Nr. 10/2015 Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde OberhausenRheinhausen am 19.10.2015 um 18.00 Uhr 1. Vorsitzender: 2. Gemeinderäte: 3. Beamte, Beschäftigte usw.: Bürgermeister Martin Büchner Andreas Aumüller, Daniel Born (bis 20.10 Uhr), Hajo Böser, Martina Börzel, Peter Brand, Katharina Egenberger, Florian Häfele, Margareta Hartkorn, Peter Hoffmann, Norbert Horn, Thorsten Koch, Tatjana Lindemann, Werner Most, Heinz Nagel, Peter Prestel (bis 19.55 Uhr), Karl Riegel, Hans Strubel, Peter vom Brocke, Matthias Werner, Margita Zieger, Thomas Zieger Dominic Sievert als Protokollführer Melanie Horn, Anne Wicke Nach Eröffnung der Verhandlung stellt der Vorsitzende fest, dass zu der Verhandlung durch Ladung vom 09.10.2015 ordnungsgemäß eingeladen worden ist; Zeit, Ort und Tagesordnung für den öffentlichen Teil der Verhandlung am 16.10.2015 ortsüblich bekannt gegeben worden sind; Das Kollegium beschlussfähig ist, weil 22 Mitglieder anwesend sind. Es fehlten als beurlaubt: Katharina Korrmann nicht beurlaubt oder aus anderen Gründen: -als Urkundspersonen wurden ernannt: Martina Börzel, Katharina Egenberger Hierauf wurde in die Beratung der auf der Tagesordnung stehenden Punkte eingetreten und folgendes beschlossen: -1- Nr. 10/2015 Protokoll zur Sitzungsvorlage der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen Gremium: Gemeinderat Sitzungstag: 19.10.2015 öffentlich Fachamt: Büro des Bürgermeisters zur Information Blumenschmuckwettbewerb in Oberhausen-Rheinhausen Bürgermeister Büchner begrüßt zu diesem Tagesordnungspunkt Herrn Kremer vom Obst- und Gartenbauverein, der mit ihm zusammen die Ehrungen vornehmen wird. Darüber hinaus bedankt er sich bei den zu Ehrenden für die vorbildliche Gestaltung ihres Gartens bzw. Vorgartens und hofft, dass sie damit auch in Zukunft die Attraktivität unserer Gemeinde aufrechterhalten werden. Neben einer Urkunde erhalten die zu Ehrenden auf den Plätzen 6-20 einen Gutschein der Gemeinde und die zu Ehrenden auf den Plätzen 1-5 einen Reisegutschein für eine Tagesfahrt mit dem Obst- und Gartenbauverein. Nachfolgende Personen werden geehrt: Darüber hinaus merkt Bürgermeister Büchner an, dass wie jedes Jahr unter den anwesenden Preisträgern ein Sonderpreis verlost wird. Dabei handelt es sich um einen Gutschein über 80,00 € für das Gaststätte „Zum Vogelpark“ in Oberhausen. Gewinner des Gutscheins Claudiusstraße 8. sind Karola -2- und Wolfgang Räpke aus der Nr. 10/2015 Protokoll zur Sitzungsvorlage der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen Gremium: Gemeinderat TOP Nr.: 2 Sitzungstag: 19.10.2015 öffentlich DS-Nr. GR85/2015 Fachamt: Büro des Bürgermeisters zur Beschlussfassung Bekanntgabe der in der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung am 22.09.2015 gefassten Gemeinderatsbeschlüsse Der Gemeinderat fasste in seiner nichtöffentlichen Sitzung am 22.09.2015 folgende Beschlüsse: 1. Der Gemeinderat stimmte dem Kauf eines Grundstücks zur Unterbringung von Flüchtlingen zu. 2. Der Gemeinderat stimmte der Verleihung der Ehrenmedaille der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen „für besondere musische Leistungen“ an eine Person zu. 3. Der Gemeinderat stimmte einem Antrag auf Stundung offenstehender Verbindlichkeiten gegenüber der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen zu. Diese Beschlüsse werden gemäß § 35 Abs. 1 GemO bekannt gegeben und zwar in der in diesem Paragrafen vorgeschriebenen Form, d.h. ohne Abstimmungsergebnis und ohne Bekanntgabe des Verlaufs. -3- Nr. 10/2015 Protokoll zur Sitzungsvorlage der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen Gremium: Gemeinderat TOP Nr.: 3 Sitzungstag: 19.10.2015 öffentlich DS-Nr. GR86/2015 Fachamt: Büro des Bürgermeisters zur Beschlussfassung Ausscheiden des Gemeinderatsmitglieds Thorsten Koch (CDU-Fraktion) nach § 16 GemO Beratung: Bürgermeister Büchner geht auf den Sachverhalt der Sitzungsvorlage ein. Herr Thorsten Koch hat mit Schreiben vom 03. September 2015 sein Ausscheiden nach §16 GemO aus dem Gemeinderat beantragt. Nach § 16 GemO kann ein Bürger sein Ausscheiden aus dem Gemeinderat aus wichtigem Grund verlangen. Der Wortlaut des Gesetzestextes des § 16 GemO ist nachstehend wiedergegeben. § 16 Ablehnung ehrenamtlicher Tätigkeit (1) Der Bürger kann eine ehrenamtliche Tätigkeit aus wichtigen Gründen ablehnen oder sein Ausscheiden verlangen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn der Bürger 1. ein geistliches Amt verwaltet, 2. ein öffentliches Amt verwaltet und die oberste Dienstbehörde feststellt, dass die ehrenamtliche Tätigkeit mit seinen Dienstpflichten nicht vereinbar ist, 3. zehn Jahre lang dem Gemeinderat oder Ortschaftsrat angehört oder ein öffentliches Ehrenamt verwaltet hat, 4. häufig oder lang dauernd von der Gemeinde beruflich abwesend ist, 5. anhaltend krank ist, 6. mehr als 62 Jahre alt ist oder 7. durch die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit in der Fürsorge für die Familie erheblich behindert wird. Ferner kann ein Bürger sein Ausscheiden aus dem Gemeinderat oder Ortschaftsrat verlangen, wenn er aus der Partei oder Wählervereinigung ausscheidet, auf deren Wahlvorschlag er in den Gemeinderat oder Ortschaftsrat gewählt wurde. (2) Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet bei Gemeinderäten der Gemeinderat, bei Ortschaftsräten der Ortschaftsrat. (3) Der Gemeinderat kann einem Bürger, der ohne wichtigen Grund eine ehrenamtliche Tätigkeit ablehnt oder aufgibt, ein Ordnungsgeld bis zu 1000 Euro auferlegen. Das Ordnungsgeld wird nach den Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf ehrenamtliche Bürgermeister und ehrenamtliche Ortsvorsteher. -4- Nr. 10/2015 Herr Koch gibt in seinem Schreiben an, dass er am 02. September 2015 aus der Christlich Demokratischen Union ausgeschieden ist und daher gemäß § 16 GemO sein Ausscheiden beantragt. Nach § 16 Abs. 1 letzter Satz kann ein Bürger sein Ausscheiden aus dem Gemeinderat oder Ortschaftsrat verlangen, wenn er aus der Partei oder Wählervereinigung ausscheidet, auf deren Wahlvorschlag er in den Gemeinderat oder Ortschaftsrat gewählt wurde. Ein wichtiger Grund nach § 16 GemO ist somit gegeben. Nach seinen Ausführungen lässt Bürgermeister Büchner den Gemeinderat ohne gesonderte Stellungnahmen der Fraktionen über den Beschlussvorschlag abstimmen Beschluss: Der Gemeinderat stellt einstimmig fest, dass ein wichtiger Grund nach § 16 GemO vorliegt und stimmt dem Ausscheiden von Herrn Thorsten Koch zu. Alle Fraktionen sprechen Herrn Thorsten Koch ihren Dank für die geleistete Arbeit aus und wünschen ihm für die weitere Zukunft alles Gute. -5- Nr. 10/2015 Protokoll zur Sitzungsvorlage der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen Gremium: Gemeinderat TOP Nr.: 4 Sitzungstag: 19.10.2015 öffentlich DS-Nr. GR87/2015 Fachamt: Büro des Bürgermeisters zur Beschlussfassung Feststellung von Hinderungsgründen nach § 29 GemO Verpflichtung des nachrückenden Gemeinderats Pascal Bechtel Beratung: Bürgermeister Büchner merkt an, dass nach dem Wahlergebnis der Gemeinderatswahlen vom 25. Mai 2014 für Herrn Thorsten Koch der erste Ersatzbewerber der Fraktion der Christlich Demokratischen Union, Ortsverband Oberhausen-Rheinhausen für den Wahlbezirk Oberhausen nachrücken würde. Nach Prüfung des amtlichen Wahlergebnisses der am 25. Mai 2014 durchgeführten Gemeinderatswahl wäre Herr Pascal Bechtel, Rainstraße 10 der erste Ersatzbewerber der Fraktion der Christlich Demokratischen Union, Ortsverband Oberhausen-Rheinhausen für den Wahlbezirk Oberhausen. Mit Schreiben vom 