Überblick über das materielle und formelle Strafrecht

Überblick über das materielle
Strafrecht
Ausbildung der Justizwachtmeister
Silvia Eger
Stand: Januar 2016
Unterscheidung materielles - formelles Recht
Materielles Strafrecht
Wann liegt eine strafbare
Handlung vor?
Welche Rechtsfolgen ergeben
sich hierfür?
Formelles Strafrecht
Wie ist der Verfahrensablauf
für eine objektive Ermittlung
der strafbaren Handlung?
StPO
StGB
Der Tatbestand
Tatbestand
Rechtswidrigkeit
Schuld
Objektiver Tatbestand
Subjektiver Tatbestand
Merkmale, die die äußeren
Umstände der Tat beschreiben
(z.B. Tathandlung, Merkmale
Tatobjekt, Merkmale Täter, Erfolg)
Merkmale, die den inneren Willen
des Täters zur Tat beschreiben
Diese kann man aus den
verschiedenen §§ im besonderen
Teil entnehmen
Evtl. Fahrlässigkeit strafbar, wenn im
Gesetz bestimmt (§ 15 StGB)
Grundsätzlich immer Vorsatz nötig
§ 15 StGB
Bei der Tatbestandsmäßigkeit ist immer der objektive und
subjektive Tatbestand zu prüfen!!!
Der subjektive Tatbestand
Tatbestand
Rechtswidrigkeit
Schuld
Grundsatz § 15 StGB:
nur vorsätzliches Handeln ist strafbar!
Definition Vorsatz:
Vorsätzlich handelt, wer die objektiven
Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Wollen
verwirklicht.
Der subjektive Tatbestand
Tatbestand
Rechtswidrigkeit
Schuld
Ausnahme: § 15 StGB:
Fahrlässiges Handeln ist nur strafbar, wenn es
ausdrücklich im Gesetz steht! (z.B. bei Körperverletzung
§ 229 StGB)
Definition Fahrlässigkeit:
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt, dessen Beachtung im
zuzumuten war, außer Acht lässt, d.h. Täter denkt
sich „wird schon nichts passieren.“, bzw. Täter
handelt „aus Versehen“.
Tatbestand
Die Rechtswidrigkeit
Rechtswidrigkeit
Schuld
Grundsatz:
Erfüllt der Täter den objektiven und
subjektiven Tatbestand ist dies in der Regel
auch rechtswidrig (Regel-AusnahmeVerhältnis) § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB
Ausnahmen: Rechtfertigungsgründe, z.B.
Notwehr, Nothilfe § 32 StGB
Vorläufige Festnahme § 127 StPO
Handlungen im Rahmen des JSOG
iVm PAG/StVollzG/BayStvollzG
Rechtfertigungsgrund
Notwehr/ Nothilfe § 32 StGB
Tatbestand
Rechtswidrigkeit
Schuld



