INSTITUTIONENGESCHICHTE (RÖMISCHES P RIVATRECHT) SOMMERSEMESTER 2015 PROF. DR . JOHANNES PLATSC HEK XIII. Darlehen - mutuum Kaser, RPR § 39.1-5 * D. 12,1,9,8 (Ulp.26 ed.) „Wenn ich meine Münzen in deinem Namen gebe oder deine Münzen in deiner Abwesenheit und ohne dein Wissen, so schreibt Aristo, dass dir die Rückforderung aufgrund condictio erworben wird. Julian wurde dazu ebenfalls befragt und schreibt in seinem zehnten Buch, dass die Ansicht des Aristo richtig sei und dass kein Zweifel bestehe, dass dir die Forderung erworben wird, wenn ich mein Geld in deinem Namen und mit deinem Willen gebe, da wir täglich Darlehen von einem anderen in der Absicht, einen Kredit zu gewähren, fordern, damit der Gläubiger unserem zukünftigen Schuldner in unserem Namen auszahlt.“ ** D. 12,1,32 (Cels. 5 dig.) „Wenn du sowohl mich als auch Titius um dargeliehenes Geld gebeten hast und ich meinen Schuldner geheißen habe, dir ein (Stipulations-)Versprechen zu leisten und du dir das Stipulationsversprechen hast geben lassen, dabei aber meintest, er sei der Schuldner des Titius, wirst du mir dadurch verpflichtet? Ich zögere, zumal du ja kein Geschäft mit mir abgeschlossen hast. Aber ich neige zu der Ansicht, dass du verpflichtet wirst; nicht weil ich dir Geld geliehen habe (denn das kann nur zwischen Leuten geschehen, deren Wille übereinstimmt). Aber weil mein Geld an dich gelangt ist, ist es anständig und gerecht, dass es mir von dir zurückgegeben wird." ? Ego (=Delegant) Tu (=Delegatar) Forderung stipulatio iussum Titius S (= Delegat) *** D. 17,1,34 pr. (Afr. 8 quaest.) „Einer, der die Geschäfte des Lucius Titius besorgte, schickte diesem, nachdem er von dessen Schuldnern Geld eingetrieben hatte, einen Brief, in dem er bedeutete, dass ein bestimmter Betrag aus der Geschäftsführung bei ihm sei und er dieses Geld als ihm dargeliehen schulde mitsamt Zinsen in Höhe von (jährlich) sechs Prozent. Es wurde gefragt, ob aus diesem Grund mit der Darlehensklage vorgegangen werden könne und ob Zinsen eingeklagt werden können. Er hat geantwortet, es handle sich nicht um ein Darlehen. Andernfalls müsste man sagen, dass aus jedem Vertrag durch bloße Abmachung ein Darlehen gemacht werden könne. Der Fall sei auch nicht jenem ähnlich, in dem ein Darlehen zustandekommt, wenn vereinbart wird, dass du Geld als Darlehen verwenden darfst, das bei dir hinterlegt ist. Denn dort gehen Geldstücke, die mein Eigentum waren, in deines über. Er ist auch nicht jenem Fall ähnlich, in dem ein Darlehen zustandekommt, wenn ich dich ermächtige, von meinem Schuldner Geld zu empfangen. Denn diese Lösung ist aus Wohlwollen anerkannt worden. Für seine Lösung spreche, dass derjenige, der, als er ein Darlehen geben wollte, Silber zum Verkauf überlassen hatte, ebenso wenig die Darlehensklage anstrengen dürfe – und dennoch gehe das Geld, das aus dem Silber erlöst wurde, auf gefahr dessen, der das Silber erhalten hat. Und im vorangestellten Fall ist daher zu sagen, dass der Geschäftsführer mit der Auftragsklage verpflichtet sein wird, so dass er, obwohl die Münzen auf seine Gefahr gehen, er dennoch die Zinsen, über die man übereinkam, leisten muss.“ **** D. 12,1,13 pr. (Ulp. 26 ed.) „Denn auch wenn dir ein Dieb Münzen in der Absicht gibt, ein Darlehen zu gewähren, macht er sie nicht zum Eigentum des Empfängers. Aber nach ihrem Verbrauch entsteht die condictio.“
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