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Das Büro für Frauen.Chancengleichheit.Generationen
der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee
bietet frauenspezifische und juristische Beratung bei
Beziehungskonflikten, Trennung und Scheidung!
TERMINVEREINBARUNG
FÜR EIN KOSTENLOSES ERSTGESPRÄCH:
TEL. 0463/537-4656
Wissen Sie Bescheid über:
› Unterschied zwischen einer Ehe und einer Lebensgemeinschaft
› Aktuelles Namensrecht für Ehegatten und Kinder
› Neuerungen für Patchworkfamilien und eingetragene Partner
› Obsorge beider Eltern als Regelfall
› Neuregelung der Obsorge bei Änderung der Verhältnisse
› Kontaktrecht auch als Pflicht des Besuchenden
› Einrichtungen zur Verbesserung der Kommunikation der Eltern
› Änderung der Judikatur betreffend Unterhalt
› Kosten, Gebühren, Sozialleistungen?
VORTRAG MIT
DR.IN HELENE KLAAR
5. November 2015, 19 Uhr
Europahaus Klagenfurt
Impressum: Büro für Frauen.Chancengleichheit.Generationen der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee,
Kumpfgasse 20/2, Tel.: +43 (0)463 537 4655, [email protected],
www.klagenfurt.at /frauen-chancengleichheit-generationen
Druck: StadtDruckerei. Abteilung: StadtKommunikation, Neuer Platz 1, 9010 Klagenfurt am Wörthersee
Reitschulgasse 4/1
Klagenfurt am Wörthersee
Österreichische Post AG
Info.Mail Entgelt bezahlt
Das Büro für Frauen.Chancengleichheit.Generationen
der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee
und StRin Ruth Feistritzer laden Sie, gemeinsam mit
Bürgermeisterin Dr. Maria-Luise Mathiaschitz, herzlich ein!
VORTRAG MIT DR.in HELENE KLAAR (Rechtsanwältin)
„Richtig informiert und optimal beraten bei
Scheidung oder Auflösung einer Lebensgemeinschaft“
› Verschuldensfragen › Unterhaltsanspruch › Obsorge
› Besuchsrecht › Vermögensaufteilung › Kosten
Anmeldung bis drei Tage vor dem Vortrag erforderlich.
Eintritt frei!
47 Prozent aller Ehen enden vor dem Gericht, bzgl. der Auflösung von Lebensgemeinschaften fehlen die Daten. Häufig
geht die Initiative von der Frau aus. Doch noch ehe der Entschluss zum endgültigen Aus fällt, tun sich viele Fragen auf,
deren Beantwortung entscheidend für das weitere Leben ist:
› Ist eine Trennung/Scheidung überhaupt sinnvoll?
› Wo bleiben die Kinder?
› Mit welchen Unterhaltszahlungen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen ist zu rechnen?
› Welche Kosten fallen an?
Helene Klaar (*1948) ist eine der bekanntesten Scheidungsanwältinnen Österreichs und Autorin des Buches „ScheidungsRatgeber für Frauen“ (3. aktualisierte Auflage April 2015)
Gründliche Information ist gefragt!
Scheidungsanwältin Helene Klaar zeigt umfassend und kompetent die wichtigsten Konfliktpunkte auf, erläutert gesetzliche Bestimmungen und hilft damit Betroffenen in dieser
heiklen Lebensphase, selbstbewusst nicht nur in der noch
bestehenden Ehe oder Lebensgemeinschaft sondern auch
gegenüber Gerichten und Ämtern aufzutreten.
QUIZ
für Ehefrauen und Lebensgefährtinnen und solche, die es werden wollen
„Verliebt, verlobt, verheiratet – abgesichert?“
Testen Sie Ihr Wissen über rechtliche Folgen von Lebensgemeinschaft und Ehe.
1.Nach wie vielen Jahren Lebensgemeinschaft entsteht ein Unterhaltsanspruch?
a)nach 5 Jahren Zusammenleben
b)nach 10 Jahren Zusammenleben
c)niemals
2.Angenommen Sie als Frau leben
seit 24 Jahren in Lebensgemeinschaft in der Wohnung
Ihres Partners und er will sich
trennen. Welchen Anspruch
haben Sie auf die gemeinsam
bewohnte Wohnung?
a)nach dieser langen Zeit genauso
viel wie er
b)Es ist und bleibt seine Wohnung.
Wenn er die Trennung will,
kann er Sie delogieren lassen.
c)Das entscheidet das Gericht.
