„ ichtig inform R iert und optimal b eraten bei Scheidung oder Auflösung ein er Lebensgemein schaft“ Das Büro für Frauen.Chancengleichheit.Generationen der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee bietet frauenspezifische und juristische Beratung bei Beziehungskonflikten, Trennung und Scheidung! TERMINVEREINBARUNG FÜR EIN KOSTENLOSES ERSTGESPRÄCH: TEL. 0463/537-4656 Wissen Sie Bescheid über: › Unterschied zwischen einer Ehe und einer Lebensgemeinschaft › Aktuelles Namensrecht für Ehegatten und Kinder › Neuerungen für Patchworkfamilien und eingetragene Partner › Obsorge beider Eltern als Regelfall › Neuregelung der Obsorge bei Änderung der Verhältnisse › Kontaktrecht auch als Pflicht des Besuchenden › Einrichtungen zur Verbesserung der Kommunikation der Eltern › Änderung der Judikatur betreffend Unterhalt › Kosten, Gebühren, Sozialleistungen? VORTRAG MIT DR.IN HELENE KLAAR 5. November 2015, 19 Uhr Europahaus Klagenfurt Impressum: Büro für Frauen.Chancengleichheit.Generationen der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, Kumpfgasse 20/2, Tel.: +43 (0)463 537 4655, [email protected], www.klagenfurt.at /frauen-chancengleichheit-generationen Druck: StadtDruckerei. Abteilung: StadtKommunikation, Neuer Platz 1, 9010 Klagenfurt am Wörthersee Reitschulgasse 4/1 Klagenfurt am Wörthersee Österreichische Post AG Info.Mail Entgelt bezahlt Das Büro für Frauen.Chancengleichheit.Generationen der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und StRin Ruth Feistritzer laden Sie, gemeinsam mit Bürgermeisterin Dr. Maria-Luise Mathiaschitz, herzlich ein! VORTRAG MIT DR.in HELENE KLAAR (Rechtsanwältin) „Richtig informiert und optimal beraten bei Scheidung oder Auflösung einer Lebensgemeinschaft“ › Verschuldensfragen › Unterhaltsanspruch › Obsorge › Besuchsrecht › Vermögensaufteilung › Kosten Anmeldung bis drei Tage vor dem Vortrag erforderlich. Eintritt frei! 47 Prozent aller Ehen enden vor dem Gericht, bzgl. der Auflösung von Lebensgemeinschaften fehlen die Daten. Häufig geht die Initiative von der Frau aus. Doch noch ehe der Entschluss zum endgültigen Aus fällt, tun sich viele Fragen auf, deren Beantwortung entscheidend für das weitere Leben ist: › Ist eine Trennung/Scheidung überhaupt sinnvoll? › Wo bleiben die Kinder? › Mit welchen Unterhaltszahlungen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen ist zu rechnen? › Welche Kosten fallen an? Helene Klaar (*1948) ist eine der bekanntesten Scheidungsanwältinnen Österreichs und Autorin des Buches „ScheidungsRatgeber für Frauen“ (3. aktualisierte Auflage April 2015) Gründliche Information ist gefragt! Scheidungsanwältin Helene Klaar zeigt umfassend und kompetent die wichtigsten Konfliktpunkte auf, erläutert gesetzliche Bestimmungen und hilft damit Betroffenen in dieser heiklen Lebensphase, selbstbewusst nicht nur in der noch bestehenden Ehe oder Lebensgemeinschaft sondern auch gegenüber Gerichten und Ämtern aufzutreten. QUIZ für Ehefrauen und Lebensgefährtinnen und solche, die es werden wollen „Verliebt, verlobt, verheiratet – abgesichert?“ Testen Sie Ihr Wissen über rechtliche Folgen von Lebensgemeinschaft und Ehe. 1.Nach wie vielen Jahren Lebensgemeinschaft entsteht ein Unterhaltsanspruch? a)nach 5 Jahren Zusammenleben b)nach 10 Jahren Zusammenleben c)niemals 2.Angenommen Sie als Frau leben seit 24 Jahren in Lebensgemeinschaft in der Wohnung Ihres Partners und er will sich trennen. Welchen Anspruch haben Sie auf die gemeinsam bewohnte Wohnung? a)nach dieser langen Zeit genauso viel wie er b)Es ist und bleibt seine Wohnung. Wenn er die Trennung will, kann er Sie delogieren lassen. c)Das entscheidet das Gericht. 