen auch ohne weiteres im folgenden Verfahren
eingebracht hätten werden können, handelt es sich aus Sicht der Verwaltung um eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Minderheitsrechts. Eine Realisierung des Baugebietes im
Jahr 2017 wurde damit verunmöglicht, was gegen den ausdrücklichen Wunsch einer Dreiviertel-Mehrheit des Gemeinderats erfolgte.
Nach eingehender Prüfung der kommunalrechtlichen Vorschriften schlägt die Verwaltung
eine Änderung der Hauptsatzung vor.
Hiernach kann der Gemeinderat im eigenen Ermessen die Hauptsatzung dahingehend modifizieren, dass die Möglichkeit einer Antragstellung von einem Sechstel der Mitglieder bzw. einer Fraktion entfällt. Daraus folgt, dass zukünftig ein Beschluss, eine Angelegenheit zur Vorberatung einem beschließenden Ausschuss zu überweisen, ab Inkrafttreten von einer Mehrheit des Gemeinderates gefasst werden könnte.
Die Änderung der Hauptsatzung, welche das Verfassungsstatut der Stadt Wehr ist, kann nur
mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderates – das sind 11 – (absolute
Mehrheit) geändert werden. In Anlage 1 ist die Änderung der Hauptsatzung ersichtlich.
Michael Thater, Bürgermeister
Bernd Oßwald, Hauptamtsleiter
Anlage 1
Satzung
zur Änderung der Hauptsatzung
Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg – GemO – hat der
Gemeinderat der Stadt Wehr am 15.11.2016 folgende
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
beschlossen.
§1
§ 6 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:
Beziehungen zwischen Gemeinderat und beschließenden Ausschüssen
(3)
Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist, sollen
dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen
werden. Anträge, die nicht vorberaten sind, müssen auf Antrag des Vorsitzenden
oder der einfachen Mehrheit des Gemeinderats dem zuständigen beschließenden
Ausschuss zur Vorberatung überwiesen werden.
§2
Inkrafttreten
Die Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Wehr, den 16. November 2016
Michael Thater
Bürgermeister
Hinweis:
Gemäß § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) wird eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung von Anfang an unbeachtlich, wenn
sie nicht innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des
Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Stadt Wehr geltend gemacht
worden ist. Die Unbeachtlichkeit tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung
die Genehmigung der Satzung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.