Protokoll - Oberhausen

Nr. 10/2015
Niederschrift
über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde OberhausenRheinhausen
am 19.10.2015 um 18.00 Uhr
1. Vorsitzender:
2. Gemeinderäte:
3. Beamte, Beschäftigte
usw.:
Bürgermeister Martin Büchner
Andreas Aumüller, Daniel Born (bis 20.10 Uhr),
Hajo Böser, Martina Börzel, Peter Brand, Katharina
Egenberger, Florian Häfele, Margareta Hartkorn,
Peter Hoffmann, Norbert Horn, Thorsten Koch,
Tatjana Lindemann, Werner Most, Heinz Nagel,
Peter Prestel (bis 19.55 Uhr), Karl Riegel, Hans
Strubel, Peter vom Brocke, Matthias Werner,
Margita Zieger, Thomas Zieger
Dominic Sievert als Protokollführer
Melanie Horn, Anne Wicke
Nach Eröffnung der Verhandlung stellt der Vorsitzende fest, dass zu der
Verhandlung durch Ladung vom 09.10.2015 ordnungsgemäß eingeladen
worden ist;
Zeit, Ort und Tagesordnung für den öffentlichen Teil der Verhandlung am
16.10.2015 ortsüblich bekannt gegeben worden sind;
Das Kollegium beschlussfähig ist, weil 22 Mitglieder anwesend sind.
Es fehlten als beurlaubt:
Katharina Korrmann
nicht beurlaubt oder aus anderen Gründen:
-als Urkundspersonen wurden ernannt:
Martina Börzel, Katharina Egenberger
Hierauf wurde in die Beratung der auf der Tagesordnung stehenden Punkte
eingetreten und folgendes beschlossen:
-1-
Nr. 10/2015
Protokoll zur Sitzungsvorlage der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen
Gremium: Gemeinderat
Sitzungstag: 19.10.2015
öffentlich
Fachamt: Büro des Bürgermeisters
zur Information
Blumenschmuckwettbewerb in Oberhausen-Rheinhausen
Bürgermeister Büchner begrüßt zu diesem Tagesordnungspunkt Herrn Kremer
vom Obst- und Gartenbauverein, der mit ihm zusammen die Ehrungen vornehmen
wird. Darüber hinaus bedankt er sich bei den zu Ehrenden für die vorbildliche
Gestaltung ihres Gartens bzw. Vorgartens und hofft, dass sie damit auch in Zukunft
die Attraktivität unserer Gemeinde aufrechterhalten werden.
Neben einer Urkunde erhalten die zu Ehrenden auf den Plätzen 6-20 einen
Gutschein der Gemeinde und die zu Ehrenden auf den Plätzen 1-5 einen
Reisegutschein für eine Tagesfahrt mit dem Obst- und Gartenbauverein.
Nachfolgende Personen werden geehrt:
Darüber hinaus merkt Bürgermeister Büchner an, dass wie jedes Jahr unter den
anwesenden Preisträgern ein Sonderpreis verlost wird. Dabei handelt es sich um
einen Gutschein über 80,00 € für das Gaststätte „Zum Vogelpark“ in Oberhausen.
Gewinner des Gutscheins
Claudiusstraße 8.
sind
Karola
-2-
und
Wolfgang
Räpke
aus
der
Nr. 10/2015
Protokoll zur Sitzungsvorlage der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen
Gremium: Gemeinderat
TOP Nr.: 2
Sitzungstag: 19.10.2015
öffentlich
DS-Nr. GR85/2015
Fachamt: Büro des Bürgermeisters
zur Beschlussfassung
Bekanntgabe der in der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung am 22.09.2015
gefassten Gemeinderatsbeschlüsse
Der Gemeinderat fasste in seiner nichtöffentlichen Sitzung am 22.09.2015 folgende
Beschlüsse:
1.
Der Gemeinderat stimmte dem Kauf eines Grundstücks zur Unterbringung von
Flüchtlingen zu.
2.
Der Gemeinderat stimmte der Verleihung der Ehrenmedaille der Gemeinde
Oberhausen-Rheinhausen „für besondere musische Leistungen“ an eine
Person zu.
3.
Der Gemeinderat stimmte einem Antrag auf Stundung offenstehender
Verbindlichkeiten gegenüber der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen zu.
Diese Beschlüsse werden gemäß § 35 Abs. 1 GemO bekannt gegeben und zwar in
der in diesem Paragrafen vorgeschriebenen Form, d.h. ohne Abstimmungsergebnis
und ohne Bekanntgabe des Verlaufs.
-3-
Nr. 10/2015
Protokoll zur Sitzungsvorlage der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen
Gremium: Gemeinderat
TOP Nr.: 3
Sitzungstag: 19.10.2015
öffentlich
DS-Nr. GR86/2015
Fachamt: Büro des Bürgermeisters
zur Beschlussfassung
Ausscheiden des Gemeinderatsmitglieds Thorsten Koch (CDU-Fraktion) nach
§ 16 GemO
Beratung:
Bürgermeister Büchner geht auf den Sachverhalt der Sitzungsvorlage ein. Herr
Thorsten Koch hat mit Schreiben vom 03. September 2015 sein Ausscheiden nach
§16 GemO aus dem Gemeinderat beantragt.
Nach § 16 GemO kann ein Bürger sein Ausscheiden aus dem Gemeinderat aus
wichtigem Grund verlangen. Der Wortlaut des Gesetzestextes des § 16 GemO ist
nachstehend wiedergegeben.
§ 16
Ablehnung ehrenamtlicher Tätigkeit
(1) Der Bürger kann eine ehrenamtliche Tätigkeit aus wichtigen Gründen ablehnen oder sein
Ausscheiden verlangen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn der Bürger
1.
ein geistliches Amt verwaltet,
2.
ein öffentliches Amt verwaltet und die oberste Dienstbehörde feststellt, dass die ehrenamtliche
Tätigkeit mit seinen Dienstpflichten nicht vereinbar ist,
3.
zehn Jahre lang dem Gemeinderat oder Ortschaftsrat angehört oder ein öffentliches Ehrenamt
verwaltet hat,
4.
häufig oder lang dauernd von der Gemeinde beruflich abwesend ist,
5.
anhaltend krank ist,
6.
mehr als 62 Jahre alt ist oder
7.
durch die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit in der Fürsorge für die Familie erheblich behindert
wird.
Ferner kann ein Bürger sein Ausscheiden aus dem Gemeinderat oder Ortschaftsrat verlangen, wenn
er aus der Partei oder Wählervereinigung ausscheidet, auf deren Wahlvorschlag er in den
Gemeinderat oder Ortschaftsrat gewählt wurde.
(2) Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet bei Gemeinderäten der Gemeinderat, bei
Ortschaftsräten der Ortschaftsrat.
(3) Der Gemeinderat kann einem Bürger, der ohne wichtigen Grund eine ehrenamtliche Tätigkeit
ablehnt oder aufgibt, ein Ordnungsgeld bis zu 1000 Euro auferlegen. Das Ordnungsgeld wird nach
den Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben. Diese Bestimmung
findet keine Anwendung auf ehrenamtliche Bürgermeister und ehrenamtliche Ortsvorsteher.
-4-
Nr. 10/2015
Herr Koch gibt in seinem Schreiben an, dass er am 02. September 2015 aus der
Christlich Demokratischen Union ausgeschieden ist und daher gemäß § 16 GemO
sein Ausscheiden beantragt.
Nach § 16 Abs. 1 letzter Satz kann ein Bürger sein Ausscheiden aus dem
Gemeinderat oder Ortschaftsrat verlangen, wenn er aus der Partei oder
Wählervereinigung ausscheidet, auf deren Wahlvorschlag er in den Gemeinderat
oder Ortschaftsrat gewählt wurde. Ein wichtiger Grund nach § 16 GemO ist somit
gegeben.
Nach seinen Ausführungen lässt Bürgermeister Büchner den Gemeinderat ohne
gesonderte Stellungnahmen der Fraktionen über den Beschlussvorschlag abstimmen
Beschluss:
Der Gemeinderat stellt einstimmig fest, dass ein wichtiger Grund nach § 16
GemO vorliegt und stimmt dem Ausscheiden von Herrn Thorsten Koch zu.
Alle Fraktionen sprechen Herrn Thorsten Koch ihren Dank für die geleistete Arbeit
aus und wünschen ihm für die weitere Zukunft alles Gute.
-5-
Nr. 10/2015
Protokoll zur Sitzungsvorlage der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen
Gremium: Gemeinderat
TOP Nr.: 4
Sitzungstag: 19.10.2015
öffentlich
DS-Nr. GR87/2015
Fachamt: Büro des Bürgermeisters
zur Beschlussfassung
Feststellung von Hinderungsgründen nach § 29 GemO
Verpflichtung des nachrückenden Gemeinderats Pascal Bechtel
Beratung:
Bürgermeister Büchner merkt an, dass nach dem Wahlergebnis der
Gemeinderatswahlen vom 25. Mai 2014 für Herrn Thorsten Koch der erste
Ersatzbewerber der Fraktion der Christlich Demokratischen Union, Ortsverband
Oberhausen-Rheinhausen für den Wahlbezirk Oberhausen nachrücken würde.
