Tutorium Erasmus Strafrecht AT Katharina Baunach Einheit 1 Die Fallbearbeitung – das Gutachten – die Subsumtion Lösungsskizze Beispiel 1 A könnte den objektiven Tatbestand des § 303 I StGB verwirklicht haben, indem er das Buch der B zerriss. I. Tatobjekt = Fremde Sache Def.: Sache = jeder körperliche Gegenstand Das Buch ist ein körperlicher Gegenstand und von seiner Umgebung räumlich abgrenzbar. Somit stellt es eine Sache dar. Def.: Fremd = eine Sache, wenn sie zumindest im (Mit-)Eigentum eines anderen steht; Das Buch gehört der B und ist somit für A fremd. II. Tathandlung = Beschädigen/ Zerstören Def.: Beschädigen = Jede nicht ganz unerhebliche Kraftentfaltung auf eine Sache, durch die ihre stoffliche Zusammensetzung verändert oder ihre Unversehrtheit derart aufgehoben wird, dass die Brauchbarkeit für ihre Zwecke gemindert ist Durch das Zerreißen des Buches wird die stoffliche Zusammensetzung verändert und ihre Unversehrtheit aufgehoben, sodass die Brauchbarkeit des Buches vermindert ist. Def.: Zerstören = eine so erhebliche Beschädigung, dass die Sache für ihre Zwecke völlig unbrauchbar wird Durch das Zerreißen des Buches ist es nicht mehr zum Lesen zu gebrauchen, sodass eine Zerstörung vorliegt. III. Taterfolg: A hat eine für ihn fremde Sache, das Buch der B, beschädigt und zerstört. IV. Kausalität = eine Handlung ist kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Hätte A das Buch der B nicht zerrissen, wäre es weder beschädigt noch zerstört worden, sodass sein Handeln kausal für den Erfolg war. V. Objektive Zurechnung = Der Taterfolg ist dem Täter objektiv zurechenbar, wenn dieser eine rechtliche relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat Durch das Zerreißen des Buches hat A die Gefahr geschaffen, dass das Buch beschädigt wird. Der Erfolg ist ihm somit auch objektiv zurechenbar. Tutorium Erasmus Strafrecht AT Katharina Baunach VI. Ergebnis: A hat den objektiven Tatbestand des § 303 I StGB verwirklicht. Beispiel 2 A könnte den objektiven Tatbestand des § 303 I StGB verwirklicht haben, indem er ein Loch in den Eimer der B gemacht hat. I. Tatobjekt = fremde Sache Der Eimer der B ist für A eine fremde Sache II. Tathandlung = beschädigen/ zerstören Beschädigen (+) Loch im Eimer verändert Substanz und mindert Brauchbarkeit Zerstören (+/-) je nachdem, wo das Loch im Eimer ist III. Kausalität (+) IV. Objektive Zurechnung (+) V. Ergebnis: A hat den objektiven Tatbestand des § 303 I StGB verwirklicht. Beispiel 3 A könnte den objektiven Tatbestand des § 303 I StGB verwirklicht haben, indem er die Haare der B abschnitt. I. Tatobjekt = fremde Sache Sache = jeder körperliche Gegenstand. Gegenstand ist alles, was Objekt von Rechten sein kann. Haare, die noch mit dem Körper verbunden sind, sind Körperteile. An ihnen können keine Rechte begründet werden. Somit handelt es sich bei Haaren nicht um Sachen. II. Ergebnis: T hat den objektiven Tatbestand des § 303 I StGB verwirklicht. Beispiel 4 A könnte den objektiven Tatbestand des § 223 I StGB verwirklicht haben, indem er der B die Haare herausriss. I. Tatobjekt = andere Person: B ist eine andere Person als A (+) II. Tathandlung = körperliche Misshandlung/ Gesundheitsschädigung Def.: Körperliche Misshandlung = Jede üble unangemessene Behandlung durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht unerheblich beeinträchtigt wird B hatte Schmerzen. Hierdurch ist das Körperempfinden der B beeinträchtigt worden. Nach dem Ausreißen fehlte der B ein Büschel Haare. Durch das Ausreißen ist es also zu einer Substanzveränderung gekommen. Folglich ist der Zustand körperlicher Integrität verändert worden. Die körperliche Unversehrtheit ist beeinträchtigt worden. B hat infolge der Schmerzen laut aufgeschrien. Die Schmerzen waren also relativ stark. Folglich war die Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens mehr als nur unerheblich Def.: Gesundheitsschädigung = Das Hervorrufen oder die Steigerung eines pathologischen, d.h.krankhaften Zustandes, unabhängig von seiner Dauer. Krankhaft ist jeder nicht unerheblich vom körperlichen Normalzustand negativ abweichender Zustand Durch das Ausreißen erleidet B Schmerzen. Der Normalzustand eines Menschen ist es, frei von Schmerzen zu sein. Der körperliche Ist-Zustand weicht somit vom körperlichen Normalzustand ab. III. Kausalität (+) IV. Objektive Zurechnung (+) V. Ergebnis: A hat den objektiven Tatbestand des § 223 I StGB verwirklicht.
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