08. September 2015 hat die Gemeindeverwaltung Herrn Bechtel über diese Tatsache informiert und ihn um schriftliche Erklärung gebeten, ob er bereit wäre dieses Ehrenamt anzunehmen oder ob und welche Gründe für eine Ablehnung sprechen bzw. den Eintritt in das Gremium verhindern würden. Nach Prüfung der der Gemeindeverwaltung vorliegenden Erkenntnisse liegen bei Herrn Bechtel keine Hinderungsgründe nach § 29 GemO vor. Ebenso hat Herr Bechtel mit Schreiben vom 14.09.2015 schriftlich erklärt, dass ihm keine Umstände bekannt sind, welche ihn an der Übernahme und Ausübung des Amtes hindern. Nach seinen Ausführungen lässt Bürgermeister Büchner den Gemeinderat ohne gesonderte Stellungnahmen der Fraktionen über den Beschlussvorschlag abstimmen Beschluss: Der Gemeinderat stellt einstimmig nach § 29 Absatz 5 GemO fest, dass bei dem nachrückenden Gemeinderat, Herrn Pascal Bechtel keine Hinderungsgründe nach § 29 Absatz 1 bis 4 GemO gegeben sind. Bürgermeister Büchner hat, nachdem festgestellt wurde, dass keine Hinderungsgründe vorliegen, die nach § 32 Absatz 1 Satz 2 GemO vorgeschriebene Verpflichtung von Herrn Pascal Bechtel auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Amtspflichten vorgenommen. -6- Nr. 10/2015 Protokoll zur Sitzungsvorlage der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen Gremium: Gemeinderat TOP Nr.: 5 Sitzungstag: 19.10.2015 öffentlich DS-Nr. GR88/2015 Fachamt: Büro des Bürgermeisters zur Beschlussfassung Neubesetzung der Ausschüsse des Gemeinderates Beratung: Bürgermeister Büchner erläutert kurz den Sachverhalt dieses Tagesordnungspunktes. Nach dem Ausscheiden von Herrn Thorsten Koch sind die nachstehenden Ausschüsse des Gemeinderates neu zu besetzen. a) Bestätigung der ordentlichen Mitglieder und deren Stellvertreter des beschließenden Technischen Ausschusses nach § 40 Abs. 1 Satz 2 und 3 GemO und der Hauptsatzung der Gemeinde OberhausenRheinhausen vom 29.03.2010 Beschluss: Der Gemeinderat einigt sich ohne Gegenstimmen und Enthaltungen über die Zusammensetzung des Technischen Ausschusses und bestellt die ordentlichen Mitglieder und deren Stellvertreter/innen wie folgt: Ordentliche Mitglieder 1. Most, Werner 2. Werner, Matthias Ordentliche Mitglieder 1. Zieger, Thomas 2. Riegel, Karl Ordentliche Mitglieder 1. Horn, Norbert 2. vom Brocke, Peter CDU-Fraktion (2 Sitze) Stellvertreter nach Reihenfolge 1. Prestel, Peter 2. Böser, Hajo 3. Lindemann, Tatjana 4. Hartkorn, Margareta 5. Bechtel, Pascal FÖDL-Fraktion (2 Sitze) Stellvertreter nach Reihenfolge 1. Aumüller, Andreas 2. Zieger, Margit 3. Korrmann, Katharina 4. Börzel, Martina SPD-Fraktion (2 Sitze) Stellvertreter nach Reihenfolge 1. Brand, Peter 2. Häfele, Florian 3. Egenberger, Katharina 4. Born, Daniel -7- Nr. 10/2015 Ordentliche Mitglieder 1. Nagel, Heinz FW-Fraktion (1 Sitz) Stellvertreter nach Reihenfolge 1. Hoffmann, Peter 2. Strubel, Hans Hinweis: Sollte ein ordentliches Mitglied verhindert sein, so gilt die Stellvertretung nach Reihenfolge unter Bindung an die jeweiligen benannten Plätze auf der Liste. Gemeinderäte/Gemeinderätinnen die für den betreffenden beschließenden Ausschuss nicht zu Stellvertretern/Stellvertreterinnen bestellt worden sind, können nicht mit einer Stellvertretung beauftragt werden. b) Bestätigung der ordentlichen Mitglieder und deren Stellvertreter des beschließenden Verwaltungsausschusses nach § 40 Abs. 1 Satz 2 und 3 GemO und der Hauptsatzung der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen vom 29.03.2010 Beschluss: Der Gemeinderat einigt sich ohne Gegenstimmen und Enthaltungen über die Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses und bestellt die ordentlichen Mitglieder und deren Stellvertreter/innen wie folgt: Ordentliche Mitglieder 1. Prestel, Peter 2. Böser, Hajo Ordentliche Mitglieder 1. Zieger, Thomas 2. Korrmann, Katharina Ordentliche Mitglieder 1. Häfele, Florian 2. Born, Daniel CDU-Fraktion (2 Sitze) Stellvertreter nach Reihenfolge 1. Lindemann, Tatjana 2. Hartkorn, Margareta 3. Most, Werner 4. Bechtel, Pascal 5. Werner, Matthias FÖDL-Fraktion (2 Sitze) Stellvertreter nach Reihenfolge 1. Aumüller, Andreas 2. Riegel, Karl 3. Börzel, Martina 4. Zieger, Margit SPD-Fraktion (2 Sitze) Stellvertreter nach Reihenfolge 1. Brand, Peter 2. Egenberger, Katharina 3. Horn, Norbert 4. vom Brocke, Peter -8- Nr. 10/2015 Ordentliche Mitglieder 1. Hoffmann, Peter FW-Fraktion (1 Sitz) Stellvertreter nach Reihenfolge 1. Nagel, Heinz 2. Strubel, Hans Hinweis: Sollte ein ordentliches Mitglied verhindert sein, so gilt die Stellvertretung nach Reihenfolge unter Bindung an die jeweiligen benannten Plätze auf der Liste. Gemeinderäte/Gemeinderätinnen die für den betreffenden beschließenden Ausschuss nicht zu Stellvertretern/Stellvertreterinnen bestellt worden sind, können nicht mit einer Stellvertretung beauftragt werden. c) Bestätigung der ordentlichen Mitglieder und deren Stellvertreter des ständigen beratenden Umwelt- und Landwirtschaftsausschuss nach § 41 Abs. 1 Satz 2 und 3 GemO und der Hauptsatzung der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen vom 29.03.2010 Beschluss: Der Gemeinderat einigt sich ohne Gegenstimmen und Enthaltungen über die Zusammensetzung des Umwelt- und Landwirtschaftsausschusses und bestellt die ordentlichen Mitglieder und deren Stellvertreter/innen wie folgt: Ordentliche Mitglieder 1. Bechtel, Pascal 2. Lindemann, Tatjana Ordentliche Mitglieder 1. Aumüller, Andreas 2. Börzel, Martina Ordentliche Mitglieder 1. Egenberger, Katharina 2. Brand, Peter CDU-Fraktion (2 Sitze) Stellvertreter nach Reihenfolge 1. Most, Werner 2. Hartkorn, Margareta 3. Werner, Matthias 4. Prestel, Peter 5. Böser, Hajo FÖDL-Fraktion (2 Sitze) Stellvertreter nach Reihenfolge 1. Korrmann, Katharina 2. Riegel, Karl 3. Zieger, Thomas 4. Zieger, Margit SPD-Fraktion (2 Sitze) Stellvertreter nach Reihenfolge 1. Horn, Norbert 2. Born, Daniel 3. Häfele, Florian 4. vom Brocke, Peter -9- Nr. 10/2015 Ordentliche Mitglieder 1. Strubel, Hans FW-Fraktion (1 Sitz) Stellvertreter nach Reihenfolge 1. Hoffmann, Peter 2. Nagel, Heinz Hinweis: Sollte ein ordentliches Mitglied verhindert sein, so gilt die Stellvertretung nach Reihenfolge unter Bindung an die jeweiligen benannten Plätze auf der Liste. Gemeinderäte/Gemeinderätinnen die für den betreffenden beschließenden Ausschuss nicht zu Stellvertretern/Stellvertreterinnen bestellt worden sind, können nicht mit einer Stellvertretung beauftragt werden. d) Bestätigung der weiteren Vertreter/innen und deren Vertreter/innen der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen im Gemeindeverwaltungsverband Philippsburg Beschluss: Der Gemeinderat einigt sich ohne Gegenstimmen und Enthaltungen über die Entsendung der weiteren Vertreter/innen und deren Stellvertreter/innen in den Gemeindeverwaltungsverband Philippsburg und bestellt sie wie folgt: Weitere Vertreter/innen Most, Werner (CDU) Zieger, Thomas (FÖDL) Horn, Norbert (SPD) -10- Stellvertreter/innen Hartkorn, Margareta (CDU) Korrmann, Katharina (FÖDL) Brand, Peter (SPD) Nr. 10/2015 Protokoll zur Sitzungsvorlage der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen Gremium: Gemeinderat TOP Nr.: 6 Sitzungstag: 19.10.2015 öffentlich DS-Nr. GR89/2015 Fachamt: Büro des Bürgermeisters zur Beschlussfassung Wasserrechtlicher Antrag der Firma Transnet BW auf Niederbringung von 11 Rammkernbohrungen und 11 Rammsondierungen sowie Errichtung einer temporären Grundwassermessstelle i.R. des Neubaus einer Konverterstation im Gewann Landstraßenäcker, Gemarkung Wiesental - Stellungnahme der Gemeindeverwaltung Beratung: Bürgermeister Büchner erläutert sehr ausführlich den Sachverhalt des Tagesordnungspunktes. Die Firma Transnet BW hat mit Schreiben vom 12. August 2015 beim Landratsamt Karlsruhe eine Bohranzeige für die Durchführung von 11 Rammkernbohrungen und 11 Rammsondierungen eingereicht. (Die Rammsondierung ist ein Baugrundaufschlussverfahren im Bauwesen, bei dem eine Sonde mit festgelegter Energie in den Boden gerammt wird. Aufgenommen wird die Schlagzahl, die für eine festgelegte Eindringtiefe notwendig ist. Aus der Schlagzahl lassen sich bei rolligen Böden Rückschlüsse auf die Lagerungsdichte ziehen). Die Bohrungen und Rammsondierungen werden bis zu einer Tiefe von 20 Meter erfolgen und sollen auf den im Lageplan gekennzeichneten Stellen durchgeführt werden. Die Bohrpunkte 1, 2, 3, 6, 7, 8, 9 und 10 liegen dabei auf Grundstücken im Eigentum der Stadt Waghäusel, wobei die Bohrpunkte 1, 2 und 3 innerhalb der am Weg entlang verlaufenden Hecken liegen. Bohrpunkt Nr. 9 befindet sich im angrenzenden Wald. Die weiteren Bohrpunkte befinden sich im Privateigentum. Die Maßnahme ist im Wasserschutzgebiet der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen, Wasserschutzzone III geplant. Der dortige mittlere Grundwasserpegel wird mit 99 m NHN angegeben. Bei den Rammkernbohrungen sollen Bodenproben entnommen werden. Die entstehenden Löcher werden mit Bohrgut bzw. mit Kies-Sand oder Quellton verfüllt. Eine Bohrung soll zu einer temporären Grundwassermessstelle ausgebaut werden. Bei den Rammsondierungen werden keine Bodenproben entnommen. Die Sondierlöcher werden mit Kies-Sand oder Quellton verfüllt. Die Arbeiten sollen voraussichtlich in KW 40 bis KW 43 (28. September bis 24. Oktober) durchgeführt werden. Die Antragstellerin erwartet bis zu einer Tiefe von 3 m unter der Geländeoberkante das Auftreten von Ton/Schluff und Sand, in tieferen Lagen Sande und Kies-SandGemische. -11- Nr. 10/2015 Abbildung 1 Darstellung der beabsichtigten Bohrpunkte Das Landratsamt Karlsruhe, als zuständige Behörde, hat die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass für die Durchführung der Maßnahme ein Erlaubnisverfahren erforderlich sei, die reine Anzeige der Bohrungen somit nicht ausreichend wäre. Auf die Nachfrage der Gemeindeverwaltung nach Veröffentlichung der Unterlagen wurde unter Hinweise auf § 93 Abs. 3 WG mitgeteilt, dass dies nicht beabsichtigt ist. Darüber hinaus verweist das Landratsamt darauf, dass die wasserrechtliche Entscheidung unbeachtlich der Rechte Dritter ergehen wird. Vor Betreten des Grundstücks sei daher immer noch die Einwilligung des jeweiligen Grundstückseigentümers einzuholen. Rechtliche Würdigung des Vorhabens durch die Gemeindeverwaltung Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Vorhabens sind sowohl wasserrechtliche als auch naturschutzrechtliche Vorschriften zu beachten. Nach § 43 Abs. 5 WGBW hat die Wasserbehörde die Arbeiten zu untersagen und die Einstellung begonnener Arbeiten anzuordnen, wenn eine Verunreinigung oder nachteilige quantitative Veränderung des Grundwassers zu besorgen oder eingetreten ist und die Schäden nicht durch Inhalts- und Nebenbestimmungen verhütet, beseitigt oder ausgeglichen werden können. Damit die Wasserbehörde dies prüfen kann, hat der Antragsteller die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Planunterlagen, insbesondere Erläuterungsbericht, Lageplan und Bauzeichnungen beizufügen. -12- Nr. 10/2015 Die Gemeindeverwaltung ist der Auffassung, dass die bisher eingereichten Unterlagen diesen Voraussetzungen nicht entsprechen. Zwar werden die Anzahl der Bohrungen und Sondierungen und deren Tiefe mitgeteilt, es fehlen jedoch weitere Angaben, die zum jetzigen Zeitpunkt eine abschließende Überprüfung nicht zulassen. So enthalten die Antragsunterlagen den Namen der Antragstellerin und einer dort verantwortlichen Person. Es fehlen jedoch die entsprechenden Angaben zu dem Unternehmen, das die Arbeiten ausführt bzw. zur Qualifizierung der Mitarbeiter der Antragstellerin, der die entsprechenden Arbeiten überwacht und kontrolliert. Auf Grund dieser fehlenden Angaben sind auch keine Aussagen zu den eingesetzten Geräten und Maschinen vorhanden, mit denen die Arbeiten durchgeführt werden sollen. Durch die Lage der Maßnahme im Wasserschutzgebiet der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen sind hier ausreichende Sicherheitsmaßnahmen zu beachten. So dürfen nur solche Fahrzeuge und Bohrgeräte zum Einsatz gelangen, die mit entsprechend biologisch abbaubaren Schmierstoffen ausgestattet sind. Diese müssen nach Durchführung der Arbeiten außerhalb der Schutzzone abgestellt werden. Inwieweit dies gewährleistet sein wird, ist aus den Unterlagen nicht erkennbar. Die Wasserbehörde hat die Antragstellerin insoweit um Ergänzung der Unterlagen zu bitten. Grundsätzlich ergehen Entscheidungen im öffentlichen Recht unbeschadet der Rechte von Dritten, d.h. die Genehmigungsbehörde ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob der Antragsteller ein Recht, das ihm zugesprochen wurde, in Bezug auf privatrechtliche Einwendungen auch ausüben kann oder nicht. Liegen der Behörde jedoch Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigen, dass eine erteilte Erlaubnis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht ausgeübt werden kann, so fehlt dem Antragsteller das sogenannte Sachbescheidungsinteresse. Solche Anhaltspunkte sind in Bezug auf den vorliegenden Antrag zumindest teilweise gegeben. Im Hinblick auf die beantragten Bohrpunkte 4, 5 und 11 ist nicht mit dem Einverständnis der privaten Eigentümer und Nutzungsberechtigen der Grundstücke zu rechnen. Die weiteren Punkte, mit Ausnahme von Punkt 9, befinden sich auf Grundstücken im Eigentum der Stadt Waghäusel. Neben der Unvollständigkeit des Antrags und des zumindest teilweise fehlenden Sachbescheidungsinteresse, ist derzeit eine Genehmigung auch aus umweltfachlichen Gründen nicht zu erteilen. Die beabsichtigen Maßnahmen liegen (a) in geschützten Biotopen nach § 33 NatSchG BW und verstoßen gegen (b) den Artenschutz im dortigen Bereich. (a) Wie im Sachverhalt bereits ausgeführt, befinden sich die Bohrpunkte 1, 2 und 3 in einer Feldhecke und der Bohrpunkt Nr. 9 mitten in einem Waldgebiet und nicht wie im Lageplan dargestellt am Waldrand. Nach § 33 NatSchG sind Feldhecken und Feldgehölze gesetzlich geschützt. Nach § 30 BNatSchG sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung dieser Biotope führen oder führen können, verboten. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese durch Rechtsverordnungen oder Kartierungen unter Schutz gestellt wurden. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen sind nachstehend wiedergegeben: -13- Nr. 10/2015 §33 Gesetzlich geschützte Biotope Weitere gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 Absatz 2 Satz 2 BNatSchG sind: ….. 