Angriff = Bedrohung eines Rechtsguts durch
menschliches Verhalten
Gegenwärtig = unmittelbar bevorstehend,
begonnen oder noch andauernd
Erforderliche Notwehrhandlung = geeignetes
Handeln, um den Angriff mit dem geringsten
Schaden sicher abzuwenden.
Nach den allgemeinen notwehrrechtlichen Grundsätzen ist der Betroffene
berechtigt, dasjenige Abwehrmittel zu wählen, das eine sofortige und
endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet. Unter mehreren
Abwehrmöglichkeiten ist er auf die für den Angreifer minder einschneidende
Möglichkeit nur dann zu verweisen, wenn ihm Zeit zur Auswahl sowie zur
Abschätzung der Gefährlichkeit zur Verfügung steht und die für den Angreifer
weniger gefährliche Abwehr geeignet ist, die Gefahr zweifelsfrei und sofort
endgültig auszuräumen. (BGH NStZ 2005, 31)
Rechtfertigungsgrund
vorläufige Festnahme § 127 StPO
Tatbestand
Rechtswidrigkeit
Schuld
JEDER kann eine Person vorläufig festnehmen, wenn…:
•
sie auf frischer Tat betroffen oder verfolgt ist (dringender Tatverdacht
reicht aus)
+
•
•
•
•
sie der Flucht verdächtigt ist oder ihre Identität nicht sofort festgestellt
werden kann
„Ungeschriebene“ Voraussetzungen:
Vorl. Festnahme nur bei Vorliegen einer Straftat (nicht bei
Ordnungswidrigkeiten!)
Vorl. Festnahme muss verhältnismäßig sein
(keine vorl. Festnahme bei Kindern unter 14 Jahren)
ACHTUNG: nach Identitätsfeststellung ist eine vorl. Festnahme nicht
mehr angezeigt  bei Straftat sofort Polizei und StA informieren!
Rechtfertigungsgrund
nach JSOG iVm PAG
Tatbestand
Rechtswidrigkeit
Schuld
Bei allen Delikten besteht für Maßnahmen des JWM im
Rahmen des JSOG iVm. dem PAG/StVollzG ein
Rechtfertigungsgrund, soweit die Voraussetzungen hierfür
vorliegen!
Die Maßnahmen unterliegen immer dem
Verhältnismäßigkeitsprinzip!
(siehe Unterricht Herr Pöhlmann/Friedlein!)
Rechtfertigungsgrund
Verhältnis Notwehr JSOG/PAG StVollzG/BayStVollzG
Notwehr § 32 StGB
Gilt immer und für
jeden unter den
Voraussetzungen
des § 32 StGB
Tatbestand
Rechtswidrigkeit
Schuld
JSOG/PAG
StVollzG/BayStVollzG
Gilt nur für JWM bei
„sonstigen Personen“,
die nicht „Gefangene“
sind
Gilt nur für JWM und
nur bei „Gefangenen“
= wer auf Anordnung
eines Richters oder
eines dafür
zuständigen Beamten
in behördlichen
Gewahrsam ist
Schuld
Tatbestand
Rechtswidrigkeit
Schuld
Grundsatz:
Erfüllt der Täter rechtswidrig den objektiven
und subjektiven Tatbestand ist dies in der
Regel auch schuldhaft (Regel-AusnahmeVerhältnis)
Ausnahmen:
 Schuldunfähigkeit des Kindes unter 14 Jahren, § 19 StGB
 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störung § 20 StGB, wenn
dadurch keine Unrechtsbewusstsein!
Aufbau des Straftatbestandes
Tatbestand
(objektiv und subjektiv)
Rechtswidrigkeit
Straffolge
Schuld
Wer eine andere
Person körperlich
misshandelt oder an
der Gesundheit
schädigt und
rechtswidrig und
schuldhaft handelt,
wird mit
Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe
bestraft.
Ausgewählte Delikte
(Inhaltsverzeichnis)
Allgemeine Delikte:
 Körperverletzung § 223 StGB
 Sachbeschädigung § 303 StGB
 Beleidigung § 185 StGB
 Freiheitsberaubung § 239 StGB
 Verwahrungsbruch § 133 StGB
 Urkundenunterdrückung § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB
 Verletzung des Briefgeheimnisses § 202 StGB
Amtsdelikte:
 Vorteilsannahme § 331 StGB
 Bestechlichkeit § 332 StGB
 Körperverletzung im Amt § 340 StGB
 Falschbeurkundung im Amt § 348 StGB
Hinweis
Im folgenden werden insbesondere die
objektiven Tatbestandsmerkmale
behandelt.
Sollten Besonderheiten für den subjektiven
Tatbestand oder die Rechtswidrigkeit
bestehen, ist dies gesondert vermerkt.
vorsätzliche Körperverletzung
§ 223 StGB
Objektiver Tatbestand:
 Körperliche Misshandlung (= Beeinträchtigung des
körperlichen Wohlbefindens oder der körperlichen
Unversehrtheit wie z.B.:
 Schmerz
 Substanzverlust = z.B. Haare abschneiden
 Erregung von Ekel)
oder
Beschädigung der Gesundheit (= Herbeiführung oder
Steigerung einer körperlichen oder seelischen Krankheit)

