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Vertragsrecht
Germany Trade & Invest (Stand: 07.06.2016)
Grundlagen des rumänischen Vertragsrechts: neues Zivilgesetzbuch seit 2011
Das rumänische Vertragsrecht ist im rumänischen Zivilgesetzbuch (Codul Civil, im Folgenden
ZGB) geregelt. Das sich aus 2664 Artikeln zusammensetzende Gesetzeswerk unterteilt sich unter
anderem in folgende sieben Bücher:
• Buch I über Personen (Cartea I despre persoane), Artikel 25-274;
• Buch III über das Sachenrecht (Cartea a III-a despre bunuri), Artikel 535-952;
• Buch V über das Schuldrecht (Cartea a V-a despre obligaţii), Artikel 1164-2508;
• Buch VI über die Verjährung (Cartea a VI-a despre prescripţia extinctivă, decăderea şi calculul
termenelor), Artikel 2500-2556
• Buch VII über das Internationale Privatrecht (Cartea a VII-a-Dispoziţii de drept internaţional
privat), Artikel 2557 folgende.
Kaufvertrag, allgemeine Geschäftsbedingungen und Eigentumsvorbehalt
Das rumänische ZGB enthält einige Sonderregelungen bezüglich des Kaufvertrags. Neben dem
Vorkaufsrecht (Artikel 1730 ff., Dreptul de preemptiune) gibt es auch einen sogenannten
Optionspakt (Artikel 1278, pact de optiune), der die Kaufoption durch ein gesetzliches
Veräußerungsverbot absichert und daher weiter als das eigentliche Vorkaufsrecht geht.
Regelungen zu den Allgemeine Geschäftsbedingungen (clauze standard) nach rumänischem
Recht finden sich in den Artikeln 1202 und 1203 ZGB. Diese Vorschriften treffen dabei
Vorkehrungen für den Fall des Aufkommens von widersprechenden AGB und bei der Abwehr
sogenannter unüblicher Klauseln (clauze neuzuale): Von einer solchen „Unüblichkeit“ der AGBKlauseln geht man beispielsweise dann aus, wenn gewisse haftungsbeschränkungen,
Kündigungs- und Verlängerungsregeln vorformuliert wurden. Damit eine wirksame Einbeziehung
der Vertragsklauseln in den Vertrag erfolgt ist es nach rumänischem Recht erforderlich, dass diese
von der anderen Vertragspartei ausdrücklich und schriftlich akzeptiert werden.
Handelsgeschäfte und Sonderregelungen
Während Handelsgeschäfte früher im Handelsgesetzbuch geregelt waren, findet sich jetzt eine
ausführliche Regelung aller Vertragsarten im ZGB. Zu den neu eingeführten bzw. modifizierten
Konzepten gehören u.a. die Anerkennung von Handelsbräuchen als Rechtsquelle, der Begriff des
Rahmenvertrages, gutgläubiger Erwerb, Forderungsabtretung, culpa in contrahendo, Bankvertrag
etc. Die Eintragung ins Immobilienregister hat nun eine konstitutive Wirkung. Auch bei den
Verjährungsvorschriften sind wesentliche Änderungen zu beachten. Demnach können die
Vertragsparteien selbst die Dauer der Verjährungsfrist, die ein Jahr bis zehn Jahre betragen darf,
sowie die Umstände für die Unterbrechung oder Hemmung der Verjährungsfrist festlegen.
Mangels einer solchen Vereinbarung kommen die gesetzlichen Verjährungsfristen (ein, zwei, drei
oder zehn Jahre) zur Anwendung. Die Verjährungsfrist von einem, zwei oder drei Jahren kann von
den Parteien auf maximal zehn Jahre verlängert werden; die zehnjährige Verjährungsfrist kann auf
maximal 20 Jahre ausgedehnt werden. Die regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist beträgt
weiterhin drei Jahre. Für Ansprüche im Zusammenhang mit der Dienstleistungserbringung in
bestimmten Bereichen (z.B. Rechtsanwälte, Notare, Architekten, Hotels, Restaurants etc.) gilt die
gesetzliche Frist von einem Jahr. Der zweijährigen Verjährungsfrist unterliegen bspw. Ansprüche
aus Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen. Sachenrechtliche Ansprüche sowie solche
im Zusammenhang mit Umweltschäden verjähren in zehn Jahren.
Handelsgeschäfte waren vor der großen rumänischen Zivilrechtsreform im Jahr 2011 im
mittlerweile aufgehobenen Handelsgesetzbuch geregelt. Nunmehr finden sich ausführliche
Regelungen zu allen Vertragsarten im dortigen ZGB. Zu den im Rahmen der Reform neu
eingeführten beziehungsweise modifizierten Konzepten gehören unter anderem:
• die Anerkennung von Handelsbräuchen als Rechtsquelle;
• der Begriff des Rahmenvertrages;
• der gutgläubige Erwerb;
• die Forderungsabtretung;
• culpa in contrahendo;
• der Bankvertrag.