4. Feldhecken, Feldgehölze, Hohlwege, Trockenmauern und Steinriegel, jeweils in der freien Landschaft. Die in Satz 1 genannten Biotope werden in der Anlage 2 zu diesem Gesetz näher beschrieben. Anlage 2 4 Biotope nach § 33 Absatz 1 Nummer 5 (Feldhecken und Feldgehölze, Hohlwege, Trockenmauern, Steinriegel) 4.1 Feldhecken und Feldgehölze Feldhecken und Feldgehölze sind kleinere, oft linienhafte Flächen in der freien Landschaft von nicht mehr als 50 m Breite oder von weniger als 0,5 ha Fläche, die von Bäumen und Sträuchern oder nur von Sträuchern bestockt sind. Nicht erfasst sind Feldgehölze von weniger als 250 m2 Fläche sowie Hecken von weniger als 20 m Länge. Nicht erfasst sind gebietsfremde Anpflanzungen und Heckenzäune. Besondere typische Arten der Feldhecken und Feldgehölze sind: Gewöhnliche Hasel (Corylus avellana), Roter Hartriegel (Cornus sanguinea), Schwarzer Holunder (Sambucus nigra), Gewöhnlicher Liguster (Ligustrum vulgare), Hainbuche (Carpinus betulus), StielEiche (Quercus robur), Weißdorn-Arten (Crataegus spp.), Schlehe (Prunus spinosa), Esche (Fraxinus excelsior), Vogel-Kirsche (Prunus avium), Hunds-Rose (Rosa canina), Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus), Ahorn-Arten (Acer campestre, Acer platanoides, Acer pseudoplatanus), Sal-Weide (Salix caprea), Gewöhnliche Heckenkirsche (Lonicera xylosteum), Schneeball-Arten (Viburnum lantana, Viburnum opulus), Zitter-Pappel (Populus tremula) und Kreuzdorn (Rhamnus cathartica). Die dortige Vegetation entspricht den in der Anlage 2 genannten Voraussetzungen. In den Hecken befinden sich, die in der Anlage 2 genannten typischen Arten. Auch von Größe und Umfang sind die entsprechenden Voraussetzungen gegeben. Von dem Verbot kann nur dann eine Ausnahme erteilt werden, wenn entsprechende Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden. Aus den Antragsunterlagen ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin bei ihrer Anzeige der Bohrungen die entsprechende Problematik erkannt hat. Ob und inwieweit eine Ausnahme erteilt werden kann, lässt sich somit nicht beurteilen. Dabei ist sicherlich auch zu beachten, inwieweit auch andere Flächen, außerhalb der vorhandenen Biotope für die Durchführung der Bohrungen in Frage kommen. (b) Das Vorhaben verstößt auch gegen artenschutzrechtliche Regelungen. Nach § 39 BNatSchG ist es verboten, 1. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten, 2. wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten, 3. Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören -14- Nr. 10/2015 Durch das Vorhaben wird sowohl zumindest gegen Ziffer 1 und Ziffer 2 verstoßen. Durch die Baumaßnahme, die mit entsprechenden Geräten durchgeführt werden wird, werden wildlebende Tiere beunruhigt. Inwieweit Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen eingehalten werden, ist den Unterlagen nicht zu entnehmen. Es ist somit derzeit von einer entsprechenden Beeinträchtigung auszugehen. Darüber hinaus werden innerhalb des vorhandenen Biotops Lebensstätten von Pflanzen und Tieren zerstört, wobei nicht davon auszugehen ist, dass diese wiederhergestellt werden sollen. Derzeit kann somit die beantragte Erlaubnis auf Durchführung Rammkernbohrungen und Rammsondierungen nicht erteilt werden. Antragstellerin ist aufzugeben, ihren Antrag entsprechend zu ergänzen. vollständigen Unterlagen sind den betroffenen Gemeinden Grundstückseigentümern zur Stellungnahme zu übersenden. von Der Die und Nach seinen Ausführungen bittet Bürgermeister Büchner die Fraktionen um deren Stellungnahmen. Gemeinderat Most (CDU) kann die Zustimmung der CDU-Fraktion zum Beschlussvorschlag erteilen. Beim letzten Absatz regt er folgende Ergänzung an: „Derzeit kann somit die beantragte Erlaubnis auf Durchführungen von Rammkernbohrungen und Rammsondierungen sowie der Einrichtung einer temporären Grundwassermessstelle aus Sicht der Gemeinde nicht erteilt werden.“ Gemeinderat Aumüller (FÖDL) stimmt ebenfalls zu. Gemeinderat Brand (SPD) kann dem Beschlussvorschlag ebenfalls zustimmen. Gemeinderat Strubel (FW) erteilt abschließend ebenfalls die Zustimmung der FWFraktion Beschluss: Der Gemeinderat beschließt einstimmig die nachstehende Stellungnahme zum wasserrechtlichen Antrag der Firma Transnet BW abzugeben: Sehr geehrte Damen und Herren, die Gemeinde bedankt sich zunächst für die Übersendung der Unterlagen zum wasserrechtlichen Antrag der Firma TransnetBW i.R. des geplanten Neubaus einer Konverterstation auf Gemarkung Waghäusel, OT Wiesental. Bei diesem Antrag handelt es sich um ein rechtlich selbstständiges Verfahren außerhalb der Bundesfachplanung oder Planfeststellung. Es soll der Untersuchung von Flächen dienen, die die Antragstellerin aus technischer und umweltfachlicher Sicht als möglichen Standort eines Konverters ermittelt hat. In Bezug auf die Umweltprüfung wurden dabei lediglich bereits vorhandene Quellen ausgewertet ohne eingehende fachliche Prüfung oder eigene Feststellungen durchgeführt zu haben. Ebenso wurde bei der technischen Bewertung vorgegangen. Mit dem nun vorliegenden wasserrechtlichen Antrag möchte die Antragstellerin die technische Realisierbarkeit des Vorhabens weiter untersuchen. Unabhängig von weiteren Ausführungen stellt sich dabei rechtlich die Frage, inwieweit sie dazu beim derzeitigen Verfahrensstand berechtigt ist. -15- Nr. 10/2015 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass vorbereitende Handlungen zur Untersuchung der Durchführbarkeit von geplanten Maßnahmen zulässig sind. Aufgrund des damit verbundenen Eingriffs in das grundrechtlich geschützte Eigentum bedürfen diese Handlungen jedoch einer entsprechenden gesetzlichen Regelung. So hat der Gesetzgeber in §17 AEG (Allgemeines Eisenbahngesetz), 16a FStrG (Fernstraßengesetz) und für bestimmte Bereiche in §91 WHG (Wasserhaushaltsgesetz) entsprechende Regelungen getroffen. Dort wo eine gesetzliche Regelung fehlt, ist der Antragsteller auf die Zustimmung der Eigentümer angewiesen bzw. muss den Abschluss eines Planfeststellungsverfahrens abwarten bis entsprechende Rechte geltend gemacht werden können. So sehen das BImSchG (Bundesimmissionsschutzgesetz) und das NABEG (Netzausbaubeschleunigungsgesetz) keine generellen Rechte zur Durchführung vorbereitender Untersuchungen und Maßnahmen vor. Während diese nach dem BImSchG insgesamt ausgeschlossen sind, besteht nach § 27 NABEG die grundsätzliche Möglichkeit der vorzeitigen Besitzeinweisung nach Durchführung des Anhörungsverfahrens im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zur Festlegung der Trasse. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde im Vorfeld eines Planfeststellungsverfahrens nach dem Energiewirtschaftsgesetz Bewilligungen erteilen. Die Antragstellerin möchte vorbereitende Untersuchungen zum Bau einer Konverterstation durchführen. Derzeit ist völlig offen, in welchem Verfahren das Bauvorhaben später realisiert werden soll. In Gesprächen zwischen Behörden, Betroffenen und der Firma TransnetBW wurde dieser Punkt völlig offen gelassen. Es ist somit derzeit rechtlich nicht prüfbar, ob die Antragstellerin gegen den Willen der Eigentümer die beabsichtigten Bohrungen wird durchführen können. Insoweit besteht derzeit kein Anspruch auf Erlass der beantragten wasserrechtlichen Genehmigung durch das Landratsamt. Der Antragstellerin fehlt das Bescheidungsinteresse, da sie die beantragte Genehmigung, sofern die Voraussetzungen für eine Erteilung vorliegen würden, nicht vollständig ausnutzen kann. Die Antragsunterlagen sind auch unvollständig und gestatten keine abschließende Prüfung des Vorhabens. Damit der Antrag auf seine Zulässigkeit geprüft werden kann, hat der Antragsteller die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Planunterlagen, insbesondere Erläuterungsbericht, Lageplan und Bauzeichnungen vorzulegen. Die Gemeindeverwaltung ist der Auffassung, dass die bisher eingereichten Unterlagen diesen Voraussetzungen nicht entsprechen. Zwar werden die Anzahl der Bohrungen und Sondierungen und deren Tiefe mitgeteilt, es fehlen jedoch weitere Angaben, die zum jetzigen Zeitpunkt eine abschließende Überprüfung nicht zulassen. So enthalten die Antragsunterlagen den Namen der Antragstellerin und einer dort verantwortlichen Person. Es fehlen jedoch die entsprechenden Angaben zu dem Unternehmen, das die