Nach Prüfung des amtlichen Wahlergebnisses der am 25. Mai 2014 durchgeführten
Gemeinderatswahl wäre Herr Pascal Bechtel, Rainstraße 10 der erste
Ersatzbewerber der Fraktion der Christlich Demokratischen Union, Ortsverband
Oberhausen-Rheinhausen für den Wahlbezirk Oberhausen. Mit Schreiben vom
08. September 2015 hat die Gemeindeverwaltung Herrn Bechtel über diese
Tatsache informiert und ihn um schriftliche Erklärung gebeten, ob er bereit wäre
dieses Ehrenamt anzunehmen oder ob und welche Gründe für eine Ablehnung
sprechen bzw. den Eintritt in das Gremium verhindern würden.
Nach Prüfung der der Gemeindeverwaltung vorliegenden Erkenntnisse liegen bei
Herrn Bechtel keine Hinderungsgründe nach § 29 GemO vor. Ebenso hat Herr
Bechtel mit Schreiben vom 14.09.2015 schriftlich erklärt, dass ihm keine Umstände
bekannt sind, welche ihn an der Übernahme und Ausübung des Amtes hindern.
Nach seinen Ausführungen lässt Bürgermeister Büchner den Gemeinderat ohne
gesonderte Stellungnahmen der Fraktionen über den Beschlussvorschlag abstimmen
Beschluss:
Der Gemeinderat stellt einstimmig nach § 29 Absatz 5 GemO fest, dass bei
dem
nachrückenden
Gemeinderat,
Herrn
Pascal
Bechtel
keine
Hinderungsgründe nach § 29 Absatz 1 bis 4 GemO gegeben sind.
Bürgermeister Büchner hat, nachdem festgestellt wurde, dass keine
Hinderungsgründe vorliegen, die nach § 32 Absatz 1 Satz 2 GemO vorgeschriebene
Verpflichtung von Herrn Pascal Bechtel auf die gewissenhafte Erfüllung seiner
Amtspflichten vorgenommen.
-6-
Nr. 10/2015
Protokoll zur Sitzungsvorlage der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen
Gremium: Gemeinderat
TOP Nr.: 5
Sitzungstag: 19.10.2015
öffentlich
DS-Nr. GR88/2015
Fachamt: Büro des Bürgermeisters
zur Beschlussfassung
Neubesetzung der Ausschüsse des Gemeinderates
Beratung:
Bürgermeister
Büchner
erläutert
kurz
den
Sachverhalt
dieses
Tagesordnungspunktes. Nach dem Ausscheiden von Herrn Thorsten Koch sind die
nachstehenden Ausschüsse des Gemeinderates neu zu besetzen.
a)
Bestätigung der ordentlichen Mitglieder und deren Stellvertreter des
beschließenden Technischen Ausschusses nach § 40 Abs. 1 Satz 2
und 3 GemO und der Hauptsatzung der Gemeinde OberhausenRheinhausen vom 29.03.2010
Beschluss:
Der Gemeinderat einigt sich ohne Gegenstimmen und Enthaltungen über die
Zusammensetzung des Technischen Ausschusses und bestellt die
ordentlichen Mitglieder und deren Stellvertreter/innen wie folgt:
Ordentliche Mitglieder
1. Most, Werner
2. Werner, Matthias
Ordentliche Mitglieder
1. Zieger, Thomas
2. Riegel, Karl
Ordentliche Mitglieder
1. Horn, Norbert
2. vom Brocke, Peter
CDU-Fraktion (2 Sitze)
Stellvertreter nach Reihenfolge
1. Prestel, Peter
2. Böser, Hajo
3. Lindemann, Tatjana
4. Hartkorn, Margareta
5. Bechtel, Pascal
FÖDL-Fraktion (2 Sitze)
Stellvertreter nach Reihenfolge
1. Aumüller, Andreas
2. Zieger, Margit
3. Korrmann, Katharina
4. Börzel, Martina
SPD-Fraktion (2 Sitze)
Stellvertreter nach Reihenfolge
1. Brand, Peter
2. Häfele, Florian
3. Egenberger, Katharina
4. Born, Daniel
-7-
Nr. 10/2015
Ordentliche Mitglieder
1. Nagel, Heinz
FW-Fraktion (1 Sitz)
Stellvertreter nach Reihenfolge
1. Hoffmann, Peter
2. Strubel, Hans
Hinweis:
Sollte ein ordentliches Mitglied verhindert sein, so gilt die Stellvertretung nach
Reihenfolge unter Bindung an die jeweiligen benannten Plätze auf der Liste.
Gemeinderäte/Gemeinderätinnen die für den betreffenden beschließenden
Ausschuss nicht zu Stellvertretern/Stellvertreterinnen bestellt worden sind,
können nicht mit einer Stellvertretung beauftragt werden.
b)
Bestätigung der ordentlichen Mitglieder und deren Stellvertreter des
beschließenden Verwaltungsausschusses nach § 40 Abs. 1 Satz 2 und 3
GemO und der Hauptsatzung der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen
vom 29.03.2010
Beschluss:
Der Gemeinderat einigt sich ohne Gegenstimmen und Enthaltungen über die
Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses und bestellt die ordentlichen
Mitglieder und deren Stellvertreter/innen wie folgt:
Ordentliche Mitglieder
1. Prestel, Peter
2. Böser, Hajo
Ordentliche Mitglieder
1. Zieger, Thomas
2. Korrmann, Katharina
Ordentliche Mitglieder
1. Häfele, Florian
2. Born, Daniel
CDU-Fraktion (2 Sitze)
Stellvertreter nach Reihenfolge
1. Lindemann, Tatjana
2. Hartkorn, Margareta
3. Most, Werner
4. Bechtel, Pascal
5. Werner, Matthias
FÖDL-Fraktion (2 Sitze)
Stellvertreter nach Reihenfolge
1. Aumüller, Andreas
2. Riegel, Karl
3. Börzel, Martina
4. Zieger, Margit
SPD-Fraktion (2 Sitze)
Stellvertreter nach Reihenfolge
1. Brand, Peter
2. Egenberger, Katharina
3. Horn, Norbert
4. vom Brocke, Peter
-8-
Nr. 10/2015
Ordentliche Mitglieder
1. Hoffmann, Peter
FW-Fraktion (1 Sitz)
Stellvertreter nach Reihenfolge
1. Nagel, Heinz
2. Strubel, Hans
Hinweis:
Sollte ein ordentliches Mitglied verhindert sein, so gilt die Stellvertretung nach
Reihenfolge unter Bindung an die jeweiligen benannten Plätze auf der Liste.
Gemeinderäte/Gemeinderätinnen die für den betreffenden beschließenden
Ausschuss nicht zu Stellvertretern/Stellvertreterinnen bestellt worden sind,
können nicht mit einer Stellvertretung beauftragt werden.
c)
Bestätigung der ordentlichen Mitglieder und deren Stellvertreter des
ständigen beratenden Umwelt- und Landwirtschaftsausschuss nach § 41
Abs. 1 Satz 2 und 3 GemO und der Hauptsatzung der Gemeinde
Oberhausen-Rheinhausen vom 29.03.2010
Beschluss:
Der Gemeinderat einigt sich ohne Gegenstimmen und Enthaltungen über die
Zusammensetzung des Umwelt- und Landwirtschaftsausschusses und bestellt
die ordentlichen Mitglieder und deren Stellvertreter/innen wie folgt:
Ordentliche Mitglieder
1. Bechtel, Pascal
2. Lindemann, Tatjana
Ordentliche Mitglieder
1. Aumüller, Andreas
2. Börzel, Martina
Ordentliche Mitglieder
1. Egenberger, Katharina
2. Brand, Peter
CDU-Fraktion (2 Sitze)
Stellvertreter nach Reihenfolge
1. Most, Werner
2. Hartkorn, Margareta
3. Werner, Matthias
4. Prestel, Peter
5. Böser, Hajo
FÖDL-Fraktion (2 Sitze)
Stellvertreter nach Reihenfolge
1. Korrmann, Katharina
2. Riegel, Karl
3. Zieger, Thomas
4. Zieger, Margit
SPD-Fraktion (2 Sitze)
Stellvertreter nach Reihenfolge
1. Horn, Norbert
2. Born, Daniel
3. Häfele, Florian
4. vom Brocke, Peter
-9-
Nr. 10/2015
Ordentliche Mitglieder
1. Strubel, Hans
FW-Fraktion (1 Sitz)
Stellvertreter nach Reihenfolge
1. Hoffmann, Peter
2. Nagel, Heinz
Hinweis:
Sollte ein ordentliches Mitglied verhindert sein, so gilt die Stellvertretung nach
Reihenfolge unter Bindung an die jeweiligen benannten Plätze auf der Liste.