Verjährungsvorschriften nach neuem rumänischen Recht
Bei den Verjährungsvorschriften ist zu beachten, dass die Vertragsparteien grundsätzlich selbst
die Dauer der Verjährungsfrist, die von einem Jahr bis zu zehn Jahren betragen darf, sowie die
Umstände für die Unterbrechung oder Hemmung der Verjährungsfrist festlegen können. Fehlt
zwischen den Vertragsparteien eine Vereinbarung über die Verjährung, kommen die gesetzlichen
Verjährungsfristen (ein, zwei, drei oder zehn Jahre) zur Anwendung. Vereinbaren sie eine
Verjährungsfrist, so ist die Maximaldauer der (vertraglich vereinbarten) Verjährungsfrist an die
gesetzlichen Verjährungsfristen angelehnt. So können die Verjährungsfristen von einem, zwei oder
drei Jahren von den Vertragsparteien auf maximal zehn Jahre verlängert werden; die zehnjährige
Verjährungsfrist kann auf maximal zwanzig Jahre ausgedehnt werden. Die regelmäßige
gesetzliche Verjährungsfrist beträgt weiterhin drei Jahre. Für Ansprüche im Zusammenhang mit
der Dienstleistungserbringung in bestimmten Bereichen (z.B. Rechtsanwälte, Notare, Architekten,
Hotels, Restaurants etc.) gilt die gesetzliche Frist von einem Jahr. Der zweijährigen
Verjährungsfrist unterliegen bspw. Ansprüche aus Versicherungs- und
Rückversicherungsverträgen. Sachenrechtliche Ansprüche sowie solche im Zusammenhang mit
Umweltschäden verjähren in zehn Jahren.
Auch bei den Verjährungsvorschriften sind wesentliche Änderungen zu beachten. Demnach
können die Vertragsparteien selbst die Dauer der Verjährungsfrist , die ein Jahr bis zehn Jahre
betragen darf, sowie die Umstände für die Unterbrechung oder Hemmung der Verjährungsfrist
festlegen.
Fehlt hingegen eine solchen Vereinbarung kommen die gesetzlichen Verjährungsfristen
Rumäniens (ein, zwei, drei oder zehn Jahre) zur Anwendung. Die Verjährungsfrist von einem Jahr,
zwei oder drei Jahren kann von den Parteien auf maximal zehn Jahre verlängert werden; die
zehnjährige Verjährungsfrist kann auf maximal 20 Jahre ausgedehnt werden.
Die rumänische gesetzliche Regel-Verjährungsfrist beträgt weiterhin drei Jahre. Für Ansprüche im
Zusammenhang mit der Dienstleistungserbringung in bestimmten Bereichen (z.B. Rechtsanwälte,
Notare, Architekten, Hotels, Restaurants etc.) gilt die gesetzliche Frist von einem Jahr.
Der zweijährigen Verjährungsfrist unterliegen beispielsweise Ansprüche aus Versicherungs- und
Rückversicherungsverträgen. Sachenrechtliche Ansprüche sowie solche im Zusammenhang mit
Umweltschäden verjähren in zehn Jahren.
Übergangsregelung für Altverträge nach altem rumänischen Zivilrecht
Für Altverträge, die noch vor dem Inkrafttreten des neuen ZGB zum 1.10.2011 geschlossen
wurden, ist prinzipiell das alte rumänische Zivilgesetzbuch (M.Of. Nr. 177/1993) noch zu
berücksichtigen, welches sich stark an der französischen Rechtstradition orientierte und auch die
Jahrzehnte während des kommunistischen Regimes durchgehend in Kraft blieb; insoweit
unterschied sich die Situation in Rumänien von derjenigen in den meisten Ländern des Mittel- und
Osteuropas.
Nach alter Rechtslage (bis zum Jahr 2011) enthielt das inzwischen im neuen ZGB
eingeflossene rumänische Handelsgesetzbuch (M.Of. Nr. 1233/1887) im Artikel 3 alter Fassung
eine Aufzählung von Handelsgeschäften. Zudem standen grundlegende Vorschriften zu
Handelsgeschäften in den Artikeln 35-59 alter Fassung mit Sonderregelungen zu Vertragsschluss
(Angebot, Annahme, Preisfestsetzung), zu Haftung, Zinsen, Beweismittel oder auch zum
Erfüllungsort (Artikel 59 alter Fassung).
Die Bestimmungen zum Handelskauf nach altem rumänischen Recht in den Artikeln 60-73 des
inzwischen aufgehobenen HGB. Von einem Handelskauf war auszugehen, sofern mindestens ein
Kaufmann am Vertrag beteiligt war und der Vertrag in Ausübung des Gewerbes der
Vertragsparteien abgeschlossen wurde; es galten dabei besondere Form- und
Wirksamkeitserfordernisse).
Germany Trade & Invest (Stand: 07.06.2016)
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