Rechtstips, Einvernehmliche Scheidung

Einvernehmliche Scheidung
Möglichkeiten der Scheidung einer Ehe sind die einvernehmliche und die streitige Scheidung.
Eine einvernehmliche Scheidung setzt voraus, dass sich die Ehegatten über die Scheidung
einig sind. Es muss Einigung erzielt werden über die Aufteilung des ehelichen
Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse bzw. der Schulden, die gegenseitigen
unterhaltsrechtlichen Ansprüche, die Obsorge für die gemeinsamen Kinder, wobei auch die
gemeinsame Obsorge möglich ist, und die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinsamen
Kindern. Eine Regelung des Besuchsrechtes können sich die Eltern vorbehalten.
Weitere Voraussetzung ist, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit sechs Monaten
aufgehoben ist. Dies bedeutet aber nicht, dass die Eheleute seit sechs Monaten getrennt leben
müssen. Es ist ausreichend, wenn die Ehegatten mit dem gemeinsamen Antrag auf
einvernehmliche Scheidung zugestehen, dass die Ehe so unheilbar zerrüttet ist, dass eine
Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden kann. Der
Scheidungsantrag ist beim Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Ehegatten den letzten
gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder gehabt haben, einzubringen.
Streitige Scheidung aus Verschulden
Hat ein Ehepartner durch eine schwere Verfehlung die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet, dass
die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr
erwartet werden kann, kann der andere Ehepartner auf Scheidung der Ehe aus dem
Verschulden des Anderen klagen. Die Scheidungsgründe müssen von dem, der sie geltend
macht, nachgewiesen werden.
Der Beklagte kann einen Mitverschuldensantrag oder eine Widerklage einbringen, wenn er
der Meinung ist, dass der andere Ehepartner das Verschulden am Scheitern der Ehe trägt. Die
Scheidung wird mit einem Urteil, das einen Schuldspruch enthält, ausgesprochen. Durch eine
streitige Scheidung wird nur die Scheidung der Ehe erreicht. Die aus der Ehescheidung
resultierenden Folgen, die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen
Gebrauchsvermögens, Unterhaltsansprüche, die Regelung der Obsorge hinsichtlich der
gemeinsamen Kinder, sind, wenn keine Einigung zwischen den Streiteilen möglich ist, in
einem gesonderten gerichtlichen Verfahren geltend zu machen.
Ansprüche auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse
können nur innerhalb eines Jahres nach rechtskräftiger Scheidung geltend gemacht werden.