Gemeinderäte/Gemeinderätinnen die für den betreffenden beschließenden
Ausschuss nicht zu Stellvertretern/Stellvertreterinnen bestellt worden sind,
können nicht mit einer Stellvertretung beauftragt werden.
d)
Bestätigung der weiteren Vertreter/innen und deren Vertreter/innen der
Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen im Gemeindeverwaltungsverband
Philippsburg
Beschluss:
Der Gemeinderat einigt sich ohne Gegenstimmen und Enthaltungen über die
Entsendung der weiteren Vertreter/innen und deren Stellvertreter/innen in
den Gemeindeverwaltungsverband Philippsburg und bestellt sie wie folgt:
Weitere Vertreter/innen
Most, Werner (CDU)
Zieger, Thomas (FÖDL)
Horn, Norbert (SPD)
-10-
Stellvertreter/innen
Hartkorn, Margareta (CDU)
Korrmann, Katharina (FÖDL)
Brand, Peter (SPD)
Nr. 10/2015
Protokoll zur Sitzungsvorlage der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen
Gremium: Gemeinderat
TOP Nr.: 6
Sitzungstag: 19.10.2015
öffentlich
DS-Nr. GR89/2015
Fachamt: Büro des Bürgermeisters
zur Beschlussfassung
Wasserrechtlicher Antrag der Firma Transnet BW auf Niederbringung von 11
Rammkernbohrungen und 11 Rammsondierungen sowie Errichtung einer
temporären Grundwassermessstelle i.R. des Neubaus einer Konverterstation
im Gewann Landstraßenäcker, Gemarkung Wiesental
- Stellungnahme der Gemeindeverwaltung
Beratung:
Bürgermeister Büchner erläutert sehr ausführlich den Sachverhalt des
Tagesordnungspunktes. Die Firma Transnet BW hat mit Schreiben vom 12. August
2015 beim Landratsamt Karlsruhe eine Bohranzeige für die Durchführung von 11
Rammkernbohrungen
und
11
Rammsondierungen
eingereicht.
(Die
Rammsondierung ist ein Baugrundaufschlussverfahren im Bauwesen, bei dem eine
Sonde mit festgelegter Energie in den Boden gerammt wird. Aufgenommen wird die
Schlagzahl, die für eine festgelegte Eindringtiefe notwendig ist. Aus der Schlagzahl
lassen sich bei rolligen Böden Rückschlüsse auf die Lagerungsdichte ziehen). Die
Bohrungen und Rammsondierungen werden bis zu einer Tiefe von 20 Meter erfolgen
und sollen auf den im Lageplan gekennzeichneten Stellen durchgeführt werden. Die
Bohrpunkte 1, 2, 3, 6, 7, 8, 9 und 10 liegen dabei auf Grundstücken im Eigentum der
Stadt Waghäusel, wobei die Bohrpunkte 1, 2 und 3 innerhalb der am Weg entlang
verlaufenden Hecken liegen. Bohrpunkt Nr. 9 befindet sich im angrenzenden Wald.
Die weiteren Bohrpunkte befinden sich im Privateigentum.
Die Maßnahme ist im Wasserschutzgebiet der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen,
Wasserschutzzone III geplant. Der dortige mittlere Grundwasserpegel wird mit 99 m
NHN angegeben. Bei den Rammkernbohrungen sollen Bodenproben entnommen
werden. Die entstehenden Löcher werden mit Bohrgut bzw. mit Kies-Sand oder
Quellton verfüllt. Eine Bohrung soll zu einer temporären Grundwassermessstelle
ausgebaut werden. Bei den Rammsondierungen werden keine Bodenproben
entnommen. Die Sondierlöcher werden mit Kies-Sand oder Quellton verfüllt. Die
Arbeiten sollen voraussichtlich in KW 40 bis KW 43 (28. September bis 24. Oktober)
durchgeführt werden.
Die Antragstellerin erwartet bis zu einer Tiefe von 3 m unter der Geländeoberkante
das Auftreten von Ton/Schluff und Sand, in tieferen Lagen Sande und Kies-SandGemische.
-11-
Nr. 10/2015
Abbildung 1 Darstellung der beabsichtigten Bohrpunkte
Das Landratsamt Karlsruhe, als zuständige Behörde, hat die Antragstellerin darauf
hingewiesen, dass für die Durchführung der Maßnahme ein Erlaubnisverfahren
erforderlich sei, die reine Anzeige der Bohrungen somit nicht ausreichend wäre. Auf
die Nachfrage der Gemeindeverwaltung nach Veröffentlichung der Unterlagen wurde
unter Hinweise auf § 93 Abs. 3 WG mitgeteilt, dass dies nicht beabsichtigt ist.
Darüber hinaus verweist das Landratsamt darauf, dass die wasserrechtliche
Entscheidung unbeachtlich der Rechte Dritter ergehen wird. Vor Betreten des
Grundstücks sei daher immer noch die Einwilligung des jeweiligen
Grundstückseigentümers einzuholen.
Rechtliche Würdigung des Vorhabens durch die Gemeindeverwaltung
Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Vorhabens sind sowohl wasserrechtliche als
auch naturschutzrechtliche Vorschriften zu beachten. Nach § 43 Abs. 5 WGBW hat
die Wasserbehörde die Arbeiten zu untersagen und die Einstellung begonnener
Arbeiten anzuordnen, wenn eine Verunreinigung oder nachteilige quantitative
Veränderung des Grundwassers zu besorgen oder eingetreten ist und die Schäden
nicht durch Inhalts- und Nebenbestimmungen verhütet, beseitigt oder ausgeglichen
werden können.
Damit die Wasserbehörde dies prüfen kann, hat der Antragsteller die zur Beurteilung
des Vorhabens erforderlichen Planunterlagen, insbesondere Erläuterungsbericht,
Lageplan und Bauzeichnungen beizufügen.
-12-
Nr. 10/2015
Die Gemeindeverwaltung ist der Auffassung, dass die bisher eingereichten
Unterlagen diesen Voraussetzungen nicht entsprechen. Zwar werden die Anzahl der
Bohrungen und Sondierungen und deren Tiefe mitgeteilt, es fehlen jedoch weitere
Angaben, die zum jetzigen Zeitpunkt eine abschließende Überprüfung nicht
zulassen. So enthalten die Antragsunterlagen den Namen der Antragstellerin und
einer dort verantwortlichen Person. Es fehlen jedoch die entsprechenden Angaben
zu dem Unternehmen, das die Arbeiten ausführt bzw. zur Qualifizierung der
Mitarbeiter der Antragstellerin, der die entsprechenden Arbeiten überwacht und
kontrolliert. Auf Grund dieser fehlenden Angaben sind auch keine Aussagen zu den
eingesetzten Geräten und Maschinen vorhanden, mit denen die Arbeiten
durchgeführt werden sollen. Durch die Lage der Maßnahme im Wasserschutzgebiet
der
Gemeinde
Oberhausen-Rheinhausen
sind
hier
ausreichende
Sicherheitsmaßnahmen zu beachten. So dürfen nur solche Fahrzeuge und
Bohrgeräte zum Einsatz gelangen, die mit entsprechend biologisch abbaubaren
Schmierstoffen ausgestattet sind. Diese müssen nach Durchführung der Arbeiten
außerhalb der Schutzzone abgestellt werden. Inwieweit dies gewährleistet sein wird,
ist aus den Unterlagen nicht erkennbar. Die Wasserbehörde hat die Antragstellerin
insoweit um Ergänzung der Unterlagen zu bitten.
Grundsätzlich ergehen Entscheidungen im öffentlichen Recht unbeschadet der
Rechte von Dritten, d.h. die Genehmigungsbehörde ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob
der Antragsteller ein Recht, das ihm zugesprochen wurde, in Bezug auf
privatrechtliche Einwendungen auch ausüben kann oder nicht. Liegen der Behörde
jedoch Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigen, dass eine erteilte Erlaubnis
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht ausgeübt werden kann, so
fehlt dem Antragsteller das sogenannte Sachbescheidungsinteresse. Solche
Anhaltspunkte sind in Bezug auf den vorliegenden Antrag zumindest teilweise
gegeben. Im Hinblick auf die beantragten Bohrpunkte 4, 5 und 11 ist nicht mit dem
Einverständnis der privaten Eigentümer und Nutzungsberechtigen der Grundstücke
zu rechnen. Die weiteren Punkte, mit Ausnahme von Punkt 9, befinden sich auf
Grundstücken im Eigentum der Stadt Waghäusel.
Neben der Unvollständigkeit des Antrags und des zumindest teilweise fehlenden
Sachbescheidungsinteresse,
ist
derzeit
eine
Genehmigung
auch
aus
umweltfachlichen Gründen nicht zu erteilen. Die beabsichtigen Maßnahmen liegen
(a) in geschützten Biotopen nach § 33 NatSchG BW und verstoßen gegen (b) den
Artenschutz im dortigen Bereich.
(a)
Wie im Sachverhalt bereits ausgeführt, befinden sich die Bohrpunkte 1, 2 und 3 in
einer Feldhecke und der Bohrpunkt Nr. 9 mitten in einem Waldgebiet und nicht wie
im Lageplan dargestellt am Waldrand.
Nach § 33 NatSchG sind Feldhecken und Feldgehölze gesetzlich geschützt. Nach
§ 30 BNatSchG sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen
erheblichen Beeinträchtigung dieser Biotope führen oder führen können, verboten.
Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese durch Rechtsverordnungen oder
Kartierungen unter Schutz gestellt wurden. Die entsprechenden gesetzlichen
Regelungen sind nachstehend wiedergegeben:
-13-
Nr. 10/2015
§33 Gesetzlich geschützte Biotope
Weitere gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 Absatz 2 Satz 2 BNatSchG sind:
…..
4.
Feldhecken, Feldgehölze, Hohlwege, Trockenmauern und Steinriegel, jeweils in der freien Landschaft.
Die in Satz 1 genannten Biotope werden in der Anlage 2 zu diesem Gesetz näher beschrieben.
Anlage 2
4 Biotope nach § 33 Absatz 1 Nummer 5
(Feldhecken und Feldgehölze, Hohlwege, Trockenmauern, Steinriegel)
4.1
Feldhecken und Feldgehölze
Feldhecken und Feldgehölze sind kleinere, oft linienhafte Flächen in der freien Landschaft von nicht
mehr als 50 m Breite oder von weniger als 0,5 ha Fläche, die von Bäumen und Sträuchern oder nur
von Sträuchern bestockt sind. Nicht erfasst sind Feldgehölze von weniger als 250 m2 Fläche sowie
Hecken von weniger als 20 m Länge. Nicht erfasst sind gebietsfremde Anpflanzungen und
Heckenzäune.
Besondere typische Arten der Feldhecken und Feldgehölze sind:
Gewöhnliche Hasel (Corylus avellana), Roter Hartriegel (Cornus sanguinea), Schwarzer Holunder
(Sambucus nigra), Gewöhnlicher Liguster (Ligustrum vulgare), Hainbuche (Carpinus betulus), StielEiche (Quercus robur), Weißdorn-Arten (Crataegus spp.), Schlehe (Prunus spinosa), Esche (Fraxinus
excelsior), Vogel-Kirsche (Prunus avium), Hunds-Rose (Rosa canina), Pfaffenhütchen (Euonymus
europaeus), Ahorn-Arten (Acer campestre, Acer platanoides, Acer pseudoplatanus), Sal-Weide (Salix
caprea), Gewöhnliche Heckenkirsche (Lonicera xylosteum), Schneeball-Arten (Viburnum lantana,
Viburnum opulus), Zitter-Pappel (Populus tremula) und Kreuzdorn (Rhamnus cathartica).
Die dortige Vegetation entspricht den in der Anlage 2 genannten Voraussetzungen.
In den Hecken befinden sich, die in der Anlage 2 genannten typischen Arten. Auch
von Größe und Umfang sind die entsprechenden Voraussetzungen gegeben. Von
dem Verbot kann nur dann eine Ausnahme erteilt werden, wenn entsprechende
Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden.
Aus den Antragsunterlagen ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin bei ihrer
Anzeige der Bohrungen die entsprechende Problematik erkannt hat. Ob und
inwieweit eine Ausnahme erteilt werden kann, lässt sich somit nicht beurteilen. Dabei
ist sicherlich auch zu beachten, inwieweit auch andere Flächen, außerhalb der
vorhandenen Biotope für die Durchführung der Bohrungen in Frage kommen.
(b)
Das Vorhaben verstößt auch gegen artenschutzrechtliche Regelungen. Nach
§ 39 BNatSchG ist es verboten,
1.
wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu
fangen, zu verletzen oder zu töten,
2.
wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen
oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu
verwüsten,
3.
Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu
beeinträchtigen oder zu zerstören
-14-
Nr. 10/2015
Durch das Vorhaben wird sowohl zumindest gegen Ziffer 1 und Ziffer 2 verstoßen.
Durch die Baumaßnahme, die mit entsprechenden Geräten durchgeführt werden
wird, werden wildlebende Tiere beunruhigt. Inwieweit Vermeidungs- und
Minimierungsmaßnahmen eingehalten werden, ist den Unterlagen nicht zu
entnehmen. Es ist somit derzeit von einer entsprechenden Beeinträchtigung
auszugehen. Darüber hinaus werden innerhalb des vorhandenen Biotops
Lebensstätten von Pflanzen und Tieren zerstört, wobei nicht davon auszugehen ist,
dass diese wiederhergestellt werden sollen.
Derzeit kann somit die beantragte Erlaubnis auf Durchführung
Rammkernbohrungen und Rammsondierungen nicht erteilt werden.
Antragstellerin ist aufzugeben, ihren Antrag entsprechend zu ergänzen.
vollständigen
Unterlagen
sind
den
betroffenen
Gemeinden
Grundstückseigentümern zur Stellungnahme zu übersenden.
von
Der
Die
und
Nach seinen Ausführungen bittet Bürgermeister Büchner die Fraktionen um deren
Stellungnahmen.
Gemeinderat Most (CDU) kann die Zustimmung der CDU-Fraktion zum
Beschlussvorschlag erteilen. Beim letzten Absatz regt er folgende Ergänzung an:
„Derzeit kann somit die beantragte Erlaubnis auf Durchführungen von
Rammkernbohrungen und Rammsondierungen sowie der Einrichtung einer
temporären Grundwassermessstelle aus Sicht der Gemeinde nicht erteilt werden.“
Gemeinderat Aumüller (FÖDL) stimmt ebenfalls zu.
Gemeinderat Brand (SPD) kann dem Beschlussvorschlag ebenfalls zustimmen.
Gemeinderat Strubel (FW) erteilt abschließend ebenfalls die Zustimmung der FWFraktion
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt einstimmig die nachstehende Stellungnahme zum
wasserrechtlichen Antrag der Firma Transnet BW abzugeben:
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Gemeinde bedankt sich zunächst für die Übersendung der Unterlagen zum
wasserrechtlichen Antrag der Firma TransnetBW i.R. des geplanten Neubaus einer
Konverterstation auf Gemarkung Waghäusel, OT Wiesental.
Bei diesem Antrag handelt es sich um ein rechtlich selbstständiges Verfahren außerhalb der
Bundesfachplanung oder Planfeststellung. Es soll der Untersuchung von Flächen dienen, die
die Antragstellerin aus technischer und umweltfachlicher Sicht als möglichen Standort eines
Konverters ermittelt hat. In Bezug auf die Umweltprüfung wurden dabei lediglich bereits
vorhandene Quellen ausgewertet ohne eingehende fachliche Prüfung oder eigene
Feststellungen durchgeführt zu haben. Ebenso wurde bei der technischen Bewertung
vorgegangen. Mit dem nun vorliegenden wasserrechtlichen Antrag möchte die Antragstellerin
die technische Realisierbarkeit des Vorhabens weiter untersuchen. Unabhängig von weiteren
Ausführungen stellt sich dabei rechtlich die Frage, inwieweit sie dazu beim derzeitigen
Verfahrensstand berechtigt ist.
-15-
Nr. 10/2015
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass vorbereitende Handlungen zur Untersuchung der
Durchführbarkeit von geplanten Maßnahmen zulässig sind. Aufgrund des damit verbundenen
Eingriffs in das grundrechtlich geschützte Eigentum bedürfen diese Handlungen jedoch einer
entsprechenden gesetzlichen Regelung. So hat der Gesetzgeber in §17 AEG (Allgemeines
Eisenbahngesetz), 16a FStrG (Fernstraßengesetz) und für bestimmte Bereiche in §91 WHG
(Wasserhaushaltsgesetz) entsprechende Regelungen getroffen. Dort wo eine gesetzliche
Regelung fehlt, ist der Antragsteller auf die Zustimmung der Eigentümer angewiesen bzw.
muss den Abschluss eines Planfeststellungsverfahrens abwarten bis entsprechende Rechte
geltend gemacht werden können. So sehen das BImSchG (Bundesimmissionsschutzgesetz)
und das NABEG (Netzausbaubeschleunigungsgesetz) keine generellen Rechte zur
Durchführung vorbereitender Untersuchungen und Maßnahmen vor. Während diese nach dem
BImSchG insgesamt ausgeschlossen sind, besteht nach § 27 NABEG die grundsätzliche
Möglichkeit der vorzeitigen Besitzeinweisung nach Durchführung des Anhörungsverfahrens
im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zur Festlegung der Trasse. Darüber hinaus kann
die zuständige Behörde im Vorfeld eines Planfeststellungsverfahrens nach dem
Energiewirtschaftsgesetz Bewilligungen erteilen.
Die Antragstellerin möchte vorbereitende Untersuchungen zum Bau einer Konverterstation
durchführen. Derzeit ist völlig offen, in welchem Verfahren das Bauvorhaben später realisiert
werden soll. In Gesprächen zwischen Behörden, Betroffenen und der Firma TransnetBW
wurde dieser Punkt völlig offen gelassen. Es ist somit derzeit rechtlich nicht prüfbar, ob die
Antragstellerin gegen den Willen der Eigentümer die beabsichtigten Bohrungen wird
durchführen können. Insoweit besteht derzeit kein Anspruch auf Erlass der beantragten
wasserrechtlichen Genehmigung durch das Landratsamt. Der Antragstellerin fehlt das
Bescheidungsinteresse, da sie die beantragte Genehmigung, sofern die Voraussetzungen für
eine Erteilung vorliegen würden, nicht vollständig ausnutzen kann.
Die Antragsunterlagen sind auch unvollständig und gestatten keine abschließende Prüfung
des Vorhabens.
