WIRTSCHAFT UND RECHT W 020/2016 vom 10.03.2016 Mängelrüge per E-Mail Verjährungsfrist für Mängelansprüche wird nicht verlängert! Das Oberlandesgericht (OLG) Jena hat mit Urteil vom 26.11.2015 - 1 U 209/15 - wie folgt entschieden: Eine Mängelrüge per E-Mail erfüllt das Schriftformerfordernis des § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B nicht, sofern keine qualifizierte elektronische Signatur vorliegt. Mit einer „einfachen“ E-Mail kann deshalb die Verjährungsfrist für Mängel nicht wirksam verlängert werden (im Anschluss an OLG Frankfurt, IBR 2012, 386). Der Auftragnehmer hatte sich gegenüber einer Grundstücksgesellschaft zur schlüsselfertigen Erstellung eines Shoppingcenters mit Parkhaus verpflichtet. Die Geltung der VOB/B war vereinbart. Die Gewährleistungsfrist sollte fünf Jahre betragen. Die Abnahme erfolgte am 10.03.2008. Der Erwerber des Shoppingcenters verlangt vom Auftragnehmer aus abgetretenem Recht einen Kostenvorschuss in Höhe von 100.000 Euro für die Beseitigung von Mängeln. Das Landgericht weist die Klage ab, weil der Anspruch verjährt sei. Bei Einreichung der Anspruchsbegründung am 28.10.2013 sei bereits die Verjährungsfrist abgelaufen gewesen. Es liege auch keine rechtzeitige schriftliche Aufforderung zur Mängelbeseitigung vor. Die an den Auftragnehmer gerichtete E-Mail vom 20.08.2012 stelle kein schriftliches Mängelbeseitigungsverlangen im Sinne von § 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B dar. Hiergegen wendet sich der Erwerber mit der Berufung. Auch das OLG Jena ist der Ansicht, der Vorschussanspruch sei verjährt. Eine Verlängerung der Verjährungsfrist durch die Mängelrüge vom 20.08.2012 sei nicht gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B 2006 eingetreten. Danach verjähren Mängel, die gerügt werden, in zwei Jahren nach Zugang des schriftlichen Verlangens auf Mängelbeseitigung. Der Erwerber habe nicht bewiesen, dass dem Auftragnehmer eine unterschriebene Mängelrüge zugegangen sei. Die E-Mail vom 20.08.2012 erfülle das Schriftformerfordernis des § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B nicht. Es fehle gemäß § 126 BGB die eigenhändige Namensunterschrift oder das notariell beglaubigte Handzeichen. Auch wenn diese Form nach § 126 Abs. 3 BGB durch die in § 126a BGB geregelte elektronische Form ersetzt werden könne, genüge die E-Mail diesen Anforderungen nicht. Sie sei unstreitig nicht unterschrieben worden und habe keine elektronische Signatur. § 126 BGB gelte auch für das Schriftformerfordernis der VOB. Geschäftsstelle Hamburg • Loogestraße 8 • 20249 Hamburg • Tel.: 040 468656-0 • Fax: 040 468656-26 Geschäftsstelle Schleswig-Holstein • Ringstraße 54 • 24103 Kiel •Tel.: 0431 53548-0 • Fax: 0431 53548-14 E-Mail: [email protected] • Internet: www.biv-hh-sh.de -2Durch die Vereinbarung der VOB/B würden die gesetzlichen Bestimmungen des BGB, insbesondere die Regelungen über die Rechtsgeschäfte nach den §§ 104 bis 185 BGB, nicht abbedungen. Die VOB/B baue vielmehr auf den Vorschriften des BGB auf und ändere bzw. ergänze diese lediglich entsprechend der Interessenlage der Parteien.
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