Arbeiten ausführt bzw. zur Qualifizierung des Mitarbeiters / der Mitarbeiterin der Antragstellerin, der die entsprechenden Arbeiten überwacht und kontrolliert. Auf Grund dieser fehlenden Angaben sind auch keine Aussagen zu den eingesetzten Geräten und Maschinen vorhanden, mit denen die Arbeiten durchgeführt werden sollen. Durch die Lage der Maßnahme im Wasserschutzgebiet der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen sind hier ausreichende Sicherheitsmaßnahmen zu beachten. So dürfen nur solche Fahrzeuge und Bohrgeräte zum Einsatz gelangen, die mit entsprechend biologisch abbaubaren Schmierstoffen ausgestattet sind. Diese müssen nach Durchführung der Arbeiten außerhalb der Schutzzone abgestellt werden. Inwieweit dies gewährleistet sein wird, ist aus den Unterlagen nicht erkennbar. Die Wasserbehörde hat die Antragstellerin insoweit aufzufordern, die Unterlagen zu ergänzen. Darüber hinaus sind den Anträgen keinerlei Baupläne beigefügt. Dies ist insbesondere in Bezug auf die vorgesehene Grundwassermessstelle von besonderer Bedeutung. Durch die dauerhafte Öffnung des Untergrundes bis zum Grundwasserleiter und möglicherweise darüber hinaus, kann die Zulässigkeit des Vorhabens erst nach Vorlage der erforderlichen Baupläne und Zeichnungen ermittelt werden. Derzeit ist die Angelegenheit somit nicht entscheidungsreif. Neben der Unvollständigkeit des Antrags und des fehlenden Sachbescheidungsinteresse, ist derzeit eine Genehmigung auch aus umweltfachlichen Gründen nicht zu erteilen. Die beabsichtigen Maßnahmen liegen (a) in geschützten Biotopen nach § 33 NatSchG BW und verstoßen gegen (b) den Artenschutz im dortigen Bereich. -16- Nr. 10/2015 (a) Die Antragsstellerin beabsichtigt die für die Voruntersuchung erforderlichen Bohrungen in einer Feldhecke bzw. in einem Waldgebiet durchzuführen. Dies betrifft insbesondere die Bohrpunkte 1, 2 und 3, die nicht wie im Lageplan dargestellt auf freier Feldfläche oder am Waldrand sich befinden, sondern innerhalb der Feldhecke entlang des Weges (Bohrpunkt 1, 2 und 3) bzw. mitten im Waldgebite (Bohrpunkt 9). Nach §33 NatSchG sind Feldhecken und Feldgehölze gesetzlich geschützt. Nach §30 BNatSchG sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung dieser Biotope führen oder führen können, verboten. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese durch Rechtsverordnungen oder Kartierungen unter Schutz gestellt wurden. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen sind nachstehend wiedergegeben: §33 Gesetzlich geschützte Biotope Weitere gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 Absatz 2 Satz 2 BNatSchG sind: ….. 4. Feldhecken, Feldgehölze, Hohlwege, Trockenmauern und Steinriegel, jeweils in der freien Landschaft. Die in Satz 1 genannten Biotope werden in der Anlage 2 zu diesem Gesetz näher beschrieben. Anlage 2 4 Biotope nach § 33 Absatz 1 Nummer 5 (Feldhecken und Feldgehölze, Hohlwege, Trockenmauern, Steinriegel) 4.1 Feldhecken und Feldgehölze Feldhecken und Feldgehölze sind kleinere, oft linienhafte Flächen in der freien Landschaft von nicht mehr als 50 m Breite oder von weniger als 0,5 ha Fläche, die von Bäumen und Sträuchern oder nur von Sträuchern bestockt sind. Nicht erfasst sind Feldgehölze von weniger als 250 m2 Fläche sowie Hecken von weniger als 20 m Länge. Nicht erfasst sind gebietsfremde Anpflanzungen und Heckenzäune. Besondere typische Arten der Feldhecken und Feldgehölze sind: Gewöhnliche Hasel (Corylus avellana), Roter Hartriegel (Cornus sanguinea), Schwarzer Holunder (Sambucus nigra), Gewöhnlicher Liguster (Ligustrum vulgare), Hainbuche (Carpinus betulus), Stiel-Eiche (Quercus robur), Weißdorn-Arten (Crataegus spp.), Schlehe (Prunus spinosa), Esche (Fraxinus excelsior), Vogel-Kirsche (Prunus avium), Hunds-Rose (Rosa canina), Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus), Ahorn-Arten (Acer campestre, Acer platanoides, Acer pseudoplatanus), Sal-Weide (Salix caprea), Gewöhnliche Heckenkirsche (Lonicera xylosteum), Schneeball-Arten (Viburnum lantana, Viburnum opulus), Zitter-Pappel (Populus tremula) und Kreuzdorn (Rhamnus cathartica). Die dortige Vegetation entspricht den in der Anlage 2 genannten Voraussetzungen. In den Hecken befinden sich die in der Anlage 2 genannten typischen Arten. Auch von Größe und Umfang sind die entsprechenden Voraussetzungen gegeben. Von dem Verbot kann nur dann eine Ausnahme erteilt werden, wenn entsprechende Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden. Aus den Antragsunterlagen ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin bei ihrer Anzeige der Bohrungen die entsprechende Problematik erkannt hat. Ob und inwieweit eine Ausnahme erteilt werden kann, lässt sich somit nicht beurteilen. Dabei ist sicherlich auch zu beachten, ob auch andere Flächen, außerhalb der vorhandenen Biotope für die Durchführung der Bohrungen in Frage kommen. (b) Das Vorhaben verstößt auch gegen artenschutzrechtliche Regelungen. Nach §39 BNatSchG ist es verboten, 1. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu -17- Nr. 10/2015 verletzen oder zu töten, 2. wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten, 3. Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören Durch das Vorhaben wird sowohl gegen Ziffer 1 als auch Ziffer 2 verstoßen. Durch die Baumaßnahme, die mit entsprechenden Geräten durchgeführt wird, werden wildlebende Tiere beunruhigt. Inwieweit Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen eingehalten werden, ist den Unterlagen nicht zu entnehmen. Es ist daher von einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen. Darüber hinaus werden innerhalb des vorhandenen Biotops Lebensstätten von Pflanzen und Tieren zerstört, wobei nicht davon auszugehen ist, dass diese wiederhergestellt werden sollen. So ist das dortige Areal nachweislich für die nachstehenden aufgeführten Tierarten Lebensraum, Fortpflanzungsstätte, Winterquartier und Rückzugsgebiet: Knoblauchkröte (Pelobates Fuscus), Zauneidechse (Lacerta Agilis), Wechselkröte (Bufo Viridis), Grünsprecht (Picus Vindis), Bundspecht (Dentrocobos Major), Haubenlerche (Gallerida Cristata), Turmfalke (Falco Tinnunkulus), verschiedene Fledermausarten, diverse Sandlaufkäfer, Nashornkäfer (Oryctes Nasicornis) sowie eine Reihe von Wildbienen. Gerade im Hinblick auf die Wildbienen und deren besondere Bedeutung für die Umwelt sind vor Durchführung von Maßnahmen umfangreiche Untersuchungen erforderlich. Derzeit kann somit die beantragte Erlaubnis auf Durchführungen von Rammkernbohrungen und Rammsondierungen sowie der Einrichtung einer temporären Grundwassermessstelle aus Sicht der Gemeinde nicht erteilt werden. Der Antragstellerin ist aufzugeben, ihren Antrag entsprechend zu ergänzen. Die vollständigen Unterlagen sind den betroffenen Gemeinden und Grundstückseigentümern zur erneuten Stellungnahme zu übersenden. -18- Nr. 10/2015 Protokoll zur Sitzungsvorlage der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen Gremium: Gemeinderat TOP Nr.: 7 Sitzungstag: 19.10.2015 öffentlich DS-Nr. GR90/2015 Fachamt: Büro des Bürgermeisters zur Beschlussfassung Verabschiedung einer Resolution des Gemeinderates der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen gegen den Konverterstandort Landstraßenäcker Beratung: Bürgermeister Büchner geht auf die Sitzungsvorlage ein. Im Rahmen der Bundesfachplanung wurden von der Firma TransnetBW mehrere Standorte für den Bau eines Konverters vorgestellt. Einer dieser Standorte befindet sich auf Gemarkung Wiesental, Landstraßenäcker. Der Flächenbedarf für die Anlage beträgt ca. 100.000 m². Die Gemeindeverwaltung und viele Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde sprechen sich gegen diesen Standort vor den Toren der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen aus. Gründe hierfür sind der extreme Flächenverbrauch, die Vernichtung von Naherholungsgebieten sowie die fachlich ungeklärten Auswirkungen einer solchen Anlage auf die Gesundheit der Menschen sowie der Umwelt. Um bereits im Vorfeld einer Antragsstellung die ablehnende Haltung des Gemeinderates von Oberhausen-Rheinhausen zu dokumentieren, soll die nachstehende Resolution gefasst werden. Gleichzeitig wird die Stadt Waghäusel aufgefordert, eine gleichlautende Resolution zu fassen. Nach seinen Ausführungen bittet Bürgermeister Büchner die Fraktionen um deren Stellungnahmen. Gemeinderat Most (CDU) und die CDU-Fraktion stehen hinter dem Beschlussvorschlag 1. Den Beschlussvorschlag 2, Satz 1 möchte er gerne wie folgt umformuliert haben. „Der Gemeinderat der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen bittet die Stadt Waghäusel als Belegenheitsgemeinde, eine gleichlautende Resolution zu erlassen.