Damit der Antrag auf seine Zulässigkeit geprüft werden kann, hat der Antragsteller die zur
Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Planunterlagen, insbesondere Erläuterungsbericht,
Lageplan und Bauzeichnungen vorzulegen.
Die Gemeindeverwaltung ist der Auffassung, dass die bisher eingereichten Unterlagen diesen
Voraussetzungen nicht entsprechen. Zwar werden die Anzahl der Bohrungen und
Sondierungen und deren Tiefe mitgeteilt, es fehlen jedoch weitere Angaben, die zum jetzigen
Zeitpunkt eine abschließende Überprüfung nicht zulassen. So enthalten die Antragsunterlagen
den Namen der Antragstellerin und einer dort verantwortlichen Person. Es fehlen jedoch die
entsprechenden Angaben zu dem Unternehmen, das die Arbeiten ausführt bzw. zur
Qualifizierung des Mitarbeiters / der Mitarbeiterin der Antragstellerin, der die entsprechenden
Arbeiten überwacht und kontrolliert. Auf Grund dieser fehlenden Angaben sind auch keine
Aussagen zu den eingesetzten Geräten und Maschinen vorhanden, mit denen die Arbeiten
durchgeführt werden sollen. Durch die Lage der Maßnahme im Wasserschutzgebiet der
Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen sind hier ausreichende Sicherheitsmaßnahmen zu
beachten. So dürfen nur solche Fahrzeuge und Bohrgeräte zum Einsatz gelangen, die mit
entsprechend biologisch abbaubaren Schmierstoffen ausgestattet sind. Diese müssen nach
Durchführung der Arbeiten außerhalb der Schutzzone abgestellt werden. Inwieweit dies
gewährleistet sein wird, ist aus den Unterlagen nicht erkennbar. Die Wasserbehörde hat die
Antragstellerin insoweit aufzufordern, die Unterlagen zu ergänzen.
Darüber hinaus sind den Anträgen keinerlei Baupläne beigefügt. Dies ist insbesondere in
Bezug auf die vorgesehene Grundwassermessstelle von besonderer Bedeutung. Durch die
dauerhafte Öffnung des Untergrundes bis zum Grundwasserleiter und möglicherweise
darüber hinaus, kann die Zulässigkeit des Vorhabens erst nach Vorlage der erforderlichen
Baupläne und Zeichnungen ermittelt werden. Derzeit ist die Angelegenheit somit nicht
entscheidungsreif.
Neben der Unvollständigkeit des Antrags und des fehlenden Sachbescheidungsinteresse, ist
derzeit eine Genehmigung auch aus umweltfachlichen Gründen nicht zu erteilen. Die
beabsichtigen Maßnahmen liegen (a) in geschützten Biotopen nach § 33 NatSchG BW und
verstoßen gegen (b) den Artenschutz im dortigen Bereich.
-16-
Nr. 10/2015
(a)
Die Antragsstellerin beabsichtigt die für die Voruntersuchung erforderlichen Bohrungen in
einer Feldhecke bzw. in einem Waldgebiet durchzuführen. Dies betrifft insbesondere die
Bohrpunkte 1, 2 und 3, die nicht wie im Lageplan dargestellt auf freier Feldfläche oder am
Waldrand sich befinden, sondern innerhalb der Feldhecke entlang des Weges (Bohrpunkt 1, 2
und 3) bzw. mitten im Waldgebite (Bohrpunkt 9).
Nach §33 NatSchG sind Feldhecken und Feldgehölze gesetzlich geschützt. Nach §30
BNatSchG sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen
Beeinträchtigung dieser Biotope führen oder führen können, verboten. Dabei kommt es nicht
darauf an, dass diese durch Rechtsverordnungen oder Kartierungen unter Schutz gestellt
wurden. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen sind nachstehend wiedergegeben:
§33 Gesetzlich geschützte Biotope
Weitere gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 Absatz 2 Satz 2 BNatSchG sind:
…..
4.
Feldhecken, Feldgehölze, Hohlwege, Trockenmauern und Steinriegel, jeweils in der freien
Landschaft.
Die in Satz 1 genannten Biotope werden in der Anlage 2 zu diesem Gesetz näher beschrieben.
Anlage 2
4 Biotope nach § 33 Absatz 1 Nummer 5
(Feldhecken und Feldgehölze, Hohlwege, Trockenmauern, Steinriegel)
4.1
Feldhecken und Feldgehölze
Feldhecken und Feldgehölze sind kleinere, oft linienhafte Flächen in der freien Landschaft von
nicht mehr als 50 m Breite oder von weniger als 0,5 ha Fläche, die von Bäumen und
Sträuchern oder nur von Sträuchern bestockt sind. Nicht erfasst sind Feldgehölze von
weniger als 250 m2 Fläche sowie Hecken von weniger als 20 m Länge. Nicht erfasst sind
gebietsfremde Anpflanzungen und Heckenzäune.
Besondere typische Arten der Feldhecken und Feldgehölze sind:
Gewöhnliche Hasel (Corylus avellana), Roter Hartriegel (Cornus sanguinea), Schwarzer
Holunder (Sambucus nigra), Gewöhnlicher Liguster (Ligustrum vulgare), Hainbuche (Carpinus
betulus), Stiel-Eiche (Quercus robur), Weißdorn-Arten (Crataegus spp.), Schlehe (Prunus
spinosa), Esche (Fraxinus excelsior), Vogel-Kirsche (Prunus avium), Hunds-Rose (Rosa
canina), Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus), Ahorn-Arten (Acer campestre, Acer
platanoides, Acer pseudoplatanus), Sal-Weide (Salix caprea), Gewöhnliche Heckenkirsche
(Lonicera xylosteum), Schneeball-Arten (Viburnum lantana, Viburnum opulus), Zitter-Pappel
(Populus tremula) und Kreuzdorn (Rhamnus cathartica).
Die dortige Vegetation entspricht den in der Anlage 2 genannten Voraussetzungen. In den
Hecken befinden sich die in der Anlage 2 genannten typischen Arten. Auch von Größe und
Umfang sind die entsprechenden Voraussetzungen gegeben. Von dem Verbot kann nur dann
eine Ausnahme erteilt werden, wenn entsprechende Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt
werden.
Aus den Antragsunterlagen ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin bei ihrer Anzeige der
Bohrungen die entsprechende Problematik erkannt hat. Ob und inwieweit eine Ausnahme
erteilt werden kann, lässt sich somit nicht beurteilen. Dabei ist sicherlich auch zu beachten,
ob auch andere Flächen, außerhalb der vorhandenen Biotope für die Durchführung der
Bohrungen in Frage kommen.
(b)
Das Vorhaben verstößt auch gegen artenschutzrechtliche Regelungen. Nach §39 BNatSchG
ist es verboten,
1.
wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu
-17-
Nr. 10/2015
verletzen oder zu töten,
2.
wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu
nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
3.
Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen
oder zu zerstören
Durch das Vorhaben wird sowohl gegen Ziffer 1 als auch Ziffer 2 verstoßen. Durch die
Baumaßnahme, die mit entsprechenden Geräten durchgeführt wird, werden wildlebende Tiere
beunruhigt. Inwieweit Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen eingehalten werden, ist
den Unterlagen nicht zu entnehmen. Es ist daher von einer erheblichen Beeinträchtigung
auszugehen. Darüber hinaus werden innerhalb des vorhandenen Biotops Lebensstätten von
Pflanzen und Tieren zerstört, wobei nicht davon auszugehen ist, dass diese wiederhergestellt
werden sollen. So ist das dortige Areal nachweislich für die nachstehenden aufgeführten
Tierarten Lebensraum, Fortpflanzungsstätte, Winterquartier und Rückzugsgebiet:
Knoblauchkröte (Pelobates Fuscus), Zauneidechse (Lacerta Agilis), Wechselkröte (Bufo
Viridis), Grünsprecht (Picus Vindis), Bundspecht (Dentrocobos Major), Haubenlerche
(Gallerida Cristata), Turmfalke (Falco Tinnunkulus), verschiedene Fledermausarten, diverse
Sandlaufkäfer, Nashornkäfer (Oryctes Nasicornis) sowie eine Reihe von Wildbienen.
Gerade im Hinblick auf die Wildbienen und deren besondere Bedeutung für die Umwelt sind
vor Durchführung von Maßnahmen umfangreiche Untersuchungen erforderlich.
Derzeit kann somit die beantragte Erlaubnis auf Durchführungen von Rammkernbohrungen
und Rammsondierungen sowie der Einrichtung einer temporären Grundwassermessstelle aus
Sicht der Gemeinde nicht erteilt werden. Der Antragstellerin ist aufzugeben, ihren Antrag
entsprechend zu ergänzen. Die vollständigen Unterlagen sind den betroffenen Gemeinden und
Grundstückseigentümern zur erneuten Stellungnahme zu übersenden.