3.Wie viel Anspruch hat die Ehefrau darauf zu wissen, wie viel
ihr Mann verdient?
a)Sie hat ein Recht darauf, genau
Bescheid zu wissen
b)Ihr Mann kann ihr Auskunft
geben, wenn er will
c)Das Einkommen des Mannes ist
seine Sache
5.Was schätzen Sie, wie viel Beteiligung an der Hausarbeit laut
Ehegesetz verpflichtend für den
Ehemann vorgesehen ist, wenn
beide Partner berufstätig sind?
a)Keine, Hausarbeit ist nach wie
vor Sache der Ehefrau
b)Soviel er halt noch schafft nach
seinem anstrengenden Arbeitstag
c)Halbe – Halbe
6.„Mein Mann hatte eine Affäre und ich überlege mich zu
trennen. Er will aber nicht und
meint, deswegen kann ich mich
doch nicht scheiden lassen.“ Wie
beurteilen Sie diese Aussage?
a)Ehebruch ist ein nach wie vor ein
Scheidungsgrund. Wie schwer er
wiegt ist abhängig davon, ob die
Ehe schon vorher zerrüttet war
oder nicht.
b)Wenn die Eheleute vereinbart
haben, dass sie eine offene Ehe
führen, ist Ehebruch auch vom
Gesetz her kein Problem.
c)Ehebruch ist kein Scheidungsgrund mehr.
8.„Mein Mann sagt, wenn ich die
Scheidung will, kann ich ja gehen,
die Kinder kriegst du nie!“ „Wie
beurteilen Sie diese Aussage?
a)Wenn die Frau schuld ist an der
Auflösung der Ehe, bekommt der
Mann die Kinder zugesprochen.
b)Die Kinder entscheiden, ob sie
bei der Mutter oder beim Vater
bleiben wollen.
c)Das ist eine Drohung, die der
Einschüchterung der Frau dienen
soll. Entscheidend dafür, wer
im strittigen Fall die Obsorge
bekommt ist nicht, wer die
Scheidung will, sondern wer die
bessere Beziehung zum Kind
hat und besser für das Wohl der
Kinder sorgen kann.
9.Bei Ihrer Scheidung haben Sie
der gemeinsamen Obsorge für
Ihren 5jährigen Sohn zugestimmt, er lebt die überwiegende Zeit bei Ihnen. Nun hat
Ihr Exmann Ihren Sohn in einer
Schule angemeldet, die ganz in
der Nähe seiner Wohnung liegt,
von Ihrer Wohnung jedoch fast
eine Stunde Fahrzeit entfernt.
Darf er das?
a)Ja, das darf er, bei gemeinsamer
Obsorge hat jeder Elternteil
dieses Recht.
b)Nein, das darf er nicht, da er
nicht der hauptbetreuende
Elternteil ist.
7.Nach einer 14jährigen Ehe hat
die Ehefrau nach einer Schei4.Stellen Sie sich vor, Sie und Ihr
dung in jedem Fall Anspruch auf
Mann wollen sich nach 10 Jahren
Unterhaltszahlungen von ihrem
scheiden lassen und nur Ihr Mann
Mann.
hat einen Beruf ausgeübt. Wem
a)ja klar, die Ehe ist schließlich eine
steht das in diesen 10 Jahren
Versorgungsinstitution
ersparte Vermögen zu?
a)Dem Mann, weil er das Geld nach b)Nur wenn sie sich wohlverhalten
10. Nach wie vielen Jahren getrennund selbst keine Eheverfehlung
Hause gebracht hat.
tem Leben wird eine Ehe
begangen hat.
b)Ein geringer Teil steht auch der
automatisch geschieden?
c)Der Unterhaltsanspruch ist
Frau zu, wenn sie den Haushalt
a)nach 3 Jahren getrennt leben
grundsätzlich verschuldensgut geführt hat.
b)nach 6 Jahren getrennt leben
abhängig. In wenigen Ausnahc)Halbe – Halbe: Das während der
c)gar nicht, einer der beiden oder
mefällen erhält die Frau trotz
Ehe erworbene Vermögen wird
beide Ehepartner müssen
Mitverschulden einen geringen
im Fall einer Scheidung je zur
die Scheidung beantragen
Unterhaltsbeitrag.
Hälfte zwischen den Ehepartnern
aufgeteilt.
Auflösung: 1c, 2b, 3a, 4c, 5c, 6a, 7b und c, 8c, 9a, 10c (©Dr.in Mag.a Bettina Zehetner)
Das Büro für Frauen.Chancengleichheit.Generationen der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee bedankt sich bei Dr.in Mag. a Bettina
Zehetner; Verein Frauen beraten Frauen; Institut für frauenspezifische Sozialforschung; www.frauenberatenfrauen.at