“ Gemeinderat Aumüller (FÖDL) kann dem Beschlussvorschlag 1 grundsätzlich zustimmen. Er und seine Fraktion möchten jedoch einige Ergänzungen mitaufnehmen. Der Abstatz 1 sollte wie folgt lauten: „Der Gemeinderat der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen spricht sich gegen den Bau einer Konverterstation auf Gemarkung Waghäusel-Wiesental, Gewann Landstraßenäcker aus. Auch wird er jeden anderen Standort mit einer ähnlich geringen Entferung zu Wohngebieten der Gemeidne Oberhausen-Rheinhausen nicht aktzeptieren. Der Gemeinderat wird in seiner ablehnenden Haltung auch durch die Eindrücke der Besichtigung in Dörpen am 28.09.2015 bestärkt.“ Desweiteren sollte der letzte Absatz, Satz 1 wie folgt heißen: „Der Gemeinderat begründet seine ablehnende Haltung mit dem für die Maßnahme erforderlichen, extremen Flächenverbrauch, der Nähe zur Wohnbebauung, der Vernichtung von Naherholungsräumen, insbesondere für die Bevölkerung des Ortsteils Oberhausen, sowie mit den wissenschaftlich derzeit noch nicht auszuschließenden -19- Nr. 10/2015 gesundheitlichen Beeinträchtigungen von Menschen und der Umwelt.“ In Bezug auf den Beschlussvorschlag 2 kann er die Zustimmung seiner Fraktion erteilen. Gemeinderat Brand (SPD) kann den Ausführungen der Fraktion der FÖDL folgen und dem vorgelegten Beschlussvorschlag der Verwaltung zustimmen. Gemeinderat Strubel (FW) kann die Zustimmung der Fraktion der Freien Wähler zum Beschlussvorschlag erteilen. Bürgermeister Büchner ergänzt zunächst den Beschlussvorschlag entsprechend den Ausführungen der Fraktion der FÖDL. Darüber hinaus schlägt er unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Fraktion der CDU zum Beschlussvorschlag 2 vor, das Wort „fordert“ durch das Wort „verlangt“ zu ersetzen. Anschließend verliest er nochmals den neu formulierten Beschlussvorschlag und lässt den Gemeinderat darüber abstimmen. Beschluss: 1. Der Gemeinderat beschließt einstimmig die nachstehende Resolution: „Der Gemeinderat der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen spricht sich gegen den Bau einer Konverterstation auf Gemarkung Waghäusel-Wiesental, Gewann Landstraßenäcker aus. Auch wird er jeden anderen Standort mit einer ähnlich geringen Entfernung zu Wohngebieten der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen nicht akzeptieren. Der Gemeinderat wird in seiner ablehnenden Haltung auch durch die Eindrücke der Besichtigung in Dörpen am 28.09.2015 bestärkt. Der Gemeinderat der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen wird alle rechtlich möglichen Schritte einleiten, um diesen Bau zu verhindern. Hierzu gehört insbesondere auch, dass Grundstücke der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen für vorbereitende Untersuchungen nicht betreten werden dürfen. Der Gemeinderat begründet seine ablehnende Haltung mit dem für die Maßnahme erforderlichen, extremen Flächenverbrauch, der Nähe zur Wohnbebauung, der Vernichtung von Naherholungsräumen, insbesondere für die Bevölkerung des Ortsteils Oberhausen, sowie mit den wissenschaftlich derzeit noch nicht auszuschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen von Menschen und der Umwelt.“ 2. Der Gemeinderat der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen verlangt von der Stadt Waghäusel als Belegenheitsgemeinde, eine gleichlautende Resolution zu erlassen. Insbesondere zu beschließen, dass ein Betreten der Grundstücke der Gemeinde Waghäusel erst nach gerichtlichem Entscheid, notfalls im Wege der Zwangsvollstreckung, zugelassen wird. -20- Nr. 10/2015 Protokoll zur Sitzungsvorlage der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen Gremium: Gemeinderat Sitzungstag: 19.10.2015 TOP Nr.: 8 öffentlich DS-Nr. GR91/2015 Fachamt: Büro des Bürgermeisters zur Beschlussfassung Antrag der Firma Heinrich Krieger KG, Neckarsteinach auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur zeitweiligen Lagerung von unbelastetem Erdaushub auf einer Teilfläche des Kieswerks in OberhausenRheinhausen, OT Rheinhausen, FlST.Nr. 1627 Beratung: Bürgermeister Büchner Tagesordnungspunktes. erläutert sehr ausführlich den Sachverhalt des Gegenstand der Antragstellung Allgemeine Angaben der Antragstellerin zum Vorhaben Die Firma Heinrich Krieger KG beantragt über das Unternehmen Spang, Fischer, Natzschka GmbH die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur zeitweiligen Lagerung von unbelastetem Erdaushub auf einer Teilfläche des Kieswerks in Oberhausen-Rheinhausen, OT Rheinhausen, FlSt.Nr. 1627. Die Antragsunterlagen wurden am 09. September 2015 erstellt und mit Schreiben vom 17. September 2015 der Gemeinde zur Stellungnahme am 29. September 2015 übermittelt. Gegenstand des Antrags ist die zeitweilige Lagerung von unbelastetem Erdaushub mit einer Gesamtlagerkapazität von bis zu 6.000 t und einem jährlichen Umschlag von 50.000 t. Die Lagerung soll auf einer 1.000 m² großen Teilfläche des zum Kieswerk Oberhausen-Rheinhausen gehörenden Betriebsgeländes stattfinden. Das zur Zwischenlagerung vorgesehene Material stammt aus regionalen Bauvorhaben, im Wesentlichen aus den Bereichen Hoch- und Tiefbau und wird von gewerblichen Baufirmen, der öffentlichen Hand oder Privatpersonen angeliefert. Angenommen wird ausschließlich unbelasteter Erdaushub der Einbauklasse Z0, der vor der Anlieferung durch ein zugelassenes Labor hinsichtlich der Qualitätsstufe geprüft wurde. Bei der Anlieferung wird das Material zusätzlich einer Sichtprobe unterzogen, um die Zufuhr unzulässiger Fremdstoffe auszuschließen. Darüber hinaus wird eine Geruchsprobe durchgeführt, um Verunreinigungen zu erkennen. Entsprechende Massen werden zurückgewiesen und dürfen auf dem Gelände nicht abgekippt werden. Kleinmengen bis ca. eine Tonne, für die keine Materialanalysen vorliegen, werden innerhalb der Lagerflächen in einer separaten, aus Betonsteinen bestehenden Lagerbox gesammelt. Die Lagerbox wird überdacht, um etwaige Stoffausträge durch Niederschlagswasser auszuschließen. Aus der Gesamtmenge der Kleinanlieferungen werden regelmäßig Materialproben entnommen, die einer Qualitätskontrolle durch ein zugelassenes Labor unterzogen werden. Erst nach erfolgter Freigabe durch das Prüflabor wird das Material aus der Sammelbox dem eigentlichen Zwischenlager zugeführt. Eine Aufbereitung oder sonstige Verarbeitung des Materials findet nicht statt. Die zwischengelagerten Mengen werden in regelmäßigen Abständen zu den -21- Nr. 10/2015 Erddeponien in der Region