-18-
Nr. 10/2015
Protokoll zur Sitzungsvorlage der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen
Gremium: Gemeinderat
TOP Nr.: 7
Sitzungstag: 19.10.2015
öffentlich
DS-Nr. GR90/2015
Fachamt: Büro des Bürgermeisters
zur Beschlussfassung
Verabschiedung einer Resolution des Gemeinderates der Gemeinde
Oberhausen-Rheinhausen
gegen
den
Konverterstandort
Landstraßenäcker
Beratung:
Bürgermeister Büchner geht auf die Sitzungsvorlage ein. Im Rahmen der
Bundesfachplanung wurden von der Firma TransnetBW mehrere Standorte für den
Bau eines Konverters vorgestellt. Einer dieser Standorte befindet sich auf
Gemarkung Wiesental, Landstraßenäcker. Der Flächenbedarf für die Anlage beträgt
ca. 100.000 m². Die Gemeindeverwaltung und viele Bürgerinnen und Bürger der
Gemeinde sprechen sich gegen diesen Standort vor den Toren der Gemeinde
Oberhausen-Rheinhausen aus. Gründe hierfür sind der extreme Flächenverbrauch,
die Vernichtung von Naherholungsgebieten sowie die fachlich ungeklärten
Auswirkungen einer solchen Anlage auf die Gesundheit der Menschen sowie der
Umwelt.
Um bereits im Vorfeld einer Antragsstellung die ablehnende Haltung des
Gemeinderates von Oberhausen-Rheinhausen zu dokumentieren, soll die
nachstehende Resolution gefasst werden. Gleichzeitig wird die Stadt Waghäusel
aufgefordert, eine gleichlautende Resolution zu fassen.
Nach seinen Ausführungen bittet Bürgermeister Büchner die Fraktionen um deren
Stellungnahmen.
Gemeinderat Most (CDU) und die CDU-Fraktion stehen hinter dem
Beschlussvorschlag 1. Den Beschlussvorschlag 2, Satz 1 möchte er gerne wie folgt
umformuliert haben. „Der Gemeinderat der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen
bittet die Stadt Waghäusel als Belegenheitsgemeinde, eine gleichlautende
Resolution zu erlassen.“
Gemeinderat Aumüller (FÖDL) kann dem Beschlussvorschlag 1 grundsätzlich
zustimmen. Er und seine Fraktion möchten jedoch einige Ergänzungen
mitaufnehmen. Der Abstatz 1 sollte wie folgt lauten: „Der Gemeinderat der Gemeinde
Oberhausen-Rheinhausen spricht sich gegen den Bau einer Konverterstation auf
Gemarkung Waghäusel-Wiesental, Gewann Landstraßenäcker aus. Auch wird er
jeden anderen Standort mit einer ähnlich geringen Entferung zu Wohngebieten der
Gemeidne Oberhausen-Rheinhausen nicht aktzeptieren. Der Gemeinderat wird in
seiner ablehnenden Haltung auch durch die Eindrücke der Besichtigung in Dörpen
am 28.09.2015 bestärkt.“
Desweiteren sollte der letzte Absatz, Satz 1 wie folgt heißen: „Der Gemeinderat
begründet seine ablehnende Haltung mit dem für die Maßnahme erforderlichen,
extremen Flächenverbrauch, der Nähe zur Wohnbebauung, der Vernichtung von
Naherholungsräumen, insbesondere für die Bevölkerung des Ortsteils Oberhausen,
sowie mit den wissenschaftlich derzeit noch nicht auszuschließenden
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Nr. 10/2015
gesundheitlichen Beeinträchtigungen von Menschen und der Umwelt.“ In Bezug auf
den Beschlussvorschlag 2 kann er die Zustimmung seiner Fraktion erteilen.
Gemeinderat Brand (SPD) kann den Ausführungen der Fraktion der FÖDL folgen
und dem vorgelegten Beschlussvorschlag der Verwaltung zustimmen.
Gemeinderat Strubel (FW) kann die Zustimmung der Fraktion der Freien Wähler
zum Beschlussvorschlag erteilen.
Bürgermeister Büchner ergänzt zunächst den Beschlussvorschlag entsprechend
den Ausführungen der Fraktion der FÖDL. Darüber hinaus schlägt er unter
Bezugnahme auf die Ausführungen der Fraktion der CDU zum Beschlussvorschlag 2
vor, das Wort „fordert“ durch das Wort „verlangt“ zu ersetzen. Anschließend verliest
er nochmals den neu formulierten Beschlussvorschlag und lässt den Gemeinderat
darüber abstimmen.
Beschluss:
1.
Der Gemeinderat beschließt einstimmig die nachstehende Resolution:
„Der Gemeinderat der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen spricht sich gegen den Bau einer
Konverterstation auf Gemarkung Waghäusel-Wiesental, Gewann Landstraßenäcker aus. Auch
wird er jeden anderen Standort mit einer ähnlich geringen Entfernung zu Wohngebieten der
Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen nicht akzeptieren. Der Gemeinderat wird in seiner
ablehnenden Haltung auch durch die Eindrücke der Besichtigung in Dörpen am 28.09.2015
bestärkt.
Der Gemeinderat der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen wird alle rechtlich möglichen
Schritte einleiten, um diesen Bau zu verhindern. Hierzu gehört insbesondere auch, dass
Grundstücke der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen für vorbereitende Untersuchungen
nicht betreten werden dürfen.
Der Gemeinderat begründet seine ablehnende Haltung mit dem für die Maßnahme
erforderlichen, extremen Flächenverbrauch, der Nähe zur Wohnbebauung, der Vernichtung
von Naherholungsräumen, insbesondere für die Bevölkerung des Ortsteils Oberhausen, sowie
mit den wissenschaftlich derzeit noch nicht auszuschließenden gesundheitlichen
Beeinträchtigungen von Menschen und der Umwelt.“
2.
Der Gemeinderat der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen verlangt von der
Stadt Waghäusel als Belegenheitsgemeinde, eine gleichlautende Resolution
zu erlassen. Insbesondere zu beschließen, dass ein Betreten der Grundstücke
der Gemeinde Waghäusel erst nach gerichtlichem Entscheid, notfalls im Wege
der Zwangsvollstreckung, zugelassen wird.
-20-
Nr. 10/2015
Protokoll zur Sitzungsvorlage der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen
Gremium: Gemeinderat
Sitzungstag: 19.10.2015
TOP Nr.: 8
öffentlich
DS-Nr. GR91/2015
Fachamt: Büro des Bürgermeisters
zur Beschlussfassung
Antrag der Firma Heinrich Krieger KG, Neckarsteinach auf Erteilung einer
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur zeitweiligen Lagerung von
unbelastetem Erdaushub auf einer Teilfläche des Kieswerks in OberhausenRheinhausen, OT Rheinhausen, FlST.Nr. 1627
Beratung:
Bürgermeister Büchner
Tagesordnungspunktes.
erläutert
sehr
ausführlich
den
Sachverhalt
des
Gegenstand der Antragstellung
Allgemeine Angaben der Antragstellerin zum Vorhaben
Die Firma Heinrich Krieger KG beantragt über das Unternehmen Spang, Fischer,
Natzschka GmbH die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur zeitweiligen
Lagerung von unbelastetem Erdaushub auf einer Teilfläche des Kieswerks in
Oberhausen-Rheinhausen, OT Rheinhausen, FlSt.Nr. 1627. Die Antragsunterlagen
wurden am 09. September 2015 erstellt und mit Schreiben vom 17. September 2015
der Gemeinde zur Stellungnahme am 29. September 2015 übermittelt.
Gegenstand des Antrags ist die zeitweilige Lagerung von unbelastetem Erdaushub
mit einer Gesamtlagerkapazität von bis zu 6.000 t und einem jährlichen Umschlag
von 50.000 t. Die Lagerung soll auf einer 1.000 m² großen Teilfläche des zum
Kieswerk Oberhausen-Rheinhausen gehörenden Betriebsgeländes stattfinden. Das
zur Zwischenlagerung vorgesehene Material stammt aus regionalen Bauvorhaben,
im Wesentlichen aus den Bereichen Hoch- und Tiefbau und wird von gewerblichen
Baufirmen, der öffentlichen Hand oder Privatpersonen angeliefert. Angenommen wird
ausschließlich unbelasteter Erdaushub der Einbauklasse Z0, der vor der Anlieferung
durch ein zugelassenes Labor hinsichtlich der Qualitätsstufe geprüft wurde. Bei der
Anlieferung wird das Material zusätzlich einer Sichtprobe unterzogen, um die Zufuhr
unzulässiger Fremdstoffe auszuschließen. Darüber hinaus wird eine Geruchsprobe
durchgeführt, um Verunreinigungen zu erkennen. Entsprechende Massen werden
zurückgewiesen und dürfen auf dem Gelände nicht abgekippt werden.
Kleinmengen bis ca. eine Tonne, für die keine Materialanalysen vorliegen, werden
innerhalb der Lagerflächen in einer separaten, aus Betonsteinen bestehenden
Lagerbox gesammelt. Die Lagerbox wird überdacht, um etwaige Stoffausträge durch
Niederschlagswasser
auszuschließen.
Aus
der
Gesamtmenge
der
Kleinanlieferungen werden regelmäßig Materialproben entnommen, die einer
Qualitätskontrolle durch ein zugelassenes Labor unterzogen werden. Erst nach
erfolgter Freigabe durch das Prüflabor wird das Material aus der Sammelbox dem
eigentlichen Zwischenlager zugeführt.
