Einvernehmliche Scheidung Möglichkeiten der Scheidung einer Ehe sind die einvernehmliche und die streitige Scheidung. Eine einvernehmliche Scheidung setzt voraus, dass sich die Ehegatten über die Scheidung einig sind. Es muss Einigung erzielt werden über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse bzw. der Schulden, die gegenseitigen unterhaltsrechtlichen Ansprüche, die Obsorge für die gemeinsamen Kinder, wobei auch die gemeinsame Obsorge möglich ist, und die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinsamen Kindern. Eine Regelung des Besuchsrechtes können sich die Eltern vorbehalten. Weitere Voraussetzung ist, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit sechs Monaten aufgehoben ist. Dies bedeutet aber nicht, dass die Eheleute seit sechs Monaten getrennt leben müssen. Es ist ausreichend, wenn die Ehegatten mit dem gemeinsamen Antrag auf einvernehmliche Scheidung zugestehen, dass die Ehe so unheilbar zerrüttet ist, dass eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden kann. Der Scheidungsantrag ist beim Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Ehegatten den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder gehabt haben, einzubringen. Streitige Scheidung aus Verschulden Hat ein Ehepartner durch eine schwere Verfehlung die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet, dass die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden kann, kann der andere Ehepartner auf Scheidung der Ehe aus dem Verschulden des Anderen klagen. Die Scheidungsgründe müssen von dem, der sie geltend macht, nachgewiesen werden. Der Beklagte kann einen Mitverschuldensantrag oder eine Widerklage einbringen, wenn er der Meinung ist, dass der andere Ehepartner das Verschulden am Scheitern der Ehe trägt. Die Scheidung wird mit einem Urteil, das einen Schuldspruch enthält, ausgesprochen. Durch eine streitige Scheidung wird nur die Scheidung der Ehe erreicht. Die aus der Ehescheidung resultierenden Folgen, die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens, Unterhaltsansprüche, die Regelung der Obsorge hinsichtlich der gemeinsamen Kinder, sind, wenn keine Einigung zwischen den Streiteilen möglich ist, in einem gesonderten gerichtlichen Verfahren geltend zu machen. Ansprüche auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse können nur innerhalb eines Jahres nach rechtskräftiger Scheidung geltend gemacht werden.
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