W 020/2016 - Bauindustrieverband Hamburg Schleswig

WIRTSCHAFT UND RECHT
W 020/2016 vom 10.03.2016
Mängelrüge per E-Mail
Verjährungsfrist für Mängelansprüche wird nicht verlängert!
Das Oberlandesgericht (OLG) Jena hat mit Urteil vom 26.11.2015 - 1 U
209/15 - wie folgt entschieden:
Eine Mängelrüge per E-Mail erfüllt das Schriftformerfordernis des
§ 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B nicht, sofern keine qualifizierte
elektronische Signatur vorliegt. Mit einer „einfachen“ E-Mail kann
deshalb die Verjährungsfrist für Mängel nicht wirksam verlängert
werden (im Anschluss an OLG Frankfurt, IBR 2012, 386).
Der Auftragnehmer hatte sich gegenüber einer Grundstücksgesellschaft
zur schlüsselfertigen Erstellung eines Shoppingcenters mit Parkhaus
verpflichtet. Die Geltung der VOB/B war vereinbart. Die Gewährleistungsfrist sollte fünf Jahre betragen. Die Abnahme erfolgte am
10.03.2008. Der Erwerber des Shoppingcenters verlangt vom Auftragnehmer aus abgetretenem Recht einen Kostenvorschuss in Höhe von
100.000 Euro für die Beseitigung von Mängeln. Das Landgericht weist
die Klage ab, weil der Anspruch verjährt sei. Bei Einreichung der Anspruchsbegründung am 28.10.2013 sei bereits die Verjährungsfrist abgelaufen gewesen. Es liege auch keine rechtzeitige schriftliche Aufforderung zur Mängelbeseitigung vor. Die an den Auftragnehmer gerichtete E-Mail vom 20.08.2012 stelle kein schriftliches Mängelbeseitigungsverlangen im Sinne von § 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B dar. Hiergegen wendet sich der Erwerber mit der Berufung.
Auch das OLG Jena ist der Ansicht, der Vorschussanspruch sei verjährt. Eine Verlängerung der Verjährungsfrist durch die Mängelrüge
vom 20.08.2012 sei nicht gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B 2006 eingetreten. Danach verjähren Mängel, die gerügt werden, in zwei Jahren
nach Zugang des schriftlichen Verlangens auf Mängelbeseitigung. Der
Erwerber habe nicht bewiesen, dass dem Auftragnehmer eine unterschriebene Mängelrüge zugegangen sei. Die E-Mail vom 20.08.2012
erfülle das Schriftformerfordernis des § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B nicht. Es
fehle gemäß § 126 BGB die eigenhändige Namensunterschrift oder das
notariell beglaubigte Handzeichen. Auch wenn diese Form nach § 126
Abs. 3 BGB durch die in § 126a BGB geregelte elektronische Form ersetzt werden könne, genüge die E-Mail diesen Anforderungen nicht. Sie
sei unstreitig nicht unterschrieben worden und habe keine elektronische
Signatur. § 126 BGB gelte auch für das Schriftformerfordernis der VOB.
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-2Durch die Vereinbarung der VOB/B würden die gesetzlichen Bestimmungen des BGB, insbesondere die Regelungen über die Rechtsgeschäfte nach den §§ 104 bis 185 BGB, nicht abbedungen. Die VOB/B
baue vielmehr auf den Vorschriften des BGB auf und ändere bzw. ergänze diese lediglich entsprechend der Interessenlage der Parteien.