Eine Aufbereitung oder sonstige Verarbeitung des Materials findet nicht statt. Die
zwischengelagerten Mengen werden in regelmäßigen Abständen zu den
-21-
Nr. 10/2015
Erddeponien in der Region verbracht. Bei entsprechender Nachfrage kann das
Material auch für zugelassene Verfüllmaßnahmen an Baustellen abgegeben werden.
Für den Abtransport wird das Material mit Radlager und/oder Bagger auf LKW und
Dumper (Muldenkipper) verladen.
Ein- und Ausgangsmengen werden über die Fahrzeugwaage erfasst und kontrolliert.
Das nachstehende Fließdiagramm stellt den Ablauf der Anlieferung und Ablieferung
dar.
Abbildung 2 Arbeitsablauf
Abbildung 3 Zwischenlagerung Erdaushub, magenta farbene Fläche
-22-
Nr. 10/2015
Umweltauswirkungen nach Darstellung der Antragstellerin
Aufgrund der Entfernung des geplanten Lagerplatzes zu den nächstgelegenen
Siedlungsbereichen ist davon auszugehen, dass die maßgeblichen Grenzwerte der
TA Luft und der TA Lärm auch bei einer Realisierung des Vorhabens unverändert
eingehalten beziehungsweise unterschritten werden. Zusätzliche Flächen, über die in
der Vergangenheit hinaus beanspruchten, werden durch die Maßnahme nicht
berührt. Die Zwischenlagerung findet im Bereich der bisher von der Firma
Kurpfälzische Asphaltmischwerke GmbH und Co KG genutzten Flächen statt. Die
Oberfläche des geplanten Lagerplatzes besteht aus ungebundenen mineralischen
Gemischen. Tiere und Pflanzen sind durch die Maßnahme nicht betroffen, da alle
Arbeitsabläufe unmittelbar auf dem heutigen Betriebsgelände stattfinden.
Beeinträchtigungen des Schutzgutes Wasser können beim bestimmungsgemäßen
Betrieb des geplanten Lagerplatzes ausgeschlossen werden. Im Hinblick auf die
lufthygienische Situation sind gegenüber dem aktuellen Zustand keine
Veränderungen zu erwarten. Die Zwischenlagerung des Bodenmaterials und der
dabei anfallende Maschineneinsatz haben keine zusätzlichen Luftbelastungen zur
Folge. Für die Entsorgung von unbelastetem Erdaushub in dafür vorgesehene
Deponien der Region sind aktuell Kosten von 12,00 €/t inkl. Transport zu
veranschlagen.
Stellungnahme der Gemeindeverwaltung
a.)
Die Gemeindeverwaltung gibt nach Durchsicht und Prüfung des Antrags die
nachstehende Stellungnahme im Rahmen der Anhörung an das Landratsamt ab:
Grundsätzlich
bestehen
keine
durchgreifenden
Bedenken
gegen
die
Zwischenlagerung von unbelastetem Erdaushub im Rahmen der beantragten
Betriebsgenehmigung auf dem Grundstück im Bereich des Kieswerkgeländes der
Firma Krieger, das in der Vergangenheit durch die Firma Kurpfälzische
Asphaltmischwerke GmbH & Co KG gewerblich genutzt wurde. Dennoch sind bei der
Durchsicht der eingereichten Unterlagen verschiedene Punkte aufgetaucht, die nach
Auffassung der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen zumindest einer weiteren
Erklärung oder einer tieferen Untersuchung bedürfen.
Mit dem vorliegenden Antrag wird die Lagerung von ca. 6.000 t unbelastetem
Erdaushub auf einer Fläche von 1.000 m² beantragt. Je nach Dichte des Materials
soll die Gesamtfläche im Falle der maximalen Auslastung auf eine Höhe von 5 m bis
6 m aufgeschüttet werden. Dies erscheint bei Einhaltung der erforderlichen
Standfestigkeit technisch nicht möglich. Die Flächengröße wäre somit entweder
anzupassen oder die maximale Menge zu reduzieren.
Der Anlieferungsablauf sieht vor, dass Kleinmengen ohne entsprechende
labortechnische Untersuchung zunächst in einer Schüttbox zwischengelagert
werden. Die Schüttbox wird mit Betonsteinen errichtet und soll eine Überdachung
erhalten. Es fehlen hier Angaben zur Größe der Schüttbox und den erwarteten
Mengen. Die Gemeinde begrüßt grundsätzlich die Möglichkeit zur Anlieferung von
Kleinmengen durch Private, da hiervon insbesondere die Bürgerinnen und Bürger
der Gemeinde profitieren werden. Die Lagerkapazitäten sollten jedoch ausreichend
-23-
Nr. 10/2015
bemessen sein. Je nach Größe der Schüttbox ist neben der Genehmigung nach
BImSchG auch eine Genehmigung nach dem Baugesetzbuch erforderlich.
Im Übrigen fehlen bei der Antragstellung Angaben dazu welche Maßnahmen
ergriffen werden, wenn bei der Untersuchung der angelieferten Kleinmengen
Verunreinigungen festgestellt werden. Entsprechende Betriebsabläufe sollten bereits
im Vorfeld festgelegt werden.
Die Feststellungen zu möglichen Beeinträchtigungen der Umwelt können im
Wesentlichen nachvollzogen werden. Leider fehlen jegliche Untersuchungen, die
dieseauch belegen. Die Darstellung erschöpft sich in der Aufzählung von
Behauptungen ohne konkrete Nachweise. Gerade im Hinblick auf Staubemissionen
und Immissionen wäre die Vorbelastung, die sich durch den Betrieb bereits ergibt,
von Interesse gewesen. Es werden zwar im Beiblatt u Formblatt 2.5 – 2.7
Emissionsgrenzwerte angegeben, verbunden mit der Feststellung, dass diese
eingehalten werden. Begründet wird dies jedoch lediglich damit, dass gegenüber der
aktuellen Situation in den nächstgelegenen Siedlungsbereichen keine signifikanten
Staub-Zusatzbelastungen zu erwarten seien. Voraussetzung für eine solche
Behauptung wäre jedoch zunächst die Feststellung der derzeitigen Belastung und
die durch die offene Lagerung des Erdaushubs hinzukommende zusätzliche
Belastung. Die gewählte Form der Darstellung erweckt den Eindruck, dass sich der
Antragsteller aufgrund der „gefühlten“ Geringfügigkeit der Maßnahme bzw. dem
Wissen aus vergleichbaren Projekten hierüber keine Gedanken gemacht hat. Die
Genehmigungsbehörde wird darüber zu entscheiden haben, ob und inwieweit hierzu
weitere Unterlagen und Untersuchungen gefordert werden. Im Hinblick auf die nicht
unbedeutenden Gesundheitsgefahren durch Stäube erscheinen hier weitere
Ausführungen der Antragstellerin notwendig.
Abschließend weist die Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen darauf hin, dass mit
Vereinbarung vom 25. Oktober 1990 die Beseitigung von nicht verunreinigtem
Bodenaushub vom Landkreis auf die Gemeinde übertragen wurde. Es besteht somit
eine Andienungspflicht der Antragstellerin für zu beseitigenden Aushub an die
Gemeinde. Der Preis für die Entsorgung beträgt derzeit auf der Erdaushubdeponie
Oberhausen-Rheinhausen 20,45 €/m³ ohne Transportkosten.
b.)
Die Gemeindeverwaltung geht in Bezug auf die zusätzliche Belastung mit
Schwerlastverkehr, insbesondere des Ortsteils Rheinhausen, davon aus, dass dieser
gegenüber dem durch die Kurpfälzische Asphaltmischwerke GmbH & Co KG
entstandenen, nicht zunehmen wird. Bei einer maximalen Durchsatzmenge von
50.000 t/a und bei einer gleichmäßigen Anlieferung aus dem Rhein-Neckar Kreis und
dem Landkreis Karlsruhe ist bei angegebenen 250 Arbeitstagen und einer
angenommen Beladung von 25 t/Fzg mit einer Belastung von vier LKW über 7,5 t zu
rechnen. Dieser Verkehr war auch in der Vergangenheit vorhanden. Die Bürgerinnen
und Bürger der Gemeinde profitieren durch die verbesserten Anlieferungszeiten
gegenüber der Deponie der Gemeinde.
c.)
Die Gemeinde könnte die Absicht der Firma Krieger zur Zwischenlagerung von
Erdaushub auch dazu nutzen, den Service gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern
-24-
Nr. 10/2015
insgesamt zu verbessern. Ähnlich wie im Bereich Grünschnitt könnte angedacht
werden, neben der Deponie eine weitere Anlieferungsmöglichkeit für Kleinmengen
von Bauschutt auf dem Gelände der Firma Krieger zu eröffnen. Hierfür würden wie
auf der Deponie, Container auf dem Firmengelände abgestellt werden, so dass die
Bürgerinnen und Bürger ihren Bauschutt dort anliefern könnten. Kontrolliert wird die
richtige Abgabe durch die Mitarbeiter der Firma Krieger.
Nach seinen Ausführungen bittet Bürgermeister Büchner die Fraktionen um deren
Stellungnahmen.