3.Wie viel Anspruch hat die Ehefrau darauf zu wissen, wie viel ihr Mann verdient? a)Sie hat ein Recht darauf, genau Bescheid zu wissen b)Ihr Mann kann ihr Auskunft geben, wenn er will c)Das Einkommen des Mannes ist seine Sache 5.Was schätzen Sie, wie viel Beteiligung an der Hausarbeit laut Ehegesetz verpflichtend für den Ehemann vorgesehen ist, wenn beide Partner berufstätig sind? a)Keine, Hausarbeit ist nach wie vor Sache der Ehefrau b)Soviel er halt noch schafft nach seinem anstrengenden Arbeitstag c)Halbe – Halbe 6.„Mein Mann hatte eine Affäre und ich überlege mich zu trennen. Er will aber nicht und meint, deswegen kann ich mich doch nicht scheiden lassen.“ Wie beurteilen Sie diese Aussage? a)Ehebruch ist ein nach wie vor ein Scheidungsgrund. Wie schwer er wiegt ist abhängig davon, ob die Ehe schon vorher zerrüttet war oder nicht. b)Wenn die Eheleute vereinbart haben, dass sie eine offene Ehe führen, ist Ehebruch auch vom Gesetz her kein Problem. c)Ehebruch ist kein Scheidungsgrund mehr. 8.„Mein Mann sagt, wenn ich die Scheidung will, kann ich ja gehen, die Kinder kriegst du nie!“ „Wie beurteilen Sie diese Aussage? a)Wenn die Frau schuld ist an der Auflösung der Ehe, bekommt der Mann die Kinder zugesprochen. b)Die Kinder entscheiden, ob sie bei der Mutter oder beim Vater bleiben wollen. c)Das ist eine Drohung, die der Einschüchterung der Frau dienen soll. Entscheidend dafür, wer im strittigen Fall die Obsorge bekommt ist nicht, wer die Scheidung will, sondern wer die bessere Beziehung zum Kind hat und besser für das Wohl der Kinder sorgen kann. 9.Bei Ihrer Scheidung haben Sie der gemeinsamen Obsorge für Ihren 5jährigen Sohn zugestimmt, er lebt die überwiegende Zeit bei Ihnen. Nun hat Ihr Exmann Ihren Sohn in einer Schule angemeldet, die ganz in der Nähe seiner Wohnung liegt, von Ihrer Wohnung jedoch fast eine Stunde Fahrzeit entfernt. Darf er das? a)Ja, das darf er, bei gemeinsamer Obsorge hat jeder Elternteil dieses Recht. b)Nein, das darf er nicht, da er nicht der hauptbetreuende Elternteil ist. 7.Nach einer 14jährigen Ehe hat die Ehefrau nach einer Schei4.Stellen Sie sich vor, Sie und Ihr dung in jedem Fall Anspruch auf Mann wollen sich nach 10 Jahren Unterhaltszahlungen von ihrem scheiden lassen und nur Ihr Mann Mann. hat einen Beruf ausgeübt. Wem a)ja klar, die Ehe ist schließlich eine steht das in diesen 10 Jahren Versorgungsinstitution ersparte Vermögen zu? a)Dem Mann, weil er das Geld nach b)Nur wenn sie sich wohlverhalten 10. Nach wie vielen Jahren getrennund selbst keine Eheverfehlung Hause gebracht hat. tem Leben wird eine Ehe begangen hat. b)Ein geringer Teil steht auch der automatisch geschieden? c)Der Unterhaltsanspruch ist Frau zu, wenn sie den Haushalt a)nach 3 Jahren getrennt leben grundsätzlich verschuldensgut geführt hat. b)nach 6 Jahren getrennt leben abhängig. In wenigen Ausnahc)Halbe – Halbe: Das während der c)gar nicht, einer der beiden oder mefällen erhält die Frau trotz Ehe erworbene Vermögen wird beide Ehepartner müssen Mitverschulden einen geringen im Fall einer Scheidung je zur die Scheidung beantragen Unterhaltsbeitrag. Hälfte zwischen den Ehepartnern aufgeteilt. Auflösung: 1c, 2b, 3a, 4c, 5c, 6a, 7b und c, 8c, 9a, 10c (©Dr.in Mag.a Bettina Zehetner) Das Büro für Frauen.Chancengleichheit.Generationen der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee bedankt sich bei Dr.in Mag. a Bettina Zehetner; Verein Frauen beraten Frauen; Institut für frauenspezifische Sozialforschung; www.frauenberatenfrauen.at
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