einer anderen Person
Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz § 15 StGB oder Fahrlässigkeit § 229 StGB!!!
(ggf. Strafantrag erforderlich § 230 StGB)
fahrlässige Körperverletzung
§ 229 StGB
Objektiver Tatbestand
 Begehen einer Körperverletzung (objektiver
Tatbestand) nach § 223 StGB
Subjektiver Tatbestand
 Kein Vorsatz
 Fahrlässigkeit im Gesetz mit Strafe bedroht § 15 StGB
 ja! § 229 StGB
 Fahrlässigkeit = wenn man die erforderliche Sorgfalt
außer Acht lässt
(ggf. Strafantrag erforderlich § 230 StGB)
Sachbeschädigung
§ 303 StGB
Objektiver Tatbestand:
 Fremde (= jemand anderer ist Eigentümer)
 Sache (= körperlicher Gegenstand § 90 BGB; auch Tiere werden
behandelt wie Sachen § 90a BGB)
 beschädigen
(= bestimmungsgemäßer Gebrauch ist nicht ganz
unerheblich beeinträchtigt, z.B. auch Beschmieren von Wänden,
Graffiti, Abkleben von Verkehrsschildern, Luft aus Reifen lassen)
oder
zerstören (= bestimmungsgemäßer
Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz § 15 StGB
Gebrauch ist aufgehoben)
(Strafantrag erforderlich § 303c StGB)
Freiheitsberaubung
§ 239 StGB
Objektiver Tatbestand:
 Menschen
 einsperren (= Festhalten in einem umschlossenen
Opfer sich nicht wegbewegen kann)
Raum, sodass
oder
auf andere Weise Freiheit entzieht (= jede Handlung,
Fortbewegungsfreiheit aufhebt; z.B. auch Festhalten)
die
Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz § 15 StGB
Achtung bei Rechtswidrigkeit:
evtl. Rechtfertigungsgründe nach § 127 StPO oder JSOG
iVm Art. PAG oder StVollzG/ BayStVollzG!!!!
Verwahrungsbruch
§ 133 Abs. 1 StGB
Objektiver Tatbestand:
 Schriftstück
oder
andere bewegliche Sache (alles außer Grundstücke)
 befinden sich in dienstlicher Verwahrung
oder
wird in dienstliche Verwahrung gegeben
 Zerstören (oder) beschädigen (oder) unbrauchbar
machen (oder) der dienstlichen Verfügung entziehen
Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz § 15 StGB
Urkundenunterdrückung
§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB
Objektiver Tatbestand:
 Urkunde oder technische Aufzeichnung
 gehört nicht dem Täter
 Vernichten oder beschädigen (z.B. auch durch
Veränderung) oder unterdrücken (= Benutzung wird
entzogen, z.B. auch Verstecken, nicht herausgeben)
Subjektiver Tatbestand:
 Vorsatz § 15 StGB
 Achtung: zusätzlich mit der Absicht, einem
anderen einen Nachteil zuzufügen!!!
Beleidigung
§ 185 StGB
Objektiver Tatbestand:
„beleidigen“ =
 Angriff auf die Ehre
 eines anderen (auch gegenüber einer Personengruppe,
z.B. Verein, Partei, Behörde u.s.w.)
 durch Kundgabe (= Äußerung: wörtlich, schriftlich,
bildlich, symbolisch, schlüssige Handlung)
 der Missachtung oder Nichtachtung (hängt ab von
Anschauung und Gebräuchen der Beteiligten und an
sprachlichen und gesellschaftlicher Ebene)
Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz § 15 StGB
(Strafantrag erforderlich § 194 StGB)
Verletzung des Briefgeheimnisses
§ 202 Abs. 1 StGB
Objektiver Tatbestand:
 Öffnen eines verschlossenen Briefes
oder
eines anderen verschlossenen Schriftstücks
Pläne usw.; Nicht: elektronisch gesicherte Daten),
(z.B. Tagebuch, Notizen,
 die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind (Nr. 1)
Achtung: Briefe, die Sie in der Poststelle öffnen, sind im Rahmen
Ihrer Aufgaben (4.2.3 AufgJWD) zu Ihrer Kenntnis bestimmt, da Sie die
Briefe ja öffnen (§ 12 I AGO) und anschauen müssen, um Sie richtig in
den Geschäftsgang bringen zu können (§ 12 II AGO)
Nicht zu Ihrer Kenntnis bestimmt sind Briefe, die unter § 12 Abs. 4 AGO
fallen.
oder
 Kenntnis vom Inhalt verschaffen durch technische Mittel ohne
Öffnen (Nr. 2)
Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz § 15 StGB
Vorteilsannahme
§ 331 StGB
Objektiver Tatbestand:
 Amtsträger  § 11 Abs. 1 Nr. 2,3 StGB
 für sich oder Dritten
 Vorteil (= materielle oder immaterielle Zuwendung,
die
Amtsträger oder Dritten besser stellt und auf die kein Anspruch
besteht)



fordern (oder)
versprechen lassen (oder)
annehmen
 für eine pflichtgemäße Diensthandlung
Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz § 15 StGB
Bestechlichkeit
§ 332 StGB
Objektiver Tatbestand:
 Amtsträger  § 11 Abs. 1 Nr. 2,3 StGB
 für sich oder Dritten
 Vorteil (= materielle oder immaterielle Zuwendung,
die
Amtsträger oder Dritten besser stellt und auf die kein Anspruch
besteht)



fordern (oder)
versprechen lassen (oder)
annehmen
 für eine pflichtwidrige Diensthandlung
Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz § 15 StGB
Körperverletzung im Amt
§ 340 StGB
Objektiver Tatbestand:
 Begehung (oder begehen lassen) einer Körperverletzung §
223 StGB
 andere Person
 körperlich misshandeln oder an der Gesundheit
schädigen
 als Amtsträger  § 11 Abs. 1 Nr. 2, 3 StGB
 während der Ausübung seines Dienstes
oder
in Beziehung auf seinen Dienst (auch außerhalb der Dienstzeit)
Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz § 15 StGB oder Fahrlässigkeit § 340 Abs. 3,§ 229 StGB
Achtung bei Rechtswidrigkeit:
ggf. Rechtfertigung § 127 StPO, Notwehr/Nothilfe § 32 StGB
oder Dienstrechte nach JSOG iVm. PAG oder
StVollzG/BayStVollzG
Falschbeurkundung im Amt
§ 348 StGB
Objektiver Tatbestand:
 Amtsträger  § 11 Abs. 1 Nr. 2, 3 StGB
 der zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt
ist
 Rechtlich erhebliche Tatsachen
 falsch beurkundet oder
 in öffentliche Register/Bücher/ Dateien falsch einträgt
 Innerhalb seiner Zuständigkeit
Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz § 15 StGB