verbracht. Bei entsprechender Nachfrage kann das Material auch für zugelassene Verfüllmaßnahmen an Baustellen abgegeben werden. Für den Abtransport wird das Material mit Radlager und/oder Bagger auf LKW und Dumper (Muldenkipper) verladen. Ein- und Ausgangsmengen werden über die Fahrzeugwaage erfasst und kontrolliert. Das nachstehende Fließdiagramm stellt den Ablauf der Anlieferung und Ablieferung dar. Abbildung 2 Arbeitsablauf Abbildung 3 Zwischenlagerung Erdaushub, magenta farbene Fläche -22- Nr. 10/2015 Umweltauswirkungen nach Darstellung der Antragstellerin Aufgrund der Entfernung des geplanten Lagerplatzes zu den nächstgelegenen Siedlungsbereichen ist davon auszugehen, dass die maßgeblichen Grenzwerte der TA Luft und der TA Lärm auch bei einer Realisierung des Vorhabens unverändert eingehalten beziehungsweise unterschritten werden. Zusätzliche Flächen, über die in der Vergangenheit hinaus beanspruchten, werden durch die Maßnahme nicht berührt. Die Zwischenlagerung findet im Bereich der bisher von der Firma Kurpfälzische Asphaltmischwerke GmbH und Co KG genutzten Flächen statt. Die Oberfläche des geplanten Lagerplatzes besteht aus ungebundenen mineralischen Gemischen. Tiere und Pflanzen sind durch die Maßnahme nicht betroffen, da alle Arbeitsabläufe unmittelbar auf dem heutigen Betriebsgelände stattfinden. Beeinträchtigungen des Schutzgutes Wasser können beim bestimmungsgemäßen Betrieb des geplanten Lagerplatzes ausgeschlossen werden. Im Hinblick auf die lufthygienische Situation sind gegenüber dem aktuellen Zustand keine Veränderungen zu erwarten. Die Zwischenlagerung des Bodenmaterials und der dabei anfallende Maschineneinsatz haben keine zusätzlichen Luftbelastungen zur Folge. Für die Entsorgung von unbelastetem Erdaushub in dafür vorgesehene Deponien der Region sind aktuell Kosten von 12,00 €/t inkl. Transport zu veranschlagen. Stellungnahme der Gemeindeverwaltung a.) Die Gemeindeverwaltung gibt nach Durchsicht und Prüfung des Antrags die nachstehende Stellungnahme im Rahmen der Anhörung an das Landratsamt ab: Grundsätzlich bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Zwischenlagerung von unbelastetem Erdaushub im Rahmen der beantragten Betriebsgenehmigung auf dem Grundstück im Bereich des Kieswerkgeländes der Firma Krieger, das in der Vergangenheit durch die Firma Kurpfälzische Asphaltmischwerke GmbH & Co KG gewerblich genutzt wurde. Dennoch sind bei der Durchsicht der eingereichten Unterlagen verschiedene Punkte aufgetaucht, die nach Auffassung der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen zumindest einer weiteren Erklärung oder einer tieferen Untersuchung bedürfen. Mit dem vorliegenden Antrag wird die Lagerung von ca. 6.000 t unbelastetem Erdaushub auf einer Fläche von 1.000 m² beantragt. Je nach Dichte des Materials soll die Gesamtfläche im Falle der maximalen Auslastung auf eine Höhe von 5 m bis 6 m aufgeschüttet werden. Dies erscheint bei Einhaltung der erforderlichen Standfestigkeit technisch nicht möglich. Die Flächengröße wäre somit entweder anzupassen oder die maximale Menge zu reduzieren. Der Anlieferungsablauf sieht vor, dass Kleinmengen ohne entsprechende labortechnische Untersuchung zunächst in einer Schüttbox zwischengelagert werden. Die Schüttbox wird mit Betonsteinen errichtet und soll eine Überdachung erhalten. Es fehlen hier Angaben zur Größe der Schüttbox und den erwarteten Mengen. Die Gemeinde begrüßt grundsätzlich die Möglichkeit zur Anlieferung von Kleinmengen durch Private, da hiervon insbesondere die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde profitieren werden. Die Lagerkapazitäten sollten jedoch ausreichend -23- Nr. 10/2015 bemessen sein. Je nach Größe der Schüttbox ist neben der Genehmigung nach BImSchG auch eine Genehmigung nach dem Baugesetzbuch erforderlich. Im Übrigen fehlen bei der Antragstellung Angaben dazu welche Maßnahmen ergriffen werden, wenn bei der Untersuchung der angelieferten Kleinmengen Verunreinigungen festgestellt werden. Entsprechende Betriebsabläufe sollten bereits im Vorfeld festgelegt werden. Die Feststellungen zu möglichen Beeinträchtigungen der Umwelt können im Wesentlichen nachvollzogen werden. Leider fehlen jegliche Untersuchungen, die dieseauch belegen. Die Darstellung erschöpft sich in der Aufzählung von Behauptungen ohne konkrete Nachweise. Gerade im Hinblick auf Staubemissionen und Immissionen wäre die Vorbelastung, die sich durch den Betrieb bereits ergibt, von Interesse gewesen. Es werden zwar im Beiblatt u Formblatt 2.5 – 2.7 Emissionsgrenzwerte angegeben, verbunden mit der Feststellung, dass diese eingehalten werden. Begründet wird dies jedoch lediglich damit, dass gegenüber der aktuellen Situation in den nächstgelegenen Siedlungsbereichen keine signifikanten Staub-Zusatzbelastungen zu erwarten seien. Voraussetzung für eine solche Behauptung wäre jedoch zunächst die Feststellung der derzeitigen Belastung und die durch die offene Lagerung des Erdaushubs hinzukommende zusätzliche Belastung. Die gewählte Form der Darstellung erweckt den Eindruck, dass sich der Antragsteller aufgrund der „gefühlten“ Geringfügigkeit der Maßnahme bzw. dem Wissen aus vergleichbaren Projekten hierüber keine Gedanken gemacht hat. Die Genehmigungsbehörde wird darüber zu entscheiden haben, ob und inwieweit hierzu weitere Unterlagen und Untersuchungen gefordert werden. Im Hinblick auf die nicht unbedeutenden Gesundheitsgefahren durch Stäube erscheinen hier weitere Ausführungen der Antragstellerin notwendig. Abschließend weist die Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen darauf hin, dass mit Vereinbarung vom 25. Oktober 1990 die Beseitigung von nicht verunreinigtem Bodenaushub vom Landkreis auf die Gemeinde übertragen wurde. Es besteht somit eine Andienungspflicht der Antragstellerin für zu beseitigenden Aushub an die Gemeinde. Der Preis für die Entsorgung beträgt derzeit auf der Erdaushubdeponie Oberhausen-Rheinhausen 20,45 €/m³ ohne Transportkosten. b.) Die Gemeindeverwaltung geht in Bezug auf die zusätzliche Belastung mit Schwerlastverkehr, insbesondere des Ortsteils Rheinhausen, davon aus, dass dieser gegenüber dem durch die Kurpfälzische Asphaltmischwerke GmbH & Co KG entstandenen, nicht zunehmen wird. Bei einer maximalen Durchsatzmenge von 50.000 t/a und bei einer gleichmäßigen Anlieferung aus dem Rhein-Neckar Kreis und dem Landkreis Karlsruhe ist bei angegebenen 250 Arbeitstagen und einer angenommen Beladung von 25 t/Fzg mit einer Belastung von vier LKW über 7,5 t zu rechnen. Dieser Verkehr war auch in der Vergangenheit vorhanden. Die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde profitieren durch die verbesserten Anlieferungszeiten gegenüber der Deponie der Gemeinde. c.) Die Gemeinde könnte die Absicht der Firma Krieger zur Zwischenlagerung von Erdaushub auch dazu nutzen, den Service gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern -24- Nr. 10/2015 insgesamt zu verbessern. Ähnlich wie im Bereich Grünschnitt könnte angedacht werden, neben der Deponie eine weitere Anlieferungsmöglichkeit für Kleinmengen von Bauschutt auf dem Gelände der Firma Krieger zu eröffnen. Hierfür würden wie auf der Deponie, Container auf dem Firmengelände abgestellt werden, so dass die Bürgerinnen und Bürger ihren Bauschutt dort anliefern könnten. Kontrolliert wird die richtige Abgabe durch die Mitarbeiter der Firma Krieger. Nach seinen Ausführungen bittet Bürgermeister Büchner die Fraktionen um deren Stellungnahmen. Gemeinderat Werner (CDU) kann die Zustimmung der CDU-Fraktion zum vorgelegten Beschlussvorschlag erteilen. Gemeinderat