Gemeinderat Werner (CDU) kann die Zustimmung der CDU-Fraktion zum
vorgelegten Beschlussvorschlag erteilen.
Gemeinderat Zieger (FÖDL) und die Fraktion der FÖDL lehnen die beiden
Beschlussvorschläge 1 und 2 der Sitzungsvorlage ab. Die Ablehnung begründet sich
insbesondere dadurch, dass der Schwerlastverkehr die Durchgangsstraßen der
Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen und damit insbesondere die Anwohner/innen
belastet. Vor diesem Hintergung vertritt die FÖDL die Auffassung, die Chance auf
Beruhigung des Schwerlastverkehrs in der Gemeinde zu nutzen. Weichenstellungen
für neue Betriebssegmente der Firma Krieger, die wieder eine Zunahme des
Schwerlastverkehrs in der Gemeinde mit sich bringen, sind in Ermangelung einer
Umgehungsstraße zum Schutz der Bürger/innen (auch vor Feinstaub) kategorisch
abzulehnen.
Gemeinderat Horn (SPD) und die Fraktion der SPD sprechen sich gegen die beiden
vorgelegten Beschlussvorschläge aus und lehnen diese daher ab.
Gemeinderat Hoffmann (FW) kann dem Beschlussvorschlag ebenfalls nicht
zustimmen. Er merkt jedoch an, dass man innerhalb der Fraktion unterschiedlicher
Auffassung ist und daher auch unterschiedlich abstimmen wird.
Bürgermeister Büchner ändert nach den Ausführungen der Fraktionen die
Stellungnahme entsprechend ab. Die Änderungen wurden im Beschluss
mitaufgenommen und eingearbeitet.
Beschluss:
1.
Der
Gemeinderat
gibt
im
Rahmen
der
Anhörung
zum
immissionsschutzrechtlichen Antrag der Firma Krieger die nachstehende
Stellungnahme ab:
Sehr geehrte Damen und Herren,
zum Antrag der Firma Heinrich Krieger KG auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung gibt die
Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen die nachstehende Stellungnahme ab:
Grundsätzlich bestehen Bedenken gegen die Zwischenlagerung von unbelastetem Erdaushub im
Rahmen der beantragten Betriebsgenehmigung auf dem Grundstück im Bereich des
Kieswerkgeländes der Firma Krieger, das in der Vergangenheit durch die Firma Kurpfälzische
Asphaltmischwerke GmbH & Co KG gewerblich genutzt wurde. Der Antrag wird daher abgelehnt. Bei
der Durchsicht der eingereichten Unterlagen verschiedene Punkte aufgetaucht, die nach Auffassung
der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen zumindest einer weiteren Erklärung oder einer tieferen
Untersuchung bedürfen.
-25-
Nr. 10/2015
Mit dem vorliegenden Antrag wird die Lagerung von ca. 6.000 t unbelastetem Erdaushubs auf einer
Fläche von 1.000 m² beantragt. Je nach Dichte des Materials soll somit die Gesamtfläche im Falle
der maximalen Auslastung auf eine Höhe von 5 m bis 6 m aufgeschüttet werden. Dies erscheint bei
Einhaltung der erforderlichen Standfestigkeit technisch nicht möglich. Die Flächengröße wäre somit
entweder anzupassen oder die maximale Menge zu reduzieren.
Der Anlieferungsablauf sieht vor, dass Kleinmengen ohne entsprechende labortechnische
Untersuchung zunächst in einer Schüttbox zwischengelagert werden. Die Schüttbox wird mit
Betonsteinen errichtet und soll eine Überdachung erhalten. Es fehlen hier Angaben zur Größe der
Schüttbox und den erwarteten Mengen. Die Gemeinde begrüßt grundsätzlich die Möglichkeit zur
Anlieferung von Kleinmengen durch Private, da hiervon insbesondere die Bürgerinnen und Bürger
der Gemeinde profitieren werden. Die Lagerkapazitäten sollten jedoch ausreichend bemessen sein.
Je nach Größe der Schüttbox ist neben der Genehmigung nach BImSchG auch eine Genehmigung
nach dem Baugesetzbuch erforderlich.
Im Übrigen fehlen bei der Antragstellung Angaben dazu, welche Maßnahmen ergriffen werden, wenn
bei der Untersuchung der angelieferten Kleinmengen Verunreinigungen festgestellt werden.
Entsprechende Betriebsabläufe sollten bereits im Vorfeld festgelegt werden.
Die Feststellungen zur Beeinträchtigung der Umwelt können im Wesentlichen nachvollzogen werden.
Leider fehlen jegliche Untersuchungen, die diese auch belegen. Die Darstellung erschöpft sich in der
Aufzählung von Behauptungen ohne konkrete Nachweise. Gerade im Hinblick auf Staubemissionen
und Immissionen wäre die Vorbelastung, die sich durch den Betrieb bereits ergibt, von Interesse
gewesen. Es werden zwar im Beiblatt u. Formblatt 2.5 – 2.7 Emissionsgrenzwerte angegeben,
verbunden mit der Feststellung, dass diese eingehalten werden. Begründet wird dies jedoch lediglich
damit, dass gegenüber der aktuellen Situation in den nächstgelegenen Siedlungsbereichen keine
signifikanten Staub-Zusatzbelastungen zu erwarten seien. Voraussetzung für eine solche
Behauptung wäre jedoch zunächst die Feststellung der derzeitigen Belastung und die durch die
offene Lagerung des Erdaushubs hinzukommende zusätzliche Belastung. Die gewählte Form der
Darstellung erweckt den Eindruck, dass sich der Antragsteller aufgrund der „gefühlten“
Geringfügigkeit der Maßnahme bzw. dem Wissen aus vergleichbaren Projekten hierüber keine
Gedanken gemacht hat. Die Genehmigungsbehörde wird darüber zu entscheiden haben, ob und
inwieweit hierzu weitere Unterlagen und Untersuchungen gefordert werden. Im Hinblick auf die nicht
unbedeutenden Gesundheitsgefahren durch Stäube erscheinen hier weitere Ausführungen der
Antragstellerin notwendig.
Abschließend weist die Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen darauf hin, dass mit Vereinbarung vom
25. Oktober 1990 die Beseitigung von nicht verunreinigtem Bodenaushub vom Landkreis auf die
Gemeinde übertragen wurde. Es besteht somit eine Andienungspflicht der Antragstellerin für zu
beseitigenden Aushub an die Gemeinde. Der Preis für die Entsorgung beträgt derzeit auf der
Erdaushubdeponie Oberhausen-Rheinhausen 20,45 €/m³ ohne Transportkosten. Im übrigen ist as
den ergänzenden Unterlagen der Antragsstellerin nicht zu entnehmen, wie verfahren werden soll,
wenn keine ausreichenden Abnahmestellen für das Material vorhanden sind. Es ist zu befürchten,
dass hierzu eine dauerhafte Deponierung auf der Zwischenlagerfläche erfolgt.
13 Ja-Stimmen und 8 Gegenstimmen
Zustimmung
2.
Der Gemeinderat beauftragt die Gemeindeverwaltung zu prüfen, inwieweit die
Anlieferung von Bauschutt durch Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde
Oberhausen-Rheinhausen auf dem Betriebsgelände der Firma Heinrich
Krieger KG möglich und zulässig ist. Die Anlieferung ist dabei auf die
kostenlose Anlieferung von 1 m³ begrenzt.
8 Ja-Stimmen und 13 Gegenstimmen
Ablehnung
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Nr. 10/2015
Bekanntgaben
Bürgermeister Büchner bittet die Fraktionen um Benennung eines Mitglieds aus
ihren Reihen für die Mitarbeit in Bezug auf die Neuverpachtung der Gaststätte „Alte
Post“ in Rheinhausen.
Die Fraktionen benennen die nachstehenden Mitglieder:
Tatjana Lindemann
Karl Riegel
Peter Brand
Heinz Nagel
CDU-Fraktion
FÖDL-Fraktion
SPD-Fraktion
FW-Fraktion
Desweiteren gibt Bürgermeister Büchner bekannt, dass der Gemeinderat am
02. September 2015 im Rahmen einer Umlaufsitzung bezüglich der Besetzung der
Schulleiterstelle an der Grundschule in Oberhausen beteiligt wurde. Bis zum Ablauf
der Frist zur Rückantwort am 11.09.2015 gingen keine Einwendungen aus den
Reihen des Gemeinderates gegen den vorgelegten Beschlussvorschlag ein. Damit
stimmte der Besetzung der Schulleiterstelle an der Grundschule Oberhausen
mit Frau Andrea Lotz zu.
Abschließend informiert Bürgermeister Büchner den Gemeinderat darüber, dass
die Gemeindeverwaltung dem Gemeinderat in der nächsten Sitzung vorschlagen
wird, die Grundstücke Hauptstraße 6 in Rheinhausen und Haydnstraße 6 in
Oberhausen zur Unterbringung von Flüchtlingen zu erwerben.
-27-
Nr. 10/2015
Hinweis:
Die Audio-Aufnahmen der Sitzung sind Bestandteil des Protokolls.
Der Protokollführer:
Der Bürgermeister:
Der Gemeinderat:
-28-