Zieger (FÖDL) und die Fraktion der FÖDL lehnen die beiden Beschlussvorschläge 1 und 2 der Sitzungsvorlage ab. Die Ablehnung begründet sich insbesondere dadurch, dass der Schwerlastverkehr die Durchgangsstraßen der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen und damit insbesondere die Anwohner/innen belastet. Vor diesem Hintergung vertritt die FÖDL die Auffassung, die Chance auf Beruhigung des Schwerlastverkehrs in der Gemeinde zu nutzen. Weichenstellungen für neue Betriebssegmente der Firma Krieger, die wieder eine Zunahme des Schwerlastverkehrs in der Gemeinde mit sich bringen, sind in Ermangelung einer Umgehungsstraße zum Schutz der Bürger/innen (auch vor Feinstaub) kategorisch abzulehnen. Gemeinderat Horn (SPD) und die Fraktion der SPD sprechen sich gegen die beiden vorgelegten Beschlussvorschläge aus und lehnen diese daher ab. Gemeinderat Hoffmann (FW) kann dem Beschlussvorschlag ebenfalls nicht zustimmen. Er merkt jedoch an, dass man innerhalb der Fraktion unterschiedlicher Auffassung ist und daher auch unterschiedlich abstimmen wird. Bürgermeister Büchner ändert nach den Ausführungen der Fraktionen die Stellungnahme entsprechend ab. Die Änderungen wurden im Beschluss mitaufgenommen und eingearbeitet. Beschluss: 1. Der Gemeinderat gibt im Rahmen der Anhörung zum immissionsschutzrechtlichen Antrag der Firma Krieger die nachstehende Stellungnahme ab: Sehr geehrte Damen und Herren, zum Antrag der Firma Heinrich Krieger KG auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung gibt die Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen die nachstehende Stellungnahme ab: Grundsätzlich bestehen Bedenken gegen die Zwischenlagerung von unbelastetem Erdaushub im Rahmen der beantragten Betriebsgenehmigung auf dem Grundstück im Bereich des Kieswerkgeländes der Firma Krieger, das in der Vergangenheit durch die Firma Kurpfälzische Asphaltmischwerke GmbH & Co KG gewerblich genutzt wurde. Der Antrag wird daher abgelehnt. Bei der Durchsicht der eingereichten Unterlagen verschiedene Punkte aufgetaucht, die nach Auffassung der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen zumindest einer weiteren Erklärung oder einer tieferen Untersuchung bedürfen. -25- Nr. 10/2015 Mit dem vorliegenden Antrag wird die Lagerung von ca. 6.000 t unbelastetem Erdaushubs auf einer Fläche von 1.000 m² beantragt. Je nach Dichte des Materials soll somit die Gesamtfläche im Falle der maximalen Auslastung auf eine Höhe von 5 m bis 6 m aufgeschüttet werden. Dies erscheint bei Einhaltung der erforderlichen Standfestigkeit technisch nicht möglich. Die Flächengröße wäre somit entweder anzupassen oder die maximale Menge zu reduzieren. Der Anlieferungsablauf sieht vor, dass Kleinmengen ohne entsprechende labortechnische Untersuchung zunächst in einer Schüttbox zwischengelagert werden. Die Schüttbox wird mit Betonsteinen errichtet und soll eine Überdachung erhalten. Es fehlen hier Angaben zur Größe der Schüttbox und den erwarteten Mengen. Die Gemeinde begrüßt grundsätzlich die Möglichkeit zur Anlieferung von Kleinmengen durch Private, da hiervon insbesondere die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde profitieren werden. Die Lagerkapazitäten sollten jedoch ausreichend bemessen sein. Je nach Größe der Schüttbox ist neben der Genehmigung nach BImSchG auch eine Genehmigung nach dem Baugesetzbuch erforderlich. Im Übrigen fehlen bei der Antragstellung Angaben dazu, welche Maßnahmen ergriffen werden, wenn bei der Untersuchung der angelieferten Kleinmengen Verunreinigungen festgestellt werden. Entsprechende Betriebsabläufe sollten bereits im Vorfeld festgelegt werden. Die Feststellungen zur Beeinträchtigung der Umwelt können im Wesentlichen nachvollzogen werden. Leider fehlen jegliche Untersuchungen, die diese auch belegen. Die Darstellung erschöpft sich in der Aufzählung von Behauptungen ohne konkrete Nachweise. Gerade im Hinblick auf Staubemissionen und Immissionen wäre die Vorbelastung, die sich durch den Betrieb bereits ergibt, von Interesse gewesen. Es werden zwar im Beiblatt u. Formblatt 2.5 – 2.7 Emissionsgrenzwerte angegeben, verbunden mit der Feststellung, dass diese eingehalten werden. Begründet wird dies jedoch lediglich damit, dass gegenüber der aktuellen Situation in den nächstgelegenen Siedlungsbereichen keine signifikanten Staub-Zusatzbelastungen zu erwarten seien. Voraussetzung für eine solche Behauptung wäre jedoch zunächst die Feststellung der derzeitigen Belastung und die durch die offene Lagerung des Erdaushubs hinzukommende zusätzliche Belastung. Die gewählte Form der Darstellung erweckt den Eindruck, dass sich der Antragsteller aufgrund der „gefühlten“ Geringfügigkeit der Maßnahme bzw. dem Wissen aus vergleichbaren Projekten hierüber keine Gedanken gemacht hat. Die Genehmigungsbehörde wird darüber zu entscheiden haben, ob und inwieweit hierzu weitere Unterlagen und Untersuchungen gefordert werden. Im Hinblick auf die nicht unbedeutenden Gesundheitsgefahren durch Stäube erscheinen hier weitere Ausführungen der Antragstellerin notwendig. Abschließend weist die Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen darauf hin, dass mit Vereinbarung vom 25. Oktober 1990 die Beseitigung von nicht verunreinigtem Bodenaushub vom Landkreis auf die Gemeinde übertragen wurde. Es besteht somit eine Andienungspflicht der Antragstellerin für zu beseitigenden Aushub an die Gemeinde. Der Preis für die Entsorgung beträgt derzeit auf der Erdaushubdeponie Oberhausen-Rheinhausen 20,45 €/m³ ohne Transportkosten. Im übrigen ist as den ergänzenden Unterlagen der Antragsstellerin nicht zu entnehmen, wie verfahren werden soll, wenn keine ausreichenden Abnahmestellen für das Material vorhanden sind. Es ist zu befürchten, dass hierzu eine dauerhafte Deponierung auf der Zwischenlagerfläche erfolgt. 13 Ja-Stimmen und 8 Gegenstimmen Zustimmung 2. Der Gemeinderat beauftragt die Gemeindeverwaltung zu prüfen, inwieweit die Anlieferung von Bauschutt durch Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen auf dem Betriebsgelände der Firma Heinrich Krieger KG möglich und zulässig ist. Die Anlieferung ist dabei auf die kostenlose Anlieferung von 1 m³ begrenzt. 8 Ja-Stimmen und 13 Gegenstimmen Ablehnung -26- Nr. 10/2015 Bekanntgaben Bürgermeister Büchner bittet die Fraktionen um Benennung eines Mitglieds aus ihren Reihen für die Mitarbeit in Bezug auf die Neuverpachtung der Gaststätte „Alte Post“ in Rheinhausen. Die Fraktionen benennen die nachstehenden Mitglieder: Tatjana Lindemann Karl Riegel Peter Brand Heinz Nagel CDU-Fraktion FÖDL-Fraktion SPD-Fraktion FW-Fraktion Desweiteren gibt Bürgermeister Büchner bekannt, dass der Gemeinderat am 02. September 2015 im Rahmen einer Umlaufsitzung bezüglich der Besetzung der Schulleiterstelle an der Grundschule in Oberhausen beteiligt wurde. Bis zum Ablauf der Frist zur Rückantwort am 11.09.2015 gingen keine Einwendungen aus den Reihen des Gemeinderates gegen den vorgelegten Beschlussvorschlag ein. Damit stimmte der Besetzung der Schulleiterstelle an der Grundschule Oberhausen mit Frau Andrea Lotz zu. Abschließend informiert Bürgermeister Büchner den Gemeinderat darüber, dass die Gemeindeverwaltung dem Gemeinderat in der nächsten Sitzung vorschlagen wird, die Grundstücke Hauptstraße 6 in Rheinhausen und Haydnstraße 6 in Oberhausen zur Unterbringung von Flüchtlingen zu erwerben. -27- Nr. 10/2015 Hinweis: Die Audio-Aufnahmen der Sitzung sind Bestandteil des Protokolls. Der Protokollführer: Der Bürgermeister: Der Gemeinderat: -28-
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